Thüringen

Unterrichtung durch die Präsidentin des Landtags über die Veränderung der Grund- und der Aufwandsentschädigungen mit Wirkung vom 1. Januar 2019 Vom 14. Juni 2019

Ausfertigungsdatum:
14.06.2019
Fundstelle:
GVBl. 2019, 292
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
Eingangsformel Gr/AufwEntschVUnter

§ 26 des Thüringer Abgeordnetengesetzes (ThürAbgG) in der Fassung vom 9. März 1995 (GVBl. S. 121), das zuletzt durch Gesetz vom 3. Dezember 2015 (GVBl. S. 182) geändert worden ist, regelt das Verfahren der Anpassung der Abgeordnetenentschädigungen. Danach hat das Landesamt für Statistik der Präsidentin des Landtags die für die Anpassung der Grund- und der Aufwandsentschädigungen maßgebenden Entwicklungsraten am Ende des ersten Quartals des auf das Bezugsjahr folgenden Jahres mitzuteilen. Diese unterrichtet danach den Landtag in einer Drucksache und die Öffentlichkeit im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen hierüber sowie über die sich daraus ergebenden Veränderungen der Grund- und der Aufwandsentschädigungen. Sie treten jeweils mit Wirkung vom 1. Januar des Jahres der Bekanntgabe in Kraft.Die Mitteilung ist mit Schreiben des Präsidenten des Landesamtes für Statistik vom 14. Mai 2019 erfolgt*. In diesem Schreiben werden die Einkommensentwicklungsrate mit 3,2 vom Hundert und die Preisentwicklungsrate mit 1,8 vom Hundert beziffert.Hieraus ergeben sich mit Wirkung vom 1. Januar 2019 folgende Veränderungen der Grund- und der Aufwandsentschädigungen:1. Die Grundentschädigung nach § 5 Abs. 1 ThürAbgG erhöht sich um 179,93 Euro auf 5.802,86 Euro.2. Die Aufwandsentschädigung nach § 6 Abs. 2 Satz 1Nr. 1 ThürAbgG erhöht sich um 23,49 Euro auf 1.328,70 Euro;Nr. 2 ThürAbgG erhöht sich um 7,34 Euro auf 415,24 Euro;Nr. 3 ThürAbgG erhöht sich bei einer Entfernung von bis zu 20 km um 4,41 Euro auf 249,14 Euro, von bis zu 40 km um 7,34 Euro auf 415,24 Euro, von bis zu 60 km um 9,54 Euro auf 539,79 Euro, von bis zu 80 km um 11,75 Euro auf 664,35 Euro, von bis zu 100 km um 13,95 Euro auf 788,92 Euro, von bis zu 120 km um 16,15 Euro auf 913,48 Euro und ab 120 km um 18,36 Euro auf 1.038,09 Euro.3. Die Aufwandsentschädigung nach § 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 ThürAbgG erhöht sich bei einer Entfernung von bis zu 20 km um 7,08 Euro auf 400,52 Euro, von bis zu 40 km um 7,73 Euro auf 437,35 Euro, von bis zu 60 km um 8,22 Euro auf 464,99 Euro, von bis zu 80 km um 8,71 Euro auf 492,62 Euro, von bis zu 100 km um 9,20 Euro auf 520,21 Euro, von bis zu 120 km um 9,69 Euro auf 547,85 Euro und ab 120 km um 10,17 Euro auf 575,44 Euro.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.