ThürGVEntschVO · Thüringen

Thüringer Verordnung zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieher (Thüringer Gerichtsvollzieherentschädigungsverordnung - ThürGVEntschVO -) Vom 23. Dezember 1998

Ausfertigungsdatum:
23.12.1998
Fundstelle:
GVBl. 1999, 41
39 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Vergütung der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher

§ 1 Vergütung der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher(1) Planmäßige und hilfsweise beschäftigte Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher erhalten als Vollstreckungsvergütung einen Anteil an den durch sie für die Erledigung der Aufträge im Kalenderjahr vereinnahmten Gebühren und an den von ihnen erhobenen Dokumentenpauschalen (Gebührenanteil). Die Vollstreckungsvergütung ist in vollem Umfang steuerpflichtig.(2) Für vereinnahmte Gebühren und erhobene Dokumentenpauschalen im Kalenderjahr (Bemessungsgrenze) beträgt der festzusetzende Gebührenanteil 1. bis zu einschließlich 20 000 Euro 61 Prozent, 2. von dem Mehrbetrag über 20 000 Euro bis zu einschließlich 30 000 Euro 65 Prozent, 3. von dem Mehrbetrag über 30 000 Euro bis zu einschließlich 50 000 Euro 70 Prozent, 4. von dem Mehrbetrag über 50 000 Euro 50 Prozent.(3) Mit der Vollstreckungsvergütung nach Absatz 1 sind auch die besonderen, für die Gerichtsvollziehertätigkeit typischen Aufwendungen abgegolten, insbesondere die Aufwendungen für die Einrichtung und Unterhaltung des Büros sowie die Aufwendungen bei Dienst zu ungünstigen Zeiten. Eine zusätzliche Aufwandsentschädigung wird nicht gewährt. Besondere Bestimmungen, nach denen den Gerichtsvollziehern die von ihnen bei der Erledigung der Aufträge vereinnahmten Auslagen nach dem Gerichtsvollzieherkostengesetz vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 623) in der jeweils geltenden Fassung ganz oder teilweise überlassen werden, bleiben unberührt.

§ 2

Vergütung bei Versetzung, Erteilung mehrerer Beschäftigungsaufträge, Teilzeitbeschäftigung ...

§ 2 Vergütung bei Versetzung, Erteilung mehrerer Beschäftigungsaufträge, Teilzeitbeschäftigung oder ermäßigter Arbeitszeit(1) Bei einer Versetzung während des Kalenderjahres oder bei der Erteilung mehrerer Beschäftigungsaufträge innerhalb eines Kalenderjahres werden die vereinnahmten Gebühren und erhobenen Dokumentenpauschalen für die einzelnen Beschäftigungszeiträume zu einer einheitlichen Bemessungsgrenze zusammengerechnet.(2) Die für den Prozentsatz des Gebührenanteils nach § 1 Abs. 2 maßgebenden Geldbeträge der Bemessungsgrenzen vermindern sich bei Teilzeitbeschäftigung oder bei ermäßigter Arbeitszeit1. bei den Bemessungsgrenzen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 entsprechend dem Beschäftigungsumfang und zusätzlich um 20 Prozent,2. bei den Bemessungsgrenzen nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 und 4 entsprechend dem Beschäftigungsumfang.

§ 3

Vorläufige Errechnung, Einbehaltung und Festsetzung der Vergütung

§ 3 Vorläufige Errechnung, Einbehaltung und Festsetzung der Vergütung(1) Die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher sind berechtigt, die ihnen nach den §§ 1 und 2 zustehende Vergütung jeweils zum Ende eines Kalendermonats vorläufig zu errechnen, von den vereinnahmten Gebühren und erhobenen Dokumentenpauschalen einzubehalten und darüber zu verfügen. Der der Landeskasse zustehende verbleibende Anteil an den vereinnahmten Gebühren und erhobenen Dokumentenpauschalen ist spätestens zum Ablauf des jeweiligen Kalendervierteljahres abzuliefern.(2) Nach Ablauf des Kalenderjahres wird die jeweils zustehende Vergütung für das vergangene Kalenderjahr endgültig festgesetzt. Die Art und Weise der Festsetzung sowie die dafür zuständige Dienstbehörde bestimmt das für Justiz zuständige Ministerium. Bei der Festsetzung sind besondere Vergütungen nach § 4 Abs. 1 oder 3 oder § 5 zu verrechnen. Festgestellte Differenzbeträge sind auszugleichen.

§ 4

Vergütung bei Verhinderung oder Erkrankung

§ 4 Vergütung bei Verhinderung oder Erkrankung(1) Sind Gerichtsvollzieherinnen oder Gerichtsvollzieher an der Ausübung ihrer Gerichtsvollziehertätigkeit länger als zwei Wochen gehindert, kann auf Antrag für die Dauer der Verhinderung eine Vergütung für die laufenden notwendigen Kosten des Geschäftsbetriebs insoweit gewährt werden, als diese Aufwendungen aus der Vergütung der letzten vier Monate nicht bestritten werden können.(2) Erholungsurlaub ist keine Verhinderung im Sinne des Absatzes 1.(3) Erkranken Büroangestellte, kann auf Antrag eine Vergütung für die notwendigen und angemessenen Mehrausgaben aus Anlass dieser Erkrankung insoweit gewährt werden, als diese Aufwendungen aus der Vergütung der letzten vier Monate nicht bestritten werden können.

§ 5

Besondere Vergütung

§ 5 Besondere Vergütung(1) Abweichend von den §§ 1 und 2 kann auf Antrag eine besondere Vergütung festgesetzt werden, wenn die nach den §§ 1 und 2 zustehenden Vergütungsbeträge aus Gründen, die die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher nicht zu vertreten haben, nicht ausreichen, um die besonderen, für die Gerichtsvollziehertätigkeit typischen Aufwendungen, insbesondere für die Einrichtung und Unterhaltung des Büros, zu bestreiten.(2) Die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher hat die entstandenen höheren besonderen, für die Gerichtsvollziehertätigkeit typischen Aufwendungen nachzuweisen und die Gründe für die Notwendigkeit der Mehrkosten nachvollziehbar darzulegen.

§ 6

Zuständigkeit

§ 6 ZuständigkeitÜber die Anträge nach § 4 Abs. 1 oder 3 oder § 5 entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts.

§ 7

Evaluierung

§ 7 EvaluierungDie Vergütungsregelung wird bei wesentlichen Änderungen der für diese Regelung maßgeblichen Umstände überprüft. Eine erstmalige Überprüfung erfolgt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024.

§ 8

Übergangsbestimmungen

§ 8 Übergangsbestimmungen(1) Für die Abrechnung der Bürokostenentschädigung und der Vollstreckungsvergütung für das Jahr 2021 und für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum Ablauf des 31. März 2022 sind die Thüringer Gerichtsvollzieherentschädigungsverordnung vom 23. Dezember 1998 (GVBl. 1999 S. 41) und die Thüringer Vollstreckungsvergütungsverordnung vom 28. Februar 2019 (GVBl. S. 30) jeweils in der am 31. März 2022 geltenden Fassung anzuwenden.(2) Abweichend von § 1 Abs. 2 sind für den Zeitraum vom 1. April 2022 bis 31. Dezember 2022 folgende Bemessungsgrenzen zugrunde zu legen:1. nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis zu 15 000 Euro,2. nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 der Mehrbetrag über 15 000 Euro bis zu 22 500 Euro,3. nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 der Mehrbetrag über 22 500 Euro bis zu 37 500 Euro,4. nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 der Mehrbetrag über 37 500 Euro.(3) Abweichend von § 3 Abs. 2 Satz 1 erfolgt nach Ablauf des Jahres 2022 die Festsetzung für den Zeitraum vom 1. April 2022 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 anstatt des Kalenderjahres.

§ 9

Gleichstellungsbestimmung

§ 9 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils auch für Personen, die mit der Angabe „divers“ oder ohne eine Angabe des Geschlechts in das Geburtsregister eingetragen sind.

§ 2

§ 2(1) Als Entschädigung werden die erhobenen Schreibauslagen und ein Anteil der für die Erledigung der Aufträge eingenommenen Gebühren (Gebührenanteil) gewährt. (2) Der Gebührenanteil wird jeweils jährlich festgesetzt, für das Kalenderjahr 2010 auf 51,7 v. H. Solange für ein Kalenderjahr noch kein Gebührenanteil festgesetzt ist, gilt der Gebührenanteil des vorangegangenen Kalenderjahres vorläufig weiter. In diesem Fall wird der endgültige Gebührenanteil rückwirkend zum 1. Januar des Kalenderjahres neu festgesetzt, für das noch kein Gebührenanteil bestimmt ist.

§ 3

§ 3(1) Der Gebührenanteil für die Erledigung eines einzelnen Auftrags darf im Regelfall den Betrag von 300 Euro nicht übersteigen. Über einen höheren Gebührenanteil entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts. (2) Der Höchstbetrag der einem Gerichtsvollzieher zustehenden Gebührenanteile beträgt im Kalenderjahr 2010 16 800 Euro. Wird der Höchstbetrag an Gebührenanteilen überschritten, so verbleiben dem Gerichtsvollzieher 50 v. H. des Mehrbetrags. Bei der Festsetzung und Anweisung der Gebührenanteile in den ersten drei Kalendervierteljahren ist Satz 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass jeweils 25 v. H. des Höchstbetrags zugrunde zu legen sind. Für den Höchstbetrag an Gebührenanteilen gilt § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 entsprechend. (3) Wird ein Gerichtsvollzieher nur vorübergehend beschäftigt oder endet seine Beschäftigung aus sonstigen Gründen im Laufe des Kalenderjahres, so wird die Entschädigung entsprechend den vorstehenden Bestimmungen gezahlt. Als Höchstbetrag gilt in diesem Fall 1. für jedes Kalendervierteljahr (drei Kalendermonate oder 90 Kalendertage) ein Viertel,2. für jeden Monat (Kalendermonat oder 30 Kalendertage) ein Zwölftel und3. für überschießende Tage oder bei kürzeren Beschäftigungszeiten für jeden Kalendertag ein Dreihundertsechzigstel des Höchstbetrags nach Absatz 2. (4) Der Höchstbetrag nach Absatz 2 erhöht sich um 20,45 Euro für jeden Kalendertag, für den der Gerichtsvollzieher zu den Geschäften des eigenen Bezirks die Vertretung eines verhinderten Gerichtsvollziehers oder die Verwaltung einer weiteren Gerichtsvollzieherstelle übernimmt. Dies gilt nicht für die ersten 63 Kalendertage einer Vertretung oder Verwaltung einer weiteren Gerichtsvollzieherstelle im Kalenderjahr; die Kalendertage mehrerer Vertretungen und der Verwaltung weiterer Gerichtsvollzieherstellen sind zusammenzurechnen. Wird die Vertretung oder die Verwaltung einer weiteren Gerichtsvollzieherstelle von mehreren Gerichtsvollziehern wahrgenommen, so ist der Tagesbetrag entsprechend aufzuteilen. (5) Bei Teilzeitbeschäftigung oder ermäßigter Arbeitszeit sind die Höchstbeträge nach den Absätzen 2 und 3 sowie der Erhöhungsbetrag nach Absatz 4 in Anlehnung an § 6 des Thüringer Besoldungsgesetzes im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit zu verringern. (6) Bei einer Versetzung während des Kalenderjahres oder bei der Erteilung mehrerer Beschäftigungsaufträge innerhalb eines Kalenderjahres können die Gebührenanteile für die einzelnen Beschäftigungszeiträume auf Antrag zusammengerechnet werden. Über den Antrag entscheidet der Präsident des Landgerichts, bei Beschäftigungszeiträumen in den Bezirken verschiedener Landgerichte der Präsident des Landgerichts, in dessen Bezirk der Dienstbezirk des Gerichtsvollziehers liegt. (7) Von den Absätzen 2, 4 und 5 darf nur in besonderen Fällen und nur mit Zustimmung des für Justiz zuständigen Ministeriums abgewichen werden.

§ 2

§ 2(1) Als Entschädigung werden die erhobenen Schreibauslagen und ein Anteil der für die Erledigung der Aufträge eingenommenen Gebühren (Gebührenanteil) gewährt. (2) Der Gebührenanteil wird jeweils jährlich festgesetzt, für das Kalenderjahr 2011 auf 52 v. H. Solange für ein Kalenderjahr noch kein Gebührenanteil festgesetzt ist, gilt der Gebührenanteil des vorangegangenen Kalenderjahres vorläufig weiter. In diesem Fall wird der endgültige Gebührenanteil rückwirkend zum 1. Januar des Kalenderjahres neu festgesetzt, für das noch kein Gebührenanteil bestimmt ist.

§ 3

§ 3(1) Der Gebührenanteil für die Erledigung eines einzelnen Auftrags darf im Regelfall den Betrag von 300 Euro nicht übersteigen. Über einen höheren Gebührenanteil entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts. (2) Der Höchstbetrag der einem Gerichtsvollzieher zustehenden Gebührenanteile beträgt im Kalenderjahr 2011 17 400 Euro. Wird der Höchstbetrag an Gebührenanteilen überschritten, so verbleiben dem Gerichtsvollzieher 50 v. H. des Mehrbetrags. Bei der Festsetzung und Anweisung der Gebührenanteile in den ersten drei Kalendervierteljahren ist Satz 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass jeweils 25 v. H. des Höchstbetrags zugrunde zu legen sind. Für den Höchstbetrag an Gebührenanteilen gilt § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 entsprechend. (3) Wird ein Gerichtsvollzieher nur vorübergehend beschäftigt oder endet seine Beschäftigung aus sonstigen Gründen im Laufe des Kalenderjahres, so wird die Entschädigung entsprechend den vorstehenden Bestimmungen gezahlt. Als Höchstbetrag gilt in diesem Fall 1. für jedes Kalendervierteljahr (drei Kalendermonate oder 90 Kalendertage) ein Viertel,2. für jeden Monat (Kalendermonat oder 30 Kalendertage) ein Zwölftel und3. für überschießende Tage oder bei kürzeren Beschäftigungszeiten für jeden Kalendertag ein Dreihundertsechzigstel des Höchstbetrags nach Absatz 2. (4) Der Höchstbetrag nach Absatz 2 erhöht sich um 20,45 Euro für jeden Kalendertag, für den der Gerichtsvollzieher zu den Geschäften des eigenen Bezirks die Vertretung eines verhinderten Gerichtsvollziehers oder die Verwaltung einer weiteren Gerichtsvollzieherstelle übernimmt. Dies gilt nicht für die ersten 63 Kalendertage einer Vertretung oder Verwaltung einer weiteren Gerichtsvollzieherstelle im Kalenderjahr; die Kalendertage mehrerer Vertretungen und der Verwaltung weiterer Gerichtsvollzieherstellen sind zusammenzurechnen. Wird die Vertretung oder die Verwaltung einer weiteren Gerichtsvollzieherstelle von mehreren Gerichtsvollziehern wahrgenommen, so ist der Tagesbetrag entsprechend aufzuteilen. (5) Bei Teilzeitbeschäftigung oder ermäßigter Arbeitszeit sind die Höchstbeträge nach den Absätzen 2 und 3 sowie der Erhöhungsbetrag nach Absatz 4 in Anlehnung an § 6 des Thüringer Besoldungsgesetzes im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit zu verringern. (6) Bei einer Versetzung während des Kalenderjahres oder bei der Erteilung mehrerer Beschäftigungsaufträge innerhalb eines Kalenderjahres können die Gebührenanteile für die einzelnen Beschäftigungszeiträume auf Antrag zusammengerechnet werden. Über den Antrag entscheidet der Präsident des Landgerichts, bei Beschäftigungszeiträumen in den Bezirken verschiedener Landgerichte der Präsident des Landgerichts, in dessen Bezirk der Dienstbezirk des Gerichtsvollziehers liegt. (7) Von den Absätzen 2, 4 und 5 darf nur in besonderen Fällen und nur mit Zustimmung des für Justiz zuständigen Ministeriums abgewichen werden.

§ 2

§ 2(1) Als Entschädigung werden die erhobenen Schreibauslagen und ein Anteil der für die Erledigung der Aufträge eingenommenen Gebühren (Gebührenanteil) gewährt. (2) Der Gebührenanteil wird jeweils jährlich festgesetzt, für das Kalenderjahr 2012 auf 51,6 v. H. Solange für ein Kalenderjahr noch kein Gebührenanteil festgesetzt ist, gilt der Gebührenanteil des vorangegangenen Kalenderjahres vorläufig weiter. In diesem Fall wird der endgültige Gebührenanteil rückwirkend zum 1. Januar des Kalenderjahres neu festgesetzt, für das noch kein Gebührenanteil bestimmt ist.

§ 3

§ 3(1) Der Gebührenanteil für die Erledigung eines einzelnen Auftrags darf im Regelfall den Betrag von 300 Euro nicht übersteigen. Über einen höheren Gebührenanteil entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts. (2) Der Höchstbetrag der einem Gerichtsvollzieher zustehenden Gebührenanteile beträgt im Kalenderjahr 2012 17 200 Euro. Wird der Höchstbetrag an Gebührenanteilen überschritten, so verbleiben dem Gerichtsvollzieher 50 v. H. des Mehrbetrags. Bei der Festsetzung und Anweisung der Gebührenanteile in den ersten drei Kalendervierteljahren ist Satz 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass jeweils 25 v. H. des Höchstbetrags zugrunde zu legen sind. Für den Höchstbetrag an Gebührenanteilen gilt § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 entsprechend. (3) Wird ein Gerichtsvollzieher nur vorübergehend beschäftigt oder endet seine Beschäftigung aus sonstigen Gründen im Laufe des Kalenderjahres, so wird die Entschädigung entsprechend den vorstehenden Bestimmungen gezahlt. Als Höchstbetrag gilt in diesem Fall 1. für jedes Kalendervierteljahr (drei Kalendermonate oder 90 Kalendertage) ein Viertel,2. für jeden Monat (Kalendermonat oder 30 Kalendertage) ein Zwölftel und3. für überschießende Tage oder bei kürzeren Beschäftigungszeiten für jeden Kalendertag ein Dreihundertsechzigstel des Höchstbetrags nach Absatz 2. (4) Der Höchstbetrag nach Absatz 2 erhöht sich um 20,45 Euro für jeden Kalendertag, für den der Gerichtsvollzieher zu den Geschäften des eigenen Bezirks die Vertretung eines verhinderten Gerichtsvollziehers oder die Verwaltung einer weiteren Gerichtsvollzieherstelle übernimmt. Dies gilt nicht für die ersten 63 Kalendertage einer Vertretung oder Verwaltung einer weiteren Gerichtsvollzieherstelle im Kalenderjahr; die Kalendertage mehrerer Vertretungen und der Verwaltung weiterer Gerichtsvollzieherstellen sind zusammenzurechnen. Wird die Vertretung oder die Verwaltung einer weiteren Gerichtsvollzieherstelle von mehreren Gerichtsvollziehern wahrgenommen, so ist der Tagesbetrag entsprechend aufzuteilen. (5) Bei Teilzeitbeschäftigung oder ermäßigter Arbeitszeit sind die Höchstbeträge nach den Absätzen 2 und 3 sowie der Erhöhungsbetrag nach Absatz 4 in Anlehnung an § 6 des Thüringer Besoldungsgesetzes im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit zu verringern. (6) Bei einer Versetzung während des Kalenderjahres oder bei der Erteilung mehrerer Beschäftigungsaufträge innerhalb eines Kalenderjahres können die Gebührenanteile für die einzelnen Beschäftigungszeiträume auf Antrag zusammengerechnet werden. Über den Antrag entscheidet der Präsident des Landgerichts, bei Beschäftigungszeiträumen in den Bezirken verschiedener Landgerichte der Präsident des Landgerichts, in dessen Bezirk der Dienstbezirk des Gerichtsvollziehers liegt. (7) Von den Absätzen 2, 4 und 5 darf nur in besonderen Fällen und nur mit Zustimmung des für Justiz zuständigen Ministeriums abgewichen werden.

§ 2

§ 2(1) Als Entschädigung werden die erhobenen Schreibauslagen und ein Anteil der für die Erledigung der Aufträge eingenommenen Gebühren (Gebührenanteil) gewährt. (2) Der Gebührenanteil wird jeweils jährlich festgesetzt, für das Kalenderjahr 2013 auf 54,9 v. H. Solange für ein Kalenderjahr noch kein Gebührenanteil festgesetzt ist, gilt der Gebührenanteil des vorangegangenen Kalenderjahres vorläufig weiter. In diesem Fall wird der endgültige Gebührenanteil rückwirkend zum 1. Januar des Kalenderjahres neu festgesetzt, für das noch kein Gebührenanteil bestimmt ist.

§ 3

§ 3(1) Der Gebührenanteil für die Erledigung eines einzelnen Auftrags darf im Regelfall den Betrag von 300 Euro nicht übersteigen. Über einen höheren Gebührenanteil entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts. (2) Der Höchstbetrag der einem Gerichtsvollzieher zustehenden Gebührenanteile beträgt im Kalenderjahr 2013 18 500 Euro. Wird der Höchstbetrag an Gebührenanteilen überschritten, so verbleiben dem Gerichtsvollzieher 50 v. H. des Mehrbetrags. Bei der Festsetzung und Anweisung der Gebührenanteile in den ersten drei Kalendervierteljahren ist Satz 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass jeweils 25 v. H. des Höchstbetrags zugrunde zu legen sind. Für den Höchstbetrag an Gebührenanteilen gilt § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 entsprechend. (3) Wird ein Gerichtsvollzieher nur vorübergehend beschäftigt oder endet seine Beschäftigung aus sonstigen Gründen im Laufe des Kalenderjahres, so wird die Entschädigung entsprechend den vorstehenden Bestimmungen gezahlt. Als Höchstbetrag gilt in diesem Fall 1. für jedes Kalendervierteljahr (drei Kalendermonate oder 90 Kalendertage) ein Viertel,2. für jeden Monat (Kalendermonat oder 30 Kalendertage) ein Zwölftel und3. für überschießende Tage oder bei kürzeren Beschäftigungszeiten für jeden Kalendertag ein Dreihundertsechzigstel des Höchstbetrags nach Absatz 2. (4) Der Höchstbetrag nach Absatz 2 erhöht sich um 20,45 Euro für jeden Kalendertag, für den der Gerichtsvollzieher zu den Geschäften des eigenen Bezirks die Vertretung eines verhinderten Gerichtsvollziehers oder die Verwaltung einer weiteren Gerichtsvollzieherstelle übernimmt. Dies gilt nicht für die ersten 63 Kalendertage einer Vertretung oder Verwaltung einer weiteren Gerichtsvollzieherstelle im Kalenderjahr; die Kalendertage mehrerer Vertretungen und der Verwaltung weiterer Gerichtsvollzieherstellen sind zusammenzurechnen. Wird die Vertretung oder die Verwaltung einer weiteren Gerichtsvollzieherstelle von mehreren Gerichtsvollziehern wahrgenommen, so ist der Tagesbetrag entsprechend aufzuteilen. (5) Bei Teilzeitbeschäftigung oder ermäßigter Arbeitszeit sind die Höchstbeträge nach den Absätzen 2 und 3 sowie der Erhöhungsbetrag nach Absatz 4 in Anlehnung an § 6 des Thüringer Besoldungsgesetzes im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit zu verringern. (6) Bei einer Versetzung während des Kalenderjahres oder bei der Erteilung mehrerer Beschäftigungsaufträge innerhalb eines Kalenderjahres können die Gebührenanteile für die einzelnen Beschäftigungszeiträume auf Antrag zusammengerechnet werden. Über den Antrag entscheidet der Präsident des Landgerichts, bei Beschäftigungszeiträumen in den Bezirken verschiedener Landgerichte der Präsident des Landgerichts, in dessen Bezirk der Dienstbezirk des Gerichtsvollziehers liegt. (7) Von den Absätzen 2, 4 und 5 darf nur in besonderen Fällen und nur mit Zustimmung des für Justiz zuständigen Ministeriums abgewichen werden.

§ 2

§ 2(1) Als Entschädigung werden die erhobenen Schreibauslagen und ein Anteil der für die Erledigung der Aufträge eingenommenen Gebühren (Gebührenanteil) gewährt. (2) Der Gebührenanteil wird jeweils jährlich festgesetzt, für das Kalenderjahr 2014 auf 63,6 v. H. Solange für ein Kalenderjahr noch kein Gebührenanteil festgesetzt ist, gilt der Gebührenanteil des vorangegangenen Kalenderjahres vorläufig weiter. In diesem Fall wird der endgültige Gebührenanteil rückwirkend zum 1. Januar des Kalenderjahres neu festgesetzt, für das noch kein Gebührenanteil bestimmt ist.

§ 3

§ 3(1) Der Gebührenanteil für die Erledigung eines einzelnen Auftrags darf im Regelfall den Betrag von 300 Euro nicht übersteigen. Über einen höheren Gebührenanteil entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts. (2) Der Höchstbetrag der einem Gerichtsvollzieher zustehenden Gebührenanteile beträgt im Kalenderjahr 2014 20 000 Euro. Wird der Höchstbetrag an Gebührenanteilen überschritten, so verbleiben dem Gerichtsvollzieher 50 v. H. des Mehrbetrags. Bei der Festsetzung und Anweisung der Gebührenanteile in den ersten drei Kalendervierteljahren ist Satz 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass jeweils 25 v. H. des Höchstbetrags zugrunde zu legen sind. Für den Höchstbetrag an Gebührenanteilen gilt § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 entsprechend. (3) Wird ein Gerichtsvollzieher nur vorübergehend beschäftigt oder endet seine Beschäftigung aus sonstigen Gründen im Laufe des Kalenderjahres, so wird die Entschädigung entsprechend den vorstehenden Bestimmungen gezahlt. Als Höchstbetrag gilt in diesem Fall 1. für jedes Kalendervierteljahr (drei Kalendermonate oder 90 Kalendertage) ein Viertel,2. für jeden Monat (Kalendermonat oder 30 Kalendertage) ein Zwölftel und3. für überschießende Tage oder bei kürzeren Beschäftigungszeiten für jeden Kalendertag ein Dreihundertsechzigstel des Höchstbetrags nach Absatz 2. (4) Der Höchstbetrag nach Absatz 2 erhöht sich um 20,45 Euro für jeden Kalendertag, für den der Gerichtsvollzieher zu den Geschäften des eigenen Bezirks die Vertretung eines verhinderten Gerichtsvollziehers oder die Verwaltung einer weiteren Gerichtsvollzieherstelle übernimmt. Dies gilt nicht für die ersten 63 Kalendertage einer Vertretung oder Verwaltung einer weiteren Gerichtsvollzieherstelle im Kalenderjahr; die Kalendertage mehrerer Vertretungen und der Verwaltung weiterer Gerichtsvollzieherstellen sind zusammenzurechnen. Wird die Vertretung oder die Verwaltung einer weiteren Gerichtsvollzieherstelle von mehreren Gerichtsvollziehern wahrgenommen, so ist der Tagesbetrag entsprechend aufzuteilen. (5) Bei Teilzeitbeschäftigung oder ermäßigter Arbeitszeit sind die Höchstbeträge nach den Absätzen 2 und 3 sowie der Erhöhungsbetrag nach Absatz 4 in Anlehnung an § 6 des Thüringer Besoldungsgesetzes im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit zu verringern. (6) Bei einer Versetzung während des Kalenderjahres oder bei der Erteilung mehrerer Beschäftigungsaufträge innerhalb eines Kalenderjahres können die Gebührenanteile für die einzelnen Beschäftigungszeiträume auf Antrag zusammengerechnet werden. Über den Antrag entscheidet der Präsident des Landgerichts, bei Beschäftigungszeiträumen in den Bezirken verschiedener Landgerichte der Präsident des Landgerichts, in dessen Bezirk der Dienstbezirk des Gerichtsvollziehers liegt. (7) Von den Absätzen 2, 4 und 5 darf nur in besonderen Fällen und nur mit Zustimmung des für Justiz zuständigen Ministeriums abgewichen werden.

§ 2

§ 2(1) Als Entschädigung werden die erhobenen Schreibauslagen und ein Anteil der für die Erledigung der Aufträge eingenommenen Gebühren (Gebührenanteil) gewährt. (2) Der Gebührenanteil wird jeweils jährlich festgesetzt, für das Kalenderjahr 2015 auf 49,3 v. H. Solange für ein Kalenderjahr noch kein Gebührenanteil festgesetzt ist, gilt der Gebührenanteil des vorangegangenen Kalenderjahres vorläufig weiter. In diesem Fall wird der endgültige Gebührenanteil rückwirkend zum 1. Januar des Kalenderjahres neu festgesetzt, für das noch kein Gebührenanteil bestimmt ist.

§ 3

§ 3(1) Der Gebührenanteil für die Erledigung eines einzelnen Auftrags darf im Regelfall den Betrag von 300 Euro nicht übersteigen. Über einen höheren Gebührenanteil entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts. (2) Der Höchstbetrag der einem Gerichtsvollzieher zustehenden Gebührenanteile beträgt im Kalenderjahr 2015 20 400 Euro. Wird der Höchstbetrag an Gebührenanteilen überschritten, so verbleiben dem Gerichtsvollzieher 50 v. H. des Mehrbetrags. Bei der Festsetzung und Anweisung der Gebührenanteile in den ersten drei Kalendervierteljahren ist Satz 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass jeweils 25 v. H. des Höchstbetrags zugrunde zu legen sind. Für den Höchstbetrag an Gebührenanteilen gilt § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 entsprechend. (3) Wird ein Gerichtsvollzieher nur vorübergehend beschäftigt oder endet seine Beschäftigung aus sonstigen Gründen im Laufe des Kalenderjahres, so wird die Entschädigung entsprechend den vorstehenden Bestimmungen gezahlt. Als Höchstbetrag gilt in diesem Fall 1. für jedes Kalendervierteljahr (drei Kalendermonate oder 90 Kalendertage) ein Viertel,2. für jeden Monat (Kalendermonat oder 30 Kalendertage) ein Zwölftel und3. für überschießende Tage oder bei kürzeren Beschäftigungszeiten für jeden Kalendertag ein Dreihundertsechzigstel des Höchstbetrags nach Absatz 2. (4) Der Höchstbetrag nach Absatz 2 erhöht sich um 20,45 Euro für jeden Kalendertag, für den der Gerichtsvollzieher zu den Geschäften des eigenen Bezirks die Vertretung eines verhinderten Gerichtsvollziehers oder die Verwaltung einer weiteren Gerichtsvollzieherstelle übernimmt. Dies gilt nicht für die ersten 63 Kalendertage einer Vertretung oder Verwaltung einer weiteren Gerichtsvollzieherstelle im Kalenderjahr; die Kalendertage mehrerer Vertretungen und der Verwaltung weiterer Gerichtsvollzieherstellen sind zusammenzurechnen. Wird die Vertretung oder die Verwaltung einer weiteren Gerichtsvollzieherstelle von mehreren Gerichtsvollziehern wahrgenommen, so ist der Tagesbetrag entsprechend aufzuteilen. (5) Bei Teilzeitbeschäftigung oder ermäßigter Arbeitszeit sind die Höchstbeträge nach den Absätzen 2 und 3 sowie der Erhöhungsbetrag nach Absatz 4 in Anlehnung an § 6 des Thüringer Besoldungsgesetzes im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit zu verringern. (6) Bei einer Versetzung während des Kalenderjahres oder bei der Erteilung mehrerer Beschäftigungsaufträge innerhalb eines Kalenderjahres können die Gebührenanteile für die einzelnen Beschäftigungszeiträume auf Antrag zusammengerechnet werden. Über den Antrag entscheidet der Präsident des Landgerichts, bei Beschäftigungszeiträumen in den Bezirken verschiedener Landgerichte der Präsident des Landgerichts, in dessen Bezirk der Dienstbezirk des Gerichtsvollziehers liegt. (7) Von den Absätzen 2, 4 und 5 darf nur in besonderen Fällen und nur mit Zustimmung des für Justiz zuständigen Ministeriums abgewichen werden.

§ 2

§ 2(1) Als Entschädigung werden die erhobenen Schreibauslagen und ein Anteil der für die Erledigung der Aufträge eingenommenen Gebühren (Gebührenanteil) gewährt. (2) Der Gebührenanteil wird jeweils jährlich festgesetzt, für das Kalenderjahr 2016 auf 45,9 v. H. Solange für ein Kalenderjahr noch kein Gebührenanteil festgesetzt ist, gilt der Gebührenanteil des vorangegangenen Kalenderjahres vorläufig weiter. In diesem Fall wird der endgültige Gebührenanteil rückwirkend zum 1. Januar des Kalenderjahres neu festgesetzt, für das noch kein Gebührenanteil bestimmt ist.

§ 3

§ 3(1) Der Gebührenanteil für die Erledigung eines einzelnen Auftrags darf im Regelfall den Betrag von 300 Euro nicht übersteigen. Über einen höheren Gebührenanteil entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts. (2) Der Höchstbetrag der einem Gerichtsvollzieher zustehenden Gebührenanteile beträgt im Kalenderjahr 2016 21 000 Euro. Wird der Höchstbetrag an Gebührenanteilen überschritten, so verbleiben dem Gerichtsvollzieher 50 v. H. des Mehrbetrags. Bei der Festsetzung und Anweisung der Gebührenanteile in den ersten drei Kalendervierteljahren ist Satz 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass jeweils 25 v. H. des Höchstbetrags zugrunde zu legen sind. Für den Höchstbetrag an Gebührenanteilen gilt § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 entsprechend. (3) Wird ein Gerichtsvollzieher nur vorübergehend beschäftigt oder endet seine Beschäftigung aus sonstigen Gründen im Laufe des Kalenderjahres, so wird die Entschädigung entsprechend den vorstehenden Bestimmungen gezahlt. Als Höchstbetrag gilt in diesem Fall 1. für jedes Kalendervierteljahr (drei Kalendermonate oder 90 Kalendertage) ein Viertel,2. für jeden Monat (Kalendermonat oder 30 Kalendertage) ein Zwölftel und3. für überschießende Tage oder bei kürzeren Beschäftigungszeiten für jeden Kalendertag ein Dreihundertsechzigstel des Höchstbetrags nach Absatz 2. (4) Der Höchstbetrag nach Absatz 2 erhöht sich um 20,45 Euro für jeden Kalendertag, für den der Gerichtsvollzieher zu den Geschäften des eigenen Bezirks die Vertretung eines verhinderten Gerichtsvollziehers oder die Verwaltung einer weiteren Gerichtsvollzieherstelle übernimmt. Dies gilt nicht für die ersten 63 Kalendertage einer Vertretung oder Verwaltung einer weiteren Gerichtsvollzieherstelle im Kalenderjahr; die Kalendertage mehrerer Vertretungen und der Verwaltung weiterer Gerichtsvollzieherstellen sind zusammenzurechnen. Wird die Vertretung oder die Verwaltung einer weiteren Gerichtsvollzieherstelle von mehreren Gerichtsvollziehern wahrgenommen, so ist der Tagesbetrag entsprechend aufzuteilen. (5) Bei Teilzeitbeschäftigung oder ermäßigter Arbeitszeit sind die Höchstbeträge nach den Absätzen 2 und 3 sowie der Erhöhungsbetrag nach Absatz 4 in Anlehnung an § 6 des Thüringer Besoldungsgesetzes im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit zu verringern. (6) Bei einer Versetzung während des Kalenderjahres oder bei der Erteilung mehrerer Beschäftigungsaufträge innerhalb eines Kalenderjahres können die Gebührenanteile für die einzelnen Beschäftigungszeiträume auf Antrag zusammengerechnet werden. Über den Antrag entscheidet der Präsident des Landgerichts, bei Beschäftigungszeiträumen in den Bezirken verschiedener Landgerichte der Präsident des Landgerichts, in dessen Bezirk der Dienstbezirk des Gerichtsvollziehers liegt. (7) Von den Absätzen 2, 4 und 5 darf nur in besonderen Fällen und nur mit Zustimmung des für Justiz zuständigen Ministeriums abgewichen werden.

§ 2

§ 2(1) Als Entschädigung werden die erhobenen Schreibauslagen und ein Anteil der für die Erledigung der Aufträge eingenommenen Gebühren (Gebührenanteil) gewährt. (2) Der Gebührenanteil wird jeweils jährlich festgesetzt, für das Kalenderjahr 2017 auf 47,9 v. H. Solange für ein Kalenderjahr noch kein Gebührenanteil festgesetzt ist, gilt der Gebührenanteil des vorangegangenen Kalenderjahres vorläufig weiter. In diesem Fall wird der endgültige Gebührenanteil rückwirkend zum 1. Januar des Kalenderjahres neu festgesetzt, für das noch kein Gebührenanteil bestimmt ist.

§ 3

§ 3(1) Der Gebührenanteil für die Erledigung eines einzelnen Auftrags darf im Regelfall den Betrag von 300 Euro nicht übersteigen. Über einen höheren Gebührenanteil entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts. (2) Der Höchstbetrag der einem Gerichtsvollzieher zustehenden Gebührenanteile beträgt im Kalenderjahr 2017 21 400 Euro. Wird der Höchstbetrag an Gebührenanteilen überschritten, so verbleiben dem Gerichtsvollzieher 50 v. H. des Mehrbetrags. Bei der Festsetzung und Anweisung der Gebührenanteile in den ersten drei Kalendervierteljahren ist Satz 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass jeweils 25 v. H. des Höchstbetrags zugrunde zu legen sind. Für den Höchstbetrag an Gebührenanteilen gilt § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 entsprechend. (3) Wird ein Gerichtsvollzieher nur vorübergehend beschäftigt oder endet seine Beschäftigung aus sonstigen Gründen im Laufe des Kalenderjahres, so wird die Entschädigung entsprechend den vorstehenden Bestimmungen gezahlt. Als Höchstbetrag gilt in diesem Fall 1. für jedes Kalendervierteljahr (drei Kalendermonate oder 90 Kalendertage) ein Viertel,2. für jeden Monat (Kalendermonat oder 30 Kalendertage) ein Zwölftel und3. für überschießende Tage oder bei kürzeren Beschäftigungszeiten für jeden Kalendertag ein Dreihundertsechzigstel des Höchstbetrags nach Absatz 2. (4) Der Höchstbetrag nach Absatz 2 erhöht sich um 20,45 Euro für jeden Kalendertag, für den der Gerichtsvollzieher zu den Geschäften des eigenen Bezirks die Vertretung eines verhinderten Gerichtsvollziehers oder die Verwaltung einer weiteren Gerichtsvollzieherstelle übernimmt. Dies gilt nicht für die ersten 63 Kalendertage einer Vertretung oder Verwaltung einer weiteren Gerichtsvollzieherstelle im Kalenderjahr; die Kalendertage mehrerer Vertretungen und der Verwaltung weiterer Gerichtsvollzieherstellen sind zusammenzurechnen. Wird die Vertretung oder die Verwaltung einer weiteren Gerichtsvollzieherstelle von mehreren Gerichtsvollziehern wahrgenommen, so ist der Tagesbetrag entsprechend aufzuteilen. (5) Bei Teilzeitbeschäftigung oder ermäßigter Arbeitszeit sind die Höchstbeträge nach den Absätzen 2 und 3 sowie der Erhöhungsbetrag nach Absatz 4 in Anlehnung an § 6 des Thüringer Besoldungsgesetzes im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit zu verringern. (6) Bei einer Versetzung während des Kalenderjahres oder bei der Erteilung mehrerer Beschäftigungsaufträge innerhalb eines Kalenderjahres können die Gebührenanteile für die einzelnen Beschäftigungszeiträume auf Antrag zusammengerechnet werden. Über den Antrag entscheidet der Präsident des Landgerichts, bei Beschäftigungszeiträumen in den Bezirken verschiedener Landgerichte der Präsident des Landgerichts, in dessen Bezirk der Dienstbezirk des Gerichtsvollziehers liegt. (7) Von den Absätzen 2, 4 und 5 darf nur in besonderen Fällen und nur mit Zustimmung des für Justiz zuständigen Ministeriums abgewichen werden.

§ 2

§ 2(1) Als Entschädigung werden die erhobenen Schreibauslagen und ein Anteil der für die Erledigung der Aufträge eingenommenen Gebühren (Gebührenanteil) gewährt. (2) Der Gebührenanteil wird jeweils jährlich festgesetzt, für das Kalenderjahr 2018 auf 44,4 v. H. Solange für ein Kalenderjahr noch kein Gebührenanteil festgesetzt ist, gilt der Gebührenanteil des vorangegangenen Kalenderjahres vorläufig weiter. In diesem Fall wird der endgültige Gebührenanteil rückwirkend zum 1. Januar des Kalenderjahres neu festgesetzt, für das noch kein Gebührenanteil bestimmt ist.

§ 3

§ 3(1) Der Gebührenanteil für die Erledigung eines einzelnen Auftrags darf im Regelfall den Betrag von 300 Euro nicht übersteigen. Über einen höheren Gebührenanteil entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts. (2) Der Höchstbetrag der einem Gerichtsvollzieher zustehenden Gebührenanteile beträgt im Kalenderjahr 2018 20 500 Euro Euro. Wird der Höchstbetrag an Gebührenanteilen überschritten, so verbleiben dem Gerichtsvollzieher 50 v. H. des Mehrbetrags. Bei der Festsetzung und Anweisung der Gebührenanteile in den ersten drei Kalendervierteljahren ist Satz 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass jeweils 25 v. H. des Höchstbetrags zugrunde zu legen sind. Für den Höchstbetrag an Gebührenanteilen gilt § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 entsprechend. (3) Wird ein Gerichtsvollzieher nur vorübergehend beschäftigt oder endet seine Beschäftigung aus sonstigen Gründen im Laufe des Kalenderjahres, so wird die Entschädigung entsprechend den vorstehenden Bestimmungen gezahlt. Als Höchstbetrag gilt in diesem Fall 1. für jedes Kalendervierteljahr (drei Kalendermonate oder 90 Kalendertage) ein Viertel,2. für jeden Monat (Kalendermonat oder 30 Kalendertage) ein Zwölftel und3. für überschießende Tage oder bei kürzeren Beschäftigungszeiten für jeden Kalendertag ein Dreihundertsechzigstel des Höchstbetrags nach Absatz 2. (4) Der Höchstbetrag nach Absatz 2 erhöht sich um 20,45 Euro für jeden Kalendertag, für den der Gerichtsvollzieher zu den Geschäften des eigenen Bezirks die Vertretung eines verhinderten Gerichtsvollziehers oder die Verwaltung einer weiteren Gerichtsvollzieherstelle übernimmt. Dies gilt nicht für die ersten 63 Kalendertage einer Vertretung oder Verwaltung einer weiteren Gerichtsvollzieherstelle im Kalenderjahr; die Kalendertage mehrerer Vertretungen und der Verwaltung weiterer Gerichtsvollzieherstellen sind zusammenzurechnen. Wird die Vertretung oder die Verwaltung einer weiteren Gerichtsvollzieherstelle von mehreren Gerichtsvollziehern wahrgenommen, so ist der Tagesbetrag entsprechend aufzuteilen. (5) Bei Teilzeitbeschäftigung oder ermäßigter Arbeitszeit sind die Höchstbeträge nach den Absätzen 2 und 3 sowie der Erhöhungsbetrag nach Absatz 4 in Anlehnung an § 6 des Thüringer Besoldungsgesetzes im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit zu verringern. (6) Bei einer Versetzung während des Kalenderjahres oder bei der Erteilung mehrerer Beschäftigungsaufträge innerhalb eines Kalenderjahres können die Gebührenanteile für die einzelnen Beschäftigungszeiträume auf Antrag zusammengerechnet werden. Über den Antrag entscheidet der Präsident des Landgerichts, bei Beschäftigungszeiträumen in den Bezirken verschiedener Landgerichte der Präsident des Landgerichts, in dessen Bezirk der Dienstbezirk des Gerichtsvollziehers liegt. (7) Von den Absätzen 2, 4 und 5 darf nur in besonderen Fällen und nur mit Zustimmung des für Justiz zuständigen Ministeriums abgewichen werden.

§ 2

§ 2(1) Als Entschädigung werden die erhobenen Schreibauslagen und ein Anteil der für die Erledigung der Aufträge eingenommenen Gebühren (Gebührenanteil) gewährt.(2) Der Gebührenanteil wird jeweils jährlich festgesetzt, für das Kalenderjahr 2019 auf 42,9 v. H. Solange für ein Kalenderjahr noch kein Gebührenanteil festgesetzt ist, gilt der Gebührenanteil des vorangegangenen Kalenderjahres vorläufig weiter. In diesem Fall wird der endgültige Gebührenanteil rückwirkend zum 1. Januar des Kalenderjahres neu festgesetzt, für das noch kein Gebührenanteil bestimmt ist.

§ 3

§ 3(1) Der Gebührenanteil für die Erledigung eines einzelnen Auftrags darf im Regelfall den Betrag von 300 Euro nicht übersteigen. Über einen höheren Gebührenanteil entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts.(2) Der Höchstbetrag der einem Gerichtsvollzieher zustehenden Gebührenanteile beträgt im Kalenderjahr 2019 19 400 Euro Euro. Wird der Höchstbetrag an Gebührenanteilen überschritten, so verbleiben dem Gerichtsvollzieher 50 v. H. des Mehrbetrags. Bei der Festsetzung und Anweisung der Gebührenanteile in den ersten drei Kalendervierteljahren ist Satz 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass jeweils 25 v. H. des Höchstbetrags zugrunde zu legen sind. Für den Höchstbetrag an Gebührenanteilen gilt § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 entsprechend.(3) Wird ein Gerichtsvollzieher nur vorübergehend beschäftigt oder endet seine Beschäftigung aus sonstigen Gründen im Laufe des Kalenderjahres, so wird die Entschädigung entsprechend den vorstehenden Bestimmungen gezahlt. Als Höchstbetrag gilt in diesem Fall1. für jedes Kalendervierteljahr (drei Kalendermonate oder 90 Kalendertage) ein Viertel,2. für jeden Monat (Kalendermonat oder 30 Kalendertage) ein Zwölftel und3. für überschießende Tage oder bei kürzeren Beschäftigungszeiten für jeden Kalendertag ein Dreihundertsechzigstel des Höchstbetrags nach Absatz 2.(4) Der Höchstbetrag nach Absatz 2 erhöht sich um 20,45 Euro für jeden Kalendertag, für den der Gerichtsvollzieher zu den Geschäften des eigenen Bezirks die Vertretung eines verhinderten Gerichtsvollziehers oder die Verwaltung einer weiteren Gerichtsvollzieherstelle übernimmt. Dies gilt nicht für die ersten 63 Kalendertage einer Vertretung oder Verwaltung einer weiteren Gerichtsvollzieherstelle im Kalenderjahr; die Kalendertage mehrerer Vertretungen und der Verwaltung weiterer Gerichtsvollzieherstellen sind zusammenzurechnen. Wird die Vertretung oder die Verwaltung einer weiteren Gerichtsvollzieherstelle von mehreren Gerichtsvollziehern wahrgenommen, so ist der Tagesbetrag entsprechend aufzuteilen.(5) Bei Teilzeitbeschäftigung oder ermäßigter Arbeitszeit sind die Höchstbeträge nach den Absätzen 2 und 3 sowie der Erhöhungsbetrag nach Absatz 4 in Anlehnung an § 6 des Thüringer Besoldungsgesetzes im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit zu verringern.(6) Bei einer Versetzung während des Kalenderjahres oder bei der Erteilung mehrerer Beschäftigungsaufträge innerhalb eines Kalenderjahres können die Gebührenanteile für die einzelnen Beschäftigungszeiträume auf Antrag zusammengerechnet werden. Über den Antrag entscheidet der Präsident des Landgerichts, bei Beschäftigungszeiträumen in den Bezirken verschiedener Landgerichte der Präsident des Landgerichts, in dessen Bezirk der Dienstbezirk des Gerichtsvollziehers liegt.(7) Von den Absätzen 2, 4 und 5 darf nur in besonderen Fällen und nur mit Zustimmung des für Justiz zuständigen Ministeriums abgewichen werden.

§ 2

§ 2(1) Als Entschädigung werden die erhobenen Schreibauslagen und ein Anteil der für die Erledigung der Aufträge eingenommenen Gebühren (Gebührenanteil) gewährt.(2) Der Gebührenanteil wird jeweils jährlich festgesetzt, für das Kalenderjahr 2020 auf 43,8 v. H.. Solange für ein Kalenderjahr noch kein Gebührenanteil festgesetzt ist, gilt der Gebührenanteil des vorangegangenen Kalenderjahres vorläufig weiter. In diesem Fall wird der endgültige Gebührenanteil rückwirkend zum 1. Januar des Kalenderjahres neu festgesetzt, für das noch kein Gebührenanteil bestimmt ist.

§ 3

§ 3(1) Der Gebührenanteil für die Erledigung eines einzelnen Auftrags darf im Regelfall den Betrag von 300 Euro nicht übersteigen. Über einen höheren Gebührenanteil entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts.(2) Der Höchstbetrag der einem Gerichtsvollzieher zustehenden Gebührenanteile beträgt im Kalenderjahr 2020 19 600 Euro Euro. Wird der Höchstbetrag an Gebührenanteilen überschritten, so verbleiben dem Gerichtsvollzieher 50 v. H. des Mehrbetrags. Bei der Festsetzung und Anweisung der Gebührenanteile in den ersten drei Kalendervierteljahren ist Satz 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass jeweils 25 v. H. des Höchstbetrags zugrunde zu legen sind. Für den Höchstbetrag an Gebührenanteilen gilt § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 entsprechend.(3) Wird ein Gerichtsvollzieher nur vorübergehend beschäftigt oder endet seine Beschäftigung aus sonstigen Gründen im Laufe des Kalenderjahres, so wird die Entschädigung entsprechend den vorstehenden Bestimmungen gezahlt. Als Höchstbetrag gilt in diesem Fall1. für jedes Kalendervierteljahr (drei Kalendermonate oder 90 Kalendertage) ein Viertel,2. für jeden Monat (Kalendermonat oder 30 Kalendertage) ein Zwölftel und3. für überschießende Tage oder bei kürzeren Beschäftigungszeiten für jeden Kalendertag ein Dreihundertsechzigstel des Höchstbetrags nach Absatz 2.(4) Der Höchstbetrag nach Absatz 2 erhöht sich um 20,45 Euro für jeden Kalendertag, für den der Gerichtsvollzieher zu den Geschäften des eigenen Bezirks die Vertretung eines verhinderten Gerichtsvollziehers oder die Verwaltung einer weiteren Gerichtsvollzieherstelle übernimmt. Dies gilt nicht für die ersten 63 Kalendertage einer Vertretung oder Verwaltung einer weiteren Gerichtsvollzieherstelle im Kalenderjahr; die Kalendertage mehrerer Vertretungen und der Verwaltung weiterer Gerichtsvollzieherstellen sind zusammenzurechnen. Wird die Vertretung oder die Verwaltung einer weiteren Gerichtsvollzieherstelle von mehreren Gerichtsvollziehern wahrgenommen, so ist der Tagesbetrag entsprechend aufzuteilen.(5) Bei Teilzeitbeschäftigung oder ermäßigter Arbeitszeit sind die Höchstbeträge nach den Absätzen 2 und 3 sowie der Erhöhungsbetrag nach Absatz 4 in Anlehnung an § 6 des Thüringer Besoldungsgesetzes im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit zu verringern.(6) Bei einer Versetzung während des Kalenderjahres oder bei der Erteilung mehrerer Beschäftigungsaufträge innerhalb eines Kalenderjahres können die Gebührenanteile für die einzelnen Beschäftigungszeiträume auf Antrag zusammengerechnet werden. Über den Antrag entscheidet der Präsident des Landgerichts, bei Beschäftigungszeiträumen in den Bezirken verschiedener Landgerichte der Präsident des Landgerichts, in dessen Bezirk der Dienstbezirk des Gerichtsvollziehers liegt.(7) Von den Absätzen 2, 4 und 5 darf nur in besonderen Fällen und nur mit Zustimmung des für Justiz zuständigen Ministeriums abgewichen werden.

Eingangsformel ThürGVEntschVO

Aufgrund des § 49 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 16. Mai 1997 (BGBl. I S. 1065, 2032), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2026) in Verbindung mit § 1 der Thüringer Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung nach § 49 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes vom 8. April 1992 (GVBl. S. 136), verordnet das Ministerium für Justiz und Europaangelegenheiten:

§ 1

§ 1(1) Die im Außendienst beschäftigten Gerichtsvollzieher (planmäßige und hilfsweise beschäftigte Beamte) erhalten zur Abgeltung des ihnen durch die Verpflichtung zur Einrichtung und Unterhaltung eines Büros entstehenden Aufwands eine Entschädigung. (2) Hilfskräften, die im Bedarfsfall mit der Wahrnehmung einzelner Gerichtsvollziehergeschäfte beauftragt werden, werden die notwendigen Aufwendungen auf Nachweis erstattet.

§ 4

§ 4(1) Der Gerichtsvollzieher hat die Gebührenanteile bei den Abrechnungen mit der für ihn zuständigen Kasse vorläufig zu errechnen und einzubehalten. Er darf darüber nach der Ablieferung der der Landeskasse verbleibenden Gebühren verfügen. (2) Die Gebührenanteile werden nach besonderen Bestimmungen festgesetzt und angewiesen. (3) Es steht dem Gerichtsvollzieher frei, den Teil der Beträge nach § 3 Abs. 2 bis 5, den er erst nach der Festsetzung und Anweisung der Entschädigung abzuliefern hat, schon vorher bei einer Abrechnung mit der Landeskasse abzuliefern.

§ 5

§ 5Die Entschädigung im Sinne des § 2 wird in Höhe von 30 v. H. als Aufwandsentschädigung gezahlt. Damit sind alle Kosten für die Einrichtung und die Unterhaltung des Büros mit Ausnahme der Kosten für die Beschäftigung einer Bürokraft abgegolten.

§ 6

§ 6(1) Einem Gerichtsvollzieher, der länger als zwei Wochen an der Ausübung seiner Tätigkeit verhindert ist, kann für die Dauer der Verhinderung eine Entschädigung als Ersatz für die laufenden notwendigen Kosten des Geschäftsbetriebs insoweit gewährt werden, als diese Aufwendungen aus den zur Deckung des Dienstaufwands bestimmten Diensteinnahmen der letzten sechs Monate nicht bestritten werden können. (2) Die notwendigen nachgewiesenen Aufwendungen aus Anlass der Erkrankung einer Bürokraft können erstattet werden, soweit diese Aufwendungen aus den zur Deckung des Dienstaufwands des Gerichtsvollziehers bestimmten Diensteinnahmen der letzten sechs Monate nicht bestritten werden können. (3) Über Anträge nach den Absätzen 1 und 2 entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts.

§ 7

§ 7Die §§ 2 bis 6 finden auf beauftragte Gerichtsvollzieher Anwendung, die ein auf eigene Kosten eingerichtetes Büro unterhalten.

§ 8

§ 8Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 9

§ 9(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1998 in Kraft.(2) Gleichzeitig tritt die Thüringer Verordnung zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieher vom 17. Juni 1992 (GVBl. S. 350), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Juli 1998 (GVBl. S. 258), außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.