GräfenwarthAuflV TH · Thüringen

Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinde Gräfenwarth und ihre Eingliederung in die Stadt Schleiz Vom 22. April 1996

Ausfertigungsdatum:
22.04.1996
Fundstelle:
GVBl. 1996, 57
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel GräfenwarthAuflV

Aufgrund des § 9 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 3 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501), geändert durch Gesetz vom 8. Juni 1995 (GVBl. S. 200), verordnet der Innenminister im Einvernehmen mit den beteiligten Gemeinden:

§ 1

Auflösung und Eingliederung

§ 1 Auflösung und EingliederungDie Gemeinde Gräfenwarth im Saale-Orla-Kreis wird aufgelöst und in die Stadt Schleiz im Saale-Orla-Kreis eingegliedert.

§ 2

Rechtsfolgen der Eingliederung

§ 2 Rechtsfolgen der Eingliederung(1) Die aufnehmende Stadt Schleiz ist Rechtsnachfolgerin der Gemeinde Gräfenwarth. (2) Für den Rest der gesetzlichen Amtszeit wird der Stadtrat Schleiz um ein Mitglied des bisherigen Gemeinderats Gräfenwarth erweitert. (3) Das vor der Eingliederung in der Gemeinde Gräfenwarth geltende Recht gilt nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften als Ortsteilrecht weiter, soweit es nicht durch die Eingliederung gegenstandslos geworden ist, längstens jedoch bis zum Ende des dritten auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgenden Kalenderjahres. Der noch nicht rechtsverbindliche Bauleitplan der Gemeinde wird im Rahmen der Gesamtbauleitplanung unter Berücksichtigung der ortsspezifischen Besonderheiten weitergeführt. (4) Die aufnehmende Gemeinde wird ermächtigt, die Mitgliedschaft der aufgenommenen Gemeinde in Vereinigungen, kommunalen Arbeitsgemeinschaften, Zweckvereinbarungen und Zweckverbänden innerhalb eines Jahres zu kündigen. (5) Die Rechtsfolgen der Eingliederung im übrigen ergeben sich aus § 9 Abs. 4 Satz 2 und § 45 Abs. 8 ThürKO.

§ 3

Inkrafttreten

§ 3 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.