ThürGAnGrStR · Thüringen

Thüringer Gesetz zur Anpassung der Grundsteuerreform (ThürGAnGrStR) Vom 19. November 2025

Ausfertigungsdatum:
19.11.2025
Fundstelle:
GVBl. 2025, 243
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel ThürGAnGrStR

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Steuermesszahl für im Freistaat Thüringen liegende, bebaute Grundstücke

§ 1 Steuermesszahl für im Freistaat Thüringen liegende, bebaute Grundstücke(1) Die Steuermesszahl beträgt abweichend von § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387), für im Freistaat Thüringen liegende, bebaute Grundstücke1. im Sinne des § 249 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 des Bewertungsgesetzes (BewG) in der Fassung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), zuletzt geändert durch Artikel 36 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387), 0,23 Promille,2. im Sinne des § 249 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 BewG 0,59 Promille.(2) Für die Berechnung der Ermäßigung der Steuermesszahl nach § 15 Abs. 2 bis 5 GrStG ist die Steuermesszahl nach Absatz 1 maßgeblich; im Übrigen bleibt § 15 GrStG unberührt.

§ 2

Neuveranlagung

§ 2 Neuveranlagung(1) Für im Freistaat Thüringen liegende Grundstücke ist § 17 Abs. 2 GrStG mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Steuermessbetrag auch dann neu festzusetzen ist, wenn während des Hauptveranlagungszeitraums die Steuermesszahlen durch Gesetz geändert werden.(2) Für im Freistaat Thüringen liegende Grundstücke ist ergänzend zu § 17 Abs. 3 Satz 2 GrStG auch der Neuveranlagungszeitpunkt der Beginn des Kalenderjahres, ab dem in den Fällen des § 1 Abs. 1 die geänderten Steuermesszahlen erstmals gelten, jedoch frühestens der Beginn des Kalenderjahres, in dem der neue Steuermessbescheid erteilt wird.

§ 3

Anwendung des Gesetzes

§ 3 Anwendung des Gesetzes(1) Dieses Gesetz ist erstmals für die Grundsteuer des Kalenderjahres 2027 anzuwenden.(2) Die Bestimmungen des Grundsteuergesetzes sind für Zwecke der Ermittlung, Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer ab dem Kalenderjahr 2027 nur anzuwenden, soweit in den §§ 1 und 2 nichts Anderes geregelt ist. Auf die Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer der Kalenderjahre bis einschließlich 2026 findet dieses Gesetz keine Anwendung.

§ 4

Inkrafttreten

§ 4 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.