Thüringen

Unterrichtung durch die Präsidentin des Landtags über die Veränderung der Grund- und der Aufwandsentschädigungen mit Wirkung vom 1. Januar 2013 Vom 12. Juli 2013

Ausfertigungsdatum:
12.07.2013
Fundstelle:
GVBl. 2013, 191
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
Eingangsformel Gr/AufwEntschVUnter

§ 26 des Thüringer Abgeordnetengesetzes (ThürAbgG) in der Fassung vom 9. März 1995 (GVBl. S. 121), das zuletzt durch Gesetz vom 9. Oktober 2008 (GVBl. S. 374) geändert worden ist, regelt das Verfahren der Anpassung der Abgeordnetenentschädigungen. Danach hat das Landesamt für Statistik dem Präsidenten des Landtags die für die Anpassung der Grund- und der Aufwandsentschädigungen maßgebenden Entwicklungsraten am Ende des ersten Quartals des auf das Bezugsjahr folgenden Jahres mitzuteilen. Dieser unterrichtet danach den Landtag in einer Drucksache und die Öffentlichkeit im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen hierüber sowie über die sich daraus ergebenden Veränderungen der Grund- und der Aufwandsentschädigungen. Sie treten jeweils mit Wirkung vom 1. Januar des Jahres der Bekanntgabe in Kraft.Die Mitteilung ist mit Schreiben des Präsidenten des Landesamtes für Statistik vom 17.06.2013 erfolgt*. In diesem Schreiben werden die Einkommensentwicklungsrate mit 1,5 vom Hundert und die Preisentwicklungsrate mit 2,1 vom Hundert beziffert.Hieraus ergeben sich mit Wirkung vom 1. Januar 2013 folgende Veränderungen der Grund- und der Aufwandsentschädigungen: 1. Die Grundentschädigung nach § 5 Abs. 1 ThürAbgG erhöht sich um 73,24 Euro auf 4.955,90 Euro. 2. Die Aufwandsentschädigung nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ThürAbgG erhöht sich um 25,54 Euro auf 1.241,92 Euro; Nr. 2 ThürAbgG erhöht sich um 7,98 Euro auf 388,11 Euro; Nr. 3 ThürAbgG erhöht sich bei einer Entfernung von bis zu 20 km um 4,79 Euro auf 232,86 Euro, von bis zu 40 km um 7,98 Euro auf 388,11 Euro, von bis zu 60 km um 10,38 Euro auf 504,55 Euro, von bis zu 80 km um 12,77 Euro auf 620,95 Euro, von bis zu 100 km um 15,17 Euro auf 737,39 Euro, von bis zu 120 km um 17,56 Euro auf 853,81 Euro und ab 120 km um 19,96 Euro auf 970,27 Euro. 3. Die Aufwandsentschädigung nach § 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 ThürAbgG erhöht sich bei einer Entfernung von bis zu 20 km um 7,70 Euro auf 374,36 Euro, von bis zu 40 km um 8,41 Euro auf 408,78 Euro, von bis zu 60 km um 8,94 Euro auf 434,61 Euro, von bis zu 80 km um 9,47 Euro auf 460,43 Euro, von bis zu 100 km um 10,00 Euro auf 486,23 Euro, von bis zu 120 km um 10,53 Euro auf 512,06 Euro und ab 120 km um 11,06 Euro auf 537,87 Euro.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.