Thüringen

Thüringer Gesetz zu dem Zweiten GlücksspieländerungsstaatsvertragVom 18. Dezember 2017

Ausfertigungsdatum:
18.12.2017
Fundstelle:
GVBl. 2017, 265
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel GlüÄndStVtrG

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

§ 1Dem am 16. März 2017 in Berlin vom Freistaat Thüringen unterzeichneten Zweiten Glücksspieländerungsstaatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Land Schleswig-Holstein und dem Freistaat Thüringen wird zugestimmt. Der Glücksspieländerungsstaatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

§ 2

§ 2(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Der Tag, an dem der Zweite Glücksspieländerungsstaatsvertrag nach seinem Artikel 2 Abs. 1 in Kraft tritt, wird vom Präsidenten des Landtags im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen bekanntgemacht.1)

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.