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title: "Thüringer Verordnung zur Erprobung von grundständigen Diplomstudiengängen im Rahmen eines reformorientierten Hochschulmodells an der Technischen Universität Ilmenau Vom 9. August 2016"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/th/grdipltuniilmhschulmodevth"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Thüringen"
language: "de"
source: "https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-GrDiplTUniIlmHSchulModEVTHrahmen"
updated: "2026-05-12T22:00:52+00:00"
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# Thüringer Verordnung zur Erprobung von grundständigen Diplomstudiengängen im Rahmen eines reformorientierten Hochschulmodells an der Technischen Universität Ilmenau Vom 9. August 2016

**Landesrecht Thüringen**
*Ausfertigung:* 09.08.2016
*Fundstelle:* GVBl. 2016, 300


### § 1

§ 1Zur Verbesserung der Profilbildung im Bereich des ingenieurwissenschaftlichen Studiums kann die Technische Universität Ilmenau abweichend von den §§ 50 und 52 Abs. 2 ThürHG in den Fächern Maschinenbau und Elektrotechnik grundständige Diplomstudiengänge mit einer Regelstudienzeit von zehn Semestern und ohne Zwischenprüfung einrichten; § 48 Abs. 2 Satz 1 ThürHG bleibt unberührt. Die Studiengänge nach Satz 1 müssen entsprechend der Vorgabe des § 49 ThürHG das akkreditierte Qualitätssicherungssystem der Technischen Universität Ilmenau erfolgreich durchlaufen.

### Eingangsformel GrDiplTUniIlmHSchulModEV

Aufgrund des § 4 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 des Thüringer Hochschulgesetzes (ThürHG) vom 21. Dezember 2006 (GVBl. S. 601), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Juli 2016 (GVBl. S. 205) und durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Juli 2016 (GVBl. S. 226), verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft:

### § 1

§ 1Zur Verbesserung der Profilbildung im Bereich des ingenieurwissenschaftlichen Studiums kann die Technische Universität Ilmenau abweichend von den §§ 44, 46 Abs. 2 und § 48 Abs. 1 Satz 4 ThürHG in den Fächern Maschinenbau und Elektrotechnik grundständige Diplomstudiengänge mit einer Regelstudienzeit von zehn Semestern und ohne Zwischenprüfung einrichten; § 12 Abs. 2 Satz 2 ThürHG bleibt unberührt. Die Studiengänge nach Satz 1 müssen entsprechend der Vorgabe des § 43 ThürHG das akkreditierte Qualitätssicherungssystem der Technischen Universität Ilmenau erfolgreich durchlaufen.

### § 2

§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 30. September 2022 außer Kraft.

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— Thüringer Verordnung zur Erprobung von grundständigen Diplomstudiengängen im Rahmen eines reformorientierten Hochschulmodells an der Technischen Universität Ilmenau Vom 9. August 2016
Amtliche Fassung: https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-GrDiplTUniIlmHSchulModEVTHrahmen
Quelle: landesrecht.thueringen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
