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title: "Unterrichtung durch die Präsidentin des Landtags über die Veränderung der Grund- und der Aufwandsentschädigungen mit Wirkung vom 1. Januar 2010 Vom 4. Juni 2010"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Thüringen"
language: "de"
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updated: "2026-05-12T22:01:23+00:00"
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# Unterrichtung durch die Präsidentin des Landtags über die Veränderung der Grund- und der Aufwandsentschädigungen mit Wirkung vom 1. Januar 2010 Vom 4. Juni 2010

**Landesrecht Thüringen**
*Ausfertigung:* 04.06.2010
*Fundstelle:* GVBl. 2010, 207


### Eingangsformel Gr/AufwEntschVUnter

§ 26 des Thüringer Abgeordnetengesetzes (ThürAbgG) in der Fassung vom 9. März 1995 (GVBI. S. 121), das zuletzt durch Gesetz vom 9. Oktober 2008 (GVBI. S. 374) geändert worden ist, regelt das Verfahren der Anpassung der Abgeordnetenentschädigungen. Danach hat das Landesamt für Statistik dem Präsidenten des Landtags die für die Anpassung der Grund- und der Aufwandsentschädigungen maßgebenden Entwicklungsraten am Ende des ersten Quartals des auf das Bezugsjahr folgenden Jahres mitzuteilen. Dieser unterrichtet danach den Landtag in einer Drucksache und die Öffentlichkeit im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen hierüber sowie über die sich daraus ergebenden Veränderungen der Grund- und der Aufwandsentschädigungen. Sie treten jeweils mit Wirkung vom 1. Januar des Jahres der Bekanntgabe in Kraft.Die Mitteilung ist mit Schreiben des Präsidenten des Landesamtes für Statistik vom 27. Mai 2010 erfolgt. Das Schreiben des Präsidenten des Landesamtes für Statistik vom 27. Mai 2010 nebst Anlagen wird nachstehend abgedruckt. In diesem Schreiben werden die Einkommensentwicklungsrate mit 1,2 vom Hundert und die Preisentwicklungsrate mit 0,1 vom Hundert beziffert.Hieraus ergeben sich mit Wirkung vom 1. Januar 2010 folgende Veränderungen der Grund- und der Aufwandsentschädigungen: 1. Die Grundentschädigung nach § 5 Abs. 1ThürAbgG erhöht sich um 55,32 Euro auf 4 665,57 Euro. 2. Die Aufwandsentschädigung nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ThürAbgG erhöht sich um 1,18 Euro auf 1 179,58 Euro; Nr. 2 ThürAbgG erhöht sich um 0,37 Euro auf 368,63 Euro; Nr. 3 ThürAbgG erhöht sich bei einer Entfernung von bis zu 20 km um 0,22 Euro auf 221,17 Euro, von bis zu 40 km um 0,37 Euro auf 368,63 Euro, von bis zu 60 km um 0,48 Euro auf 479,22 Euro, von bis zu 80 km um 0,59 Euro auf 589,78 Euro, von bis zu 100 km um 0,70 Euro auf 700,37 Euro, von bis zu 120 km um 0,81 Euro auf 810,95 Euro und ab 120 km um 0,92 Euro auf 921,56 Euro. 3. Die Aufwandsentschädigung nach § 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 ThürAbgG erhöht sich bei einer Entfernung von bis zu 20 km um 0,36 Euro auf 355,57 Euro, von bis zu 40 km um 0,39 Euro auf 388,26 Euro, von bis zu 60 km um 0,41 Euro auf 412,79 Euro, von bis zu 80 km um 0,44 Euro auf 437,31 Euro, von bis zu 100 km um 0,46 Euro auf 461,82 Euro, von bis zu 120 km um 0,49 Euro auf 486,35 Euro und ab 120 km um 0,51 Euro auf 510,87 Euro.

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— Unterrichtung durch die Präsidentin des Landtags über die Veränderung der Grund- und der Aufwandsentschädigungen mit Wirkung vom 1. Januar 2010 Vom 4. Juni 2010
Amtliche Fassung: https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-Gr_AufwEntschVUnterTH2010rahmen
Quelle: landesrecht.thueringen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
