ThürHaZaSiGDVO · Thüringen

Verordnung zur Durchführung des Thüringer Haus- und Zahnärztesicherstellungsgesetzes (ThürHaZaSiGDVO) Vom 9. Dezember 2025

Ausfertigungsdatum:
09.12.2025
Fundstelle:
GVBl. 2025, 293
21 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage 1

Ausbildungen in einem Gesundheitsberuf und deren Ausübung im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 2 ...

Anlage 1 (zu § 5 Abs. 1 Satz 1)Ausbildungen in einem Gesundheitsberuf und deren Ausübung im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ThürHaZaSiGErfolgreich abgeschlossene Ausbildungen in einem Gesundheitsberuf und deren Ausübung im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ThürHaZaSiG sind:1. Altenpflegerin und Altenpfleger,2. Anästhesietechnische Assistentin und Anästhesietechnischer Assistent,3. Arzthelferin und Arzthelfer,4. Diätassistentin und Diätassistent,5. Ergotherapeutin und Ergotherapeut,6. Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin sowie Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger,7. Gesundheits- und Krankenpflegerin sowie Gesundheits- und Krankenpfleger,8. Hebamme und Entbindungspfleger,9. Kinderkrankenschwester und Kinderkrankenpfleger,10. Krankenschwester und Krankenpfleger,11. Logopädin und Logopäde,12. Masseurin und medizinische Bademeisterin und Masseur und medizinischer Bademeister13. Medizintechnische Fachangestellte und Medizintechnischer Fachangestellter,14. Medizinisch-technische Assistentin für den Operationsdienst und Medizinisch-technischer Assistent für den Operationsdienst15. Medizinische Technologin für Funktionsdiagnostik und Medizinischer Technologe für Funktionsdiagnostik,16. Medizinisch-technische Assistentin für Funktionsdiagnostik und Medizinisch-technischer Assistent für Funktionsdiagnostik,17. Medizinische Technologin für Laboratoriumsanalytik und Medizinischer Technologe für Laboratoriumsanalytik,18. Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin und Medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent,19. Medizinische Technologin für Radiologie und Medizinischer Technologe für Radiologie,20. Medizinisch-technische Radiologieassistentin und Medizinisch-technischer Radiologieassistent,21. Notfallsanitäterin und Notfallsanitäter,22. Operationstechnische Angestellte und Operationstechnischer Angestellter,23. Operationstechnische Assistentin und Operationstechnischer Assistent,24. Orthoptistin und Orthoptist,25. Pflegefachfrau und Pflegefachmann,26. pharmazeutisch-technische Assistentin und pharmazeutisch-technischer Assistent,27. Physiotherapeutin und Physiotherapeut,28. Podologin und Podologe,29. Rettungsassistentin und Rettungsassistent,30. Zahnarzthelferin und Zahnarzthelfer,31. zahnärztliche Helferin und zahnärztlicher Helfer,32. Zahnmedizinische Fachangestellte und Zahnmedizinisch Fachangestellter,33. Zahntechnikerin und Zahntechniker.

Anlage 2

Berücksichtigungsfähige Tätigkeiten nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz und dem ...

Anlage 2 (zu § 5 Abs. 1 Satz 2)Berücksichtigungsfähige Tätigkeiten nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz und dem JugendfreiwilligendienstgesetzAls Tätigkeiten nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder dem Jugendfreiwilligendienstgesetz, die über die besondere fachliche und persönliche Eignung sowie Motivation für den Studiengang Medizin oder Zahnmedizin Aufschluss geben, kommen in Betracht:1. abgeleisteter Bundesfreiwilligendienst in einer pflegerischen Einrichtung mit Patientenkontakt,2. abgeleisteter Bundesfreiwilligendienst im Bereich des Krankenhauswesens mit Patientenkontakt,3. freiwilliges Soziales Jahr in einer pflegerischen Einrichtung mit Patientenkontakt,4. freiwilliges Soziales Jahr im Bereich des Krankenhauswesens mit Patientenkontakt,5. freiwilliges Soziales Jahr im Bereich des Rettungsdienstes.

Anlage 3

Berücksichtigungsfähige ehrenamtliche Tätigkeiten

Anlage 3 (zu § 5 Abs. 1 Satz 3)Berücksichtigungsfähige ehrenamtliche TätigkeitenEhrenamtliche Tätigkeiten, deren aktive Ausübung über die besondere Eignung für den Studiengang Medizin oder Zahnmedizin Aufschluss geben, sind ehrenamtliche Tätigkeiten in den folgenden Bereichen und Einrichtungen, soweit sie dem Gemeinwohl dienen und nicht in beruflicher oder gewerblicher Art ausgeübt wurden und sich nicht auf reine Verwaltungstätigkeit beschränkt haben:1. Palliativ- und Hospizdienst,2. Sanitäts- und Rettungsdienst,3. Freiwillige Feuerwehr,4. Technisches Hilfswerk,5. Wohlfahrtsverbände und ihre Untergliederungen im Rahmen der Gesundheits- und Altenpflege sowie der Behindertenhilfe oder Selbsthilfegruppen, Modellvorhaben oder Initiativen im Rahmen der Gesundheits- und Altenpflege sowie der Behindertenhilfe,6. Religionsgemeinschaften im Rahmen der Gesundheits- und Altenpflege sowie der Behindertenhilfe,7. Pflegerische Einrichtungen und Krankenhäuser.

Anlage 4

Bewertung der Erfüllung der Auswahlkriterien zur Erstellung der Rangliste der ersten ...

Anlage 4 (zu § 5 Abs. 2 Satz 1)Bewertung der Erfüllung der Auswahlkriterien zur Erstellung der Rangliste der ersten Stufe des AuswahlverfahrensZur Bewertung, in welchem Maße die Auswahlkriterien nach § 5 Abs. 2 Satz 2 ThürHaZaSiG erfüllt sind, werden für die Erstellung der Rangliste der ersten Stufe des Auswahlverfahrens die erzielten Punkte gemäß den nachstehenden Nummern ermittelt und deren Summe als Gesamtpunktzahl für die Bestimmung des Rangplatzes zugrunde gelegt.1. Die Anzahl der Punkte für das Ergebnis eines strukturierten fachspezifischen Studieneignungstestes berechnet sich nach folgender Formel:Anzahl der Punkte = Prozentrang / 100 x 50 Punkte2. Die Anzahl der Punkte für eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung in einem Gesundheitsberuf nach Anlage 1 ist abhängig vom nachgewiesenen Ergebnis des Abschlusses und ergibt sich wie folgt: Ergebnis des Abschlusses Anzahl der Punkte sehr gut 20 gut 15 befriedigend 10 ausreichend 53. Die Anzahl der Punkte für die Ausübung eines Gesundheitsberuf nach Anlage 1 berechnet sich nach deren bis zum letzten möglichen Tag der Bewerbung nachgewiesenen Dauer. Berücksichtigt werden 2,5 Punkte für je vollständig und zusammenhängende sechs Monate einer nachgewiesenen Berufstätigkeit in einem Gesundheitsberuf nach Anlage 1, höchstens jedoch 10 Punkte.4. Die Anzahl der Punkte für die Tätigkeit nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder dem Jugendfreiwilligendienstgesetz nach Anlage 2 ergibt sich wie folgt: Anzahl der bis zum letzten möglichen Tag der Bewerbung nachgewiesenen Jahre Anzahl der Punkte über ein Jahr 20 ein Jahr 8 unter einem Jahr 05. Die Anzahl der Punkte für die Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit nach Anlage 3 ist anhand der Anzahl der Jahre, die die ehrenamtliche Tätigkeit insgesamt bis zum letzten möglichen Tag der Bewerbung ausgeübt wird, und des durchschnittlich jährlichen Stundenumfangs der ehrenamtlichen Tätigkeit wie folgt zu ermitteln: Anzahl der nachgewiesenen Jahre durchschnittlicher jährlicher Stundenumfang Anzahl der Punkte über vier Jahre über 200 Stunden 20 150 bis einschließlich 200 Stunden 17 unter 150 Stunden 0 über drei bis einschließlich vier Jahre über 200 Stunden 14 150 bis einschließlich 200 Stunden 11 unter 150 Stunden 0 zwei bis einschließlich drei Jahre über 200 Stunden 8 150 und einschließlich 200 Stunden 5 unter 150 Stunden 0 unter zwei Jahren 06. Sofern eine Bewerberin oder ein Bewerber sowohl eine Tätigkeit im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstgesetzes oder dem Jugendfreiwilligendienstgesetzes nach Nummer 4 als auch eine mindestens zweijährige ehrenamtliche Tätigkeit nach Nummer 5 nachweisen kann, erfolgt keine gleichzeitige Berücksichtigung der unterschiedlichen Tätigkeiten. In diesem Fall werden nur einmal 20 Punkte berücksichtigt.

Eingangsformel ThürHaZaSiGDVO

Aufgrund des § 6 des Thüringer Haus- und Zahnärztesicherstellungsgesetzes (ThürHaZaSiG) vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 267) verordnet das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Arbeit und Familie im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:

§ 1

Zuständige Stelle, Zuständigkeiten

§ 1 Zuständige Stelle, Zuständigkeiten(1) Zuständige Stelle für den Vollzug der §§ 1 bis 5 und 7 ThürHaZaSiG und dieser Verordnung ist das Landesverwaltungsamt.(2) Abweichend von Absatz 1 ist die Kassenärztliche Vereinigung Thüringen1. für die Entgegennahme der Anträge nach § 1 Abs. 2 ThürHaZaSiG zuständig und2. für den Vollzug des § 1 Abs. 2 ThürHaZaSiG zuständig.Ab Erhalt der Approbation sind neben der zuständigen Stelle nach Absatz 1 zuständig für die Überwachung der Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen1. nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 ThürHaZaSiG die Kassenärztliche Vereinigung Thüringen oder2. nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 ThürHaZaSiG die Kassenzahnärztliche Vereinigung Thüringen.

§ 10

Festlegung des für die jeweilige Vertragserfüllung maßgeblichen Bedarfsgebietes

§ 10 Festlegung des für die jeweilige Vertragserfüllung maßgeblichen Bedarfsgebietes(1) Für die Festlegung des Bedarfsgebietes nach § 3 Abs. 1 ThürHaZaSiG, in dem die oder der jeweilige Verpflichtete zur Erfüllung ihrer oder seiner vertraglichen Verpflichtungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b oder Nr. 3 Buchst. b ThürHaZaSiG tätig werden soll, ist der Zeitpunkt der Facharztanerkennung, des Endes der Vorbereitungszeit oder der Fachzahnarztanerkennung maßgeblich. Ein Jahr vor Erreichen des in Satz 1 genannten Zeitpunktes ist den Verpflichteten durch die zuständige Stelle mitzuteilen, in welchen Planungsbereichen voraussichtlich ein besonderer öffentlicher Bedarf im Sinne des § 3 Abs. 1 ThürHaZaSiG bestehen wird. Die für die Festlegung nach Satz 1 und die Mitteilung nach Satz 2 benötigten Informationen werden der zuständigen Stelle rechtzeitig vor den jeweils maßgeblichen Zeitpunkten von der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen und der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Thüringen zur Verfügung gestellt.(2) Wird der oder dem Verpflichteten durch die zuständige Stelle mitgeteilt, dass in mehreren Planungsbereichen Thüringens zum maßgeblichen Zeitpunkt ein besonderer öffentlicher Bedarf im Sinne des § 3 Abs. 1 ThürHaZaSiG besteht, teilt die oder der Verpflichtete der zuständigen Stelle mit, für welches konkrete Bedarfsgebiet sie oder er eine Zulassung oder eine Anstellungsgenehmigung beantragen wird. Die endgültige zulassungsrechtliche Entscheidung bleibt jedoch dem jeweiligen Zulassungsausschuss vorbehalten.

§ 11

Vertragsstrafe

§ 11 Vertragsstrafe(1) Die Kassenärztliche Vereinigung Thüringen und die Kassenzahnärztliche Vereinigung Thüringen informieren die zuständige Stelle unverzüglich über eine ihnen bekannt gewordene Verletzung von Verpflichtungen aus dem öffentlich-rechtlichen Vertrag durch die Verpflichteten und übersenden dieser alle entscheidungserheblichen Unterlagen für die Entscheidung über die mit der Verletzung verbundenen Rechtsfolgen.(2) Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe einer Vertragsstrafe nach § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 4 ThürHaZaSiG und das Verfahren zur Durchsetzung der Vertragsstrafe obliegt der zuständigen Stelle nach § 1 Abs. 1 unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse der oder des Verpflichteten und des Umfanges der von ihr oder ihm bis zu diesem Zeitpunkt erfüllten vertraglichen Verpflichtungen. Die Bestimmungen des Achten Buches der Zivilprozessordnung finden bei der Festsetzung entsprechende Anwendung.(3) Ein Antrag nach § 4 Abs. 4 ThürHaZaSiG ist in Textform bei der zuständigen Stelle nach § 1 Abs. 1 zu stellen.

§ 12

Mitteilungs-, Mitwirkungs- und Nachweispflichten, Form und Fristen

§ 12 Mitteilungs-, Mitwirkungs- und Nachweispflichten, Form und Fristen(1) Nach Erhalt des Zulassungsbescheides zum Studium im jeweils beantragten Studiengang durch die Stiftung für Hochschulzulassung haben die Verpflichteten die zuständige Stelle nach § 1 Abs. 1 innerhalb von drei Werktagen ab Zugang in Textform darüber in Kenntnis zu setzen, dass sie zum Studium im jeweiligen Studiengang zugelassen wurden und ob sie beabsichtigen, sich für den Studiengang zu immatrikulieren.(2) Die Verpflichteten informieren die zuständige Stelle über den Verlauf des Studiums durch Vorlage einer gültigen Immatrikulationsbescheinigung vor Beginn jeden Semesters sowie unverzüglich über einen Abbruch oder eine Unterbrechung des Studiums oder einen Studienortwechsel.(3) Nach Abschluss des Studiums haben die Verpflichteten die zuständige Stelle nach § 1 Abs. 1 unverzüglich darüber zu informieren, wenn sie ihre Weiterbildung nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a ThürHaZaSiG oder ihre Vorbereitungszeit oder Fachzahnarztausbildung nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ThürHaZaSiG aufgenommen oder wenn sie voraussichtlich diese erfolgreich beendet haben. Die Verpflichteten haben den Abbruch oder eine Unterbrechung der Weiterbildung, der Vorbereitungszeit oder der Fachzahnarztausbildung der zuständigen Stelle nach § 1 Abs. 1 unverzüglich mitzuteilen.(4) Nach der Aufnahme der ärztlichen, zahnärztlichen oder kieferorthopädischen Tätigkeit haben die Verpflichteten gegenüber der zuständigen Stelle nach § 1 Abs. 1 bis zum 31. Januar jeden Jahres die Ausübung der ärztlichen, zahnärztlichen oder kieferorthopädischen Tätigkeit für das vorangegangene Jahr bis zum Ende der Dauer dieser vertraglichen Verpflichtung nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b oder Nr. 3 Buchst. b ThürHaZaSiG in geeigneter Form nachzuweisen.(5) Die Verpflichteten haben jede Änderung ihrer Wohnanschrift und ihres Familiennamens der zuständigen Stelle nach § 1 Abs. 1 unverzüglich in Textform mitzuteilen.(6) Die zuständige Stelle nach § 1 Abs. 1 ist berechtigt, die nach den Absätzen 1 bis 5 verarbeiteten Daten der Verpflichteten an die Kassenärztliche Vereinigung Thüringen oder die Kassenzahnärztliche Vereinigung Thüringen zu übermitteln.

§ 13

Evaluation

§ 13 Evaluation(1) Für die Evaluation nach § 7 ThürHaZaSiG werden von den Verpflichteten die folgenden Daten erhoben, verarbeitet und für die Unterrichtung des Landtages ausschließlich in anonymisierter Form verwendet:1. Antritt oder Nichtantritt des Studienplatzes,2. den Abschluss oder einen Abbruch des Studiums,3. einen Studienplatzwechsel,4. das Bestehen oder Nichtbestehen von Prüfungen sowie5. die Einhaltung oder Nichteinhaltung der vertraglichen Verpflichtungen.(2) Die Kassenärztliche Vereinigung Thüringen und die Kassenzahnärztliche Vereinigung Thüringen übermitteln jeweils die im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung nach § 1 Abs. 2 erhobenen Daten alle drei Jahre, erstmals zum 1. September 2032, an die zuständige Stelle nach § 1 Abs. 1.(3) Die zuständige Stelle nach § 1 Abs. 1 übermittelt dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium alle drei Jahre, erstmals zum 31. Juli 2026, das Ergebnis der Auswertung der Daten nach Absatz 1.

§ 14

Überprüfung der Entwicklung der haus- und zahnärztlichen Versorgung

§ 14 Überprüfung der Entwicklung der haus- und zahnärztlichen VersorgungDie Kassenärztliche Vereinigung Thüringen und die Kassenzahnärztliche Vereinigung Thüringen übermitteln jeweils dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium alle drei Jahre, beginnend im Jahr 2027, eine Prognoserechnung auf der Grundlage der voraussichtlichen Entwicklung der Einwohnerzahlen und der Anzahl der hausärztlich, zahnärztlich und kieferorthopädisch tätigen (Zahn)Ärztinnen und (Zahn)Ärzte in Thüringen und der aktuellen hausärztlichen und zahnärztlichen Altersstruktur und machen diese nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 27a Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes öffentlich bekannt.

§ 15

Gleichstellungsbestimmung

§ 15 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils auch für Personen, die mit der Angabe „divers“ oder ohne eine Angabe des Geschlechts in das Geburtenregister eingetragen sind.

§ 16

Inkrafttreten

§ 16 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

§ 2

Bewerbungsverfahren

§ 2 Bewerbungsverfahren(1) Bewerbungen auf Zulassung im Rahmen der Vorabquote des jeweiligen Studienganges nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Thüringer Studienplatzvergabeverordnung (ThürStudienplatzVVO) vom 11. Juni 2020 (GVBl. S. 322) in der jeweils geltenden Fassung sind elektronisch über das von der zuständigen Stelle hierfür vorgesehene Online-Bewerbungsportal jeweils innerhalb einer Ausschlussfrist bis zum letzten Tag des Monats März für das im jeweiligen Jahr beginnende Wintersemester einzureichen. Fällt das Ende der Ausschlussfrist nach Satz 1 auf einen Sonnabend, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, endet die Frist mit dem Ablauf dieses Tages. Im Ausnahmefall kann die zuständige Stelle nach vorheriger Bekanntmachung auch den Postweg für den Bewerbungseingang festlegen.(2) Die Bewerbung nach Absatz 1 Satz 1 muss neben den Angaben zur Person die folgenden Angaben enthalten:1. die Wahl desjenigen Studiengangs, für den die Bewerbung um Zulassung im Rahmen der Vorabquote nach § 1 Abs. 1 ThürHaZaSiG erfolgt,2. die im Rahmen der Registrierung nach Absatz 3 von der Stiftung für Hochschulzulassung übermittelte Identifikationsnummer,3. Art und Zeitpunkt des Erwerbs der für den jeweils beantragten Studiengang berechtigenden Hochschulzugangsberechtigung,4. ob und mit welchem Testergebnis ein strukturierter fachspezifischer Studiereignungstest nach Absatz 4 abgelegt wurde, einschließlich der Angabe, wieviel Prozent der jeweiligen Vergleichsgruppe ein geringeres oder gleich gutes Gesamttestergebnis erzielt haben als die Bewerberin oder der Bewerber (Prozentrang), und5. ob und welche Abschlüsse oder Tätigkeiten sowie deren zeitliche Dauer der Ausübung nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 ThürHaZaSiG zu berücksichtigen sind.(3) Zusätzlich zu der Bewerbung nach Absatz 1 müssen sich die Bewerberinnen und Bewerber vorab bis zum in Absatz 1 geregelten Zeitpunkt über das Webportal der Stiftung für Hochschulzulassung nach § 4 Abs. 1 der Thüringer Studienplatzvergabeverordnung vom 11. Juni 2020 (GVBl. S. 322) in der jeweils geltenden Fassung registrieren.(4) Als strukturierter fachspezifischer Studieneignungstest nach Absatz 2 Nr. 4 und § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ThürHaZaSiG wird der von der Friedrich-Schiller-Universität nach der jeweiligen Satzung über das Auswahlverfahren von Studienplätzen in bundesweit zulassungsbeschränkten Studiengängen für die Studiengänge Medizin und Zahnmedizin berücksichtigungsfähige fachspezifische Studieneignungstest für medizinische Studiengänge anerkannt.(5) Die Verantwortung für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Bewerbung als Ganzes tragen die Bewerberinnen und Bewerber. Die zuständige Stelle ist nicht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln.

§ 3

Einzureichende Unterlagen

§ 3 Einzureichende Unterlagen(1) Die Bewerberinnen und Bewerbern haben spätestens bis zum 14. April des Jahres der Bewerbung die zu den Angaben nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 gehörenden Nachweise zu den Abschlüssen und Tätigkeiten bei der zuständigen Stelle einzureichen. Nicht in deutscher Sprache vorliegenden Nachweisen ist eine amtlich beglaubigte oder von einer öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscherin oder Übersetzerin oder einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer angefertigte deutsche Übersetzung beizufügen. Bei ausländischen Ausbildungs- und Studienabschlüssen oder einer nicht nach deutschem Recht erworbenen Hochschulzugangsberechtigung ist die Gleichwertigkeit in geeigneter Form nachzuweisen.(2) Die zuständige Stelle stellt den Bewerberinnen und Bewerbern auf der Internetseite des Online-Bewerbungsportales eine Datei zum Download bereit, welche das jeweilige Formular für den öffentlich-rechtlichen Vertrag enthält. Dieses Formular haben die Bewerberinnen und Bewerber ebenfalls spätestens bis zum 14. April des Jahres der Bewerbung in zweifacher Ausfertigung ausgefüllt und unterschrieben im Original bei der zuständigen Stelle einzureichen.(3) Die von den Bewerberinnen und Bewerbern nach den Absätzen 1 und 2 einzureichenden Unterlagen müssen vollständig und fristgerecht innerhalb der Ausschlussfrist bei der zuständigen Stelle eingehen. § 2 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Erfolgt kein fristgerechter Eingang, gilt die Bewerbung als zurückgenommen.(4) Bewerberinnen und Bewerber können durch in Textform zu übermittelnde Mitteilung an die zuständige Stelle bis zum ersten Werktag des Monats Juli des jeweiligen Jahres ihre Bewerbung zurückziehen.

§ 4

Zulassungsverfahren im Rahmen der Vorabquote

§ 4 Zulassungsverfahren im Rahmen der Vorabquote(1) Die zuständige Stelle nimmt die von der Hochschule durch Satzung nach § 4 Abs. 5 des Thüringer Hochschulzulassungsgesetzes in der Fassung vom 8. September 2020 (GVBl. S. 449) in der jeweils geltenden Fassung für den jeweiligen Studiengang festgesetzten Zulassungszahlen als Grundlage für die Anzahl der im Rahmen der Vorabquoten nach § 1 Abs. 1 ThürHaZaSiG zur Verfügung stehenden Studienplätze.(2) Übersteigt für den jeweiligen Studiengang die Anzahl der Bewerberinnen und Bewerber nicht die Anzahl der nach Absatz 1 ermittelten Studienplätze und ist daher nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ThürHaZaSiG für die Zulassung im Rahmen der Vorabquote nach § 1 Abs. 1 ThürHaZaSiG des jeweiligen Studienganges kein Auswahlverfahren durchzuführen,1. finden die §§ 5 bis 7 sowie 8 Abs. 1 und 3 Satz 2 keine Anwendung und2. gilt § 8 Abs. 2 und 3 Satz 1 entsprechend.(3) Übersteigt in einem oder beiden Studiengänge die jeweilige Anzahl der Bewerberinnen und Bewerber die Anzahl der nach Absatz 1 ermittelten Studienplätze des jeweiligen Studienganges, richtet sich das jeweils für den Studiengang durchzuführende Auswahl- und Zulassungsverfahren nach § 5 ThürHaZaSiG und den §§ 5 bis 8.

§ 5

Erste Stufe des Auswahlverfahrens

§ 5 Erste Stufe des Auswahlverfahrens(1) Die nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ThürHaZaSiG in der ersten Stufe des Auswahlverfahrens zu berücksichtigenden abgeschlossenen Ausbildungen in einem Gesundheitsberuf und die Gesundheitsberufe, deren Ausübung nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ThürHaZaSiG zu berücksichtigen ist, ergeben sich aus Anlage 1. Die nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 ThürHaZaSiG zu berücksichtigenden Tätigkeiten nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder dem Jugendfreiwilligendienstgesetz, die über die besondere Eignung für den Studiengang Medizin beziehungsweise Zahnmedizin Aufschluss geben, ergeben sich aus Anlage 2. Die nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 ThürHaZaSiG zu berücksichtigenden ehrenamtlichen Tätigkeiten, die über die besondere Eignung für den Studiengang Medizin beziehungsweise Zahnmedizin Aufschluss geben, ergeben sich aus Anlage 3.(2) Die Einzelheiten zur Bewertung, in welchem Maße die Auswahlkriterien nach § 5 Abs. 2 Satz 2 ThürHaZaSiG erfüllt werden, sind in Anlage 4 festgelegt.(3) Auf Grundlage der nach Bewertung und Ermittlung nach Anlage 4 von der jeweiligen Bewerberin oder dem jeweiligen Bewerber erreichten Gesamtpunktzahl erstellt die zuständige Stelle für den jeweiligen Studiengang eine absteigende Rangliste der Bewerberinnen und Bewerber der ersten Stufe des Auswahlverfahrens, beginnend mit der höchsten Punktzahl. Bewerberinnen und Bewerber mit der gleichen Gesamtpunktzahl erhalten den gleichen Rang. Wer zu den strukturierten und standardisierten Auswahlgesprächen in der zweiten Stufe des Auswahlverfahrens einzuladen ist, richtet sich nach der Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber in der Rangliste der ersten Stufe des Auswahlverfahrens. Werden mehrere Bewerberinnen und Bewerber auf dem letzten zu berücksichtigenden Rang der Rangliste der ersten Stufe des Auswahlverfahrens geführt und können diese aufgrund der Beschränkung nach § 5 Abs. 2 Satz 3 ThürHaZaSiG nicht alle für die zweite Stufe des Auswahlverfahrens berücksichtigt werden, entscheidet das Los über die Teilnahme an der zweiten Stufe des Auswahlverfahrens. Ein Nachrücken in die zweite Stufe des Auswahlverfahrens ist Bewerberinnen und Bewerbern entsprechend der Rangfolge der Rangliste möglich, wenn zuvor ausgewählte Bewerberinnen und Bewerber ihre Teilnahme am strukturierten und standardisierten Auswahlgespräch rechtzeitig vor Durchführung der zweiten Stufe des Auswahlverfahrens absagen.

§ 6

Zweite Stufe des Auswahlverfahrens

§ 6 Zweite Stufe des Auswahlverfahrens(1) Die jeweiligen Termine sowie den Ort der in der zweiten Stufe des Auswahlverfahrens durchzuführenden strukturierten und standardisierten Auswahlgespräche nach § 5 Abs. 2 Satz 3 ThürHaZaSiG gibt die zuständige Stelle den Bewerberinnen und Bewerbern in der Regel vier Wochen vor den jeweiligen Terminen in Textform bekannt und lädt sie zu den Auswahlgesprächen ein.(2) In der zweiten Stufe des Auswahlverfahrens werden folgende Kompetenzen, Fähigkeiten und Eigenschaftenbewertet:1. fachspezifische persönliche Eignung für eine hausärztliche, zahnärztliche oder kieferorthopädische Tätigkeit in Thüringen,2. Engagement für Menschen,3. soziale Kompetenz,4. Lösungsorientierung,5. analytisches Denken.(3) Die zweite Stufe des Auswahlverfahrens besteht aus strukturierten und standardisierten Auswahlgesprächen, in denen anhand der in Absatz 2 genannten Kompetenzen, Fähigkeiten und Eigenschaften die besondere fachliche und persönliche Eignung sowie Motivation der Bewerberinnen und Bewerber hinsichtlich der positiven Prognose für den Studienerfolg und die spätere Berufstätigkeit in der hausärztlichen oder zahnärztlichen Versorgung in einem Bedarfsgebiet beurteilt und bewertet werden. Die Auswahlgespräche werden als Einzelgespräche einer Bewerberin oder eines Bewerbers mit einer Unterkommission der Auswahlkommission durchgeführt und erfolgen auf Basis vorgegebener Fragestellungen, die eine Beurteilung der in Absatz 2 genannten Kompetenzen, Fähigkeiten und Eigenschaften ermöglichen. Die Auswahlgespräche sind nicht öffentlich; sie können auch im Wege der Bild- und Tonübertragung durchgeführt werden. Je eine Vertreterin oder ein Vertreter der zuständigen Stelle nach § 1 Abs. 1, der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen und Kassenzahnärztlichen Vereinigung Thüringen sowie des für das Gesundheitswesen zuständigen Ministeriums sind berechtigt, beobachtend an den Auswahlgesprächen teilzunehmen.(4) Für jede der in Absatz 2 genannten Kompetenzen, Fähigkeiten und Eigenschaften können durch die Unterkommission der Auswahlkommission bis zu 20 Punkte vergeben werden. Besteht hinsichtlich der Bewertung Uneinigkeit zwischen den einzelnen Kommissionsmitgliedern, entscheidet die einfache Stimmmehrheit über die Punktevergabe. Die Unterkommissionen der Auswahlkommission protokollieren sämtliche für ihre Bewertung erheblichen Umstände. Auf Grundlage der von der jeweiligen Bewerberin oder dem jeweiligen Bewerber im Auswahlgespräch erzielten Gesamtpunktzahl erstellt die zuständige Stelle nach § 1 Abs. 1 für den jeweiligen Studiengang eine absteigende Rangliste der Bewerberinnen und Bewerber der zweiten Stufe des Auswahlverfahrens, beginnend mit der höchsten Punktzahl.

§ 7

Auswahlkommission

§ 7 Auswahlkommission(1) Die Auswahlkommission gliedert sich in drei Unterkommissionen. Die Mitglieder der Unterkommissionen der Auswahlkommission werden von der zuständigen Stelle im Einvernehmen mit dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium für die Dauer von fünf Jahren berufen. Jede Unterkommission besteht jeweils aus den folgenden Mitgliedern:1. eine an einer Hochschule im Fachbereich Medizin oder Zahnmedizin lehrenden Person,2. eine in Thüringen ambulant tätige Ärztin oder ein in Thüringen ambulant tätiger Arzt sowie3. eine in Thüringen ambulant tätige Zahnärztin oder ein in Thüringen ambulant tätiger Zahnarzt.Die zuständige Stelle ist vorschlagsberechtigt für die Mitglieder der Unterkommissionen nach Satz 3 Nr. 1. Die Kassenärztliche Vereinigung Thüringen ist vorschlagsberechtigt für die Mitglieder der Unterkommissionen nach Satz 3 Nr. 2. Die Kassenzahnärztliche Vereinigung Thüringen ist vorschlagsberechtigt für die Mitglieder der Unterkommissionen nach Satz 3 Nr. 3. Die zuständige Stelle kann die Berufung einer Person in die Unterkommissionen der Auswahlkommission aus wichtigem Grund widerrufen oder eine berufene Person von der zweiten Stufe des Auswahlverfahrens ganz oder teilweise ausschließen. In den Fällen des Widerrufes der Berufung oder des Ausschlusses von einer Tätigkeit einer Person nach Satz 6 beruft die zuständige Stelle eine andere Person, entsprechend der Zugehörigkeit zum Personenkreis nach Satz 3, dem die ausgeschlossene oder abberufene Person zuzuordnen ist. Die Mitglieder der Unterkommissionen der Auswahlkommission haben die Beratungsunterlagen und sonstigen Dokumente zur Durchführung der Auswahlgespräche vertraulich zu behandeln sowie über die Auswahlgespräche und sonstige im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in der Unterkommission der Auswahlkommission bekannt gewordenen Tatsachen und Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren.(2) Die Mitglieder der Unterkommissionen der Auswahlkommission sind ehrenamtlich tätig. Für ihre Tätigkeit in der Unterkommission der Auswahlkommission wird den Mitgliedern auf deren Antrag eine angemessene pauschalierte Aufwandsentschädigung geleistet. Die Höhe wird von der zuständigen Stelle festgesetzt und orientiert sich an den für die Ärzteschaft und die Zahnärzteschaft geltenden Entschädigungsordnungen für ehrenamtliche Tätigkeit. Reisekosten werden in entsprechender Anwendung des Thüringer Reisekostengesetzes vom 23. Dezember 2005 (GVBl. S. 446) in der jeweils geltenden Fassung auf Antrag durch die zuständige Stelle erstattet.

§ 8

Auswahlentscheidung, Abschluss des Auswahlverfahrens

§ 8 Auswahlentscheidung, Abschluss des Auswahlverfahrens(1) Anhand der nach § 5 Abs. 2 Satz 5 ThürHaZaSiG zu erstellenden abschließenden Rangliste bestimmt die zuständige Stelle diejenigen Bewerberinnen und Bewerber, die für die Zulassung im Rahmen der Vorabquoten nach § 1 Abs. 1 ThürHaZaSiG ausgewählt sind. Bewerberinnen und Bewerber, die nach § 3 Abs. 4 ihre Bewerbung zurückgezogen haben oder von dem öffentlich-rechtlichen Vertrag zurückgetreten sind, werden in der abschließenden Rangliste nicht berücksichtigt. Werden mehrere Bewerberinnen und Bewerber auf dem letzten zu berücksichtigenden Rang der abschließenden Rangliste der für die Zulassung im Rahmen der Vorabquote nach § 1 Abs. 1 ThürHaZaSiG ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber geführt und können diese aufgrund der in der jeweiligen Vorabquote nach § 1 Abs. 1 ThürHaZaSiG ermittelten Anzahl an Studienplätzen nicht alle ausgewählt werden, findet § 5 Abs. 3 Satz 4 entsprechende Anwendung.(2) Nach Abschluss des Auswahlverfahrens unterzeichnet die zuständige Stelle die eingereichten Formulare der öffentlich-rechtlichen Verträge der für die Zulassung im Rahmen der Vorabquoten nach § 1 Abs. 1 ThürHaZaSiG ausgewählten Bewerberinnen und Bewerbern und unterrichtet diese durch Übersendung eines Exemplars des von beiden Vertragsparteien unterzeichneten öffentlich-rechtlichen Vertrages.(3) Die zuständige Stelle übermittelt die erforderlichen Daten der für die Zulassung im Rahmen der Vorabquoten nach § 1 Abs. 1 ThürHaZaSiG ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber zum Zweck der Zulassung im jeweiligen Studiengang für das folgende Wintersemester bis zum Stichtag des 15. Juli des jeweiligen Jahres an die Stiftung für Hochschulzulassung. Unverzüglich nach der Übermittlung nach Satz 1, erteilt die zuständige Stelle den nicht für die Zulassung im Rahmen der Vorabquote nach § 1 Abs. 1 ThürHaZaSiG ausgewählten Bewerberinnen und Bewerbern einen auf die Auswahl in ihrem Verfahren beschränkten und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Ablehnungsbescheid.

§ 9

Öffentlich-rechtlicher Vertrag

§ 9 Öffentlich-rechtlicher Vertrag(1) Mit dem nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 ThürHaZaSiG abzuschließenden öffentlich-rechtlichen Vertrag verpflichten sich die Bewerberinnen und Bewerber (Verpflichtete) gegenüber dem Land Thüringen zur Einhaltung der im Thüringer Haus- und Zahnärztesicherstellungsgesetz geregelten vertraglichen Verpflichtungen sowie zur Zahlung einer Vertragsstrafe nach § 4 Abs. 1 ThürHaZaSiG für den Fall, dass sie einer der geregelten vertraglichen Verpflichtungen nicht, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nachkommen.(2) Über einen Antrag nach § 1 Abs. 2 ThürHaZaSiG entscheidet die Kassenärztliche Vereinigung Thüringen und informiert unverzüglich die zuständige Stelle nach § 1 Abs. 1.(3) Die Wirksamkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Bewerberin oder der Bewerber zum Studium im entsprechenden Studiengang zugelassen wird und sich immatrikuliert.(4) Die Verpflichteten haben der zuständigen Stelle Unterbrechungen nach § 1 Abs. 3 ThürHaZaSiG anzuzeigen. Anträge nach § 4 Abs. 3 und 4 ThürHaZaSiG sind in Textform bei der zuständigen Stelle unter Angabe der konkreten Gründe und Vorlage vorhandener Nachweise zu stellen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.