Thüringen

Unterrichtung durch den Präsidenten des Landtags über die Veränderung der Grund- und der Aufwandsentschädigungen mit Wirkung vom 1. Januar 2015 Vom 18. Juni 2015

Ausfertigungsdatum:
18.06.2015
Fundstelle:
GVBl. 2015, 110
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
Eingangsformel Gr/AufwEntschVUnter

§ 26 des Thüringer Abgeordnetengesetzes (ThürAbgG) in der Fassung vom 9. März 1995 (GVBl. S. 121), das zuletzt durch Gesetz vom 27. März 2015 (GVBl. S. 8) geändert worden ist, regelt das Verfahren der Anpassung der Abgeordnetenentschädigungen. Danach hat das Landesamt für Statistik dem Präsidenten des Landtags die für die Anpassung der Grund- und der Aufwandsentschädigungen maßgebenden Entwicklungsraten am Ende des ersten Quartals des auf das Bezugsjahr folgenden Jahres mitzuteilen. Dieser unterrichtet danach den Landtag in einer Drucksache und die Öffentlichkeit im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen hierüber sowie über die sich daraus ergebenden Veränderungen der Grund- und der Aufwandsentschädigungen. Sie treten jeweils mit Wirkung vom 1. Januar des Jahres der Bekanntgabe in Kraft.Die Mitteilung ist mit Schreiben des Präsidenten des Landesamtes für Statistik vom 28. Mai 2015 erfolgt*. In diesem Schreiben werden die Einkommensentwicklungsrate mit 3,3 vom Hundert und die Preisentwicklungsrate mit 0,8 vom Hundert beziffert.Hieraus ergeben sich mit Wirkung vom 1. Januar 2015 folgende Veränderungen der Grund- und der Aufwandsentschädigungen:1. Die Grundentschädigung nach § 5 Abs. 1 ThürAbgG erhöht sich um 166,00 Euro auf 5.196,24 Euro. 2. Die Aufwandsentschädigung nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ThürAbgG erhöht sich um 10,05 Euro auf 1.266,87 Euro; Nr. 2 ThürAbgG erhöht sich um 3,14 Euro auf 395,91 Euro; Nr. 3 ThürAbgG erhöht sich bei einer Entfernung von bis zu 20 km um 1,89 Euro auf 237,54 Euro, von bis zu 40 km um 3,14 Euro auf 395,91 Euro, von bis zu 60 km um 4,08 Euro auf 514,68 Euro, von bis zu 80 km um 5,03 Euro auf 633,43 Euro, von bis zu 100 km um 5,97 Euro auf 752,21 Euro, von bis zu 120 km um 6,91 Euro auf 870,97 Euro und ab 120 km um 7,86 Euro auf 989,77 Euro. 3. Die Aufwandsentschädigung nach § 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 ThürAbgG erhöht sich bei einer Entfernung von bis zu 20 km um 3,03 Euro auf 381,88 Euro, von bis zu 40 km um 3,31 Euro auf 417,00 Euro, von bis zu 60 km um 3,52 Euro auf 443,35 Euro, von bis zu 80 km um 3,73 Euro auf 469,69 Euro, von bis zu 100 km um 3,94 Euro auf 496,00 Euro, von bis zu 120 km um 4,15 Euro auf 522,35 Euro und ab 120 km um 4,35 Euro auf 548,67 Euro.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.