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title: "Unterrichtung durch den Präsidenten des Landtags über die Veränderung der Grund- und der Aufwandsentschädigungen mit Wirkung vom 1. Januar 2025 Vom 27. Juni 2025"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/th/gr-aufwentschvunterth2025"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Thüringen"
language: "de"
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updated: "2026-05-12T22:01:29+00:00"
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# Unterrichtung durch den Präsidenten des Landtags über die Veränderung der Grund- und der Aufwandsentschädigungen mit Wirkung vom 1. Januar 2025 Vom 27. Juni 2025

**Landesrecht Thüringen**
*Ausfertigung:* 27.06.2025
*Fundstelle:* GVBl. 2025, 185


### Eingangsformel Gr/AufwEntschVUnter

§ 26 des Thüringer Abgeordnetengesetzes (ThürAbgG) in der Fassung vom 9. März 1995 (GVBl. S. 121), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2024 (GVBl. S. 373, 378) geändert worden ist, regelt das Verfahren der Anpassung der Abgeordnetenentschädigungen. Danach hat das Landesamt für Statistik dem Präsidenten des Landtags die für die Anpassung der Grund- und der Aufwandsentschädigungen maßgebenden Entwicklungsraten am Ende des ersten Quartals des auf das Bezugsjahr folgenden Jahres mitzuteilen. Dieser unterrichtet danach den Landtag in einer Drucksache und die Öffentlichkeit im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen hierüber sowie über die sich daraus ergebenden Veränderungen der Grund- und der Aufwandsentschädigungen. Sie treten jeweils mit Wirkung vom 1. Januar des Jahres der Bekanntgabe in Kraft.Die Mitteilung ist mit Schreiben des Präsidenten des Landesamtes für Statistik vom 16. Juni 2025 erfolgt. In diesem Schreiben werden die Einkommensentwicklungsrate mit 5,3 vom Hundert und die Preisentwicklungsrate mit 2,2 vom Hundert beziffert.*Hieraus ergeben sich mit Wirkung vom 1. Januar 2025 folgende Veränderungen der Grund- und der Aufwandsentschädigungen:1. Die Grundentschädigung nach § 5 Abs. 1 ThürAbgG erhöht sich um 371,69 Euro auf 7.384,73 Euro.2. Die Aufwandsentschädigung nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ThürAbgG erhöht sich um 35,24 Euro auf 1.636,90 Euro; Nr. 2 ThürAbgG erhöht sich um 11,01 Euro auf 511,54 Euro; Nr. 3 ThürAbgG erhöht sich bei einer Entfernung von bis zu 20 km um 6,61 Euro auf 306,93 Euro, von bis zu 40 km um 11,01 Euro auf 511,54 Euro, von bis zu 60 km um 14,32 Euro auf 665,01 Euro, von bis zu 80 km um 17,62 Euro auf 818,44 Euro, von bis zu 100 km um 20,92 Euro auf 971,90 Euro, von bis zu 120 km um 24,23 Euro auf 1.125,38 Euro und ab 120 km um 27,53 Euro auf 1.278,87 Euro.3. Die Aufwandsentschädigung nach § 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 ThürAbgG erhöht sich bei einer Entfernung von bis zu 20 km um 10,62 Euro auf 493,43 Euro, von bis zu 40 km um 11,60 Euro auf 538,79 Euro, von bis zu 60 km um 12,33 Euro auf 572,83 Euro, von bis zu 80 km um 13,06 Euro auf 606,89 Euro, von bis zu 100 km um 13,80 Euro auf 640,88 Euro, von bis zu 120 km um 14,53 Euro auf 674,92 Euro und ab 120 km um 15,26 Euro auf 708,92 Euro.

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— Unterrichtung durch den Präsidenten des Landtags über die Veränderung der Grund- und der Aufwandsentschädigungen mit Wirkung vom 1. Januar 2025 Vom 27. Juni 2025
Amtliche Fassung: https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-Gr_AufwEntschVUnterTH2025rahmen
Quelle: landesrecht.thueringen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
