Thüringer Verordnung über die Berufung, Arbeitsweise und Entschädigung der Mitglieder des Kuratoriums der Nationalparkverwaltung Hainich (Thüringer Hainich-Kuratoriumsverordnung - ThürHKVO -) Vom 6. Oktober 1999
- Ausfertigungsdatum:
- 06.10.1999
- Fundstelle:
- GVBl. 1999, 578
Geschäftsgang, Beschlussfassung
§ 3 Geschäftsgang, Beschlussfassung(1) Der Vorsitzende lädt das Kuratorium nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, zu einer Sitzung ein. Die Einberufung einer Sitzung hat auch zu erfolgen, wenn dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder beantragt wird. Die Ladung zu den Sitzungen erfolgt schriftlich oder elektronisch unter Übersendung der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen.(2) Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse, sofern in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen ist, mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.(3) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn bei ordnungsgemäßer Ladung mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Sind weniger als die Hälfte der Mitglieder der Ladung gefolgt, ist das Kuratorium innerhalb von vier Wochen erneut zu einer Sitzung einzuberufen. Ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder ist das Kuratorium in dieser erneut einberufenen Sitzung beschlussfähig. Bei der zweiten Ladung ist auf diese Bestimmung hinzuweisen.(4) Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung.
Aufwandsentschädigung
§ 5 AufwandsentschädigungDie nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 bis 9 und Satz 6 ThürNPHG benannten Mitglieder erhalten die durch die Teilnahme an den Sitzungen des Kuratoriums entstandenen notwendigen und nachgewiesenen Auslagen auf ihren schriftlichen oder elektronischen Antrag gegenüber der Nationalparkverwaltung ersetzt. Bei der Bemessung des Auslagenersatzes sind die für Thüringer Beamte geltenden reisekostenrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden. Sitzungsgelder und sonstige Aufwandsentschädigungen werden nicht gewährt.
Aufgrund des § 19 Abs. 2 Satz 2 des Thüringer Gesetzes über den Nationalpark Hainich (ThürNPHG) vom 19. Dezember 1997 (GVBl. S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Januar 1999 (GVBl. S. 1 - 14 -), verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt:
Bildung des Kuratoriums
§ 1 Bildung des Kuratoriums(1) Nach Aufforderung durch die Nationalparkverwaltung werden die Mitglieder des Kuratoriums von den in § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 9 ThürNPHG genannten Vereinen, Verbänden und Körperschaften benannt und von diesen berufen. Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften erhalten nach Mitteilung durch die Nationalparkverwaltung Gelegenheit, je ein Mitglied in das Kuratorium zu entsenden und als solches zu berufen. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu berufen.(2) Die Benennung weiterer Mitglieder durch das Kuratorium nach § 19 Abs. 1 Satz 6 ThürNPHG setzt voraus, dass diese die nötige Sachkunde besitzen, um die Nationalparkverwaltung im Hinblick auf die Belange nach § 3 ThürNPHG beraten zu können. Als sachkundig gilt insbesondere, wer neben praktischen Erfahrungen auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere im Bereich der Nationalparkverwaltung, über besondere Kenntnisse und Fähigkeiten auf einem oder mehreren der Fachgebiete Ökologie, Zoologie, Botanik, Artenschutz, Jagd, Fischerei, Forstwissenschaft, Hydrologie, Fremdenverkehrsgeographie oder Landesplanung verfügt. Über die Benennung weiterer Mitglieder entscheidet das Kuratorium mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.(3) Das Kuratorium wählt mit einfacher Mehrheit der Anwesenden aus den Mitgliedern nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 ThürNPHG auf die Dauer von fünf Jahren einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Eine Wiederwahl ist nicht zulässig. Der Vorsitzende vertritt das Kuratorium im Außenverhältnis und ist allein zur Stellungnahme gegenüber der Öffentlichkeit ermächtigt.
Mitgliedschaft
§ 2 Mitgliedschaft(1) Die Mitgliedschaft im Kuratorium beginnt für Mitglieder nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 9 und Absatz 1 Satz 3 ThürNPHG mit dem Datum ihrer Berufung. Die Mitgliedschaft der Mitglieder nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ThürNPHG wird mit dem Datum des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung wirksam. (2) Die Mitgliedschaft im Kuratorium endet, wenn das Mitglied aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis zu dem Dienstherrn oder Arbeitgeber oder sonst aus einem Verein, Verband oder einer Körperschaft ausscheidet, für den das Mitglied in das Kuratorium entsandt wurde. Es ist ein Nachfolger zu berufen. Darüber hinaus endet für Mitglieder nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 ThürNPHG die Mitgliedschaft mit dem Ausscheiden aus dem Hauptamt. An die Stelle des ausscheidenden Mitgliedes tritt der gewählte Amtsnachfolger.(3) Die Mitglieder des Kuratoriums haben über alle ihnen im Rahmen ihrer Aufgaben bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Ausgenommen hiervon sind Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
Geschäftsgang, Beschlussfassung
§ 3 Geschäftsgang, Beschlussfassung(1) Der Vorsitzende lädt das Kuratorium nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, zu einer Sitzung ein. Die Einberufung einer Sitzung hat auch zu erfolgen, wenn dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder beantragt wird. Die Ladung zu den Sitzungen erfolgt schriftlich unter Übersendung der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen.(2) Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse, sofern in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen ist, mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. (3) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn bei ordnungsgemäßer Ladung mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Sind weniger als die Hälfte der Mitglieder der Ladung gefolgt, ist das Kuratorium innerhalb von vier Wochen erneut zu einer Sitzung einzuberufen. Ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder ist das Kuratorium in dieser erneut einberufenen Sitzung beschlussfähig. Bei der zweiten Ladung ist auf diese Bestimmung hinzuweisen.(4) Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung.
Aufgaben und Rechte
§ 4 Aufgaben und Rechte(1) Das Kuratorium berät die Nationalparkverwaltung in sämtlichen Belangen, die den Nationalpark betreffen, insbesondere im Hinblick auf die Belange nach § 3 ThürNPHG. Die Beteiligung des Kuratoriums erfolgt im Rahmen des Anhörungsrechtes nach § 6 Abs. 2 Satz 1 ThürNPHG und des Mitwirkungsrechtes nach § 7 Abs. 1 Satz 4 ThürNPHG.(2) Das Kuratorium kann jederzeit Konzepte, Planungen und Strategien vorschlagen oder Maßnahmen im Rahmen des Schutzzwecks nach § 3 ThürNPHG gegenüber der Nationalparkverwaltung anregen.(3) Die Nationalparkverwaltung hat dem Kuratorium alle Auskünfte zu erteilen sowie schriftliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich sind.
Aufwandsentschädigung
§ 5 AufwandsentschädigungDie nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 bis 9 und Satz 6 ThürNPHG benannten Mitglieder erhalten die durch die Teilnahme an den Sitzungen des Kuratoriums entstandenen notwendigen und nachgewiesenen Auslagen auf ihren schriftlichen Antrag gegenüber der Nationalparkverwaltung ersetzt. Bei der Bemessung des Auslagenersatzes sind die für Thüringer Beamte geltenden reisekostenrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden. Sitzungsgelder und sonstige Aufwandsentschädigungen werden nicht gewährt.
Gleichstellungsbestimmung
§ 6 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
Übergangsbestimmung
§ 7 ÜbergangsbestimmungAbweichend von § 3 Abs. 1 wird die konstituierende Sitzung des Kuratoriums durch die Nationalparkverwaltung einberufen und durch deren Leiter geleitet:
In-Kraft-Treten
§ 8 In-Kraft-TretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.