Thüringen

Thüringer Gesetz über die Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer Vom 29. März 2011

Ausfertigungsdatum:
29.03.2011
Fundstelle:
GVBl. 2011, 66
8 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Steuersatz für die Grunderwerbsteuer

§ 1Steuersatz für die Grunderwerbsteuer(1) Der Steuersatz bei der Grunderwerbsteuer für Erwerbsvorgänge, die sich auf in Thüringen gelegene Grundstücke beziehen, beträgt 6,5 vom Hundert. (2) Der Steuersatz nach Absatz 1 ist auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes verwirklicht werden.

§ 2

Förderung des Ersterwerbs einer Wohnimmobilie zur Selbstnutzung

§ 2Förderung des Ersterwerbs einer Wohnimmobilie zur Selbstnutzung(1) Das Land fördert nach Maßgabe des Landeshaushalts den Ersterwerb von in Thüringen gelegenen Wohnimmobilien zur Selbstnutzung in Form eines Zuschusses in Höhe der angefallenen und bezahlten Grunderwerbsteuer mit Begrenzung auf einen Höchstbetrag. Die Förderung wird bis zu einer Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer in Höhe von 500.000 Euro gewährt. Der den Höchstbetrag nach Satz 2 übersteigende Teil der Bemessungsgrundlage wird nicht gefördert.(2) Die zur Umsetzung dieser Förderung erforderliche Förderrichtlinie erlässt das für Finanzen zuständige Ministerium nach Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses des Thüringer Landtags.

§ 1

Steuersatz für die Grunderwerbsteuer

§ 1Steuersatz für die Grunderwerbsteuer(1) Der Steuersatz bei der Grunderwerbsteuer für Erwerbsvorgänge, die sich auf in Thüringen gelegene Grundstücke beziehen, beträgt 5,0 vom Hundert.(2) Der Steuersatz nach Absatz 1 ist auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes verwirklicht werden.

§ 2

Inkrafttreten

§ 2InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

§ 3

Inkrafttreten

§ 3InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

§ 2

Inanspruchnahme Länderöffnungsklausel

§ 2Inanspruchnahme LänderöffnungsklauselInsofern sich der Bundesgesetzgeber zur Übertragung von Gesetzgebungskompetenzen über die Grunderwerbsteuer auf die Länder (Länderöffnungsklausel) zur Einführung von begünstigten Erwerbsvorgängen entschließt, so hat das für Finanzen zuständige Ministerium unverzüglich eine Evaluierung darüber vorzunehmen, wie der Freistaat Thüringen zur Förderung von Familien von der Länderöffnungsklausel Gebrauch machen kann. Dem Haushalts- und Finanzausschuss des Thüringer Landtags ist innerhalb von drei Monaten über das Ergebnis Bericht zu erstatten.

Eingangsformel GrEStSatzG

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Steuersatz für die Grunderwerbsteuer

§ 1Steuersatz für die Grunderwerbsteuer(1) Der Steuersatz bei der Grunderwerbsteuer für Erwerbsvorgänge, die sich auf in Thüringen gelegene Grundstücke beziehen, beträgt 5 vom Hundert. (2) Der Steuersatz nach Absatz 1 ist auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes verwirklicht werden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.