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title: "ThürHhBG 2001/2002 — Thüringer Haushaltsbegleitgesetz 2001/2002 (ThürHhBG 2001/2002) Vom 21. Dezember 2000"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Thüringen"
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source: "https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-HBegleitGTH2001_2002rahmen"
updated: "2026-05-12T22:01:59+00:00"
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# ThürHhBG 2001/2002 — Thüringer Haushaltsbegleitgesetz 2001/2002 (ThürHhBG 2001/2002) Vom 21. Dezember 2000

**Landesrecht Thüringen**
*Ausfertigung:* 21.12.2000
*Fundstelle:* GVBl. 2000, 408


### Artikel

Artikel 16 Aufhebung von Arbeitsgerichten, Übergangsbestimmungen

### Artikel

Artikel 18 Verlegung des Sitzes des Sozialgerichts Suhl Das Sozialgericht Suhl wird nach Meiningen verlegt und trägt mit In-Kraft-Treten des Artikels 17 dieses Gesetzes den Namen Sozialgericht Meiningen. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit dieses Gerichts bleibt unberührt. Das Sozialgericht Meiningen tritt in jeder Hinsicht an die Stelle des Sozialgerichts Suhl.

### § 1 — Aufhebung von Arbeitsgerichten

§ 1 Aufhebung von ArbeitsgerichtenDas Arbeitsgericht Gotha und die Außenkammern des Arbeitsgerichts Eisenach in Mühlhausen werden aufgehoben.

### § 2 — Übergang des Verfahrens

§ 2 Übergang des Verfahrens(1) Die Zuständigkeit für die anhängigen Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten bei Arbeitsgerichten, die aufgehoben werden oder deren Bezirke sich ändern, richtet sich nach Artikel 1 des Gesetzes über die Zuständigkeit der Gerichte bei Änderungen der Gerichtseinteilung vom 6. Dezember 1933 (RGBl. I S. 1037) in der jeweils geltenden Fassung. Entsprechendes gilt für die Beschlussverfahren vor den Arbeitsgerichten nach § 2 a des Arbeitsgerichtsgesetzes, die nicht bürgerliche Rechtsstreitigkeiten sind. (2) Gehen nach Absatz 1 Verfahren auf ein anderes Gericht über, gehen sie in dem Stand über, in dem sie sich befinden.

### § 3 — Ehrenamtliche Richter

§ 3 Ehrenamtliche RichterEhrenamtliche Richter, die bei einem von einer Änderung oder Aufhebung betroffenen Arbeitsgericht im Amt sind, werden unter Fortsetzung ihrer Amtszeit ehrenamtliche Richter des entsprechenden Gerichts, in dessen Bezirk sich ihr Wohnsitz zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Artikels 15 dieses Gesetzes befindet. Hiervon ausgenommen sind ehrenamtliche Richter, die ihr Amt bei dem Arbeitsgericht fortsetzen oder aufnehmen, in dessen Bezirk sie als Arbeitgeber oder Arbeitnehmer tätig sind.

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— Thüringer Haushaltsbegleitgesetz 2001/2002 (ThürHhBG 2001/2002) Vom 21. Dezember 2000
Amtliche Fassung: https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-HBegleitGTH2001_2002rahmen
Quelle: landesrecht.thueringen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
