Thüringen

Unterrichtung durch die Präsidentin des Landtags über die Veränderung der Grund- und der Aufwandsentschädigungen mit Wirkung vom 1. Januar 2012 Vom 9. Juni 2012

Ausfertigungsdatum:
09.06.2012
Fundstelle:
GVBl. 2012, 150
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
Eingangsformel Gr/AufwEntschVUnter

§ 26 des Thüringer Abgeordnetengesetzes (ThürAbgG) in der Fassung vom 9. März 1995 (GVBl. S. 121), das zuletzt durch Gesetz vom 9. Oktober 2008 (GVBl. S. 374) geändert worden ist, regelt das Verfahren der Anpassung der Abgeordnetenentschädigungen. Danach hat das Landesamt für Statistik dem Präsidenten des Landtags die für die Anpassung der Grund- und der Aufwandsentschädigungen maßgebenden Entwicklungsraten am Ende des ersten Quartals des auf das Bezugsjahr folgenden Jahres mitzuteilen. Dieser unterrichtet danach den Landtag in einer Drucksache und die Öffentlichkeit im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen hierüber sowie über die sich daraus ergebenden Veränderungen der Grund- und der Aufwandsentschädigungen. Sie treten jeweils mit Wirkung vom 1. Januar des Jahres der Bekanntgabe in Kraft.Die Mitteilung ist mit Schreiben des Präsidenten des Landesamtes für Statistik vom 29. Mai 2012 erfolgt.* In diesem Schreiben werden die Einkommensentwicklungsrate mit 2,3 vom Hundert und die Preisentwicklungsrate mit 2,2 vom Hundert beziffert.Hieraus ergeben sich mit Wirkung vom 1. Januar 2012 folgende Veränderungen der Grund- und der Aufwandsentschädigungen: 1. Die Grundentschädigung nach § 5 Abs. 1 ThürAbgG erhöht sich um 109,78 Euro auf 4 882,66 Euro. 2. Die Aufwandsentschädigung nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ThürAbgG erhöht sich um 26,18 Euro auf 1216,38 Euro; Nr. 2 ThürAbgG erhöht sich um 8,18 Euro auf 380,13 Euro; Nr. 3 ThürAbgG erhöht sich bei einer Entfernung von bis zu 20 km um 4,91 Euro auf 228,07 Euro, von bis zu 40 km um 8,18 Euro auf 380,13 Euro, von bis zu 60 km um 10,64 Euro auf 494,17 Euro, von bis zu 80 km um 13,09 Euro auf 608,18 Euro, von bis zu 100 km um 15,55 Euro auf 722,22 Euro, von bis zu 120 km um 18,00 Euro auf 836,25 Euro und ab 120 km um 20,46 Euro auf 950,31 Euro. 3. Die Aufwandsentschädigung nach § 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 ThürAbgG erhöht sich bei einer Entfernung von bis zu 20 km um 7,89 Euro auf 366,66 Euro, von bis zu 40 km um 8,62 Euro auf 400,37 Euro, von bis zu 60 km um 9,16 Euro auf 425,67 Euro, von bis zu 80 km um 9,71 Euro auf 450,96 Euro, von bis zu 100 km um 10,25 Euro auf 476,23 Euro, von bis zu 120 km um 10,80 Euro auf 501,53 Euro und ab 120 km um 11,34 Euro auf 526,81 Euro.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.