Thüringer Gesetz zu dem Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag Vom 21. Juni 2012*)
- Ausfertigungsdatum:
- 21.06.2012
- Fundstelle:
- GVBl. 2012, 153
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1Dem am 16. März 2017 in Berlin vom Freistaat Thüringen unterzeichneten Zweiten Glücksspieländerungsstaatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Land Schleswig-Holstein und dem Freistaat Thüringen wird zugestimmt. Der Glücksspieländerungsstaatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
§ 2(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Der Tag, an dem der Zweite Glücksspieländerungsstaatsvertrag nach seinem Artikel 2 Abs. 1 in Kraft tritt, wird vom Präsidenten des Landtags im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen bekanntgemacht.1)
§ 1Dem am 15. Dezember 2011 in Berlin vom Freistaat Thüringen unterzeichneten Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt und dem Freistaat Thüringen wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
§ 2(1) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 2 Abs. 1 Satz 1 in Kraft tritt, wird von der Präsidentin des Landtags im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen bekannt gemacht*).(2) Sollte der Staatsvertrag nach seinem Artikel 2 Abs. 1 Satz 2 gegenstandslos werden, wird dies durch die Präsidentin des Landtags spätestens bis zum 1. August 2012 im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen bekannt gemacht. In diesem Fall gelten die §§ 1 bis 9, 10 bis 27 und 29 bis 33 des Staatsvertrags in Thüringen ab dem 1. Juli 2012 mit der Maßgabe als unmittelbares Landesrecht, dass das Land für alle sich aus diesen Bestimmungen ergebenden Aufgaben und Befugnisse zuständig ist. (3) Tritt der Staatsvertrag nach seinem § 35 Abs. 2 Satz 1 mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft, gelten die §§ 1 bis 9, 10 bis 27 und 29 bis 33 des Staatsvertrags bis zum Inkrafttreten ersetzender Regelungen als unmittelbares Landesrecht mit der Maßgabe fort, dass das Land für alle sich aus diesen Bestimmungen ergebenden Aufgaben und Befugnisse zuständig ist. In diesem Fall wird das Außerkrafttreten des Staatsvertrags bis zum 1. August 2021 im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen bekannt gemacht. (4) Gilt der Staatsvertrag nach seinem § 35 Abs. 2 Satz 2 über den 30. Juni 2021 fort, wird dies durch die Präsidentin des Landtags bis zum 1. August 2021 im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen bekannt gemacht.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.