Thüringen

Thüringer Verordnung zur Erprobung von grundständigen Diplomstudiengängen im Rahmen eines reformorientierten Hochschulmodells an der Technischen Universität Ilmenau Vom 9. August 2016

Ausfertigungsdatum:
09.08.2016
Fundstelle:
GVBl. 2016, 300
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1Zur Verbesserung der Profilbildung im Bereich des ingenieurwissenschaftlichen Studiums kann die Technische Universität Ilmenau abweichend von den §§ 50 und 52 Abs. 2 ThürHG in den Fächern Maschinenbau und Elektrotechnik grundständige Diplomstudiengänge mit einer Regelstudienzeit von zehn Semestern und ohne Zwischenprüfung einrichten; § 48 Abs. 2 Satz 1 ThürHG bleibt unberührt. Die Studiengänge nach Satz 1 müssen entsprechend der Vorgabe des § 49 ThürHG das akkreditierte Qualitätssicherungssystem der Technischen Universität Ilmenau erfolgreich durchlaufen.

Eingangsformel GrDiplTUniIlmHSchulModEV

Aufgrund des § 4 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 des Thüringer Hochschulgesetzes (ThürHG) vom 21. Dezember 2006 (GVBl. S. 601), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Juli 2016 (GVBl. S. 205) und durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Juli 2016 (GVBl. S. 226), verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft:

§ 1

§ 1Zur Verbesserung der Profilbildung im Bereich des ingenieurwissenschaftlichen Studiums kann die Technische Universität Ilmenau abweichend von den §§ 44, 46 Abs. 2 und § 48 Abs. 1 Satz 4 ThürHG in den Fächern Maschinenbau und Elektrotechnik grundständige Diplomstudiengänge mit einer Regelstudienzeit von zehn Semestern und ohne Zwischenprüfung einrichten; § 12 Abs. 2 Satz 2 ThürHG bleibt unberührt. Die Studiengänge nach Satz 1 müssen entsprechend der Vorgabe des § 43 ThürHG das akkreditierte Qualitätssicherungssystem der Technischen Universität Ilmenau erfolgreich durchlaufen.

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 30. September 2022 außer Kraft.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.