Thüringen

Unterrichtung durch die Präsidentin des Landtags über die Veränderung der Grund- und der Aufwandsentschädigungen mit Wirkung vom 1. Januar 2020 Vom 8. Juni 2020

Ausfertigungsdatum:
08.06.2020
Fundstelle:
GVBl. 2020, 308
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
Eingangsformel Gr/AufwEntschVUnter

§ 26 des Thüringer Abgeordnetengesetzes (ThürAbgG) in der Fassung vom 9. März 1995 (GVBl. S. 121), das zuletzt durch Gesetz vom 4. Dezember 2019 (GVBl. S. 485) geändert worden ist, regelt das Verfahren der Anpassung der Abgeordnetenentschädigungen. Danach hat das Landesamt für Statistik der Präsidentin des Landtags die für die Anpassung der Grund- und der Aufwandsentschädigungen maßgebenden Entwicklungsraten am Ende des ersten Quartals des auf das Bezugsjahr folgenden Jahres mitzuteilen. Diese unterrichtet danach den Landtag in einer Drucksache und die Öffentlichkeit im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen hierüber sowie über die sich daraus ergebenden Veränderungen der Grund- und der Aufwandsentschädigungen. Sie treten jeweils mit Wirkung vom 1. Januar des Jahres der Bekanntgabe in Kraft.Die Mitteilung ist mit Schreiben des Präsidenten des Landesamtes für Statistik vom 26. Mai 2020 erfolgt*. In diesem Schreiben werden die Einkommensentwicklungsrate mit 3,0 vom Hundert und die Preisentwicklungsrate mit 1,4 vom Hundert beziffert.Hieraus ergeben sich mit Wirkung vom 1. Januar 2020 folgende Veränderungen der Grund- und der Aufwandsentschädigungen: 1. Die Grundentschädigung nach § 5 Abs. 1 ThürAbgG erhöht sich um 174,09 Euro auf 5.976,95 Euro. 2. Die Aufwandsentschädigung nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ThürAbgG erhöht sich um 18,60 Euro auf 1.347,30 Euro; Nr. 2 ThürAbgG erhöht sich um 5,81 Euro auf 421,05 Euro; Nr. 3 ThürAbgG erhöht sich bei einer Entfernung von bis zu 20 km um 3,49 Euro auf 252,63 Euro, von bis zu 40 km um 5,81 Euro auf 421,05 Euro, von bis zu 60 km um 7,56 Euro auf 547,35 Euro, von bis zu 80 km um 9,30 Euro auf 673,65 Euro, von bis zu 100 km um 11,04 Euro auf 799,96 Euro, bis zu von 120 km um 12,79 Euro auf 926,27 Euro und ab 120 km um 14,53 Euro auf 1.052,62 Euro. 3. Die Aufwandsentschädigung nach § 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 ThürAbgG erhöht sich bei einer Entfernung von bis zu 20 km um 5,61 Euro auf 406,13 Euro, von bis zu 40 km um 6,12 Euro auf 443,47 Euro, von bis zu 60 km um 6,51 Euro auf 471,50 Euro, von bis zu 80 km um 6,90 Euro auf 499,52 Euro, von bis zu 100 km um 7,28 Euro auf 527,49 Euro, von bis zu 120 km um 7,67 Euro auf 555,52 Euro und ab 120 km um 8,06 Euro auf 583,50 Euro.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.