Thüringen

Unterrichtung durch die Präsidentin des Landtags über die Veränderung der Grund- und der Aufwandsentschädigungen mit Wirkung vom 1. Januar 2023 Vom 14. Juni 2023

Ausfertigungsdatum:
14.06.2023
Fundstelle:
GVBl. 2023, 229
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
Eingangsformel Gr/AufwEntschVUnter

§ 26 des Thüringer Abgeordnetengesetzes (ThürAbgG) in der Fassung vom 9. März 1995 (GVBl. S. 121), das zuletzt durch Gesetz vom 2. November 2021 (GVBl. S. 545) geändert worden ist, regelt das Verfahren der Anpassung der Abgeordnetenentschädigungen. Danach hat das Landesamt für Statistik der Präsidentin des Landtags die für die Anpassung der Grund- und der Aufwandsentschädigungen maßgebenden Entwicklungsraten am Ende des ersten Quartals des auf das Bezugsjahr folgenden Jahres mitzuteilen. Diese unterrichtet danach den Landtag in einer Drucksache und die Öffentlichkeit im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen hierüber sowie über die sich daraus ergebenden Veränderungen der Grund- und der Aufwandsentschädigungen. Sie treten jeweils mit Wirkung vom 1. Januar des Jahres der Bekanntgabe in Kraft.Die Mitteilung ist mit Schreiben des Präsidenten des Landesamtes für Statistik vom 1. Juni 2023 erfolgt. In diesem Schreiben werden die Einkommensentwicklungsrate mit 4,4 vom Hundert und die Preisentwicklungsrate mit 7,5 vom Hundert beziffert.*Hieraus ergeben sich mit Wirkung vom 1. Januar 2023 folgende Veränderungen der Grund- und der Aufwandsentschädigungen: 1. Die Grundentschädigung nach § 5 Abs. 1 ThürAbgG erhöht sich um 275,97 Euro auf 6.548,12 Euro. 2. Die Aufwandsentschädigung nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ThürAbgG erhöht sich um 105,22 Euro auf 1.508,15 Euro; Nr. 2 ThürAbgG erhöht sich um 32,88 Euro auf 471,31 Euro; Nr. 3 ThürAbgG erhöht sich bei einer Entfernung von bis zu 20 km um 19,73 Euro auf 282,79 Euro, von bis zu 40 km um 32,88 Euro auf 471,31 Euro, von bis zu 60 km um 42,75 Euro auf 612,70 Euro, von bis zu 80 km um 52,61 Euro auf 754,07 Euro, von bis zu 100 km um 62,47 Euro auf 895,46 Euro, von bis zu 120 km um 72,34 Euro auf 1.036,86 Euro und ab 120 km um 82,21 Euro auf 1.178,29 Euro. 3. Die Aufwandsentschädigung nach § 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 ThürAbgG erhöht sich bei einer Entfernung von bis zu 20 km um 31,72 Euro auf 454,62 Euro, von bis zu 40 km um 34,63 Euro auf 496,41 Euro, von bis zu 60 km um 36,82 Euro auf 527,78 Euro, von bis zu 80 km um 39,01 Euro auf 559,16 Euro, von bis zu 100 km um 41,20 Euro auf 590,47 Euro, von bis zu 120 km um 43,38 Euro auf 621,84 Euro und ab 120 km um 45,57 Euro auf 653,16 Euro.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.