Thüringer Verordnung über die Zuständigkeit für die Ernennung und die Amtsentbindung von Handelsrichtern (ThürHRiZVO) Vom 9. Dezember 2005
- Ausfertigungsdatum:
- 09.12.2005
- Fundstelle:
- GVBl. 2005, 424
§ 3Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Aufgrund des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2) verordnet die Landesregierung:
§ 1Zuständige Stelle für die Ernennung der Handelsrichter nach § 108 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) und die Entscheidung über die Entbindung vom Amt nach § 113 Abs. 4 GVG sind die Präsidenten der Landgerichte in ihrem Bezirk.
§ 2Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
§ 3Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.