Thüringen

Thüringer Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung künftiger Naturschutzgebiete im Landkreis Gotha Vom 11. März 1992

Ausfertigungsdatum:
11.03.1992
Fundstelle:
GVBl. 1992, 85
8 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel GothaESNatSchGV

Aufgrund des Artikel 6 § 6 des Umweltrahmengesetzes vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 649), geändert durch Artikel 1 Satz 1 des Einigungsvertragsgesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885 -1226-) in Verbindung mit Anlage II Kapitel XII Abschnitt III Nr. 1 zum Einigungsvertrag verordnet der Thüringer Minister für Umwelt und Landesplanung:

§ 1

§ 1(1) Die in Absatz 3 näher bezeichneten Gebiete werden als künftige Naturschutzgebiete für die Dauer von zwei Jahren einstweilig sichergestellt.(2) Die Grenzen der einstweilig sichergestellten Gebiete sind in Karten im Maßstab 1:25.000 festgelegt, in denen die Gebiete jeweils durch eine durchgehende Linie umrandet sind. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung. Sie werden im Thüringer Ministerium für Umwelt und Landesplanung - Oberste Naturschutzbehörde -, Richard-Breslau-Str. 11 a, O-5082 Erfurt archivmäßig verwahrt. Eine Abzeichnung der Karten befindet sich bei der Kreisverwaltung Gotha, 18. März-Str. 50, O-5800 Gotha. Die Karten können während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden. (3) Im einzelnen sind folgende Gebiete als künftige Naturschutzgebiete einstweilig sichergestellt: 1. Erlebach", Gemarkung Wölfis, ca. 40 ha; das Gebiet gliedert sich in drei Abschnitte, es wird von der Bundesstraße B 88 zwischen Ohrdruf und Crawinkel, der Reichsbahn-Nebenstrecke zwischen den Bahnhöfen Luisenthal und Crawinkel und einer befestigten Forststraße (sogenannter Sandweg) durchquert; es umfaßt das Grünland samt inselförmigen Gehölzgruppen beiderseits des Erlebaches, einschließlich der Stauweiher des Baches. Die Grenze des Schutzgebietes ist mit der Nutzungsgrenze Forst/Offenland identisch.2. "Schloßleite", Gemarkung Mühlberg, ca. 130 ha; das Gebiet umfaßt den bewaldeten Höhenrücken, der sich östlich Mühlbergs parallel zu der Landstraße Mühlberg - Röhrensee erstreckt; es schließt die Burgruine der Mühlburg, die Trockengebüsche südlich des Gustav-Freytag-Weges und das ausgetorfte Gelände im nördlich dem Rücken vorgelagerten Gleichental ein; die Grenze des Schutzgebietes ist identisch mit der Nutzungsgrenze Wald/Grünland oder Acker, im Bereich der Torf-Restlöcher bilden Feldwege um die Gewässer die Grenze.3. "Röhnberg", Gemarkung Wandersleben, ca. 140 ha; das Gebiet umfaßt die bewaldeten Rücken des Röhn-, Kallen- und Kaffberges nordwestlich der Landstraße Wandersleben-Mühlberg; es schließt Teile der offenen Schafhutungsflächen (Grasland) westlich vom "Freudental" und Streuobstflächen an der Südseite des Kaffberges ein sowie die östlichen Teile der auflässigen Sandsteinbrüche auf dem Top des Röhnberges; das Gebiet wird im Südosten begrenzt durch die Landstraße, ansonsten bildet die Nutzungsgrenze Wald/Offenland oder Obstwiese/Acker die Schutzgebietsgrenze. (4) Die einstweilig sichergestellten Gebiete sind durch amtliche Schilder gekennzeichnet.

§ 2

§ 2Die einstweilige Sicherstellung dient 1. im Bereich des Erlebachs der Erhaltung ausgedehnter Naß- und Feuchtwiesen, Hochstaudenfluren und Gebüschsäume längs des Baches und seiner Nebenrinnsale, darin eingeschlossen zahlreiche bestandsgeschützte und mehrere vom Aussterben bedrohte Pflanzenarten;2. im Bereich der Schloßleite der Bewahrung artenreicher Trockenrasen, Trockengebüsche, Nieder- und Mittelwaldreste, Felsheiden sowie wassergefüllter Restlöcher in einem Kalk-Niedermoor-Torflager als Lebensraum für seltene und gefährdete Amphibien, Reptilien, Insekten und Orchideen und3. im Bereich des Röhn-, Kallen- und Kaffberges der Erhaltung von Mittelwaldresten, Felsheiden, Steppenrasen mit zahlreichen Sonderstandorten gefährdeter Pflanzen und Tiere und geologischen Aufschlüssen.

§ 3

§ 3Als Handlungen, die geeignet sind, die einstweilig sichergestellten Gebiete nachteilig zu verändern, sind verboten: 1. bauliche Anlagen herzustellen, zu erweitern oder zu ändern;2. mineralische Rohstoffe oder Bodenbestandteile abzubauen oder zu gewinnen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder in sonstiger Weise die Bodengestalt zu verändern;3. Gewässer zu schaffen, zu verändern oder zu beseitigen, insbesondere Wasserläufe, Wasserflächen oder Tümpel einschließlich deren Ufer sowie den Zu- und Ablauf des Wassers oder den Grundwasserstand zu verändern sowie Feuchtgebiete zu entwässern;4. Pflanzen, einschließlich Bäume und Sträucher einzubringen, zu beschädigen oder zu entfernen;5. die einstweilig sichergestellten Gebiete außerhalb der Wege zu betreten, mit Fahrrädern zu befahren oder dort zu reiten;6. zu lagern, zu baden, zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, zu lärmen, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten, Drachenfliegen durchzuführen, Wasserfahrzeuge aller Art oder Modellschiffe einzusetzen oder Modellflugzeuge starten oder landen zu lassen;7. mit Kraftfahrzeugen einschließlich Fahrrädern mit Hilfsmotor außerhalb der dafür zugelassenen Straßen und Wege zu fahren oder Kraftfahrzeuge zu parken sowie8. Wiesen und Weiden oder Brachflächen umzubrechen, deren Nutzung zu ändern oder Dränmaßnahmen durchzuführen.

§ 4

§ 4Ausgenommen von den Verboten des § 3 bleiben: 1. die ordnungsgemäße landwirtschafliche Bodennutzung mit den in § 3 Nr. 8 genannten Einschränkungen;2. die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung ohne Waldrodung oder Waldneuanlage;3. der Rückschnitt oder Ersatz von Obstbäumen;4. die zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Schutzgebietes notwendigen und von den Naturschutzbehörden angeordneten Überwachungs-, Schutz- und Pflegemaßnahmen.

§ 5

§ 5Von den Verboten des § 3 kann unter den Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes auf Antrag Befreiung erteilt werden. Über den Antrag entscheidet die Oberste Naturschutzbehörde. Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

§ 6

§ 6Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig: 1. bauliche Anlagen entgegen § 3 Nr. 1 herstellt, erweitert oder ändert;2. entgegen § 3 Nr. 2 mineralische Rohstoffe oder Bodenbestandteile abbaut oder gewinnt, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt verändert;3. Wasser, Gewässer oder Feuchtgebiete in der in § 3 Nr. 3 bezeichneten Weise beeinflußt;4. Pflanzen einschließlich Bäume und Sträucher entgegen § 3 Nr. 4 einbringt, beschädigt oder entfernt;5. die einstweilig sichergestellten Gebiete entgegen § 3 Nr. 5 außerhalb der Wege betritt, befährt oder dort reitet;6. entgegen § 3 Nr. 6 lagert, badet, zeltet, Wohnwagen aufstellt, lärmt, Feuer anzündet oder unterhält, Drachenfliegerei durchführt oder Wasserfahrzeuge aller Art oder Modellschiffe einsetzt oder Modellflugzeuge starten oder landen läßt;7. entgegen § 3 Nr. 7 mit Kraftfahrzeugen einschließlich Fahrrädern mit Hilfsmotor außerhalb der dafür zugelassenen Straßen und Wege fährt oder Kraftfahrzeuge parkt;8. entgegen § 3 Nr. 8 Wiesen, Weiden oder Brachflächen umbricht, deren Nutzung ändert oder Dränmaßnahmen durchführt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

§ 7

§ 7Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.