ThürAPOGV · Thüringen

Thüringer Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren Justizdienst, Laufbahnzweig Gerichtsvollzieherdienst (Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Gerichtsvollzieher -ThürAPOGV-) Vom 10. April 2018

Ausfertigungsdatum:
10.04.2018
Fundstelle:
GVBl. 2018, 139
29 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel ThürAPOGV

Aufgrund des § 14 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Laufbahngesetzes (ThürLaufbG) vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472 -498-), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. April 2017 (GVBl. S. 91), verordnet das Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Kommunales:

§ 1

Geltungsbereich

§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren Justizdienstes, Laufbahnzweig Gerichtsvollzieherdienst.

§ 10

Inhalt der praktischen Ausbildung

§ 10 Inhalt der praktischen Ausbildung(1) Die Ausbildung vermittelt die fachlichen Kenntnisse, Methoden und berufspraktischen Fähigkeiten, die der Bewerber zur Erfüllung der Aufgaben im Gerichtsvollzieherdienst benötigt. Die Fähigkeit zur selbstständigen Wissenserweiterung und zum Erkennen und Lösen neuer Probleme soll geweckt und gefördert werden. Der Bewerber ist besonders mit der wirtschaftlichen und sozialen Bedeutung seiner Tätigkeit vertraut zu machen. (2) Das Ziel der Ausbildung bestimmt Art und Umfang der Arbeiten, die dem Bewerber während der praktischen Ausbildung zu übertragen sind. Der Bewerber ist mit den wesentlichen Arbeiten seines späteren Tätigkeitsbereichs vertraut zu machen und zu deren selbstständiger Erledigung anzuleiten. Zur Vertretung und zur Aushilfe bis zur Hälfte eines vollen Gerichtsvollzieherpensums darf ein Bewerber nach § 4 Abs. 1 und 2, der den fachtheoretischen Lehrgang B erfolgreich abgeschlossen hat, ausnahmsweise herangezogen werden, wenn hierdurch das Ausbildungsziel nicht gefährdet wird. Die Entscheidung nach Satz 3 trifft der Präsident des Oberlandesgerichts.

§ 11

Ausbildungszeugnisse in der praktischen Ausbildung

§ 11 Ausbildungszeugnisse in der praktischen AusbildungDer örtliche Ausbildungsleiter erstellt zum Ende der praktischen Ausbildung I und II zusammenfassende Zeugnisse, in denen Fähigkeiten, Kenntnisse und Leistungen des Bewerbers gewürdigt werden. Das Zeugnis schließt mit einer Note nach § 20.

§ 12

Gestaltung der praktischen Ausbildung

§ 12 Gestaltung der praktischen Ausbildung(1) Während der einführenden Ausbildung bei einem Gerichtsvollzieher soll der Bewerber einen Überblick über sein künftiges Aufgabengebiet erhalten. (2) Die praktische Ausbildung I vermittelt dem Bewerber einen Einblick in sämtliche Geschäfte des Gerichtsvollziehers und macht ihn mit den einschlägigen Gesetzen und Dienstvorschriften vertraut. Während dieses Ausbildungsabschnitts soll dem Bewerber auch Gelegenheit gegeben werden, die Aufgaben des Zentralen Vollstreckungsgerichts kennenzulernen. (3) Die praktische Ausbildung II soll die erworbenen fachtheoretischen und berufspraktischen Kenntnisse vertiefen und den Bewerber befähigen, nach Abschluss der Ausbildung selbstständig die Dienstaufgaben eines Gerichtsvollziehers zu erfüllen. (4) Nimmt ein Bewerber am Außendienst des Gerichtsvollziehers teil, wird ihm in der Regel keine Entschädigung gewährt. Der ausbildende Gerichtsvollzieher hat darauf zu achten, dass dem Bewerber keine Kosten entstehen.

§ 13

Begleitende Lehrveranstaltungen während der praktischen Ausbildung

§ 13 Begleitende Lehrveranstaltungen während der praktischen AusbildungDie begleitenden Lehrveranstaltungen während der praktischen Ausbildung werden durch den Rahmenstoffplan nach § 8 Abs. 3 Satz 2 geregelt.

§ 14

Arbeitsanleitungen für die praktische Ausbildung

§ 14 Arbeitsanleitungen für die praktische AusbildungFür die praktische Ausbildung sind durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts unter Berücksichtigung des für die fachtheoretische Ausbildung maßgeblichen Rahmenstoffplans Arbeitsanleitungen zu erstellen, die den Ausbildungsleitern, den ausbildenden Beschäftigten und den Bewerbern zu deren Beginn ausgehändigt werden. In die Anleitung sind schwerpunktmäßig die Tätigkeiten aufzunehmen, mit denen sich der Bewerber vertraut machen muss.

§ 15

Ausscheiden aus der Ausbildung

§ 15 Ausscheiden aus der Ausbildung(1) Bewerber, die in ihren Leistungen in der praktischen oder fachtheoretischen Ausbildung nicht hinreichend fortschreiten oder die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 nicht mehr erfüllen, scheiden aus der Ausbildung aus. (2) Die Entscheidung nach Absatz 1 trifft der Präsident des Oberlandesgerichts nach Anhörung der Ausbildungsleiter und des Leiters der Bayerischen Justizakademie Pegnitz. (3) In geeigneten Fällen kann der Bewerber in einen späteren Ausbildungslehrgang aufgenommen werden, soweit er vor Ausbildungsbeginn in einem Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis mit dem Land stand. Das Nähere bestimmt der Präsident des Oberlandesgerichts. (4) Beamtenrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

§ 16

Prüfung

§ 16 PrüfungDie Prüfung wird nach Maßgabe des Abschnitts VI der Verwaltungsvereinbarung von dem beim Bayerischen Staatsministerium der Justiz errichteten Landesjustizprüfungsamt nach den in Bayern für die Gerichtsvollzieherprüfung geltenden Bestimmungen durchgeführt.

§ 17

Örtlicher Prüfungsleiter

§ 17 Örtlicher PrüfungsleiterAm Sitz des Oberlandesgerichts werden ein örtlicher Prüfungsleiter und dessen Stellvertreter bestellt. Ihre Aufgaben bestimmen sich nach den in Bayern für die Gerichtsvollzieherprüfung geltenden Bestimmungen.

§ 18

Prüfungsausschuss und Prüfer

§ 18 Prüfungsausschuss und PrüferIm Prüfungsausschuss und als Prüfer wirken auch Richter und Beamte Thüringens mit. Ihre Bestellung erfolgt auf Vorschlag des für die Justiz zuständigen Ministeriums in Thüringen durch den Leiter des beim Bayerischen Staatsministerium der Justiz errichteten Landesjustizprüfungsamtes für die Dauer von zehn Jahren.

§ 19

Zulassung zur Prüfung

§ 19 Zulassung zur Prüfung(1) Ist zu erwarten, dass der Bewerber das Ziel der Ausbildung erreichen wird, so wird er vom Präsidenten des Oberlandesgerichts zur Prüfung zugelassen. (2) Die schriftliche Prüfung kann schon im letzten Monat der Ausbildung stattfinden. Wer die Ausbildung noch nicht vollständig abgeleistet hat oder sich noch nicht im letzten Monat der Ausbildung befindet, kann auf Antrag vorzeitig zur Prüfung zugelassen werden, wenn er die Ausbildung bis zum Tag seiner mündlichen Prüfung beenden wird. (3) Die Zulassung wird zurückgezogen, wenn 1. der Prüfungsteilnehmer bereits die Zulassung zur Ausbildung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt hat oder2. sich nachträglich ein Umstand herausstellt, der bereits die Versagung der Zulassung zur Ausbildung gerechtfertigt hätte. Für Bewerber nach § 4 Abs. 3 führt dies zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, soweit sie vor Ausbildungsbeginn nicht im Landesdienst in Thüringen beschäftigt waren. (4) Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn sich zeigt, dass der Prüfungsteilnehmer dauernd prüfungsunfähig ist. (5) Die Entscheidung über die Zulassung ist dem Bewerber schriftlich bekanntzugeben. (6) Die Zulassung wird dem beim Bayerischen Staatsministerium der Justiz errichteten Landesjustizprüfungsamt mitgeteilt.

§ 2

Befähigung zum Gerichtsvollzieher

§ 2 Befähigung zum Gerichtsvollzieher(1) Die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Justizdienstes, Laufbahnzweig Gerichtsvollzieherdienst, besitzt, wer nach einer Ausbildung für den Gerichtsvollzieherdienst die Gerichtsvollzieherprüfung bestanden hat. (2) Die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Justizdienstes, Laufbahnzweig Gerichtsvollzieherdienst, besitzt außerdem, wer die Prüfung für den gehobenen Justizdienst, Laufbahnzweig Rechtspflegerdienst, bestanden hat und mindestens sechs Monate mit Erfolg im Gerichtsvollzieherdienst mit Dienstleistungsauftrag verwendet worden ist.

§ 20

Prüfungsnoten

§ 20 PrüfungsnotenDie Bewertung der Prüfungsleistungen richtet sich nach der in Bayern für die Gerichtsvollzieherprüfung jeweils geltenden Notenskala.

§ 21

Prüfungszeugnis

§ 21 PrüfungszeugnisDas Prüfungszeugnis erteilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach den in Bayern für die Gerichtsvollzieherprüfung geltenden Bestimmungen.

§ 22

Festsetzung der Platznummern

§ 22 Festsetzung der PlatznummernFür jeden Prüfungsteilnehmer, der die Prüfung bestanden hat, ist von dem beim Bayerischen Staatsministerium der Justiz errichteten Landesjustizprüfungsamt aufgrund seiner Prüfungsnote eine Platznummer festzusetzen. Nach Maßgabe der Verwaltungsvereinbarung wird für die Prüfungsteilnehmer Thüringens ein gesondertes Platznummernverzeichnis nach den in Bayern für die Platznummernvergabe geltenden Bestimmungen erstellt.

§ 23

Beendigung der Ausbildung

§ 23 Beendigung der Ausbildung(1) Die Ausbildung des Bewerbers endet nach Ablegung der Prüfung mit Ablauf des Tages, an dem ihm das Bestehen oder das endgültige Nichtbestehen der Prüfung schriftlich bekannt gegeben worden ist. (2) Für Bewerber nach § 4 Abs. 3 gilt die bestandene Gerichtsvollzieherprüfung gleichzeitig als Laufbahnprüfung für den mittleren Justizdienst, Laufbahnzweig mittlerer allgemeiner Justizdienst.

§ 24

Ergänzungsausbildung, Wiederholung der Prüfung

§ 24 Ergänzungsausbildung, Wiederholung der Prüfung(1) Ein Bewerber, der die Prüfung nicht bestanden hat, kann die Prüfung einmal wiederholen, wenn die bisherigen Leistungen des Beamten erwarten lassen, dass er die Wiederholungsprüfung bestehen wird. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über das erstmalige Nichtbestehen bei dem Präsidenten des Oberlandesgerichts zu stellen. (2) Zur Wiederholung der Prüfung kann nur zugelassen werden, wer eine erfolgreiche Ergänzungsausbildung von mindestens vier Monaten abgeleistet hat. Eine zweite Wiederholung der Prüfung ist ausgeschlossen. (3) Der Präsident des Oberlandesgerichts regelt die individuelle Ausgestaltung der Ergänzungsausbildung nach Absatz 2 Satz 1. (4) Die Wiederholung der Prüfung zur Verbesserung der Note ist ausgeschlossen.

§ 25

Verwendung nach nicht bestandener Prüfung

§ 25 Verwendung nach nicht bestandener PrüfungDer Bewerber, der die Prüfung endgültig nicht bestanden hat, tritt in seine frühere Tätigkeit zurück, soweit er vor Ausbildungsbeginn in einem Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis mit dem Land stand. Für die anderen Bewerber endet das Beamtenverhältnis auf Widerruf mit Ablauf des Tages, an dem das Bestehen oder das endgültige Nichtbestehen der Prüfung dem Anwärter schriftlich bekanntgegeben worden ist oder mit der Entlassung. § 21 ThürLaufbG sowie § 22 des Beamtenstatusgesetzes bleiben unberührt.

§ 26

Übergangsbestimmungen

§ 26 ÜbergangsbestimmungenFür Bewerber, die ihre Ausbildung vor dem 1. April 2018 begonnen haben, findet die Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Gerichtsvollzieher vom 25. April 1995 (GVBl. S. 203) in der am 31. März 2018 geltenden Fassung weiter Anwendung, es sei denn, der Bewerber wird infolge einer Verlängerung der Ausbildung einem Jahrgang zugewiesen, der nach dem 1. April 2018 die Ausbildung begonnen hat.

§ 27

Gleichstellungsbestimmung

§ 27 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 28

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 28 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Gerichtsvollzieher vom 25. April 1995 (GVBl. S. 203), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. August 2004 (GVBl. S. 741), außer Kraft.

§ 3

Ziel der Ausbildung

§ 3 Ziel der Ausbildung(1) Die Gerichtsvollzieherausbildung ist eine praxisbezogene Fachausbildung. (2) Ziel ist die Heranbildung verantwortungsbewusster Gerichtsvollzieher, die in der Lage sind, ihre Dienstpflichten selbstständig und mit wirtschaftlichem und sozialem Verständnis zu erfüllen.

§ 4

Zulassung zur Ausbildung

§ 4 Zulassung zur Ausbildung(1) Zur Ausbildung für die Laufbahn des mittleren Justizdienstes, Laufbahnzweig Gerichtsvollzieherdienst, kann zugelassen werden, wer 1. die Prüfung für die Laufbahn des mittleren Justizdienstes, Laufbahnzweig mittlerer allgemeiner Justizdienst, bestanden hat,2. die Probezeit im mittleren Justizdienst, Laufbahnzweig mittlerer allgemeiner Justizdienst, erfolgreich absolviert hat,3. nach seiner Persönlichkeit und den bisherigen Leistungen für die besonderen Anforderungen des Gerichtsvollzieherdienstes geeignet ist,4. die für den Gerichtsvollzieherdienst erforderliche gesundheitliche Eignung besitzt und5. in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt. (2) In begründeten Fällen können Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 2 zugelassen werden. (3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 und 2 können ausnahmsweise auch andere Bewerber zur Gerichtsvollzieherausbildung zugelassen werden, soweit 1. keine geeigneten Bewerber nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 zur Verfügung stehen,2. ein besonderes dienstliches Interesse an der Gewinnung anderer Bewerber besteht und3. diese die vorbereitende Ausbildung nach § 7 erfolgreich abgeschlossen sowie die abschließende mündliche Prüfung bestanden haben. (4) Das für die Justiz zuständige Ministerium bestimmt die Anzahl der Bewerber, die zur Ausbildung zugelassen werden. Über die Auswahl und Zulassung entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts.

§ 5

Rechtsstellung

§ 5 Rechtsstellung(1) Der zur Ausbildung zugelassene Bewerber verbleibt bis zur Verleihung eines Amtes des Gerichtsvollzieherdienstes in seiner bisherigen Rechtsstellung. Andere Bewerber, die vor Ausbildungsbeginn nicht in einem Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis mit dem Land standen, absolvieren die vorbereitende Ausbildung und Prüfung nach § 7 und die Gerichtsvollzieherausbildung nach § 8 im Beamtenverhältnis auf Widerruf. (2) Durch die Zulassung zur Ausbildung erwirbt der Bewerber keinen Anspruch auf spätere Verwendung als Gerichtsvollzieher. (3) Die Ernennung zum Gerichtsvollzieher erfolgt frühestens nach einer mindestens einjährigen Bewährung im Gerichtsvollzieherdienst.

§ 6

Bewerbung

§ 6 Bewerbung(1) Die Bewerbung ist auf dem Dienstweg an den Präsidenten des Oberlandesgerichts zu richten. Der Bewerbung ist eine Erklärung darüber beizufügen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Bewerber Schulden hat. (2) Der Leiter der Beschäftigungsbehörde hat sich über den Bewerber zu äußern und etwaige Bedenken gegen die Zulassung mitzuteilen. (3) Zum Zwecke der Auswahl kann der Bewerber auch vorübergehend einem Gerichtsvollzieher oder der Geschäftsstelle einer Vollstreckungsabteilung zugeteilt oder in sonst geeigneter Weise beschäftigt werden. (4) Bewerber nach § 4 Abs. 3, soweit sie nicht im Justizdienst in Thüringen beschäftigt sind, richten ihre Bewerbung an den Präsidenten des Oberlandesgerichts.

§ 7

Vorbereitende Ausbildung

§ 7 Vorbereitende Ausbildung(1) Bewerber nach § 4 Abs. 3 durchlaufen eine vorbereitende Ausbildung von mindestens fünf und höchstens sechs Monaten. Sie umfasst fachtheoretische und praktische Ausbildungsabschnitte und endet mit einer mündlichen Prüfung. Der vorbereitenden Ausbildung liegt ein Rahmenstoffplan zugrunde. In diesem werden geregelt: 1. Anzahl, Reihenfolge, Dauer und Inhalt der Ausbildungsabschnitte,2. Dauer der Ausbildungsstationen in den praktischen Ausbildungsabschnitten,3. Stundenanzahl der Lehrveranstaltungen sowie Anzahl und Arbeitszeit der Klausuren und sonstigen Leistungskontrollen. (2) Zur vorbereitenden Ausbildung können Bewerber zugelassen werden, die 1. die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 erfüllen,2. die Bildungsvoraussetzung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ThürLaufbG nachweisen und3. eine für den Gerichtsvollzieherdienst förderliche Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen und sich mindestens drei Jahre in einem für den Gerichtsvollzieherdienst förderlichen Beruf bewährt haben. (3) Zur vorbereitenden Ausbildung können zudem Beamte des mittleren Dienstes Thüringens mit abgeschlossener Laufbahnausbildung, die bereits in einem Dienstverhältnis stehen, und Tarifbeschäftigte im Justizdienst Thüringen, die in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis stehen, zugelassen werden, sofern sie die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 erfüllen. (4) Das für die Justiz zuständige Ministerium bestimmt die Anzahl der Bewerber, die zur vorbereitenden Ausbildung zugelassen werden. Über die Auswahl, Zulassung und Einstellung entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts. (5) Die fachtheoretische Ausbildung und die mündliche Prüfung finden an der Bayerischen Justizakademie in Pegnitz nach den dort geltenden Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften statt. (6) Die praktische Ausbildung wird in Thüringen durchgeführt. (7) Bewerber, die die vorbereitende Ausbildung nicht erfolgreich abgeschlossen oder die abschließende mündliche Prüfung nicht bestanden haben, scheiden aus der vorbereitenden Ausbildung aus. Eine Wiederholung der vorbereitenden Ausbildung ist ausgeschlossen. Im Übrigen gilt § 15 Abs. 1 und 2 entsprechend.

§ 8

Ausbildung

§ 8 Ausbildung(1) Die Ausbildung dauert achtzehn Monate. Diese gliedert sich in 1. die praktische Ausbildung von mindestens neun Monaten sowie2. die fachtheoretische Ausbildung von mindestens sechs Monaten. (2) Die fachtheoretische Ausbildung findet, nach Maßgabe der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Freistaat Bayern, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt und dem Freistaat Thüringen über die gemeinsame Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieherbewerber vom 13. Februar bis 25. März 1996 (JMBl. Nr. 7 S. 77) in der jeweils geltenden Fassung (Verwaltungsvereinbarung), an der Bayerischen Justizakademie in Pegnitz nach den dort geltenden Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften statt. Die praktische Ausbildung wird in Thüringen durchgeführt. (3) Die praktische Ausbildung und die fachtheoretische Ausbildung gliedern sich in folgende Abschnitte: 1. einführende Ausbildung bei einem Gerichtsvollzieher,2. fachtheoretischer Lehrgang A,3. praktische Ausbildung I,4. fachtheoretischer Lehrgang B,5. praktische Ausbildung II,6. fachtheoretischer Lehrgang C. Der Ausbildung liegt der vom Bayerischen Staatsministerium der Justiz zu genehmigende Rahmenstoffplan zugrunde. In diesem werden geregelt: 1. Anzahl, Reihenfolge, Dauer und Inhalt der Ausbildungsabschnitte,2. Dauer der Ausbildungsstationen in den praktischen Ausbildungsabschnitten,3. Stundenanzahl der Lehrveranstaltungen sowie Anzahl und Arbeitszeit der Klausuren und sonstigen Leistungskontrollen. (4) Das für die Justiz zuständige Ministerium kann die Reihenfolge der einzelnen Ausbildungsabschnitte ändern. (5) Der Präsident des Oberlandesgerichts bestimmt die Ausbildungsgerichte und regelt die praktische Ausbildung. (6) Alle Ausbildungsstellen arbeiten bei der Vorbereitung und Durchführung der begleitenden Lehrveranstaltungen (§ 13) zusammen.(7) Die unmittelbare Dienstaufsicht über die Bewerber obliegt während der fachtheoretischen Ausbildung dem Leiter der Bayerischen Justizakademie Pegnitz, während der einführenden und praktischen Ausbildung dem Leiter der Ausbildungsbehörde.

§ 9

Ausbildende in der praktischen Ausbildung

§ 9 Ausbildende in der praktischen Ausbildung(1) Der Präsident des Oberlandesgerichts bestellt einen zentralen Ausbildungsleiter. Dieser lenkt und überwacht die praktische Ausbildung, stellt eine sorgfältige Ausbildung sicher und unterstützt den Präsidenten des Oberlandesgerichts bei der Organisation der begleitenden Lehrveranstaltungen (§ 13).(2) Der Leiter des jeweiligen Ausbildungsgerichts bestellt einen örtlichen Ausbildungsleiter. Dieser überwacht die Einhaltung der Dienstpflichten, hat sich laufend vom Stand der Ausbildung der Bewerber des Ausbildungsgerichts zu überzeugen und eine sorgfältige Ausbildung sicherzustellen. (3) Der Leiter des jeweiligen Ausbildungsgerichts bestimmt im Einvernehmen mit dem örtlichen Ausbildungsleiter die Beschäftigten, denen Bewerber zur Ausbildung am Arbeitsplatz zugewiesen werden. Diese Beschäftigten sind für einen ausbildungsfördernden Einsatz der Bewerber in ihrem Bereich verantwortlich. Es sollen ihnen nicht mehr Bewerber zugeordnet werden, als sie zuverlässig ausbilden können. (4) Mit der Ausbildung soll nur betraut werden, wer über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt und nach seiner Persönlichkeit geeignet ist.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.