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title: "Unterrichtung durch die Präsidentin des Landtags über die Veränderung der Grund- und der Aufwandsentschädigungen mit Wirkung vom 1. Januar 2024 Vom 12. Juni 2024"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Thüringen"
language: "de"
source: "https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-Gr_AufwEntschVUnterTH2024rahmen"
updated: "2026-05-12T22:01:28+00:00"
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# Unterrichtung durch die Präsidentin des Landtags über die Veränderung der Grund- und der Aufwandsentschädigungen mit Wirkung vom 1. Januar 2024 Vom 12. Juni 2024

**Landesrecht Thüringen**
*Ausfertigung:* 12.06.2024
*Fundstelle:* GVBl. 2024, 274


### Eingangsformel Gr/AufwEntschVUnter

§ 26 des Thüringer Abgeordnetengesetzes (ThürAbgG) in der Fassung vom 9. März 1995 (GVBl. S. 121), das zuletzt durch Gesetz vom 2. November 2021 (GVBl. S. 545) geändert worden ist, regelt das Verfahren der Anpassung der Abgeordnetenentschädigungen. Danach hat das Landesamt für Statistik der Präsidentin des Landtags die für die Anpassung der Grund- und der Aufwandsentschädigungen maßgebenden Entwicklungsraten am Ende des ersten Quartals des auf das Bezugsjahr folgenden Jahres mitzuteilen. Diese unterrichtet danach den Landtag in einer Drucksache und die Öffentlichkeit im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen hierüber sowie über die sich daraus ergebenden Veränderungen der Grund- und der Aufwandsentschädigungen. Sie treten jeweils mit Wirkung vom 1. Januar des Jahres der Bekanntgabe in Kraft.Die Mitteilung ist mit Schreiben des Präsidenten des Landesamtes für Statistik vom 5. Juni 2024 erfolgt. In diesem Schreiben werden die Einkommensentwicklungsrate mit 7,1 vom Hundert und die Preisentwicklungsrate mit 6,2 vom Hundert beziffert.1Hieraus ergeben sich mit Wirkung vom 1. Januar 2024 folgende Veränderungen der Grund- und der Aufwandsentschädigungen:1. Die Grundentschädigung nach § 5 Abs. 1 ThürAbgG erhöht sich um 464,92 Euro auf 7.013,04 Euro.2. Die Aufwandsentschädigung nach § 6 Abs. 2 Satz 1Nr. 1 ThürAbgG erhöht sich um 93,51 Euro auf 1.601,66 Euro;Nr. 2 ThürAbgG erhöht sich um 29,22 Euro auf 500,53 Euro;Nr. 3 ThürAbgGerhöht sich bei einer Entfernung von bis zu 20 km um 17,53 Euro auf 300,32 Euro, von bis zu 40 km um 29,22 Euro auf 500,53 Euro, von bis zu 60 km um 37,99 Euro auf 650,69 Euro, von bis zu 80 km um 46,75 Euro auf 800,82 Euro, von bis zu 100 km um 55,52 Euro auf 950,98 Euro, von bis zu 120 km um 64,29 Euro auf 1.101,15 Euro und ab 120 km um 73,05 Euro auf 1.251,34 Euro.3. Die Aufwandsentschädigung nach § 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 ThürAbgG erhöht sich bei einer Entfernung von bis zu 20 km um 28,19 Euro auf 482,81 Euro, von bis zu 40 km um 30,78 Euro auf 527,19 Euro, von bis zu 60 km um 32,72 Euro auf 560,50 Euro, von bis zu 80 km um 34,67 Euro auf 593,83 Euro, von bis zu 100 km um 36,61 Euro auf 627,08 Euro, von bis zu 120 km um 38,55 Euro auf 660,39 Euro und ab 120 km um 40,50 Euro auf 693,66 Euro.

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— Unterrichtung durch die Präsidentin des Landtags über die Veränderung der Grund- und der Aufwandsentschädigungen mit Wirkung vom 1. Januar 2024 Vom 12. Juni 2024
Amtliche Fassung: https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-Gr_AufwEntschVUnterTH2024rahmen
Quelle: landesrecht.thueringen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
