Thüringen

Thüringer Verordnung über die Zuständigkeiten nach § 14 Abs. 2 und § 15 des Heimarbeitsgesetzes Vom 29. August 1994

Ausfertigungsdatum:
29.08.1994
Fundstelle:
GVBl. 1994, 1050
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel HAG§14Abs2uaV

Aufgrund des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2) verordnet die Landesregierung:

§ 1

§ 1Zuständige Polizeibehörde nach § 14 Abs. 2 und § 15 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 (BGBl. I S. 191) in der jeweils geltenden Fassung sind die Landratsämter als untere staatliche Verwaltungsbehörden und die kreisfreien Städte im übertragenen Wirkungskreis.

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.