ThürNPHFBeirVO · Thüringen

Thüringer Verordnung über die Berufung, Arbeitsweise und Entschädigung der Mitglieder des Forschungsbeirats der Nationalparkverwaltung Hainich (Thüringer Nationalpark Hainich-Forschungsbeiratsverordnung -ThürNPHFBeirVO-) Vom 30. Oktober 2024

Ausfertigungsdatum:
30.10.2024
Fundstelle:
GVBl. 2024, 691
7 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel ThürNPHFBeirVO

Aufgrund des § 19 Abs. 3 Satz 2 des Thüringer Gesetzes über den Nationalpark Hainich vom 19. Dezember 1997 (GVBl. S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juli 2019 (GVBl. S. 323), verordnet das Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz:

§ 1

Zusammensetzung des Forschungsbeirats, Berufung der Mitglieder, Amtsdauer

§ 1 Zusammensetzung des Forschungsbeirats, Berufung der Mitglieder, Amtsdauer(1) Die Nationalparkverwaltung wird durch einen Forschungsbeirat beraten, der aus folgenden Mitgliedern bestehen soll:1. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Landesanstalt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz,2. einer Vertreterin oder einem Vertreter des Forstlichen Forschungs- und Kompetenzzentrum der Anstalt öffentlichen Rechts Thüringen Forst und3. mindestens sechs und höchstens zwölf weiteren fachlich geeigneten Personen, insbesondere von Universitäten, Hochschulen und Forschungseinrichtungen.Die Mitglieder des Forschungsbeirats sind durch das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Ministerium auf Vorschlag der Nationalparkverwaltung für fünf Jahre zu berufen; eine erneute Berufung ist zulässig. Aus wichtigem Grund kann ein Mitglied durch das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Ministerium abberufen werden.(2) Für jedes Mitglied des Forschungsbeirats nach Absatz 1 Satz 1 ist aus der jeweiligen Einrichtung oder Institution eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu bestellen; Absatz 1 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

§ 2

Arbeitsweise des Forschungsbeirats, Geschäftsordnung

§ 2 Arbeitsweise des Forschungsbeirats, Geschäftsordnung(1) Die Beiratsmitglieder wählen aus ihrer Mitte für den Berufungszeitraum eine Sprecherin oder einen Sprecher und deren oder dessen Stellvertretung. Gewählt ist jeweils, wer die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Beiratsmitglieder auf sich vereint. Die Amtszeit der Sprecherin oder des Sprechers beträgt fünf Jahre; eine Wiederwahl ist zulässig. Die Sprecherin oder der Sprecher vertritt den Forschungsbeirat in Absprache mit der Nationalparkleitung nach außen, beruft die Sitzungen ein, legt die jeweilige Tagesordnung fest und leitet die Sitzungen.(2) Der Forschungsbeirat tagt mindestens einmal im Jahr; er ist unverzüglich einzuberufen, wenn ein Viertel der Beiratsmitglieder dies schriftlich oder elektronisch unter Angabe des Beratungsgegenstandes beantragt.(3) Der Forschungsbeirat ist beschlussfähig, wenn bei ordnungsgemäßer Ladung mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Forschungsbeirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung erfolgt offen durch Handzeichen. Auf Verlangen eines Beiratsmitglieds ist schriftlich und geheim abzustimmen.(4) Mitarbeitende des Sachgebiets Naturschutz und Forschung der Nationalparkverwaltung nehmen an den Beiratssitzungen als Gäste teil. Weitere Mitarbeitende der Nationalparkverwaltung Hainich oder Vertreterinnen oder Vertreter des für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Ministeriums können an den Beiratssitzungen als Gäste teilnehmen.(5) Die Sitzungen des Forschungsbeirats sind nicht öffentlich. Auf Beschluss der Beiratsmitglieder können im Einvernehmen mit der Leiterin oder dem Leiter der Nationalparkverwaltung Hainich zu einzelnen Tagesordnungspunkten weitere Vertreterinnen oder Vertreter von Behörden, Verbänden sowie sachkundige Personen eingeladen werden.(6) Kenntnisse über persönliche oder fachliche Sachverhalte, die im Rahmen der Sitzungen des Forschungsbeirats erworben wurden, sind vertraulich. Dies gilt auch für persönliche Auffassungen der Beiratsmitglieder.(7) Im Falle von Interessenkollisionen gelten die Bestimmungen der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO), insbesondere § 38 ThürKO, entsprechend.(8) Über jede Sitzung des Forschungsbeirats ist eine Niederschrift anzufertigen, die mindestens1. das Datum und den Ort der Sitzung,2. die Anwesenden,3. die Tagesordnungspunkte und4. die erfolgten Beschlussfassungen einschließlich der Abstimmungsergebnissebeinhaltet. Die Niederschrift ist von der Sprecherin oder dem Sprecher des Forschungsbeirats zu unterzeichnen.(9) Der Forschungsbeirat kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 3

Aufgaben und Rechte

§ 3 Aufgaben und Rechte(1) Der Forschungsbeirat berät die Nationalparkverwaltung Hainich insbesondere zu folgenden Themen:1. Weiterentwicklung sowie Evaluierung der Forschungskonzeption und -strategie im Nationalpark,2. Initiierung von neuen Forschungsprojekten und -kooperationen,3. Transfer des gesammelten Wissens in die Forst- und Naturschutzpraxis, insbesondere durch Publikation der Forschungsergebnisse sowie durch die Konzipierung und Ausrichtung von Tagungen.(2) Die Nationalparkverwaltung Hainich unterrichtet den Forschungsbeirat regelmäßig, jedoch mindestens einmal im Kalenderjahr, über die laufenden und im jeweiligen Kalenderjahr abgeschlossenen Forschungsvorhaben.

§ 4

Geschäftsstelle, Entschädigung

§ 4 Geschäftsstelle, Entschädigung(1) Die Nationalparkverwaltung Hainich fungiert als Geschäftsstelle des Forschungsbeirats. In Abstimmung mit der Sprecherin oder dem Sprecher, im Verhinderungsfall mit der jeweiligen Stellvertretung, erstellt sie die Einladungen und die Niederschriften zu den Sitzungen sowie versendet diese in elektronischer Form an die Beiratsmitglieder und an das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Ministerium.(2) Die Einladung zur Einberufung der konstituierenden Sitzung des Forschungsbeirats wird von der Geschäftsstelle veranlasst.(3) Die Einladungen zu den Sitzungen und die Sitzungsunterlagen sind bis spätestens 14 Tage vor dem jeweiligen Sitzungstermin zu versenden.(4) Die Beiratsmitglieder oder deren Stellvertretungen sowie geladene Personen nach § 2 Abs. 5 Satz 2 erhalten für ihre Teilnahme an den Sitzungen von der Nationalparkverwaltung Hainich auf Antrag eine Reisekostenerstattung in entsprechender Anwendung der Bestimmungen des Thüringer Reisekostengesetzes vom 23. Dezember 2005 (GVBl. S. 446) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 5

Gleichstellungsbestimmung

§ 5 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils auch für Personen, die mit der Angabe „divers“ oder ohne eine Angabe des Geschlechts in das Geburtenregister eingetragen sind.

§ 6

Inkrafttreten

§ 6 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.