Thüringer Verordnung über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an GrundschulenVom 6. Mai 1994
- Ausfertigungsdatum:
- 06.05.1994
- Fundstelle:
- GVBl. 1994, 645
Anlage (zu § 2 Abs. 1 Satz 2, § 6 Abs. 1 Nr. 3, § 9 Abs. 4, § 11 Abs. 1 Satz 1, § 15 Abs. 1 Satz 1, § 16 Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 2 Satz 2, § 26 Abs. 2)Zulassungsvoraussetzungen und PrüfungsanforderungenINHALTSÜBERSICHTA Erziehungswissenschaften B Grundschulpädagogik einschließlich der fachwissenschaftlichen Grundlagen des Deutsch-, Mathematik- sowie Heimat- und Sachkundeunterrichts C Gewähltes Prüfungsfach1. Englisch2. Ethik 3. Französisch4. Kunsterziehung5. Musik6. Evangelische Religionslehre 7. Katholische Religionslehre8. Russisch9. Schulgarten 10. Sport11. WerkenD Gewähltes Schwerpunktfach1. Deutsch 2. Englisch3. Ethik4. Französisch5. Kunsterziehung 6. Mathematik7. Musik8. Evangelische Religionslehre9. Katholische Religionslehre 10. Russisch11. Sport
Aufgrund des § 60 Satz 1 Nr. 5 und 6 sowie Satz 2 des Thüringer Schulgesetzes vom 6. August 1993 (GVBl. S. 445) verordnet der Kultusminister im Benehmen mit dem Bildungsausschuß des Landtags:
Zweck der Prüfung
§ 1 Zweck der PrüfungIn der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen wird die wissenschaftliche Befähigung des Kandidaten in den Fächern Deutsch, Mathematik, Heimat- und Sachkunde und einem weiteren nach § 2 Abs. 2 zu wählenden Fach, in den Fächern Kunsterziehung und Musik auch die künstlerische Befähigung, zur Erteilung von Unterricht an Grundschulen ermittelt.
Gliederung der Prüfung
§ 10 Gliederung der Prüfung(1) Die Prüfung besteht aus folgenden Teilen: 1. der wissenschaftlichen Hausarbeit nach § 11 oder künstlerisch-praktischen Hausarbeit nach § 12,2. der schriftlichen Prüfung nach § 15 und3. der mündlichen Prüfung nach § 16. (2) Der zeitliche Ablauf der Prüfung wird vom Landesprüfungsamt festgesetzt.
Wissenschaftliche Hausarbeit
§ 11 Wissenschaftliche Hausarbeit(1) Der Kandidat fertigt nach Maßgabe der Bestimmungen der Anlage eine wissenschaftliche Hausarbeit in einem Bereich der Erziehungswissenschaften, in einem Bereich der Grundschulpädagogik einschließlich der fachwissenschaftlichen Grundlagen des Deutsch-, Mathematik- oder Heimat- und Sachkundeunterrichts, im gewählten Prüfungsfach oder dessen Fachdidaktik oder im gewählten Schwerpunktfach oder dessen Fachdidaktik an. Im Fach Kunsterziehung kann anstelle der wissenschaftlichen Hausarbeit eine künstlerisch-praktische Hausarbeit nach § 12 treten.(2) In der wissenschaftlichen Hausarbeit soll der Kandidat zeigen, daß er wissenschaftlich arbeiten, selbständig urteilen und sachgerecht darstellen kann. (3) Für das Anfertigen der wissenschaftlichen Hausarbeit gelten die folgenden Bestimmungen: 1. Die wissenschaftliche Hausarbeit ist in deutscher Sprache abzufassen. Kandidaten, die die wissenschaftliche Hausarbeit in einem der Fächer Englisch, Französisch oder Russisch anfertigen, können die Hausarbeit ganz oder zum Teil in der Sprache des betreffenden Fachs abfassen.2. Für die Anfertigung der wissenschaftlichen Hausarbeit stehen dem Kandidaten vier Monate nach Annahme des Themas zur Verfügung. Die wissenschaftliche Hausarbeit ist innerhalb dieser Frist bei dem Landesprüfungsamt einzureichen; die Frist wird durch nachweisbare Aufgabe der Arbeit bei einem Postamt gewahrt.3. Eine Verlängerung der in Nummer 2 genannten Frist um insgesamt vier Wochen ist bei nachgewiesener Verhinderung durch Krankheit oder sonstige nicht zu vertretende Umstände auf Antrag des Kandidaten zulässig. Die Verhinderungsgründe sind unverzüglich in geeigneter Weise nachzuweisen; bei Krankheit ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen; das Landesprüfungsamt kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. Die Entscheidung über den Antrag auf Verlängerung trifft das Landesprüfungsamt.4. Die wissenschaftliche Hausarbeit ist in Maschinenschrift und gebunden in zwei Exemplaren vorzulegen. Sie ist mit Seitenzahlen, einer Inhaltsübersicht sowie einem Verzeichnis sämtlicher benutzter Quellen und Hilfsmittel zu versehen.5. Der Kandidat muß am Schluß der wissenschaftlichen Hausarbeit versichern, daß er sie selbständig verfaßt und keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel verwendet hat. Die Versicherung ist auch für Zeichnungen, Skizzen und bildliche Darstellungen abzugeben. Die Stellen der wissenschaftlichen Hausarbeit, die anderen Werken im Wortlaut oder dem Sinn nach entnommen sind, müssen unter Angabe der Quelle als Entlehnung kenntlich gemacht werden.6. Körperbehinderten Kandidaten werden auf Antrag die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen gewährt. Entsprechend ihrer Behinderung kann insbesondere die Bearbeitungszeit der Hausarbeit um längstens zwei Monate verlängert werden. (4) Die wissenschaftliche Hausarbeit wird von dem Prüfer, mit dem der Kandidat das Thema vereinbart hat (§ 9 Abs. 3 Satz 1), und einem weiteren Prüfer, den das Landesprüfungsamt beauftragt, beurteilt. Sie kennzeichnen in jeweils einem schriftlichen Gutachten die Vorzüge und Schwächen der Hausarbeit. Die sprachliche Darstellung wird bei der Beurteilung mitbewertet. Die wissenschaftliche Hausarbeit ist mit einer der in § 19 genannten Noten zu bewerten. Kommt zwischen den Prüfern ein Einvernehmen über die Note nicht zustande, so setzt das Landesprüfungsamt in dem durch die abweichenden Beurteilungen gezogenen Rahmen die Note fest. Hausarbeit und Gutachten sollen in der vom Landesprüfungsamt festgesetzten Frist an dieses zurückgegeben werden. (5) Die Erste Staatsprüfung ist nicht bestanden, wenn die wissenschaftliche Hausarbeit schlechter als "ausreichend" bewertet ist. (6) Wird die wissenschaftliche Hausarbeit ohne ausreichende Begründung nicht rechtzeitig abgeliefert, so gilt die Erste Staatsprüfung als nicht bestanden. (7) Als Ersatz für die wissenschaftliche Hausarbeit kann auf Antrag des Kandidaten eine von einer Universität oder gleichgestellten Hochschule angenommene Dissertation, eine Diplomprüfungsarbeit, eine Magisterarbeit oder eine andere wissenschaftliche Arbeit anerkannt werden, sofern deren Gleichwertigkeit mit einer wissenschaftlichen Hausarbeit festgestellt wird. Voraussetzung ist, daß die Abhandlung nach ihrem Gegenstand und ihrer Methode als wissenschaftliche Hausarbeit für das Lehramt an Grundschulen angesehen werden kann. Die Entscheidung trifft das Landesprüfungsamt im Benehmen mit einem zum Prüfer bestellten Fachvertreter; entsprechend wird bei der Festsetzung der Note verfahren. (8) Die wissenschaftliche Hausarbeit darf unter Einschluß der Wiederholungsprüfung insgesamt nur zweimal angefertigt werden. Im Falle des § 9 Abs. 9 darf sie insgesamt bis zu dreimal angefertigt werden, wenn die vor der Zulassung angefertigte Hausarbeit (§ 9 Abs. 9 Satz 3) mit schlechter als "ausreichend" bewertet oder nicht rechtzeitig abgeliefert wird oder der Kandidat die Zulassungsvoraussetzungen nicht rechtzeitig nachweist.
Künstlerisch-praktische Hausarbeit im Fach Kunsterziehung
§ 12 Künstlerisch-praktische Hausarbeit im Fach Kunsterziehung(1) Der Kandidat kann im Fach Kunsterziehung eine künstlerisch-praktische Hausarbeit in einem von ihm gewählten künstlerischen Gebiet anfertigen. Dabei soll er zeigen, daß er künstlerische Problemstellungen selbständig lösen, beurteilen und interpretieren kann. Den entstandenen künstlerischen Arbeiten ist ein Arbeitsbericht beizufügen, in dem insbesondere die künstlerische Entscheidung begründet und die künstlerische Arbeit dokumentiert wird. (2) Für das Anfertigen der künstlerisch-praktischen Hausarbeit und des Arbeitsberichts gelten § 9 Abs. 3 und § 11 Abs. 3 entsprechend. (3) Der Kandidat stellt die künstlerisch-praktische Hausarbeit zu dem vom Landesprüfungsamt festgesetzten Termin dem Prüfungsausschuß vor (Präsentation). Die Präsentation soll 30 Minuten dauern. Dem Prüfungsausschuß soll der Prüfer angehören, mit dem der Kandidat das Thema der künstlerisch-praktischen Hausarbeit vereinbart hat. Für die Durchführung der Präsentation gilt § 16 Abs. 2 und 3 Nr. 2 bis 5 entsprechend. (4) Der Prüfungsausschuß bewertet gesondert sowohl die Anfertigung der künstlerisch-praktischen Hausarbeit als auch deren Präsentation und legt für jeden Teil eine Note nach § 19 fest. Anschließend ermittelt der Prüfungsausschuß aus dem Durchschnitt der nach Satz 1 festgesetzten Noten die Note für die künstlerisch-praktische Hausarbeit; hierbei wird die Note für die Anfertigung der Hausarbeit zweifach gewichtet. Bei der Ermittlung bleibt eine zweite Dezimalstelle unberücksichtigt. § 20 Abs. 1 gilt entsprechend.(5) Die Bestimmungen des § 11 Abs. 5 bis 8 gelten entsprechend.
§ 13(aufgehoben)
§ 14(aufgehoben)
Schriftliche Prüfung
§ 15 Schriftliche Prüfung(1) Die schriftliche Prüfung besteht in der Regel aus Klausurarbeiten, die nach Maßgabe der Anlage in Grundschulpädagogik und in dem gewählten Schwerpunktfach zu fertigen sind. Die Anwendung hiervon abweichender Formen der Klausuren, über die der Kandidat zu Beginn des Hauptstudiums durch Aushang unterrichtet wird, kann vom Landesprüfungsamt im Einvernehmen mit dem Fachbereich festgesetzt werden. Die Prüfungsaufgaben werden auf Vorschlag der für das Fach bestellten Prüfer vom Landesprüfungsamt festgelegt. Die Prüfungsaufgaben werden für alle Kandidaten einheitlich gestellt. (2) Die Termine für die Klausuren werden mindestens 14 Tage vorher bekanntgegeben. (3) Für die Durchführung der schriftlichen Prüfung gelten folgende Bestimmungen: 1. Das Landesprüfungsamt benennt im Benehmen mit dem jeweiligen Fachbereich die Aufsichtführenden.2. Die Aufsichtführenden weisen zu Beginn jeder Klausurarbeit die Kandidaten auf die Bestimmungen des § 22 hin.3. Alle Blätter für Reinschriften und Konzepte sowie die Prüfungsunterlagen werden amtlich gekennzeichnet; sie sind am Ende der für die Klausur bestimmten Bearbeitungszeit abzugeben. Liefert der Kandidat die Arbeit nicht innerhalb der vorgesehenen Zeit ab, so wird die Arbeit mit der Note "ungenügend" bewertet.4. Die Plätze im Prüfungsraum sind zu numerieren. Die Arbeitsplatznummern erscheinen statt des Namens des Kandidaten auf der Klausurarbeit.5. Über den Verlauf der schriftlichen Prüfung ist von den Aufsichtführenden eine Niederschrift zu fertigen und zu unterzeichnen. In diese sind aufzunehmen:a) die Namen der Aufsichtführenden mit Angabe ihrer Aufsichtszeit,b) die Namen und Platznummern der Kandidaten (Sitzplan),c) ein Vermerk über Beginn und Ende der Arbeitszeit, über die Belehrung nach Nummer 2, über eine Unterbrechung der Prüfung unter Angabe der Gründe und über eine vorübergehende Abwesenheit der Kandidaten unter Angabe der Zeit,d) der Zeitpunkt der Abgabe der einzelnen Klausurarbeiten unde) ein Vermerk über besondere Vorkommnisse.6. Körperbehinderten Kandidaten werden auf Antrag die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen gewährt. (4) Die Klausurarbeiten werden in der Regel von zwei Prüfern, die das Landesprüfungsamt beauftragt, beurteilt und mit einer Note nach § 19 versehen. Die Note ist schriftlich zu begründen. Kommt zwischen beiden Prüfern ein Einvernehmen über die Note nicht zustande, so setzt das Landesprüfungsamt in dem durch die abweichenden Beurteilungen gezogenen Rahmen eine Note fest. (5) Von Magister- oder Diplomprüfungen können auf Antrag des Kandidaten Klausurarbeiten bei Nachweis der Gleichwertigkeit anerkannt werden, sofern sie nicht älter als zwei Jahre sind. Die Entscheidung trifft das Landesprüfungsamt im Benehmen mit einem zum Prüfer bestellten Fachvertreter; entsprechend wird bei der Festsetzung der Note verfahren.
Mündliche Prüfung
§ 16 Mündliche Prüfung(1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich nach Maßgabe der Anlage auf die Erziehungswissenschaften, die Grundschulpädagogik einschließlich der fachwissenschaftlichen Grundlagen des Deutsch-, Mathematik- sowie Heimat- und Sachkundeunterrichts, das vom Kandidaten gewählte Prüfungsfach und das Schwerpunktfach einschließlich deren Fachdidaktik. Die vom Kandidaten angegebenen Studienschwerpunkte sollen angemessen berücksichtigt werden. (2) Die Termine und die Prüfungsausschüsse der mündlichen Prüfung werden mindestens 14 Tage vorher bekanntgegeben. (3) Für die Durchführung der mündlichen Prüfung gelten folgende Bestimmungen: 1. Die mündliche Prüfung solla) in den Erziehungswissenschaften 45 Minuten,b) in den drei Bereichen der Grundschulpädagogik einschließlich der fachwissenschaftlichen Grundlagen des Deutsch-, Mathematik- sowie Heimat- und Sachkundeunterrichts jeweils 45 Minuten undc) in dem gewählten Prüfungsfach und dem gewählten Schwerpunktfach jeweils 45 Minutendauern.2. Jeder Kandidat wird einzeln geprüft.3. Die Mitglieder des nach § 5 gebildeten Prüfungsausschusses müssen während der gesamten Dauer der jeweiligen Prüfung anwesend sein.4. Mitarbeiter des Landesprüfungsamtes, an der Prüfung beteiligte Prüfer und mit Zustimmung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses dienstlich interessierte Personen sind berechtigt, an allen mündlichen Prüfungen des Kandidaten als Zuhörer teilzunehmen. Sofern der Kandidat nicht widerspricht, können Studenten des gewählten Prüfungsfachs bei der Prüfung anwesend sein. Wenn die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung gefährdet ist, kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Erlaubnis zur Anwesenheit der Studenten widerrufen.5. Über den Verlauf der mündlichen Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist. In die Niederschrift sind die Namen der Prüfer, des Protokollführenden und des Kandidaten, Beginn und Ende der mündlichen Prüfung, die wesentlichen Gegenstände der mündlichen Prüfung, die Prüfungsleistungen des Kandidaten und die erteilte Note aufzunehmen. (4) Der Prüfungsausschuß berät über das Ergebnis der mündlichen Prüfung und setzt unter Berücksichtigung der von den einzelnen Prüfern abgegebenen Beurteilungen eine Note nach § 19 fest.
Nachprüfung, Nichtbestehen der Prüfung
§ 17 Nachprüfung, Nichtbestehen der Prüfung(1) Dem Kandidaten ist 1. in den Erziehungswissenschaften,2. in Grundschulpädagogik einschließlich der fachwissenschaftlichen Grundlagen des Deutsch-, Mathematik- sowie Heimat- und Sachkundeunterrichts,3. in dem gewählten Prüfungsfach und4. in dem gewählten Schwerpunktfach jeweils die Wiederholung einer mit schlechter als "ausreichend" bewerteten schriftlichen oder mündlichen Prüfungsleistung zu gestatten, sofern er ohne diese Nachprüfung die Prüfung nicht bestehen würde. Die Note der Nachprüfung gilt anstelle der früheren Note. (2) Ist nach Absatz 1 Satz 1 eine Nachprüfung erforderlich, wird dies dem Kandidaten schriftlich mitgeteilt. Die Mitteilung enthält die vom Landesprüfungsamt festgesetzte Frist (Ausschlußfrist), in welcher der Kandidat einen schriftlichen Antrag auf Nachprüfung stellen kann. Nach Eingang des schriftlichen Antrags teilt das Landesprüfungsamt dem Kandidaten den Termin der Nachprüfung schriftlich mit. Die Nachprüfung soll spätestens drei Monate nach der Antragstellung erfolgen. (3) Wenn nach einer Nachprüfung ein Fall des Nichtbestehens der Ersten Staatsprüfung nach Absatz 4 eingetreten ist, finden keine weiteren Nachprüfungen mehr statt. (4) Die Erste Staatsprüfung ist, vorbehaltlich der Regelungen des Absatzes 1, nicht bestanden, wenn 1. eine der Endnoten nach § 20 schlechter als "ausreichend",2. die Note einer einzelnen Prüfungsleistung "ungenügend" ist oder3. sie aufgrund einer anderen Bestimmung dieser Verordnung als nicht bestanden gilt.
Anerkennung von Diplom- und Magisterprüfungen und von Abschlüssen kirchlicher Hochschulen
§ 18 Anerkennung von Diplom- und Magisterprüfungen und von Abschlüssen kirchlicher HochschulenAn Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen abgelegte Diplom- und Magisterprüfungen in den Prüfungsfächern sowie Abschlüsse kirchlicher Hochschulen werden, sofern deren Gleichwertigkeit feststeht und die anzuerkennende Prüfung nach ihrem Gegenstand als Prüfungsleistung der Ersten Staatsprüfung angesehen werden kann, auf Antrag des Kandidaten ganz oder teilweise als Teil der Ersten Staatsprüfung anerkannt, wenn die Prüfungen in den noch fehlenden Prüfungsgebieten nach § 2 Abs. 1 mit Erfolg abgelegt werden. Entsprechendes gilt in den Fächern Kunsterziehung und Musik für an Kunst- oder Musikhochschulen abgelegte Hochschulabschlußprüfungen. Die Entscheidung trifft das Landesprüfungsamt im Benehmen mit einem zum Prüfer bestellten Fachvertreter; entsprechend wird bei der Festsetzung der Note verfahren.
Noten
§ 19 Noten(1) Für die einzelnen Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden: sehr gut (1) = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht, gut (2) = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht, befriedigend (3) = eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht, ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht, mangelhaft (5) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten, ungenügend (6) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. (2) Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können Zwischennoten verwendet werden, die durch Erniedrigen und Erhöhen der Noten um 0,3 zu bilden sind. Die Zwischennoten 0,7 sowie 5,7 und 6,3 dürfen nicht festgesetzt werden.
Umfang der Prüfung, Prüfungsfächer, Schwerpunktfach
§ 2 Umfang der Prüfung, Prüfungsfächer, Schwerpunktfach(1) Die Prüfung wird abgelegt in den Erziehungswissenschaften, in Grundschulpädagogik einschließlich der fachwissenschaftlichen Grundlagen des Deutsch-, Mathematik- sowie Heimat- und Sachkundeunterrichts, in einem nach Absatz 2 gewählten Prüfungsfach und in einem nach Absatz 3 gewählten Schwerpunktfach. Besondere Regelungen zu den Prüfungsfächern nach Satz 1 ergeben sich aus der Anlage. (2) Als Prüfungsfach können Englisch, Ethik, Französisch, Kunsterziehung, Musik, Evangelische Religionslehre, Katholische Religionslehre, Russisch, Schulgarten, Sport oder Werken gewählt werden. (3) Schwerpunktfach kann Deutsch, Mathematik oder das vom Kandidaten nach Absatz 2 gewählte Prüfungsfach sein; Schulgarten oder Werken können nicht als Schwerpunktfach gewählt werden. In dem gewählten Schwerpunktfach erwirbt der Kandidat eine Qualifikation, die einen über die Grundschule hinausgehenden Einsatz als Lehrer in diesem Fach ermöglicht.
Ermittlung der Endnoten
§ 20 Ermittlung der Endnoten(1) Die Note für die wissenschaftliche oder künstlerisch-praktische Hausarbeit bildet eine der Endnoten. In den Erziehungswissenschaften ist die nach § 16 Abs. 4 gebildete Note der mündlichen Prüfung eine der Endnoten. (2) Das Landesprüfungsamt ermittelt: 1. aufgrund der Note für die schriftliche Prüfung nach § 15 Abs. 4 und der Note für die mündliche Prüfung nach § 16 Abs. 4, die sich aus dem rechnerischen Durchschnitt der Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen ergibt, eine weitere Endnote in Grundschulpädagogik einschließlich der fachwissenschaftlichen Grundlagen des Deutsch-, Mathematik- sowie Heimat- und Sachkundeunterrichts,2. aufgrund der Note für die schriftliche Prüfung nach § 15 Abs. 4 und der Note für die mündliche Prüfung nach § 16 Abs. 4 eine weitere Endnote in dem gewählten Schwerpunktfach und3. sofern als Schwerpunktfach Deutsch oder Mathematik gewählt wurde, eine weitere Endnote in dem gewählten Prüfungsfach aus der Note der mündlichen Prüfung nach § 16 Abs. 4. Soweit in den Bestimmungen der Anlage vorgesehen, wird die Note einer als Zulassungsvoraussetzung nachzuweisenden studienbegleitenden Prüfung mit der festgelegten Gewichtung bei der Ermittlung der Endnote des betreffenden Prüfungsfachs oder Schwerpunktfachs berücksichtigt. Die Noten der schriftlichen und mündlichen Prüfung nach Satz 1 Nr. 1 und 2 werden im Verhältnis 1:1 gewichtet; es wird eine Durchschnittsnote gebildet. Bei der Ermittlung der Durchschnittsnote bleibt eine zweite Dezimalstelle unberücksichtigt. (3) Als Endnoten in den Erziehungswissenschaften, in Grundschulpädagogik einschließlich der fachwissenschaftlichen Grundlagen des Deutsch-, Mathematik- sowie Heimat- und Sachkundeunterrichts, in dem gewählten Prüfungsfach und in dem gewählten Schwerpunktfach sind folgende Noten zu verwenden: sehr gut (1) bei einem Notendurchschnitt von 1,0 bis 1,4; gut (2) bei einem Notendurchschnitt von 1,5 bis 2,4; befriedigend (3) bei einem Notendurchschnitt von 2,5 bis 3,4; ausreichend (4) bei einem Notendurchschnitt von 3,5 bis 4,4; mangelhaft (5) bei einem Notendurchschnitt von 4,5 bis 5,4; ungenügend (6) bei einem Notendurchschnitt von 5,5 bis 6,0.
Unterbrechung der Prüfung, Rücktritt, Versäumnis
§ 21 Unterbrechung der Prüfung, Rücktritt, Versäumnis(1) Ist der Kandidat durch Krankheit oder sonstige von ihm nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder eines Prüfungsteils oder an der Erbringung einer einzelnen Prüfungsleistung verhindert, so hat er dies unverzüglich nachzuweisen. Bei Krankheit ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen; das Landesprüfungsamt kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. Ob eine vom Kandidaten nicht zu vertretende Verhinderung und damit eine Unterbrechung der Prüfung vorliegt, entscheidet das Landesprüfungsamt. Bei Unterbrechung wird die Prüfung an einem vom Landesprüfungsamt zu bestimmenden Termin fortgesetzt. Bereits erbrachte Prüfungsleistungen werden anerkannt, sofern sie nicht älter als zwei Jahre sind. Tritt während der Bearbeitungszeit der Hausarbeit eine Unterbrechung von mehr als insgesamt vier Wochen ein, so kann die Anfertigung dieser Hausarbeit nicht mehr fortgesetzt werden. (2) Der Kandidat kann im Falle des Absatzes 1 Satz 6 und in anderen besonderen Fällen mit Genehmigung des Landesprüfungsamtes von der Prüfung zurücktreten. Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. Tritt der Kandidat ohne Genehmigung von der Prüfung zurück oder verweigert er eine Prüfungsleistung, so gilt die Erste Staatsprüfung als nicht bestanden. (3) Versäumt ein Kandidat unentschuldigt einen einzelnen Prüfungstermin, so werden die an diesem Termin zu erbringenden Prüfungsleistungen mit "ungenügend" bewertet.
Täuschungsversuch, ordnungswidriges Verhalten
§ 22 Täuschungsversuch, ordnungswidriges Verhalten(1) Versucht der Kandidat, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder durch die Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, so kann das Landesprüfungsamt die betreffende Prüfungsleistung mit "ungenügend" bewerten. In schweren Fällen kann das Landesprüfungsamt den Kandidaten nach Anhören der für die betreffende Prüfungsleistung zuständigen Prüfer von der Ersten Staatsprüfung ausschließen; die Prüfung gilt als nicht bestanden. (2) Verstößt der Kandidat während einer Prüfung, die vor einem Prüfungsausschuß durchgeführt wird, gegen die Ordnung, so ist er vom Vorsitzenden zu verwarnen. Verstößt der Kandidat während einer Prüfung, die vor einem Aufsichtführenden durchgeführt wird, gegen die Ordnung, so ist er vom Aufsichtführenden zu verwarnen. In schweren Fällen kann das Landesprüfungsamt den Kandidaten von der weiteren Teilnahme an der betreffenden Prüfungsleistung mit der Maßgabe, daß diese mit "ungenügend" zu bewerten ist, oder von der weiteren Teilnahme an der Ersten Staatsprüfung mit der Maßgabe, daß die Prüfung insgesamt als nicht bestanden gilt, ausschließen. (3) Hat der Kandidat bei der Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann das Landesprüfungsamt nachträglich den betreffenden Prüfungsteil oder die Prüfung für nicht bestanden erklären, jedoch nur innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach dem Tag der letzten mündlichen Prüfung. Das unter falschen Voraussetzungen ausgestellte Zeugnis ist einzuziehen.
Gesamtergebnis
§ 23 Gesamtergebnis(1) Hat der Kandidat die Erste Staatsprüfung bestanden, wird vom Landesprüfungsamt das Gesamtergebnis der Ersten Staatsprüfung aus den nach § 20 ermittelten Endnoten bis auf eine Dezimalstelle errechnet; eine zweite Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses sind Notendurchschnitt und Zwischennoten zu verwenden. Das Gesamtergebnis entspricht dem rechnerischen Durchschnitt der Endnoten, wobei die Endnoten nach Absatz 2 zu wichten sind. (2) Falls als Schwerpunktfach nach § 2 Abs. 3 ein Prüfungsfach nach § 2 Abs. 2 gewählt wurde, werden die Endnote in Grundschulpädagogik einschließlich der fachwissenschaftlichen Grundlagen des Deutsch-, Mathematik- sowie Heimat- und Sachkundeunterrichts vierfach und die Endnoten für die wissenschaftliche Hausarbeit sowie für das Schwerpunktfach doppelt gewichtet. Falls als Schwerpunktfach nach § 2 Abs. 3 Deutsch oder Mathematik gewählt wurde, werden die Endnote in Grundschulpädagogik einschließlich der fachwissenschaftlichen Grundlagen des Deutsch-, Mathematik- sowie Heimat- und Sachkundeunterrichts dreifach und die Endnoten für die wissenschaftliche Hausarbeit oder die künstlerisch-praktische Hausarbeit sowie für das Schwerpunktfach doppelt gewichtet. (3) Für das Gesamtergebnis der Prüfung sind folgende Noten zu verwenden: mit Auszeichnung bestanden, wenn der Notendurchschnitt besser als 1,5 ist; gut bestanden, wenn der Notendurchschnitt 1,5 bis 2,4 beträgt; befriedigend bestanden, wenn der Notendurchschnitt 2,5 bis 3,4 beträgt; bestanden, wenn der Notendurchschnitt 3,5 bis 4,4 beträgt.Der Notendurchschnitt ist im Zeugnis zu vermerken.
Unterrichtung des Kandidaten, Zeugnis
§ 24 Unterrichtung des Kandidaten, Zeugnis(1) Über die Noten der wissenschaftlichen oder künstlerisch-praktischen Hausarbeit, der Klausurarbeiten sowie der Leistungen in der künstlerisch-praktischen Prüfung und in den mündlichen Prüfungen wird der Kandidat nach Festsetzung der Noten für diese Prüfungsleistungen unterrichtet, sofern er es wünscht. (2) Im Anschluß an die Prüfung teilt das Landesprüfungsamt dem Kandidaten das Gesamtergebnis der Prüfung und die Noten der einzelnen Prüfungsleistungen mit. (3) Hat der Kandidat die Prüfung bestanden, so erhält er vom Landesprüfungsamt ein Zeugnis, in dem das Gesamtergebnis und die Endnoten (§ 20) sowie das Datum der letzten Prüfung angegeben sind. (4) Hat der Kandidat die Erste Staatsprüfung nicht bestanden, so teilt das Landesprüfungsamt dem Kandidaten die Entscheidung mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung schriftlich mit.
Wiederholung der Prüfung
§ 25 Wiederholung der Prüfung(1) Hat der Kandidat die Erste Staatsprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so kann er sie einmal wiederholen. Eine zweite Wiederholung der Prüfung ist nur in besonderen Fällen und mit Zustimmung des Kultusministers möglich. Das Landesprüfungsamt bestimmt, in welcher Frist der Kandidat zur Wiederholungsprüfung zugelassen werden kann. Die Frist für die Zulassung zur ersten Wiederholungsprüfung soll zwölf Monate, die Frist für die Zulassung zur zweiten Wiederholungsprüfung sechs Monate nicht überschreiten. (2) Für die Zulassung zur Wiederholungsprüfung kann das Landesprüfungsamt im Benehmen mit den zu Prüfern bestellten Fachvertretern dem Kandidaten die Erbringung bestimmter Studienleistungen durch Leistungs- und Teilnahmenachweise auferlegen. (3) In der Wiederholungsprüfung findet eine Nachprüfung nach § 17 Abs. 1 nicht statt. Im übrigen gelten die Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend. (4) Bereits erbrachte Prüfungsleistungen können auf Antrag des Kandidaten durch das Landesprüfungsamt anerkannt werden, sofern sie zur Zeit der Antragstellung nicht älter als zwei Jahre sind. (5) Bei den mündlichen Prüfungen ist der Leiter des Landesprüfungsamtes, sein ständiger Vertreter oder ein mit seiner Vertretung Beauftragter anwesend. (6) Eine in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland nicht bestandene Prüfung kann in Thüringen nicht wiederholt werden.
Erweiterungsprüfung
§ 26 Erweiterungsprüfung(1) Wer die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen in Thüringen bestanden hat oder eine Prüfung bestanden hat, die vom Kultusministerium als dieser gleichwertig anerkannt wurde, kann durch eine Erweiterungsprüfung die wissenschaftliche Befähigung in einem der in § 2 Abs. 2 genannten Prüfungsfächer erwerben. Wer eine Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen oder ein vergleichbares Lehramt außerhalb Thüringens im Geltungsbereich des Grundgesetzes abgelegt hat, die nicht in den nach § 1 vorgeschriebenen Fächern die wissenschaftliche Befähigung vermittelt, kann in dem jeweils fehlenden Fach durch eine Erweiterungsprüfung die wissenschaftliche Befähigung erwerben. In den Fächern Kunsterziehung und Musik kann auch die künstlerische Befähigung für diese Prüfungsfächer erworben werden. Wer die Erste Staatsprüfung in den Fächern Evangelische Religionslehre oder Katholische Religionslehre oder Ethik abgelegt hat, kann in keinem dieser Fächer eine Erweiterungsprüfung ablegen. (2) Zur Erweiterungsprüfung kann vorbehaltlich der Regelung in Absatz 3 zugelassen werden, wer mindestens zwei Leistungsnachweise nach Teil C der Anlage erworben und sich durch Selbststudium vorbereitet hat. (3) Der Kandidat richtet den Antrag auf Zulassung zur Erweiterungsprüfung unter Angabe des gewählten Fachs an das Landesprüfungsamt. Die Vorbereitung nach Absatz 2 ist nachzuweisen. Der Nachweis der Vorbereitung durch Selbststudium wird durch eine Bescheinigung nach einem Fachgespräch mit einem zum Prüfer berufenen Fachvertreter des Fachs, in dem die Erweiterungsprüfung abgelegt werden soll, oder durch Vorlage der nach der Studienordnung eines Ergänzungsstudiengangs für das jeweilige Fach vorgeschriebenen Teilnahme- und Leistungsnachweise erbracht. Die erfolgreiche Teilnahme an Kursen oder Lehrgängen im Rah men der Lehrerweiterbildung kann auf den Nachweis der Vorbereitung angerechnet werden. Das Zeugnis über einen Abschluß nach Absatz 1 Satz 1 ist in amtlich beglaubigter Abschrift beizufügen. (4) Für die Erweiterungsprüfung gelten die Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend. Eine wissenschaftliche oder künstlerisch-praktische Hausarbeit ist nicht anzufertigen.
Mängel im Prüfungsverfahren
§ 27 Mängel im Prüfungsverfahren(1) Erweist sich das Prüfungsverfahren als mit Mängeln behaftet, die die Chancengleichheit erheblich beeinträchtigen, so kann das Landesprüfungsamt auf Antrag eines Prüfungsteilnehmers oder eines Prüfers oder von Amts wegen anordnen, daß von einem bestimmten Prüfungsteilnehmer oder von allen Prüfungsteilnehmern die Prüfung oder einzelne Teile derselben zu wiederholen sind. Ein solcher Antrag ist schriftlich beim Landesprüfungsamt zu stellen. Der Antrag ist ausgeschlossen, wenn seit dem Abschluß des Teils des Prüfungsverfahrens, der mit den Mängeln behaftet war, ein Monat verstrichen ist. Auf die Frist nach Satz 3 ist bei der Zulassung nach § 9 Abs. 7 hinzuweisen. Ein Jahr nach Ausstellung des Zeugnisses darf das Landesprüfungsamt von Amts wegen Anordnungen nach Satz 1 nicht mehr treffen. (2) Ist lediglich die Bewertung der ordnungsgemäß erbrachten Prüfungsleistung mit einem erheblichen Mangel behaftet, so kann das Landesprüfungsamt, sofern dadurch dem Mangel abgeholfen werden kann, auf Antrag eines Prüfungsteilnehmers oder eines Prüfers oder von Amts wegen eine erneute Bewertung der Prüfungsleistung anordnen; Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
Ergänzungsrichtung
§ 28 Ergänzungsrichtung(1) Der Kandidat kann zusätzlich in einer von ihm gewählten Ergänzungsrichtung eine Prüfung ablegen. Durch das Studium der Ergänzungsrichtung wird der Kandidat auf spezielle Anforderungen in der Lehrtätigkeit an Grundschulen vorbereitet. Das Studium in der Ergänzungsrichtung umfaßt 15 SWS. Ergänzungsrichtungen können Deutsch als Zweitsprache, Informationstechnische Grundbildung oder Umwelterziehung sein. Die Ergänzungsrichtungen werden vom Landesprüfungsamt nach Maßgabe des Angebots der Thüringer Hochschulen festgelegt; dies gilt für die Prüfungsanforderungen entsprechend. Als Zulassungsvoraussetzung sind zwei Leistungsnachweise zu erbringen. (2) In der Ergänzungsrichtung wird eine schriftliche Prüfung von zwei Stunden Dauer und eine mündliche Prüfung von 30 Minuten durchgeführt; die § 15 und § 16 gelten entsprechend. Die Endnote in der Ergänzungsrichtung wird aus dem Durchschnitt der Noten der schriftlichen und mündlichen Prüfung gebildet; die §§ 19 bis 22 gelten entsprechend. Eine Wiederholung der Prüfung ist einmal zulässig. Entsprechend den fachlichen Erfordernissen können hiervon abweichende Bestimmungen, über die der Kandidat rechtzeitig zu unterrichten ist, vom Landesprüfungsamt festgelegt werden. (3) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses der Ersten Staatsprüfung wird die Endnote in der Ergänzungsrichtung nicht berücksichtigt. Wird mindestens die Endnote "ausreichend" erreicht, erhält der Kandidat vom Landesprüfungsamt ein gesondertes Zeugnis, auf dem das Fach der Ergänzungsrichtung und die erzielte Endnote einschließlich des Notendurchschnitts vermerkt werden.
Einsicht in die Prüfungsakten
§ 29 Einsicht in die PrüfungsaktenDer Kandidat kann auf Antrag nach Abschluß der Ersten Staatsprüfung innerhalb eines Jahres in Gegenwart eines Mitarbeiters des Landesprüfungsamtes Einsicht in seine Prüfungsakte nehmen. Abschriften und Ablichtungen dürfen angefertigt werden.
Landesprüfungsamt
§ 3 Landesprüfungsamt(1) Die Durchführung der Prüfung obliegt dem Kultusministerium (Landesprüfungsamt für Lehrämter); es entscheidet, sofern in den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes bestimmt ist. (2) Der Leiter des Landesprüfungsamtes hat an jeder Universität oder gleichgestellten Hochschule des Landes, an der Lehramtsprüfungen abgelegt werden können, einen ständigen Vertreter, der in der Regel ein Professor ist.
Prüfung in einem weiteren Fach
§ 30 Prüfung in einem weiteren Fach(1) Lehrer mit voller Lehrbefähigung für die unteren Klassen (Deutsch, Mathematik, weiteres Fach) oder einem vom Kultusministerium als gleichwertig anerkannten Abschluß können zusätzlich zu ihrer bisherigen Lehrbefähigung in einem der in § 2 Abs. 2 genannten Prüfungsfächer vorbehaltlich der Regelung in Absatz 2 eine Prüfung ablegen. § 26 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. (2) Lehrer, die darüber hinaus eine Befähigung für einen Aufgabenbereich besitzen, der nicht mehr zum Feld schulischer Erziehung gehört, können keine Prüfung in den Fächern Ethik, Evangelische Religionslehre und Katholische Religionslehre ablegen.
Übergangsbestimmungen
§ 31 Übergangsbestimmungen(1) Kandidaten, die vor dem 1. August 1998 einen Antrag auf Zulassung zur Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen gestellt haben, legen die Prüfung nach den Bestimmungen der Thüringer Verordnung über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen in der am 1. Oktober 1995 geltenden Fassung ab.(2) Kandidaten, die ihr Studium vor dem 1. August 1998 begonnen haben, können die Erste Staatsprüfung wahlweise nach den Bestimmungen der Thüringer Verordnung über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen in der am 1. Oktober 1995 geltenden Fassung oder nach den Bestimmungen der Verordnung in der ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung ablegen. Bei der Meldung zur Ersten Staatsprüfung ist die getroffene Wahl anzugeben. Macht der Kandidat mit seiner Meldung keine Angaben zu Satz 1, erfolgt die Prüfung nach den Bestimmungen der Verordnung in der Fassung, wie sie ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung gelten. (3) Für Erweiterungsprüfungen, Prüfungen in einem weiteren Fach in den Prüfungsfächern Ethik, Kunsterziehung, Musik, Evangelische Religionslehre, Katholische Religionslehre, Schulgarten, Sport oder Werken sowie die Prüfung in der Ergänzungsrichtung gelten die Absätze 1 bis 2 entsprechend. (4) Für Erweiterungsprüfungen gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 32 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1993 in Kraft.(2) Gleichzeitig tritt die Vorläufige Verordnung über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen vom 19. September 1991 (GVBl. S. 427), geändert durch Verordnung vom 7. August 1992 (GVBl. S. 432), außer Kraft.
Prüfer
§ 4 Prüfer(1) Zu Prüfern werden nach dem Thüringer Hochschulgesetz berufene Professoren in der Regel für die Dauer von drei Jahren vom Leiter des Landesprüfungsamtes bestellt. Als Prüfer können in besonderen Fällen im Benehmen mit den zuständigen Fachbereichen an Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen des Landes tätige Hochschuldozenten, Privatdozenten, Honorarprofessoren, Gastdozenten, Lehrbeauftragte, Lehrkräfte für besondere Aufgaben, Oberassistenten, wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter, Seminar- und Fachleiter für das Lehramt an Grundschulen sowie im staatlichen Schuldienst an Grundschulen tätige Lehrer, die bei der Lehrerausbildung mitwirken, bestellt werden. (2) Die Tätigkeit als Prüfer endet mit Ablauf der Bestellung, sofern nicht vorher die Tätigkeit an der Universität oder gleichgestellten Hochschule beendet oder der Prüfer entpflichtet wurde. In besonderen Fällen kann im Hinblick auf den Studiengang des Kandidaten die Tätigkeit als Prüfer bis zum Abschluß der Prüfung verlängert werden. (3) Die Prüfungsverpflichtungen werden möglichst gleichmäßig auf die an der Universität oder gleichgestellten Hochschule tätigen Prüfer verteilt.
Prüfungsausschuß
§ 5 Prüfungsausschuß(1) Das Landesprüfungsamt bildet für die mündliche Prüfung des Kandidaten in den Erziehungswissenschaften, für jede der drei mündlichen Prüfungen in Grundschulpädagogik einschließlich der fachwissenschaftlichen Grundlagen des Deutsch-, Mathematik-, Heimat- und Sachkundeunterrichts, in dem gewählten Prüfungsfach sowie in dem gewählten Schwerpunktfach jeweils einen Prüfungsausschuß, der entsprechend den Prüfungsanforderungen aus zwei bis fünf Prüfern besteht. Der Kandidat kann bei der Meldung zur Prüfung einen der Prüfer vorschlagen. (2) Sofern der Kandidat eine künstlerisch-praktische Hausarbeit anfertigt, wird ein weiterer Prüfungsausschuß für die Beurteilung der Hausarbeit und ihrer Präsentation gebildet. (3) Zu den mündlichen Prüfungen in den Fächern Evangelische Religionslehre und Katholische Religionslehre wird vom Landesprüfungsamt ein Vertreter der jeweils zuständigen Kirchenbehörde eingeladen. Er nimmt mit beratender Stimme an der Prüfung teil. (4) Das Landesprüfungsamt bestellt aus den Mitgliedern des jeweiligen Prüfungsausschusses einen Vorsitzenden, der Vertreter des zu prüfenden Fachs an der Universität oder gleichgestellten Hochschule ist. Bei Verhinderung eines Prüfers bestellt das Landesprüfungsamt aus den nach § 4 Abs. 1 zu Prüfern bestellten Personen einen geeigneten Vertreter. (5) Der Leiter des Landesprüfungsamtes, sein ständiger Vertreter nach § 3 Abs. 2 oder ein mit seiner Vertretung Beauftragter können Mitglieder des Prüfungsausschusses sein; sie können jederzeit, auch zeitweise, den Vorsitz übernehmen. (6) Der Prüfungsausschuß berät und beschließt in nichtöffentlicher Sitzung. Er ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Zulassungsvoraussetzungen
§ 6 Zulassungsvoraussetzungen(1) Voraussetzung für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung ist, daß der Kandidat: 1. die Hochschulreife besitzt,2. ein ordnungsgemäßes Studium in der Regel von sechs Semestern im Umfang von 120 Semesterwochenstunden (SWS) an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes, davon mindestens die beiden letzten Semester an der Universität oder gleichgestellten Hochschule, an der die Prüfung abgelegt werden soll, absolviert hat,3. die für die Zulassung nach den in der Anlage aufgeführten Bestimmungen erforderlichen Studienleistungen erbracht hat,4. die nach Maßgabe des § 8 Abs. 1 erforderlichen Schulpraktika abgeleistet hat,5. die erfolgreiche Teilnahme an einem Grundkurs Sprecherziehung nachgewiesen hat. (2) Zur Prüfung kann nicht zugelassen werden, wer die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen in Thüringen oder eine gleichwertige Prüfung in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland in den entsprechenden Prüfungsfächern bereits bestanden oder endgültig nicht bestanden hat.
Anrechnung von Studienleistungen und Studienzeiten, Regelstudienzeit
§ 7 Anrechnung von Studienleistungen und Studienzeiten, Regelstudienzeit(1) Studienleistungen in den von dem Kandidaten gewählten Prüfungsfächern, die an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule oder Fachhochschule erbracht wurden und nicht die Ausbildung für das Lehramt an Grundschulen zum Ziel hatten, können durch das Landesprüfungsamt auf Antrag angerechnet werden, wenn ihre Gleichwertigkeit festgestellt ist; entsprechendes gilt für die Anrechnung der Studienzeiten. (2) Studienleistungen, die an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erbracht worden sind, werden auf Antrag angerechnet, wenn ihre Gleichwertigkeit festgestellt ist; entsprechendes gilt für die Anrechnung der Studienzeiten. (3) Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit ist ein zum Prüfer bestellter Vertreter des betreffenden Fachs oder Fachgebiets zu hören. (4) Die Regelstudienzeit einschließlich des Zeitraums zur Ablegung der Prüfung beträgt sieben Semester.
Schulpraktika
§ 8 Schulpraktika(1) Schulpraktische Veranstaltungen sind in das Studium einzubeziehen. Für das Lehramt an Grundschulen hat der Kandidat folgende Praktika zu leisten: 1. ein erziehungswissenschaftliches Orientierungspraktikum von zwei Wochen bis zum Ende des Grundstudiums,2. ein schulpädagogisches (erziehungswissenschaftliches und fachdidaktisches) Blockpraktikum von vier Wochen im Hauptstudium und3. ein studienbegleitendes fachdidaktisches Praktikum von der Dauer eines Semesters in den Fächern Deutsch, Mathematik, Heimat- und Sachkunde, sowie in dem gewählten Prüfungsfach. Andere Praktikumsformen können durch das Landesprüfungsamt als gleichwertig anerkannt werden. (2) Aufgabe und Ziel der Praktika sind, dem Kandidaten die Möglichkeit zu geben, Unterricht unter fachlichen Gesichtspunkten zu beobachten und die Bedingungen für Erziehung und Unterricht kennenzulernen. In Zusammenarbeit mit dem betreuenden Lehrer und den Hochschullehrern sollen die Studierenden nach einer Phase der Unterrichtsbeobachtung Unterricht planen, analysieren und in Teilen selbst erproben. (3) Orientierungs- und Blockpraktikum sind in der Regel in der vorlesungsfreien Zeit zu absolvieren.
Meldung zur Prüfung, Zulassung
§ 9 Meldung zur Prüfung, Zulassung(1) Der Kandidat meldet sich zur Prüfung schriftlich beim Landesprüfungsamt. Die Frist für die Meldung zum jeweiligen Prüfungstermin wird vom Landesprüfungsamt festgesetzt und an den Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen des Landes bekanntgegeben, an denen Studiengänge für das Lehramt an Grundschulen eingerichtet sind. (2) In der Meldung benennt der Kandidat sein Prüfungsfach nach § 2 Abs. 2, sein Schwerpunktfach nach § 2 Abs. 3 sowie das Fach, in dem er die Hausarbeit anfertigen will. Er gibt an, ob er die Prüfung zusätzlich in einer Ergänzungsrichtung (§ 28) ablegen möchte.(3) Der Kandidat schlägt bis zu dem vom Landesprüfungsamt festgesetzten Termin das Thema der wissenschaftlichen Hausarbeit vor, das er mit einem nach § 4 Abs. 1 bestellten Prüfer vereinbart hat. Das Landesprüfungsamt entscheidet über die Annahme des Themas und gibt seine Entscheidung dem Kandidaten und dem Prüfer mit der Zulassung bekannt. Im Falle einer vorgezogenen Hausarbeit nach Absatz 9 erfolgt die Entscheidung über das Thema bereits vor der Zulassung. Das Landesprüfungsamt kann zur Sicherstellung eines einheitlichen wissenschaftlichen Niveaus der Hausarbeiten die Vorlage eines anderen Themas verlangen. (4) Soweit in den Bestimmungen der Anlage für die Prüfungsfächer vorgesehen, gibt der Kandidat die Bereiche an, in denen er die schriftlichen Prüfungen absolvieren will. (5) Der Kandidat kann für die mündlichen Prüfungen unter Berücksichtigung der Breite der Prüfungsanforderungen Schwerpunkte seiner erziehungs- und fachwissenschaftlichen Studien angeben. (6) Der Meldung sind folgende Unterlagen beizufügen: 1. ein eigenhändig unterschriebener (tabellarischer) Lebenslauf,2. ein Paßbild neueren Datums,3. eine Erklärung des Kandidaten, ob und bei welcher Stelle er bereits versucht hat, diese Prüfung abzulegen,4. das Studienbuch einschließlich Immatrikulationsbescheinigung und5. die Nachweise der nach § 6 Abs. 1 geforderten Zulassungsvoraussetzungen. (7) Das Landesprüfungsamt läßt den Kandidaten zur Prüfung zu, wenn er die Zulassungsvoraussetzungen nach § 6 Abs. 1 erfüllt und sich innerhalb der festgesetzten Frist ordnungsgemäß (Absätze 1 bis 6) gemeldet hat. (8) Dem Kandidaten wird die Entscheidung des Landesprüfungsamtes schriftlich mitgeteilt. Die Nichtzulassung ist zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. (9) Fertigt der Kandidat die wissenschaftliche oder die künstlerisch-praktische Hausarbeit vor der Zulassung zur Prüfung an, so muß er die Zulassungsvoraussetzungen bis zum Ende des Semesters nachweisen, in dem er die Hausarbeit fertiggestellt hat. Andernfalls kann er, außer in den Fällen des § 21 Abs. 1 Satz 1, mit dieser Hausarbeit zur Prüfung nicht zugelassen werden; § 21 Abs. 1 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. Die Fertigung der Hausarbeit vor der Zulassung ist nur einmal möglich.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.