Thüringer Verordnung über die Anerkennung der Vereinbarung einer erfüllenden Gemeinde zwischen den Gemeinden Graitschen b. Bürgel, Nausnitz und Poxdorf und der Stadt Bürgel und über die Auflösung der Verwaltungsgemeinschaft "Bürgel" Vom 23. Mai 1996
- Ausfertigungsdatum:
- 23.05.1996
- Fundstelle:
- GVBl. 1996, 58
Aufgrund des § 51 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 46 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 der Thüringer Kommunalordnung vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501), geändert durch Gesetz vom 8. Juni 1995 (GVBl. S. 200), verordnet der Innenminister:
Erfüllende Gemeinde
§ 1 Erfüllende GemeindeDie Vereinbarung zwischen der Stadt Bürgel und den Gemeinden Graitschen b. Bürgel, Nausnitz und Poxdorf, Saale-Holzland- Kreis, daß die Stadt Bürgel für die Gemeinden Graitschen b. Bürgel, Nausnitz und Poxdorf die Aufgaben der Verwaltungsgemeinschaft wahrnimmt (erfüllende Gemeinde), wird anerkannt.
Auflösung der Verwaltungsgemeinschaft "Bürgel"
§ 2 Auflösung der Verwaltungsgemeinschaft "Bürgel"Die Verwaltungsgemeinschaft "Bürgel" wird aufgelöst.
Inkrafttreten
§ 3 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.