Thüringer Verordnung über den Fachbeirat für das Nationale Naturmonument „Grünes Band Thüringen“ (ThürGBGVO) Vom 27. Oktober 2020
- Ausfertigungsdatum:
- 27.10.2020
- Fundstelle:
- GVBl. 2020, 566
Aufgrund des § 5 Abs. 6 Satz 1 des Thüringer Grünes-Band-Gesetzes (ThürGBG) vom 11. Dezember 2018 (GVBl. S. 605), geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 30. Juli 2019 (GVBl. S. 323), verordnet die Landesregierung:
Zusammensetzung
§ 1 Zusammensetzung(1) Der Fachbeirat soll aus folgenden Mitgliedern bestehen:1. einem Vertreter des Thüringischen Landkreistages,2. einem Vertreter des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen,3. drei Vertretern des Geschichtsverbundes Thüringen, davon je einem Vertreter der Grenzmuseen sowie einem Vertreter aus den weiteren Einrichtungen, die sich mit historisch-politischer Bildungsarbeit am Grünen Band beschäftigen,4. einem Vertreter der Verbände für Landwirtschaft und einem Vertreter der Verbände für Forstwirtschaft,5. einem Vertreter der Thüringer Tourismus GmbH,6. zwei Vertretern der Hochschulen in Thüringen, davon einem Vertreter aus einem Fachbereich mit naturschutzfachlichem Bezug und einem Vertreter aus einem Fachbereich mit Bezug zu deutscher Geschichte und Politik des 20. Jahrhunderts,7. vier Vertretern der nach § 3 des Umweltrechtsbehelfsgesetzes in Thüringen anerkannten Naturschutzvereinigungen, davon einem Vertreter einer Naturschutzvereinigung, die auch die Jagd als Satzungszweck hat und8. dem Landesbeauftragten des Freistaats Thüringen zur Aufarbeitung der SED-Diktatur.(2) Nach Aufforderung durch die Stiftung Naturschutz Thüringen werden die Mitglieder des Fachbeirats von den Körperschaften und sonstigen Einrichtungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 7 benannt.(3) Die Mitglieder des Fachbeirats nehmen ihre Tätigkeit, soweit sie sie nicht im Rahmen ihres Amtes oder im Rahmen einer dienstlichen oder arbeitsvertraglichen Tätigkeit ausüben, unentgeltlich als Ehrenamt wahr.(4) Den Vorsitz im Fachbeirat führt ein Vertreter der Stiftung Naturschutz Thüringen; er ist nicht Mitglied des Fachbeirats.
Mitgliedschaft
§ 2 Mitgliedschaft(1) Die Mitgliedschaft nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 beginnt mit dem Datum der Benennung gegenüber der Stiftung Naturschutz Thüringen. Das Mitglied nach § 1 Abs. 1 Nr. 8 ist Mitglied kraft Amtes.(2) Die Mitgliedschaft endet,1. wenn die Körperschaft oder sonstige Einrichtung, die das Mitglied benannt hat, diese Benennung gegenüber der Stiftung Naturschutz Thüringen wieder zurückzieht oder2. wenn das Mitglied aus dem Dienst-, Amts-, oder Arbeitsverhältnis zu dem Dienstherrn oder dem Arbeitgeber ausscheidet, für den es in den Fachbeirat entsandt wurde, oder3. die Mitgliedschaft in dem Verein endet, der das Mitglied entsandt hat.(3) Für ein ausscheidendes Mitglied ist ein neues Mitglied nach § 1 Abs. 2 zu benennen.
Geschäftsführung
§ 3 GeschäftsführungDie Geschäfte des Fachbeirats werden von der Stiftung Naturschutz Thüringen geführt. Die dafür erforderlichen Sach- und Verwaltungsausgaben trägt das Land nach § 5 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 ThürGBG.
Gleichstellungsbestimmung
§ 4 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils für alle Geschlechter.
Inkrafttreten
§ 5 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.