ThürGlüG · Thüringen

Thüringer Glücksspielgesetz (ThürGlüG) Vom 18. Dezember 2007*)

Ausfertigungsdatum:
18.12.2007
Fundstelle:
GVBl. 2007, 243
54 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1a

§ 1 a Errichtung der Thüringer Staatslotterie(1) Die Lotterie-Treuhandgesellschaft mbH Thüringen und der Landesbetrieb Thüringer Lotterieverwaltung werden mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in der Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts ,Thüringer Staatslotterie‘ in Trägerschaft des Landes mit Sitz in Suhl fortgeführt. Das Vermögen und die Verbindlichkeiten der Lotterie-Treuhandgesellschaft mbH Thüringen und des Landesbetriebes Thüringer Lotterieverwaltung, jeweils nach der zum 31. Dezember 2019 erstellten Schlussbilanz, gehen mit allen Rechten und Pflichten sowie unter Auflösung der bisherigen Rechtsformen unentgeltlich auf die Thüringer Staatslotterie über.(2) Die privatrechtlichen Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse der bei der Lotterie-Treuhandgesellschaft mbH Thüringen und dem Landesbetrieb Thüringer Lotterieverwaltung tätigen Arbeitnehmer sowie Auszubildenden gehen auf die Thüringer Staatslotterie über. Die Thüringer Staatslotterie tritt in sämtliche Arbeitgeberrechte und -pflichten aus den übergegangenen Arbeits- und Ausbildungsverhältnissen ein.(3) Geschäfte und Verhandlungen, einschließlich erforderlicher Eintragungen und Berichtigungen in öffentlichen Büchern und Registern, die durch den Übergang des Vermögens und der Verbindlichkeiten nach Absatz 1 veranlasst sind, sind von Abgaben und Gebühren des Landes sowie der seiner Aufsicht unterliegenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts befreit. Gleiches gilt für Steuern, für die dem Land das Recht zur Gesetzgebung zusteht. Die Thüringer Staatslotterie ist von der Zahlung von Verwaltungsgebühren befreit.(4) Organe der Thüringer Staatslotterie sind die Geschäftsführung und der Verwaltungsrat. Geschäftsführer und Mitglieder des Verwaltungsrats werden durch das für Finanzen zuständige Ministerium für einen Zeitraum von längstens fünf Jahren bestellt. Eine Wiederbestellung ist zulässig.(5) Die Geschäftsführung vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich. Ihr obliegt die Leitung der Anstalt und die Einstellung und Entlassung des Personals. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, ist jeder zur alleinigen Vertretung der Anstalt berechtigt. Mehrere Mitglieder der Geschäftsführung vertreten sich gegenseitig. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, bestimmt der Verwaltungsrat über seine Vertretung im Verhinderungsfall. Die Geschäftsführung hat den Verwaltungsrat über alle Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung zu unterrichten.(6) Der Verwaltungsrat besteht aus bis zu fünf Mitgliedern. Eines der Mitglieder ist durch das für Finanzen zuständige Ministerium zum Vorsitzenden zu bestellen, ein weiteres zum stellvertretenden Vorsitzenden. Der Verwaltungsrat entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Zur Wirksamkeit von Beschlüssen ist es erforderlich, dass mindestens drei Mitglieder des Verwaltungsrates abgestimmt haben. In dringenden Angelegenheiten, die keinen Zeitaufschub zulassen, kann der Vorsitzende ausnahmsweise an Stelle des Verwaltungsrates entscheiden.(7) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung und beschließt über grundsätzliche Angelegenheiten der Anstalt. Er ist befugt, der Geschäftsführung Handlungsanweisungen zu erteilen. Jedes Mitglied des Verwaltungsrats hat das Recht, sich über Angelegenheiten der Anstalt zu informieren oder von der Geschäftsführung berichten zu lassen. Auf Verlangen des Verwaltungsrats hat die Geschäftsführung an Sitzungen des Verwaltungsrats teilzunehmen. Die Geschäftsführung kann verlangen, vor Entscheidungen des Verwaltungsrats gehört zu werden.(8) Die Geschäftsführung bedarf stets der vorherigen Zustimmung des Verwaltungsrats in folgenden Angelegenheiten:1. Aufstellung von Grundsätzen für Verträge mit den Annahmestellen,2. Erwerb, Belastung oder Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten,3. Erwerb oder Veräußerung von Beteiligungen,4. Einleitung von besonders bedeutsamen Rechtsstreitigkeiten und Einlegung von Rechtsmitteln in solchen Fällen,5. Abschluss besonders bedeutsamer Verträge und solcher, die über ein in der Satzung festgelegtes Finanzvolumen hinausgehen.(9) Die Anstalt gibt sich eine Satzung, in der insbesondere ergänzende Bestimmungen zu Aufbau und innerer Organisation, Rechten und Pflichten der Organe sowie Anforderungen an das Rechnungswesen und die Wirtschafts- und Finanzplanung getroffen werden. Die Satzung erlässt der Verwaltungsrat mit Zustimmung des für Finanzen zuständigen Ministeriums. Satzungsänderungen bedürfen ebenfalls der Zustimmung des für Finanzen zuständigen Ministeriums.(10) Die Aufsicht über die Anstalt ,Thüringer Staatslotterie‘ übt das für Finanzen zuständige Ministerium aus. Die Aufsichtsbehörde ist befugt, alle Anordnungen zu treffen, um den Geschäftsbetrieb der Anstalt mit den Gesetzen, der Satzung und den sonstigen Bestimmungen im Einklang zu halten. Hiervon unbeschadet gelten die Bestimmungen zu § 11 dieses Gesetzes.

§ 10

Ordnungswidrigkeiten

§ 10 Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1. entgegen § 7 Abs. 1 GlüStV seinen Aufklärungspflichten nicht nachkommt,2. entgegen § 16 Abs. 1 GlüStV den Reinertrag nicht für den in der Erlaubnis festgelegten Zweck verwendet.(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro geahndet werden.(3) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind1. die Glücksspielaufsichtsbehörde, die für die Erteilung der Erlaubnis zuständig ist,2. im Übrigen das Landesverwaltungsamt.

§ 11

Zuständigkeiten

§ 11 Zuständigkeiten(1) Zuständig für die Erlaubniserteilung, die Überwachung und die weiteren Aufgaben nach § 9 GlüStV und nach diesem Gesetz sind1. das für das Glücksspielwesen zuständige Ministerium als oberste Glücksspielaufsichtsbehörde, soweit die Veranstaltung von staatlichen Glücksspielen nach § 2 Abs. 1 betroffen ist,2. die Landkreise und kreisfreien Städte jeweils im übertragenen Wirkungskreis als untere Glücksspielaufsichtsbehörde, sofern die Veranstaltung oder Vermittlung nicht über das Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt hinausgeht; das ist in den Fällen des § 6 oder Fällen, in denen Wetten ohne Erlaubnis nach § 6 vermittelt werden, regelmäßig nicht anzunehmen,3. im Übrigen das Landesverwaltungsamt als obere Glücksspielaufsichtsbehörde.Hiervon unbeschadet gelten die Bestimmungen über länderübergreifende Zuständigkeiten nach dem Glücksspielstaatsvertrag.(2) Die Glücksspielaufsichtsbehörden des Landes unterstützen die nach dem GlüStV zuständigen Behörden anderer Länder bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.(3) Die Glücksspielaufsichtsbehörden sind verpflichtet, auf Verlangen erlangte Erkenntnisse der Finanzbehörde mitzuteilen, soweit die Erkenntnisse der Durchführung eines Verfahrens in Steuersachen dienen. Die glücksspielaufsichtsrechtlichen Befugnisse bleiben hiervon unberührt.

§ 12

Übergangsbestimmungen

§ 12 ÜbergangsbestimmungenErlaubnisse für die Veranstaltung und Vermittlung öffentlicher Glücksspiele, die vor dem 1. Juli 2021 erteilt wurden, gelten, soweit im Bescheid keine kürzere Frist festgelegt ist, bis zum 30. Juni 2022 mit der Maßgabe fort, dass die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrags und dieses Gesetzes in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung Anwendung finden. Sie können bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 8 aufgehoben werden.

§ 14

Verordnungsermächtigungen, Allgemeine Verwaltungsvorschriften

§ 14 Verordnungsermächtigungen, Allgemeine Verwaltungsvorschriften(1) Das für Glücksspielwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung1. eine Senkung oder Erhöhung der Zahl der Annahmestellen nach § 2 Abs. 5 und der Zahl der Wettvermittlungsstellen nach § 6 Abs. 1 festzulegen, soweit dies zur Erreichung der Ziele des § 1 erforderlich ist,2. nähere Bestimmungen hinsichtlich der für den beabsichtigten Spielbetrieb erforderlichen Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit und Sachkunde über das Genehmigungs- und Überwachungsverfahren sowie der Ausgestaltung der Örtlichkeit der Wettvermittlungsstellen nach § 6 zu erlassen,3. Einzelheiten sowie spezifische Aufgaben und Maßnahmen zur Erfüllung der Sicherstellungspflicht des Veranstalters nach § 4 Abs. 3 Satz 3 GlüStV zu regeln.(2) Das für das Glücksspielwesen zuständige Ministerium kann zur Ausführung dieses Gesetzes erforderliche Verwaltungsvorschriften über das Erlaubnisverfahren nach § 4 Abs. 1 GlüStV, insbesondere zu Umfang, Inhalt und Zahl der erforderlichen Anträge, Anzeigen, Nachweise und Bescheinigungen erlassen.

§ 15

Gleichstellungsbestimmungen

§ 15 GleichstellungsbestimmungenStatus- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils für alle Geschlechter.

§ 2

Staatliche Glücksspiele

§ 2 Staatliche Glücksspiele(1) Aufgabe der Thüringer Staatslotterie ist die Veranstaltung, Vermittlung und Durchführung staatlicher öffentlicher Glücksspiele in Erfüllung der öffentlichen Aufgabe nach § 10 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrags. Die Thüringer Staatslotterie kann ferner öffentliche Glücksspiele, die nach dem Dritten Abschnitt des Glücksspielstaatsvertrags erlaubt werden können, und Zusatzlotterien veranstalten. Zu den nach den Satz 1 veranstalteten öffentlichen Glücksspielen können Sonderauslosungen ohne zusätzlichen Einsatz aus nicht ausgezahlten Gewinnen vorangegangener Veranstaltungen durchgeführt werden, um eine möglichst vollständige Ausschüttung des vorgesehenen Gewinnanteils zu erreichen. Die Veranstaltung, Vermittlung und Durchführung der Glücksspiele, Zusatzlotterien und Sonderauslosungen nach den Sätzen 1 bis 3 erfolgt nach Maßgabe der hierfür nach § 4 Abs. 1 Satz 1 erforderlichen Erlaubnis.(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder als Anstalt des öffentlichen Rechts die Erlaubnis zur Veranstaltung von Lotterien in Form der Klassenlotterie und von ähnlichen Spielangeboten (Glücksspiele) erteilt werden. Sie nimmt die öffentliche Aufgabe nach § 10 Abs. 1 GlüStV wahr.(3) Staatliche Glücksspiele können auch mit der Erlaubnis der obersten Glücksspielaufsichtsbehörde gemeinsam mit den in § 10 Abs. 2 GlüStV genannten Veranstaltern anderer Länder veranstaltet oder durchgeführt werden.(4) Der Veranstalter nach Absatz 1 hat gegenüber der zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörde eine natürliche Person zu benennen, die zur Entgegennahme von Weisungen der Glücksspielaufsichtsbehörde berechtigt ist, umfassende Kenntnisse über die Geschäftsvorfälle hat und weisungsbefugt in den Ablauf der Glücksspielveranstaltung eingreifen kann (Sicherheitsbeauftragter).(5) Staatliche Glücksspiele dürfen von Annahmestellen terrestrisch (stationär und mittels mobiler Annahmestellen) vertrieben werden. Die Gesamtzahl von 750 Annahmestellen darf nicht überschritten werden; sie sind regional ausgewogen zu verteilen.(6) Zur Sicherstellung des Schutzes vor Suchtgefahren durch öffentliche Glücksspiele werden durch das für Gesundheit zuständige Ministerium spezifische Maßnahmen der Prävention, Hilfe und Forschung bei pathologischer Spielsucht umgesetzt.(7) Verboten ist das Veranstalten und beziehungsweise oder Vermitteln von Glücksspielen, bei denen die Ermittlung des Gewinns und beziehungsweise oder der Gewinnhöhe ganz oder teilweise von den Ziehungsergebnissen beziehungsweise dem Gewinnplan (Quoten) anderer Lotterien abhängig ist. Gleichermaßen verboten sind Wetten auf andere Ereignisse als Sportereignisse, insbesondere auf Ziehungsergebnisse von Lotterien.

§ 3

Teilnahmebedingungen

§ 3 Teilnahmebedingungen(1) Zur einheitlichen Behandlung von Spielern hat die Veranstaltung und Vermittlung von öffentlichen Glücksspielen in Übereinstimmung mit den Teilnahmebedingungen des Veranstalters zu erfolgen.(2) Die Teilnahmebedingungen regeln abschließend die Voraussetzungen, unter denen ein Spiel- oder Wettvertrag zustande kommt. Sie sind der zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörde im Erlaubnisverfahren vorzulegen. Eine nachträgliche Änderung der Teilnahmebedingungen ist der zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörde zur Prüfung vorzulegen. Die geänderten Teilnahmebedingungen werden ohne Bestätigung der zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörde nicht wirksam.(3) Die Teilnahmebedingungen der staatlichen Glücksspiele sind im Thüringer Staatsanzeiger zu veröffentlichen. Die Teilnahmebedingungen anderer öffentlicher Glücksspiele sind in geeigneter Form öffentlich bekannt zu machen, so dass eine Kenntnisnahme vor Spielbeginn jederzeit möglich ist.

§ 5

Erlaubnisvoraussetzungen

§ 5 Erlaubnisvoraussetzungen(1) Eine Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 GlüStV für die Veranstaltung oder Vermittlung von Glücksspielen darf nur erteilt werden, wenn1. § 4 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 1 und 4 Abs. 2 Satz 2 GlüStV nicht entgegensteht,2. die Einhaltung a) der Jugendschutzanforderungen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 bis 3 GlüStV,b) der Anforderungen über die Veranstaltung und Vermittlung von öffentlichen Glücksspielen im Internet nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und § 4 Abs. 5 GlüStV,c) der Werbebeschränkungen nach § 5 GlüStV,d) der Anforderungen an das Sozialkonzept nach § 6 GlüStV unde) der Anforderungen an die Aufklärung über Suchtrisiken nach § 7 GlüStV sichergestellt ist,3. der Veranstalter oder Vermittler zuverlässig ist, insbesondere die Gewähr dafür bietet, dass die Veranstaltung und die Vermittlung ordnungsgemäß und für die Spielteilnehmer sowie für die Erlaubnisbehörde nachvollziehbar durchgeführt wird,4. bei der Einführung neuer Glücksspielangebote und bei der Einführung neuer oder der erheblichen Erweiterung bestehender Vertriebswege die Anforderungen des § 9 Abs. 5 GlüStV erfüllt werden,5. die Anforderungen an die Teilnahme und Mitwirkung am Sperrsystem sowie der Ausschluss gesperrter Spieler nach den Bestimmungen des GlüStV sichergestellt sind.6. bei gewerblichen Spielvermittlern zudem die Einhaltung der Anforderungen nach § 19 GlüStV gewährleistet ist.Sämtliche erforderlichen Nachweise sind vom Antragsteller durch Vorlage geeigneter Darstellungen, Konzepte und Bescheinigungen zu führen; die Erlaubnisbehörde ist nicht zu eigenen Ermittlungen verpflichtet. Die Nachweise nach Satz 2 Halbsatz 1 sollen mit dem Antrag vorgelegt werden.(2) Die Erfüllung der Voraussetzungen der §§ 6a bis 6e GlüStV für die Veranstaltung und Vermittlung von Glücksspielen im Internet muss sichergestellt werden. Unbeschadet hiervon gilt die Bestimmung des § 29 Abs. 9 GlüStV.(3) Das eingesetzte Personal ist in der Früherkennung problematischen Spielverhaltens zu schulen. Die entsprechenden Maßnahmen sind der Erlaubnisbehörde mit Antragstellung nachzuweisen.(4) Über die Veranstaltung und gewerbliche Vermittlung von Glücksspielen in Thüringen ist eine gesonderte und von einem Wirtschaftsprüfer bestätigte Abrechnung zu erstellen und der zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörde bis zum 31. Mai des Folgejahres vorzulegen. Alternativ kann die zuständige Glücksspielaufsichtsbehörde die Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses oder des Wirtschaftsplans zulassen, wenn diese inhaltlich den Umfang der Tätigkeit in Thüringen nachvollziehbar darstellen. Der zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörde sind die Protokolle der Sitzungen und Besprechungen entscheidungsbefugter Gremien der Veranstalter und Vermittler unverzüglich zu übersenden.(5) Eine Erlaubnis der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder nach § 27a GlüStV steht einer Erlaubnis durch die Erlaubnisbehörden des Landes gleich. Gleiches gilt für Erlaubnisse anderer Länder, die im ländereinheitlichen Verfahren nach §§ 9a und 27p GlüStV erteilt werden.

§ 6

Wettvermittlungsstellen

§ 6 Wettvermittlungsstellen(1) Eine Wettvermittlungsstelle betreibt, wer in seinen Geschäftsräumen Sportwetten im Rahmen der Vertriebsorganisation an einen nach dem Glücksspielstaatsvertrag für Sportwetten erlaubten Veranstalter (Erlaubnisnehmer) vermittelt. Die Vermittlung nach Satz 1 bedarf der Erlaubnis. Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betreiben einer Wettvermittlungsstelle kann nur von einem Erlaubnisnehmer für den jeweiligen Betreiber gestellt werden. Der Erlaubnisnehmer trägt die Gewähr dafür, dass der ausgewählte Betreiber die gesetzlichen Anforderungen für den Betrieb einer Wettvermittlungsstelle erfüllt.(2) Eine Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle nach Absatz 1 darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 5 erfüllt sind und ein Vertrag über Wettvermittlung mit einem Erlaubnisnehmer vorgelegt wird. Eine Vermittlung von Sportwetten in anderen Stellen ist nicht zulässig. Die Vermittlung von Sportwetten darf nicht im Nebengeschäft erfolgen.(3) Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für den Betrieb einer Wettvermittlungsstelle muss folgende Angaben enthalten:1. Vorname, Name einschließlich früherer Namen, Anschrift, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Wohnanschrift des Betreibers der Wettvermittlungsstelle,2. Anschrift und Telefonnummer der Wettvermittlungsstelle und3. das erlaubte Wettprogramm des Erlaubnisnehmers, das in der Wettvermittlungsstelle vermittelt werden soll.Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:1. Nachweis des Antrags auf ein Führungszeugnis des Betreibers der Wettvermittlungsstelle zur Vorlage bei Behörden, der bei Antragsstellung nicht älter als drei Monate sein darf,2. Nachweis des Betreibers einer Wettvermittlungsstelle über eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis, soweit er nicht einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem der nachfolgend genannten Staaten angehört:a) Island,b) Liechtenstein,c) Norwegen,d) Schweiz, 3. Handels- und Gewerbezentralregisterauszüge, die bei Antragsstellung nicht älter als drei Monate sein dürfen,4. Auskunft über die persönlichen Vermögensverhältnisse,5. Verpflichtungserklärung über die Einhaltung der Ziele des Glücksspielstaatsvertrags,6. Spielerschutz-, Werbe-, Sozial-, Sicherheits- und Geldwäschepräventionskonzept sowie7. Nachweis über den Anschluss an die zentrale Spielersperrdatei.Die Zuverlässigkeitsprüfung und Erlaubniserteilung kann erst erfolgen, wenn das nach Satz 2 Nr. 1 beantragte Führungszeugnis der Aufsichtsbehörde zugegangen ist. Jegliche Änderung der Angaben nach Absatz 3 hat der Betreiber, auch nach Erteilung der Erlaubnis, unverzüglich dem Erlaubnisnehmer mitzuteilen, der diese Informationen wiederum unverzüglich der zuständigen Behörde schriftlich mitzuteilen hat.(4) Soll der Betreiber der Wettvermittlungsstelle eine juristische Person oder eine Personengesellschaft sein, so findet Absatz 3 sinngemäße Anwendung auf die juristische Person selbst und ihre vertretungsberechtigten Organe sowie auf die geschäftsführenden Gesellschafter der Personengesellschaft und gegebenenfalls ihre geschäftsführungsbefugten Kommanditisten. Neben den in Absatz 3 genannten Unterlagen ist dem Antrag der veröffentlichungspflichtige Teil des Gesellschaftsvertrags beizufügen. Der Betreiber hat für die Leitung der Wettvermittlungsstelle vor Ort eine verantwortliche Person zu benennen. Auf diese findet Absatz 3 sinngemäß Anwendung.(5) Im Rahmen der Befugnis nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GlüStV kann sich die zuständige Aufsichtsbehörde vor allem die Wettvermittlung dokumentierende Unterlagen, insbesondere über getätigte Spielumsätze, ausgezahlte Gewinne und dazugehörige Bankbelege vorlegen lassen und in diese Einsicht nehmen. Diese Unterlagen, insbesondere die Wettscheine, Belege über die Ein- und Auszahlungen, die Bewegungen auf den Spielerkonten sowie Feststellungen über Unregelmäßigkeiten im Wettbetrieb sind mindestens sechs Jahre aufzubewahren. Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung können die Geschäftsräume und -grundstücke während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten auch dann betreten werden, wenn sie zugleich Wohnzwecken des Betroffenen dienen; das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Der Betroffene kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Die Sätze 1 bis 4 finden auch Anwendung, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Wettvermittlungsstelle unerlaubt betrieben wird.(6) Unzulässig ist der Betrieb einer Wettvermittlungsstelle in unmittelbarer Nähe einer Einrichtung, die ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von Kindern und Jugendlichen besucht wird, in unmittelbarer Nähe von Suchtberatungsstellen oder vergleichbaren sozialen Einrichtungen oder innerhalb von Sportstätten. Eine übermäßige Konzentration von Wettvermittlungsstellen in bestimmten Gebieten ist zu vermeiden.(7) Der Betrieb einer Wettvermittlungsstelle in einer Spielhalle oder ähnlichen Unternehmen oder im unmittelbaren baulichen Verbund mit einer solchen Einrichtung ist verboten.(8) Die Sperrzeit für Unternehmen nach Absatz 1 beginnt um 1.00 Uhr und endet um 9.00 Uhr. Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse kann für einzelne Unternehmen nach Absatz 1 die Sperrzeit durch Verwaltungsakt festgesetzt, verlängert oder verkürzt werden. Zuständig für den Erlass des Verwaltungsakts ist die zuständige Behörde. Eine Verkürzung der Sperrzeit kann entweder durch das Hinausschieben ihres Beginns oder durch die Vorverlegung ihres Endes oder durch eine Kombination von beiden erfolgen. Eine Verkürzung der Sperrzeit unter einer Gesamtdauer von drei Stunden ist nicht zulässig.(9) An den nach dem Thüringer Feier- und Gedenktagsgesetz vom 21. Dezember 1994 (GVBl. S. 1221) in der jeweils geltenden Fassung mit erhöhtem Schutz versehenen Tagen dürfen Unternehmen nach Absatz 1 nicht geöffnet werden und ist das Spielen verboten.(10) Unzulässig ist in Räumlichkeiten von Wettvermittlungsstellen:1. der Ausschank, Konsum oder Verkauf von alkoholhaltigen Getränken,2. die Abgabe von Speisen und Getränken für den Verzehr an Ort und Stelle und3. die Aufstellung von Geldspielgeräten im Sinne des § 33c Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO) oder die Veranstaltung und Vermittlung anderer Spiele mit Gewinnmöglichkeit gemäß § 33d GewO oder von anderen Glücksspielen im Sinne des § 3 Abs. 1 GlüStV.In den Räumlichkeiten von Wettvermittlungsstellen sowie in oder an zugehörigen Gebäudeteilen und auf zugehörigen Flächen dürfen1. technische Geräte zum Abheben von Bargeld nicht aufgestellt und nicht bereitgehalten werden,2. Geschäfte nach § 1 Abs. 1 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446) nicht getätigt werden,3. Dienste und Zahlungsvorgänge nach § 2 Abs. 1 Nr. 4, 6 und 10 ZAG nicht abgewickelt werden und4. Geräte nicht aufgestellt werden, über die Bankgeschäfte im Sinne von § 1 des Kreditwesengesetzes in der Fassung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2773), getätigt werden können.(11) Die zuständige Behörde kann Auflagen zur Gestaltung der Räumlichkeiten und des Erscheinungsbildes der Wettvermittlungsstelle treffen, soweit dies zum Schutz vor einer übermäßigen Ausnutzung des Spieltriebs und der Spielsuchtprävention erforderlich ist.(12) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 2 Satz 2 und 3 den Betrieb einer Wettvermittlungsstelle in den Räumlichkeiten einer Annahmestelle nach § 2 Abs. 5 zulassen, wenn die Wettvermittlung nur Nebengeschäft und im Verhältnis zur Lotterievermittlung von untergeordneter Bedeutung ist. Entsprechend muss auch die Werbung für die Vermittlung von Sportwetten nach Art und Umfang von untergeordneter Bedeutung sein. Auf den Betrieb der Wettvermittlungsstelle in einer Annahmestelle sind die Vorgaben nach Absatz 7 nicht anzuwenden.(13) Der Betreiber der Wettvermittlungsstelle nach Absatz 1 ist als Vermittler Verpflichteter im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 15 des Geldwäschegesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822), zuletzt geändert durch Artikel 269 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), in der jeweils geltenden Fassung. Zuständige Aufsichtsbehörde ist die für die Erlaubnis zuständige Behörde.

§ 7

Spielerschutz

§ 7 Spielerschutz(1) Die nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 oder nach diesem Gesetz zur Teilnahme am Sperrsystem verpflichteten Veranstalter und Vermittler von öffentlichen Glücksspielen haben Spielersperren sowie deren Aufhebungen nach den §§ 8, 8a und 8b GlüStV 2021 unverzüglich zur Aufnahme an die Sperrdatei nach § 23 Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2021 zu übermitteln. Dokumente, die zur Sperrung geführt haben, dürfen unbeschadet von § 23 Abs. 1 Satz 3 GlüStV auch von den am übergreifenden Sperrsystem Mitwirkenden gespeichert werden.(2) Die Daten gesperrter Spieler dürfen nur für die Kontrolle der Spielersperre verwendet werden.(3) Unbeschadet der Möglichkeit, Auskunft von der nach § 23 Abs. 1 Satz 1 GlüStV für die Führung der Sperrdatei zuständigen Behörde zu erlangen, können Betroffene ihre Auskunftsrechte nach den gesetzlichen Bestimmungen des Landes Sachsen-Anhalt auch gegenüber der Stelle geltend machen, die die Sperre ausgesprochen hat. Diese leitet das Anliegen des Betroffenen an die für die Führung der Sperrdatei nach § 27f Abs. 4 Nr. 1 GlüStV zuständige Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder weiter. Gleiches gilt im Rahmen der Übergangsfrist für die nach § 27p Abs. 4 GlüStV zuständige Stelle des Landes Hessen.(4) Durch den Glücksspielstaatsvertrag und dieses Gesetz wird das Recht auf Schutz personenbezogener Daten (Artikel 6 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen) eingeschränkt.

§ 4

Erlaubnisverfahren

§ 4 Erlaubnisverfahren(1) Wer in Thüringen ein öffentliches Glücksspiel veranstalten oder vermitteln, als Lotterieeinnehmer tätig sein oder eine Annahmestelle oder Wettvermittlungsstelle betreiben will, bedarf der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV der zuständigen Behörde des Landes nach § 11 Abs. 1 oder der Erlaubnis im ländereinheitlichen Verfahren nach Maßgabe des Glücksspielstaatsvertrags. Die Erlaubnis zur Veranstaltung und Vermittlung eines öffentlichen Glücksspiels wird mit Ausnahme der in Absatz 6 genannten Lotterien und Ausspielungen nur auf schriftlichen Antrag erteilt. Örtliche Geschäftslokale gewerblicher Spielvermittler sind unzulässig.(2) Den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur Vermittlung seiner Glücksspiele stellt der Veranstalter nach § 2 Abs. 1, sofern der Vermittler für ihn tätig und in seine Vertriebsorganisation eingegliedert ist. Die Antragstellung für mehrere Annahmestellen oder mehrere Lotterieeinnehmer des Veranstalters nach § 2 Abs. 1 kann in einem Antrag gemeinsam erfolgen (Sammelantrag). Dabei sind das Vertriebskonzept des Veranstalters insgesamt darzustellen und die vertraglichen Grundlagen zwischen Veranstalter und Vermittler offenzulegen. Das Vertriebskonzept muss die Rahmenbedingungen der Vermittlung in Bezug auf Vertriebsformen, deren Ausgestaltung, die Informationsmittel der Vermittler und die Überwachung der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen beinhalten. Die Erlaubnis zur Vermittlung der in die Vertriebsorganisation des Veranstalters nach § 2 Abs. 1 eingegliederten Vermittler ist dem Veranstalter zu erteilen.(3) Die Erlaubnis für Lotterien, die nicht nach dem Dritten Abschnitt des Glücksspielstaatsvertrags erlaubt werden können, wird durch die oberste Glücksspielaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem für Gesundheit zuständigen Ministerium schriftlich erteilt. Das für Gesundheit zuständige Ministerium prüft das beantragte öffentliche Glücksspiel hinsichtlich seiner sozialen Auswirkungen und bewertet das Sozialkonzept.(4) In der Erlaubnis für die Veranstaltung und Vermittlung öffentlicher Glücksspiele sind unbeschadet des § 17 GlüStV mindestens festzulegen:1. der Veranstalter oder Vermittler,2. das veranstaltete oder vermittelte Glücksspiel,3. Art, Ort oder Gebiet sowie Beginn und Dauer der Veranstaltung oder Vermittlung und die Form des Vertriebs oder der Vermittlung,4. die Kosten einer Spielteilnahme,5. die Frist, innerhalb der ein Gewinnanspruch geltend gemacht werden kann und die Voraussetzungen der Auszahlung,6. die Art der Ermittlung der Gewinne sowie die hierzu erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen,7. die Verwendung der Gewinne, auf die ein Anspruch nicht fristgerecht geltend gemacht worden ist,8. die erforderlichen Sicherheiten,9. bei Lotterieveranstaltungen der Spielplan und10. bei Vermittlungen der Veranstalter.(5) Die nach diesem Gesetz erteilten Erlaubnisse erlöschen spätestens fünf Jahre nach Erteilung. Eine kürzere Frist soll bei erstmaliger Erlaubniserteilung bestimmt werden.(6) Die Erlaubnis für die Veranstaltung einer öffentlichen Lotterie oder Ausspielung kann durch die oberste Glücksspielaufsichtsbehörde für solche Veranstaltungen allgemein erteilt werden,1. die sich nicht über das Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt hinaus erstrecken,2. deren Spielplan einen Reinertrag von mindestens 30 vom Hundert und eine Gewinnsumme von mindestens 30 vom Hundert der Summe der von den Spielern zu entrichtenden Entgelte vorsieht,3. deren Reinertrag ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Zwecke verwendet wird,4. bei denen der Gesamtpreis der Lose den Wert von 20 000 Euro nicht übersteigt und5. deren Vertriebstätigkeit die Dauer von einem Monat nicht überschreitet.Die allgemeine Erlaubnis begründet die Pflicht, die vorgesehene Veranstaltung mindestens zwei Wochen vor Beginn der Durchführung der zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörde und dem für den Veranstalter zuständigen Finanzamt schriftlich anzuzeigen.(7) Für allgemein erlaubte Veranstaltungen im Sinne des Absatzes 6 kann die zuständige Glücksspielaufsichtsbehörde im Einzelfall Auflagen erteilen. Eine allgemein erlaubte Veranstaltung ist zu untersagen, wenn der Veranstalter keine Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung der Veranstaltung oder für die zweckentsprechende Verwendung des Reinertrags bietet. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Veranstalter in der Vergangenheit gegen gesetzliche Bestimmungen zur Ordnung des Glücksspielwesens oder die Bestimmungen der allgemeinen Erlaubnis verstoßen hat.

§ 12

(aufgehoben)

§ 12 (aufgehoben)

§ 7

Spielerschutz

§ 7 Spielerschutz(1) Die nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 oder nach diesem Gesetz zur Teilnahme am Sperrsystem verpflichteten Veranstalter und Vermittler von öffentlichen Glücksspielen haben Spielersperren sowie deren Aufhebungen nach den §§ 8, 8a und 8b GlüStV 2021 unverzüglich zur Aufnahme an die Sperrdatei nach § 23 Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2021 zu übermitteln. Dokumente, die zur Sperrung geführt haben, dürfen unbeschadet von § 23 Abs. 1 Satz 3 GlüStV auch von den am übergreifenden Sperrsystem Mitwirkenden gespeichert werden.(2) Die Daten gesperrter Spieler dürfen nur für die Kontrolle der Spielersperre verwendet werden.(3) Unbeschadet der Möglichkeit, Auskunft von der nach § 8 Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2021 für die Führung der Sperrdatei zuständigen Behörde zu erlangen, können Betroffene ihre Auskunftsrechte nach den gesetzlichen Bestimmungen des Landes Hessen auch gegenüber der Stelle geltend machen, die die Sperre ausgesprochen hat. Diese leitet das Anliegen des Betroffenen an die für die Führung der Sperrdatei nach § 8 Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2021 zuständige Behörde weiter.(4) Durch den Glücksspielstaatsvertrag und dieses Gesetz wird das Recht auf Schutz personenbezogener Daten (Artikel 6 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen) eingeschränkt.

§ 9

Verwendung der Erträge und Konzessionsabgabe

§ 9 Verwendung der Erträge und Konzessionsabgabe(1) Der Landessportbund Thüringen e. V. erhält sechs vom Hundert, jedoch nicht mehr als 11,24 Millionen Euro, jährlich, die LIGA der Freien Wohlfahrtspflege 3,35 vom Hundert, jedoch nicht mehr als 6,07 Millionen Euro, jährlich, der Spieleinsätze aus den von der Thüringer Staatslotterie veranstalteten Lotterien mit Ausnahme der Lotterie GlücksSpirale und der 10-Euro-SofortIotterie “Grünes Herz”. Jährlich erhält der Landessportbund Thüringen e. V. mindestens 10,54 Millionen Euro und die LIGA der Freien Wohlfahrtspflege mindestens 5,55 Millionen Euro.(2) Die Stiftung Naturschutz Thüringen erhält 9,35 vom Hundert und der Landesverband Thüringen der Gartenfreunde e. V. 1,65 vom Hundert der Spieleinsätze aus der von der Thüringer Staatslotterie veranstalteten 10-Euro-Sofortlotterie zur satzungsgemäßen Verwendung für Zwecke des Umwelt- und Naturschutzes beziehungsweise zur Ausgestaltung eines nachhaltigen Kleingartenwesens.(3) Der Landessportbund Thüringen e. V., die LIGA der Freien Wohlfahrtspflege, die Stiftung Naturschutz Thüringen sowie der Landesverband Thüringen der Gartenfreunde e. V. haben der Thüringer Staatslotterie bis zum 30. Juni eines Jahres die satzungsgemäße Verwendung der ihnen im vorangegangenen Jahr zugeführten Mittel nachzuweisen. Die Thüringer Staatslotterie erlässt dazu weitere Bestimmungen und erstellt auf Basis der Meldungen bis zum 31. Oktober eines Jahres einen Bericht über die Verwendung der Mittel und legt diesen ihrer Aufsichtsbehörde vor. Der Landessportbund Thüringen e. V., die LIGA der Freien Wohlfahrtspflege, die Stiftung Naturschutz Thüringen sowie der Landesverband Thüringen der Gartenfreunde e. V. unterliegen hinsichtlich der Verwendung dieser zugeführten Landesmittel der Prüfung des Rechnungshofs.(4) Das Land erhebt eine Konzessionsabgabe auf die staatlichen Glücksspiele. Die Konzessionsabgabe ist der Betrag aus Einsätzen und Bearbeitungsgebühren, welcher nach Abzug der Betriebsaufwendungen, der an die Spielteilnehmer ausgeschütteten Gewinne und der Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 und nach Abzug eines angemessenen Unternehmergewinns verbleibt.(5) Die Konzessionsabgabe ist für die Aufgabenerfüllung aus § 2 Abs. 6 sowie zur Förderung kultureller, sozialer, umweltschützerischer und sportlicher Zwecke zu verwenden.

§ 9

Verwendung der Erträge

§ 9 Verwendung der Erträge(1) Der Landessportbund Thüringen e. V. erhält sechs vom Hundert, jedoch nicht mehr als 9,4 Millionen Euro jährlich, die Liga der Freien Wohlfahrtspflege 3,35 vom Hundert, jedoch nicht mehr als 5,4 Millionen Euro jährlich, der Spieleinsätze aus den vom Land veranstalteten Lotterien und Wetten mit Ausnahme der Lotterie GlücksSpirale. In den Jahren 2010 und 2011 erhält der Landessportbund Thüringen e.V. jeweils mindestens 8,81 Millionen Euro und die Liga der Freien Wohlfahrtspflege jeweils mindestens 4,92 Millionen Euro. (2) Der Überschuss aus den staatlichen Glücksspielen ist an den Landeshaushalt abzuführen. Überschuss ist der Betrag aus Einsätzen und Bearbeitungsgebühren, welcher nach Abzug der Betriebsaufwendungen, der an die Spielteilnehmer ausgeschütteten Gewinne und der Leistungen an den Landessportbund Thüringen e. V. sowie die Liga der Freien Wohlfahrtspflege verbleibt. (3) Der Überschuss ist für die Aufgabenerfüllung aus § 2 Abs. 6 sowie zur Förderung kultureller, sozialer, umweltschützerischer und sportlicher Zwecke zu verwenden. (4) Der Landessportbund Thüringen e. V. und die Liga der Freien Wohlfahrtspflege haben dem Land bis zum 30. Juni eines Jahres die satzungsgemäße Verwendung der ihnen im vorangegangenen Jahr zugeführten Mittel nachzuweisen. Der Landessportbund Thüringen e. V. und die Liga der Freien Wohlfahrtspflege unterliegen hinsichtlich der Verwendung dieser zugeführten Landesmittel der Prüfung des Rechnungshofs.

§ 9

Verwendung der Erträge

§ 9 Verwendung der Erträge(1) Der Landessportbund Thüringen e. V. erhält sechs vom Hundert, jedoch nicht mehr als 9,4 Millionen Euro jährlich, die Liga der Freien Wohlfahrtspflege 3,35 vom Hundert, jedoch nicht mehr als 5,4 Millionen Euro jährlich, der Spieleinsätze aus den vom Land veranstalteten Lotterien und Wetten mit Ausnahme der Lotterie GlücksSpirale. Im Jahr 2012 erhält der Landessportbund Thüringen e.V. mindestens 8,81 Millionen Euro und die Liga der Freien Wohlfahrtspflege mindestens 4,92 Millionen Euro. (2) Der Überschuss aus den staatlichen Glücksspielen ist an den Landeshaushalt abzuführen. Überschuss ist der Betrag aus Einsätzen und Bearbeitungsgebühren, welcher nach Abzug der Betriebsaufwendungen, der an die Spielteilnehmer ausgeschütteten Gewinne und der Leistungen an den Landessportbund Thüringen e. V. sowie die Liga der Freien Wohlfahrtspflege verbleibt. (3) Der Überschuss ist für die Aufgabenerfüllung aus § 2 Abs. 6 sowie zur Förderung kultureller, sozialer, umweltschützerischer und sportlicher Zwecke zu verwenden. (4) Der Landessportbund Thüringen e. V. und die Liga der Freien Wohlfahrtspflege haben dem Land bis zum 30. Juni eines Jahres die satzungsgemäße Verwendung der ihnen im vorangegangenen Jahr zugeführten Mittel nachzuweisen. Der Landessportbund Thüringen e. V. und die Liga der Freien Wohlfahrtspflege unterliegen hinsichtlich der Verwendung dieser zugeführten Landesmittel der Prüfung des Rechnungshofs.

§ 1

Grundsatz

§ 1 GrundsatzBei der Anwendung der in diesem Gesetz geregelten Ausführungsbestimmungen zu dem Glücksspielstaatsvertrag sind die gleichrangigen Ziele, 1. das Entstehen von Glücksspielsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen,2. durch ein begrenztes, eine geeignete Alternative zum nicht erlaubten Glücksspiel darstellendes Glücksspielangebot den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken sowie der Entwicklung und Ausbreitung von unerlaubten Glücksspielen in Schwarzmärkten entgegenzuwirken,3. den Jugend- und den Spielerschutz zu gewährleisten,4. sicherzustellen, dass Glücksspiele ordnungsgemäß durchgeführt werden, der Spieler vor betrügerischen Machenschaften geschützt und die mit Glücksspielen verbundene Folge- und Begleitkriminalität abgewehrt wird sowie5. Gefahren für die Integrität des sportlichen Wettbewerbs bei der Veranstaltung und dem Vertrieb von Sportwetten vorzubeugen, zu berücksichtigen. Im Rahmen der Ermessensausübung bei der Anwendung der Regelungen des Glücksspielstaatsvertrags (GlüStV) und dieses Gesetzes ist den Zielen nach Satz 1 Rechnung zu tragen.

§ 10

Ordnungswidrigkeiten

§ 10 Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 4 Abs. 1 GlüStV ohne Erlaubnis ein öffentliches Glücksspiel veranstaltet oder vermittelt,2. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 2 GlüStV Minderjährige an Glücksspielen teilnehmen lässt,3. entgegen § 5 Abs. 5 GlüStV für unerlaubtes Glücksspiel wirbt,4. seinen Verpflichtungen nach § 6 Satz 2 und 3 GlüStV nicht nachkommt,5. entgegen § 7 GlüStV seine Aufklärungspflichten nicht erfüllt,6. als Veranstalter oder Vermittler von Glücksspielen nicht in der in § 21 Abs. 5 Satz 2 oder § 22 Abs. 2 Satz 2 GlüStV bezeichneten Weise für die Einhaltung der Verbote nach § 21 Abs. 5 Satz 1 oder nach § 22 Abs. 2 Satz 1 GlüStV Sorge trägt,7. einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 Nr. 4 GlüStV zuwiderhandelt,8. entgegen § 16 Abs. 1 GlüStV den Reinertrag nicht für den in der Erlaubnis festgelegten Zweck verwendet,9. entgegen § 19 Abs. 1 Nr. 1 GlüStV nicht mindestens zwei Drittel der vereinnahmten Beträge an den Veranstalter weiterleitet oder10. entgegen § 6 Abs. 4 eine Wettvermittlungsstelle betreibt. (2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro geahndet werden. (3) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind 1. die Glücksspielaufsichtsbehörde, die für die Erteilung der Erlaubnis zuständig ist,2. im Übrigen das Landesverwaltungsamt.

§ 11

Zuständigkeiten

§ 11 Zuständigkeiten(1) Zuständig für die Erlaubniserteilung, die Überwachung und die weiteren Aufgaben nach § 9 GlüStV und nach diesem Gesetz sind 1. das für das Glücksspielwesen zuständige Ministerium als oberste Glücksspielaufsichtsbehörde, soweit die Veranstaltung von staatlichen Glücksspielen nach § 2 Abs. 1 betroffen ist,2. die Landkreise und kreisfreien Städte jeweils im übertragenen Wirkungskreis als untere Glücksspielaufsichtsbehörde, sofern die Veranstaltung oder Vermittlung nicht über das Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt hinausgeht; das ist in den Fällen des § 6 regelmäßig nicht anzunehmen,3. im Übrigen das Landesverwaltungsamt als obere Glücksspielaufsichtsbehörde. Hiervon unbeschadet gelten die Bestimmungen über länderübergreifende Zuständigkeiten nach dem Glücksspielstaatsvertrag.(2) Die Glücksspielaufsichtsbehörden unterstützen die nach § 9a Abs. 1 bis 3 und § 19 Abs. 2 GlüStV zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörden, das Glücksspielkollegium (§ 9a Abs. 5 Satz 1 GlüStV) und die Geschäftsstelle bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. (3) Die Glücksspielaufsichtsbehörden sind verpflichtet, auf Verlangen erlangte Erkenntnisse der Finanzbehörde mitzuteilen, soweit die Erkenntnisse der Durchführung eines Verfahrens in Steuersachen dienen. Die glücksspielaufsichtsrechtlichen Befugnisse bleiben hiervon unberührt.

§ 12

Übergangsbestimmungen

§ 12 Übergangsbestimmungen(1) Erlaubnisse für Lotterien nach dem Dritten Abschnitt des Glücksspielstaatsvertrags, die vor dem 1. Juli 2012 erteilt wurden, gelten, soweit im Bescheid nicht eine kürzere Frist festgelegt ist, bis zum 31. Dezember 2012 mit der Maßgabe fort, dass die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrags und dieses Gesetzes in der ab dem 1. Juli 2012 geltenden Fassung, abgesehen von den Erlaubnisanforderungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV Anwendung finden. Sie können bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 8 aufgehoben werden. (2) Bis zur Übernahme der Führung der Sperrdatei nach § 23 Abs. 1 Satz 1 GlüStV, längstens bis zum 1. Juli 2013, gilt § 7 in der vor dem 1. Juli 2012 geltenden Fassung mit der Maßgabe fort, dass die Konzessionsnehmer für Sportwetten nach den §§ 4a bis 4e GlüStV in Verbindung mit § 10a GlüStV in Erfüllung der Aufgaben nach § 8 GlüStV an der Sperrdatei mitwirken.

§ 14

Verordnungsermächtigungen, Allgemeine Verwaltungsvorschriften

§ 14 Verordnungsermächtigungen, Allgemeine Verwaltungsvorschriften(1) Das für Glücksspielwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung 1. von § 11 abweichende oder ergänzende Zuständigkeiten,2. die Mitwirkung am übergreifenden Sperrsystem nach § 7, soweit dies nach der Errichtung der zentralen Sperrdatei durch das Land Hessen zur Vorbereitung der Übernahme nach § 29 Abs. 3 Satz 1 GlüStV erforderlich ist,3. Einzelheiten zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Daten gesperrter Spieler sowie technische und organisatorische Maßnahmen zur Datensicherheit, das zu einer Spielsperre führende Verfahren und die Rechte des Betroffenen,4. eine Senkung oder Erhöhung der Zahl der Annahmestellen nach § 2 Abs. 5 und der Zahl der Wettvermittlungsstellen nach § 6 Abs. 1, soweit dies zur Erreichung der Ziele des § 1 erforderlich ist,5. Einzelheiten sowie spezifische Aufgaben und Maßnahmen zur Erfüllung der Sicherstellungspflicht des Veranstalters nach § 4 Abs. 3 Satz 3 GlüStV und6. die Reduzierung der zugelassenen Anzahl der nach § 6 Abs. 3 zur Wettvermittlung im Nebengeschäft betriebenen Annahmestellen des Veranstalters nach § 2 Abs. 1, soweit es zur Erreichung der Ziele des § 1 erforderlich ist, zu regeln.(2) Das für das Glücksspielwesen zuständige Ministerium kann zur Ausführung dieses Gesetzes erforderliche Verwaltungsvorschriften über das Erlaubnisverfahren nach § 4 Abs. 1 GlüStV, insbesondere zu Umfang, Inhalt und Zahl der erforderlichen Anträge, Anzeigen, Nachweise und Bescheinigungen erlassen.

§ 15

Gleichstellungsbestimmung

§ 15 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 2

Staatliche Glücksspiele

§ 2 Staatliche Glücksspiele(1) Das Land veranstaltet nach den Regelungen des Glücksspielstaatsvertrags öffentliche Glücksspiele in Form von Sportwetten und Lotterien in Erfüllung seiner öffentlichen Aufgaben nach § 10 Abs. 1 GlüStV (staatliche Glücksspiele). Das Land kann ferner öffentliche Glücksspiele, die nach dem Dritten Abschnitt des Glücksspielstaatsvertrags erlaubt werden können, und Zusatzlotterien veranstalten. Zu den nach den Satz 1 veranstalteten öffentlichen Glücksspielen können Sonderauslosungen ohne zusätzlichen Einsatz aus nicht ausgezahlten Gewinnen vorangegangener Veranstaltungen durchgeführt werden, um eine möglichst vollständige Ausschüttung des vorgesehenen Gewinnanteils zu erreichen. (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder als Anstalt des öffentlichen Rechts die Erlaubnis zur Veranstaltung von Lotterien in Form der Klassenlotterie und von ähnlichen Spielangeboten (Glücksspiele) erteilt werden. Sie nimmt die öffentliche Aufgabe nach § 10 Abs. 1 GlüStV wahr.(3) Das Land kann sich zur Wahrnehmung der ihm nach Absatz 1 obliegenden öffentlichen Aufgabe juristischer Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, deren Anteile vollständig dem Land gehören oder an denen das Land und andere vertragsschließende Länder mittelbar oder unmittelbar ausschließlich beteiligt sind und deren wirtschaftliche Betätigung über das für das Durchführen von Glücksspielen Erforderliche nicht hinaus geht, bedienen. Staatliche Glücksspiele können auch mit der Erlaubnis der obersten Glücksspielaufsichtsbehörde gemeinsam mit den in § 10 Abs. 2 GlüStV genannten Veranstaltern anderer Länder veranstaltet oder durchgeführt werden. (4) Der Veranstalter nach Absatz 1 hat, sofern er für die Veranstaltung von Lotterien von der Möglichkeit des Absatzes 3 Gebrauch macht, gegenüber der zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörde eine natürliche Person zu benennen, die zur Entgegennahme von Weisungen der Glücksspielaufsichtsbehörde berechtigt ist, umfassende Kenntnisse über die Geschäftsvorfälle hat und weisungsbefugt in den Ablauf der Glücksspielveranstaltung eingreifen kann (Sicherheitsbeauftragter). (5) Staatliche Glücksspiele dürfen von Annahmestellen vertrieben werden. Die Gesamtzahl von 750 Annahmestellen darf nicht überschritten werden; sie sind regional ausgewogen zu verteilen. (6) Zur Sicherstellung des Schutzes vor Suchtgefährdung durch öffentliche Glücksspiele werden durch das für Gesundheit zuständige Ministerium spezifische Maßnahmen der Prävention, Hilfe und Forschung bei pathologischer Spielsucht umgesetzt.

§ 4

Erlaubnisverfahren

§ 4 Erlaubnisverfahren(1) Wer in Thüringen ein öffentliches Glücksspiel veranstalten oder vermitteln, als Lotterieeinnehmer tätig sein oder eine Annahmestelle oder Wettvermittlungsstelle betreiben will, bedarf der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV der zuständigen Behörde des Landes nach § 11 Abs. 1 oder der Erlaubnis im ländereinheitlichen Verfahren nach Maßgabe des Glücksspielstaatsvertrags. Die Erlaubnis zur Veranstaltung und Vermittlung eines öffentlichen Glücksspiels wird mit Ausnahme der in Absatz 6 genannten Lotterien und Ausspielungen nur auf schriftlichen Antrag erteilt. (2) Den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur Vermittlung seiner Glücksspiele stellt der Veranstalter nach § 2 Abs. 1, sofern der Vermittler für ihn tätig und in seine Vertriebsorganisation eingegliedert ist. Die Antragstellung für mehrere Annahmestellen oder mehrere Lotterieeinnehmer des Veranstalters nach § 2 Abs. 1 kann in einem Antrag gemeinsam erfolgen (Sammelantrag). Dabei sind das Vertriebskonzept des Veranstalters insgesamt darzustellen und die vertraglichen Grundlagen zwischen Veranstalter und Vermittler offenzulegen. Das Vertriebskonzept muss die Rahmenbedingungen der Vermittlung in Bezug auf Vertriebsformen, deren Ausgestaltung, die Informationsmittel der Vermittler und die Überwachung der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen beinhalten. Die Erlaubnis zur Vermittlung der in die Vertriebsorganisation des Veranstalters nach § 2 Abs. 1 eingegliederten Vermittler ist dem Veranstalter zu erteilen. (3) Die Erlaubnis für Lotterien, die nicht nach dem Dritten Abschnitt des Glücksspielstaatsvertrags erlaubt werden können, wird durch die oberste Glücksspielaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem für Gesundheit zuständigen Ministerium schriftlich erteilt. Das für Gesundheit zuständige Ministerium prüft das beantragte öffentliche Glücksspiel hinsichtlich seiner sozialen Auswirkungen und bewertet das Sozialkonzept. (4) In der Erlaubnis für die Veranstaltung und Vermittlung öffentlicher Glücksspiele sind unbeschadet des § 17 GlüStV mindestens festzulegen: 1. der Veranstalter oder Vermittler,2. das veranstaltete oder vermittelte Glücksspiel,3. Art, Ort oder Gebiet sowie Beginn und Dauer der Veranstaltung oder Vermittlung und die Form des Vertriebs oder der Vermittlung,4. die Kosten einer Spielteilnahme,5. die Frist, innerhalb der ein Gewinnanspruch geltend gemacht werden kann und die Voraussetzungen der Auszahlung,6. die Art der Ermittlung der Gewinne sowie die hierzu erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen,7. die Verwendung der Gewinne, auf die ein Anspruch nicht fristgerecht geltend gemacht worden ist,8. die erforderlichen Sicherheiten,9. bei Lotterieveranstaltungen der Spielplan und10. bei Vermittlungen der Veranstalter. In der Erlaubnis können Vorgaben zu Einsatzgrenzen und zum Ausschluss gesperrter Spieler getroffen werden, die über die §§ 21 und 22 GlüStV hinausgehen. Das Aufstellen von Glücksspielautomaten, die über eine Datenverbindung mit dem Vermittler oder dem Veranstalter verbunden sind, oder anderen Geräten, die die Teilnahme am Glücksspiel im Internet ermöglichen, ist unzulässig. Von Satz 3 können für den Vertrieb von Lotterien und Sportwetten innerhalb der Annahmestellen des staatlichen Veranstalters nach § 2 Abs. 1 und 5 unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 GlüStV Ausnahmen zugelassen werden.(5) Die nach diesem Gesetz erteilten Erlaubnisse erlöschen spätestens fünf Jahre nach Erteilung. Eine kürzere Frist soll bei erstmaliger Erlaubniserteilung bestimmt werden. (6) Die Erlaubnis für die Veranstaltung einer öffentlichen Lotterie oder Ausspielung kann durch die oberste Glücksspielaufsichtsbehörde für solche Veranstaltungen allgemein erteilt werden, 1. die sich nicht über das Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt hinaus erstrecken,2. deren Spielplan einen Reinertrag von mindestens 30 vom Hundert und eine Gewinnsumme von mindestens 30 vom Hundert der Summe der von den Spielern zu entrichtenden Entgelte vorsieht,3. deren Reinertrag ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Zwecke verwendet wird,4. bei denen der Gesamtpreis der Lose den Wert von 20 000 Euro nicht übersteigt und5. deren Vertriebstätigkeit die Dauer von einem Monat nicht überschreitet. Die allgemeine Erlaubnis begründet die Pflicht, die vorgesehene Veranstaltung mindestens zwei Wochen vor Beginn der Durchführung der zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörde und dem für den Veranstalter zuständigen Finanzamt schriftlich anzuzeigen. (7) Für allgemein erlaubte Veranstaltungen im Sinne des Absatzes 6 kann die zuständige Glücksspielaufsichtsbehörde im Einzelfall Auflagen erteilen. Eine allgemein erlaubte Veranstaltung ist zu untersagen, wenn der Veranstalter keine Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung der Veranstaltung oder für die zweckentsprechende Verwendung des Reinertrags bietet. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Veranstalter in der Vergangenheit gegen gesetzliche Bestimmungen zur Ordnung des Glücksspielwesens oder die Bestimmungen der allgemeinen Erlaubnis verstoßen hat.

§ 5

Erlaubnisvoraussetzungen

§ 5 Erlaubnisvoraussetzungen(1) Eine Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 GlüStV für die Veranstaltung oder Vermittlung von Glücksspielen darf nur erteilt werden, wenn 1. § 4 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 1 und 4 Abs. 2 Satz 2 GlüStV nicht entgegensteht,2. die Einhaltung a) der Jugendschutzanforderungen nach § 4 Abs. 3 GlüStV,b) des Internetverbots in § 4 Abs. 4 GlüStV vorbehaltlich des Absatzes 2,c) der Werbebeschränkungen nach § 5 GlüStV,d) der Anforderungen an das Sozialkonzept nach § 6 GlüStV unde) der Anforderungen an die Aufklärung über Suchtrisiken nach § 7 GlüStV sichergestellt ist,3. der Veranstalter oder Vermittler zuverlässig ist, insbesondere die Gewähr dafür bietet, dass die Veranstaltung und die Vermittlung ordnungsgemäß und für die Spielteilnehmer sowie für die Erlaubnisbehörde nachvollziehbar durchgeführt wird,4. bei der Einführung neuer Glücksspielangebote und bei der Einführung neuer oder der erheblichen Erweiterung bestehender Vertriebswege die Anforderungen des § 9 Abs. 5 GlüStV erfüllt werden,5. bei der Veranstaltung nach § 10 Abs. 2 GlüStV die Teilnahme am Sperrsystem nach den §§ 8 und 23 GlüStV gewährleistet ist,6. bei der Vermittlung die Mitwirkung am Sperrsystem nach § 8 Abs. 6 GlüStV sichergestellt ist,7. der Ausschluss gesperrter Spieler nach § 21 Abs. 5 Satz 1 und § 22 Abs. 2 Satz 1 GlüStV sichergestellt ist,8. bei gewerblichen Spielvermittlern zudem die Einhaltung der Anforderungen nach § 19 GlüStV gewährleistet ist. Sämtliche erforderlichen Nachweise sind vom Antragsteller durch Vorlage geeigneter Darstellungen, Konzepte und Bescheinigungen zu führen; die Erlaubnisbehörde ist nicht zu eigenen Ermittlungen verpflichtet. Die Nachweise nach Satz 2 Halbsatz 1 sollen mit dem Antrag vorgelegt werden. (2) Abweichend von § 4 Abs. 4 GlüStV kann zur besseren Erreichung der Ziele des § 1 GlüStV der Eigenvertrieb und die Vermittlung von Lotterien sowie die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten im Internet erlaubt werden, wenn die Beachtung der in § 4 Abs. 5 und § 5 Abs. 1 GlüStV genannten Voraussetzungen sichergestellt ist. Die Identifizierung und Authentifizierung gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 1 GlÜStV ist durch geeignete praxistaugliche Verfahren sicherzustellen. (3) Das eingesetzte Personal ist in der Früherkennung problematischen Spielverhaltens zu schulen. Die entsprechenden Maßnahmen sind der Erlaubnisbehörde mit Antragstellung nachzuweisen. (4) Über die Veranstaltung und gewerbliche Vermittlung von Glücksspielen in Thüringen ist eine gesonderte und von einem Wirtschaftsprüfer bestätigte Abrechnung zu erstellen und der zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörde bis zum 31. Mai des Folgejahres vorzulegen. Alternativ kann die zuständige Glücksspielaufsichtsbehörde die Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses oder des Wirtschaftsplans zulassen, wenn diese inhaltlich den Umfang der Tätigkeit in Thüringen nachvollziehbar darstellen. Der zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörde sind die Protokolle der Sitzungen und Besprechungen entscheidungsbefugter Gremien der Veranstalter und Vermittler unverzüglich zu übersenden. (5) Eine Erlaubnis im ländereinheitlichen Verfahren nach § 9a GlüStV steht einer Erlaubnis durch die Erlaubnisbehörden des Landes gleich.

§ 6

Wettvermittlungsstellen

§ 6 Wettvermittlungsstellen(1) Die Zahl der Wettvermittlungsstellen der Konzessionsnehmer nach § 10a Abs. 5 GlüStV wird auf höchstens 100 begrenzt und ist unter gleichmäßiger Berücksichtigung der Interessen der Konzessionsnehmer zu verteilen. Die Konzessionsnehmer können nach der Konzessionserteilung Vereinbarungen über die Übertragung und Nutzung der Wettvermittlungsstellen treffen; eine Übertragung auf andere Konzessionsnehmer ist ausgeschlossen. Werden Sportwetten mehrerer Konzessionsnehmer an einer Wettvermittlungsstelle vermittelt, verringert sich die Zahl der Wettvermittlungsstellen des jeweiligen Konzessionsnehmers entsprechend. Eine übermäßige Konzentration von Wettvermittlungsstellen in bestimmten Gebieten ist zu vermeiden. (2) Die Konzessionsnehmer haben darzulegen, ob und an welchen Orten sie Sportwettangebote auch über Wettvermittlungsstellen zu vertreiben beabsichtigen. (3) Ist der Veranstalter nach § 2 Abs. 1 Konzessionsnehmer, kann die Wettvermittlung an diesen nur in den Annahmestellen nach § 2 Abs. 5 als Nebengeschäft erfolgen. § 2 Abs. 3 gilt entsprechend. In diesem Fall findet Absatz 1 keine Anwendung. (4) Eine Vermittlung von Sportwetten in anderen Stellen als in Wettvermittlungsstellen nach den Absätzen 1 und 3 ist unzulässig. (5) Unzulässig ist der Betrieb einer Wettvermittlungsstelle in unmittelbarer Nähe einer Einrichtung, die ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von Kindern und Jugendlichen besucht wird, oder in unmittelbarer Nähe von Suchtberatungsstellen oder vergleichbaren sozialen Einrichtungen gelegen ist.

§ 7

Spielerschutz

§ 7 Spielerschutz(1) Die nach dem Glücksspielstaatsvertrag oder nach diesem Gesetz zur Teilnahme am Sperrsystem verpflichteten Veranstalter, die Spielbanken und die Konzessionsnehmer für Sportwetten nach den §§ 4a bis 4e GlüStV in Verbindung mit § 10a GlüStV sind verpflichtet, Spielersperren nach § 8 GlüStV sowie deren Aufhebungen unverzüglich zur Aufnahme an die Sperrdatei nach § 23 Abs. 1 Satz 1 GlüStV zu übermitteln. Ist der Veranstalter nach § 2 Abs. 1 und 3 an einem Konzessionsnehmer für Sportwetten beteiligt, hat er durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass dieser eine unverzügliche Übermittlung nach Satz 1 vornimmt. Dokumente, die zur Sperrung geführt haben, dürfen unbeschadet von § 23 Abs. 1 Satz 3 GlüStV auch von den am übergreifenden Sperrsystem Mitwirkenden gespeichert werden. (2) Die Daten gesperrter Spieler dürfen nur für die Kontrolle der Spielersperre verwendet werden. (3) Unbeschadet der Möglichkeit, Auskunft von der nach § 23 Abs. 1 Satz 1 GlüStV für die Führung der Sperrdatei zuständigen Behörde zu erlangen, können Betroffene ihre Auskunftsrechte nach den gesetzlichen Bestimmungen des Landes Hessen auch gegenüber der Stelle geltend machen, die die Sperre ausgesprochen hat. Diese leitet das Anliegen des Betroffenen an die für die Führung der Sperrdatei nach § 23 Abs. 1 Satz 1 GlüStV zuständige Stelle des Landes Hessen weiter.(4) Durch den Glücksspielstaatsvertrag und dieses Gesetz wird das Recht auf Schutz personenbezogener Daten (Artikel 6 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen ) eingeschränkt. (5) Eine Sperre ist dem betroffenen Spieler unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Bei einer Fremdsperre (§ 8 Abs. 2 GlüStV) ist ihm vor Aufnahme in die Sperrdatei Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 8

Änderung und Aufhebung der Erlaubnis

§ 8 Änderung und Aufhebung der Erlaubnis(1) Eine Erlaubnis kann, auch wenn sie vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt wurde, nach den Absätzen 2 bis 4 geändert oder aufgehoben werden. (2) Die Erlaubnis ist aufzuheben, wenn 1. der Veranstalter oder der Vermittler die Bestimmungen der Erlaubnis wiederholt nicht beachtet,2. der Veranstalter mit seinem Angebot wesentliche Anforderungen an die Durchführung von zulässigen Glücksspielen nach dem Glücksspielstaatsvertrag nicht einhält,3. der Erlaubnisinhaber die Erlaubnisvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 nicht sicherstellt,4. durch den Veranstalter oder den Vermittler die geforderten Sicherheiten nicht bis zur Aufnahme der Tätigkeit geleistet werden,5. der Veranstalter oder der Vermittler bei Wegfall des Sicherheitsbeauftragten nicht unverzüglich einen zuverlässigen Ersatz benennt,6. der Erlaubnisinhaber im Rahmen seiner Tätigkeit einen Straftatbestand verwirklicht oder aus anderen Gründen nicht oder nicht mehr die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,7. sie durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt wurde und sie bei richtigen oder vollständigen Angaben nicht erteilt worden wäre,8. der gewerbliche Vermittler die eingenommenen Spieleinsätze wiederholt nicht unverzüglich an den Veranstalter weitergeleitet hat. (3) Die Erlaubnis kann darüber hinaus geändert oder aufgehoben werden, wenn die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet ist. Sie kann auch nachträglich mit Auflagen und Nebenbestimmungen versehen werden. (4) Die Erlaubnis kann auf Antrag des durch die Erlaubnis Berechtigten geändert werden.

§ 9

Verwendung der Erträge

§ 9 Verwendung der Erträge(1) Der Landessportbund Thüringen e. V. erhält sechs vom Hundert, jedoch nicht mehr als 9,4 Millionen Euro jährlich, die Liga der Freien Wohlfahrtspflege 3,35 vom Hundert, jedoch nicht mehr als 5,4 Millionen Euro jährlich, der Spieleinsätze aus den vom Land veranstalteten Lotterien mit Ausnahme der Lotterie GlücksSpirale. Im Jahr 2012 erhält der Landessportbund Thüringen e.V. mindestens 8,81 Millionen Euro und die Liga der Freien Wohlfahrtspflege mindestens 4,92 Millionen Euro. (2) Der Überschuss aus den staatlichen Glücksspielen ist an den Landeshaushalt abzuführen. Überschuss ist der Betrag aus Einsätzen und Bearbeitungsgebühren, welcher nach Abzug der Betriebsaufwendungen, der an die Spielteilnehmer ausgeschütteten Gewinne und der Leistungen an den Landessportbund Thüringen e. V. sowie die Liga der Freien Wohlfahrtspflege verbleibt. (3) Der Überschuss ist für die Aufgabenerfüllung aus § 2 Abs. 6 sowie zur Förderung kultureller, sozialer, umweltschützerischer und sportlicher Zwecke zu verwenden. (4) Der Landessportbund Thüringen e. V. und die Liga der Freien Wohlfahrtspflege haben dem Land bis zum 30. Juni eines Jahres die satzungsgemäße Verwendung der ihnen im vorangegangenen Jahr zugeführten Mittel nachzuweisen. Der Landessportbund Thüringen e. V. und die Liga der Freien Wohlfahrtspflege unterliegen hinsichtlich der Verwendung dieser zugeführten Landesmittel der Prüfung des Rechnungshofs.

§ 9

Verwendung der Erträge

§ 9 Verwendung der Erträge(1) Der Landessportbund Thüringen e. V. erhält sechs vom Hundert, jedoch nicht mehr als 9,4 Millionen Euro jährlich, die Liga der Freien Wohlfahrtspflege 3,35 vom Hundert, jedoch nicht mehr als 5,4 Millionen Euro jährlich, der Spieleinsätze aus den vom Land veranstalteten Lotterien mit Ausnahme der Lotterie GlücksSpirale. In den Jahren 2013 bis 2016 erhält der Landessportbund Thüringen e.V. mindestens 8,81 Millionen Euro und die Liga der Freien Wohlfahrtspflege mindestens 4,92 Millionen Euro. (2) Der Überschuss aus den staatlichen Glücksspielen ist an den Landeshaushalt abzuführen. Überschuss ist der Betrag aus Einsätzen und Bearbeitungsgebühren, welcher nach Abzug der Betriebsaufwendungen, der an die Spielteilnehmer ausgeschütteten Gewinne und der Leistungen an den Landessportbund Thüringen e. V. sowie die Liga der Freien Wohlfahrtspflege verbleibt. (3) Der Überschuss ist für die Aufgabenerfüllung aus § 2 Abs. 6 sowie zur Förderung kultureller, sozialer, umweltschützerischer und sportlicher Zwecke zu verwenden. (4) Der Landessportbund Thüringen e. V. und die Liga der Freien Wohlfahrtspflege haben dem Land bis zum 30. Juni eines Jahres die satzungsgemäße Verwendung der ihnen im vorangegangenen Jahr zugeführten Mittel nachzuweisen. Der Landessportbund Thüringen e. V. und die Liga der Freien Wohlfahrtspflege unterliegen hinsichtlich der Verwendung dieser zugeführten Landesmittel der Prüfung des Rechnungshofs.

§ 11

Zuständigkeiten

§ 11 Zuständigkeiten(1) Zuständig für die Erlaubniserteilung, die Überwachung und die weiteren Aufgaben nach § 9 GlüStV und nach diesem Gesetz sind 1. das für das Glücksspielwesen zuständige Ministerium als oberste Glücksspielaufsichtsbehörde, soweit die Veranstaltung von staatlichen Glücksspielen nach § 2 Abs. 1 betroffen ist,2. die Landkreise und kreisfreien Städte jeweils im übertragenen Wirkungskreis als untere Glücksspielaufsichtsbehörde, sofern die Veranstaltung oder Vermittlung nicht über das Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt hinausgeht; das ist in den Fällen des § 6 oder Fällen, in denen Wetten ohne Erlaubnis nach § 6 vermittelt werden, regelmäßig nicht anzunehmen,3. im Übrigen das Landesverwaltungsamt als obere Glücksspielaufsichtsbehörde. Hiervon unbeschadet gelten die Bestimmungen über länderübergreifende Zuständigkeiten nach dem Glücksspielstaatsvertrag.(2) Die Glücksspielaufsichtsbehörden unterstützen die nach § 9a Abs. 1 bis 3 und § 19 Abs. 2 GlüStV zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörden, das Glücksspielkollegium (§ 9a Abs. 5 Satz 1 GlüStV) und die Geschäftsstelle bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. (3) Die Glücksspielaufsichtsbehörden sind verpflichtet, auf Verlangen erlangte Erkenntnisse der Finanzbehörde mitzuteilen, soweit die Erkenntnisse der Durchführung eines Verfahrens in Steuersachen dienen. Die glücksspielaufsichtsrechtlichen Befugnisse bleiben hiervon unberührt.

§ 14

Verordnungsermächtigungen, Allgemeine Verwaltungsvorschriften

§ 14 Verordnungsermächtigungen, Allgemeine Verwaltungsvorschriften(1) Das für Glücksspielwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung 1. von § 11 abweichende oder ergänzende Zuständigkeiten,2. die Mitwirkung am übergreifenden Sperrsystem nach § 7, soweit dies nach der Errichtung der zentralen Sperrdatei durch das Land Hessen zur Vorbereitung der Übernahme nach § 29 Abs. 3 Satz 1 GlüStV erforderlich ist,3. Einzelheiten zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Daten gesperrter Spieler sowie technische und organisatorische Maßnahmen zur Datensicherheit, das zu einer Spielsperre führende Verfahren und die Rechte des Betroffenen,4. eine Senkung oder Erhöhung der Zahl der Annahmestellen nach § 2 Abs. 5 und der Zahl der Wettvermittlungsstellen nach § 6 Abs. 1, soweit dies zur Erreichung der Ziele des § 1 erforderlich ist,5. nähere Bestimmungen hinsichtlich der für den beabsichtigten Spielbetrieb erforderlichen Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit und Sachkunde über das Genehmigungs- und Überwachungsverfahren sowie die Ausgestaltung der Örtlichkeit der Wettvermittlungsstellen nach § 6 erlassen,6. Einzelheiten sowie spezifische Aufgaben und Maßnahmen zur Erfüllung der Sicherstellungspflicht des Veranstalters nach § 4 Abs. 3 Satz 3 GlüStV und7. die Reduzierung der zugelassenen Anzahl der nach § 6 Abs. 3 zur Wettvermittlung im Nebengeschäft betriebenen Annahmestellen des Veranstalters nach § 2 Abs. 1, soweit es zur Erreichung der Ziele des § 1 erforderlich ist, zu regeln.(2) Das für das Glücksspielwesen zuständige Ministerium kann zur Ausführung dieses Gesetzes erforderliche Verwaltungsvorschriften über das Erlaubnisverfahren nach § 4 Abs. 1 GlüStV, insbesondere zu Umfang, Inhalt und Zahl der erforderlichen Anträge, Anzeigen, Nachweise und Bescheinigungen erlassen.

§ 2

Staatliche Glücksspiele

§ 2 Staatliche Glücksspiele(1) Das Land veranstaltet nach den Regelungen des Glücksspielstaatsvertrags öffentliche Glücksspiele in Form von Sportwetten und Lotterien in Erfüllung seiner öffentlichen Aufgaben nach § 10 Abs. 1 GlüStV (staatliche Glücksspiele). Das Land kann ferner öffentliche Glücksspiele, die nach dem Dritten Abschnitt des Glücksspielstaatsvertrags erlaubt werden können, und Zusatzlotterien veranstalten. Zu den nach den Satz 1 veranstalteten öffentlichen Glücksspielen können Sonderauslosungen ohne zusätzlichen Einsatz aus nicht ausgezahlten Gewinnen vorangegangener Veranstaltungen durchgeführt werden, um eine möglichst vollständige Ausschüttung des vorgesehenen Gewinnanteils zu erreichen. (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder als Anstalt des öffentlichen Rechts die Erlaubnis zur Veranstaltung von Lotterien in Form der Klassenlotterie und von ähnlichen Spielangeboten (Glücksspiele) erteilt werden. Sie nimmt die öffentliche Aufgabe nach § 10 Abs. 1 GlüStV wahr.(3) Das Land kann sich zur Wahrnehmung der ihm nach Absatz 1 obliegenden öffentlichen Aufgabe juristischer Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, deren Anteile vollständig dem Land gehören oder an denen das Land und andere vertragsschließende Länder mittelbar oder unmittelbar ausschließlich beteiligt sind und deren wirtschaftliche Betätigung über das für das Durchführen von Glücksspielen Erforderliche nicht hinaus geht, bedienen. Staatliche Glücksspiele können auch mit der Erlaubnis der obersten Glücksspielaufsichtsbehörde gemeinsam mit den in § 10 Abs. 2 oder § 10a Abs. 2 GlüStV genannten Veranstaltern anderer Länder veranstaltet oder durchgeführt werden. (4) Der Veranstalter nach Absatz 1 hat, sofern er für die Veranstaltung von Lotterien von der Möglichkeit des Absatzes 3 Gebrauch macht, gegenüber der zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörde eine natürliche Person zu benennen, die zur Entgegennahme von Weisungen der Glücksspielaufsichtsbehörde berechtigt ist, umfassende Kenntnisse über die Geschäftsvorfälle hat und weisungsbefugt in den Ablauf der Glücksspielveranstaltung eingreifen kann (Sicherheitsbeauftragter). (5) Staatliche Glücksspiele dürfen von Annahmestellen vertrieben werden. Die Gesamtzahl von 750 Annahmestellen darf nicht überschritten werden; sie sind regional ausgewogen zu verteilen. (6) Zur Sicherstellung des Schutzes vor Suchtgefährdung durch öffentliche Glücksspiele werden durch das für Gesundheit zuständige Ministerium spezifische Maßnahmen der Prävention, Hilfe und Forschung bei pathologischer Spielsucht umgesetzt.

§ 5

Erlaubnisvoraussetzungen

§ 5 Erlaubnisvoraussetzungen(1) Eine Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 GlüStV für die Veranstaltung oder Vermittlung von Glücksspielen darf nur erteilt werden, wenn 1. § 4 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 1 und 4 Abs. 2 Satz 2 GlüStV nicht entgegensteht,2. die Einhaltung a) der Jugendschutzanforderungen nach § 4 Abs. 3 GlüStV,b) des Internetverbots in § 4 Abs. 4 GlüStV vorbehaltlich des Absatzes 2,c) der Werbebeschränkungen nach § 5 GlüStV,d) der Anforderungen an das Sozialkonzept nach § 6 GlüStV unde) der Anforderungen an die Aufklärung über Suchtrisiken nach § 7 GlüStV sichergestellt ist,3. der Veranstalter oder Vermittler zuverlässig ist, insbesondere die Gewähr dafür bietet, dass die Veranstaltung und die Vermittlung ordnungsgemäß und für die Spielteilnehmer sowie für die Erlaubnisbehörde nachvollziehbar durchgeführt wird,4. bei der Einführung neuer Glücksspielangebote und bei der Einführung neuer oder der erheblichen Erweiterung bestehender Vertriebswege die Anforderungen des § 9 Abs. 5 GlüStV erfüllt werden,5. bei der Veranstaltung nach § 10 Abs. 2 GlüStV die Teilnahme am Sperrsystem nach den §§ 8 und 23 GlüStV gewährleistet ist,6. bei der Vermittlung die Mitwirkung am Sperrsystem nach § 8 Abs. 6 GlüStV sichergestellt ist und der Vermittler seine Verträge mit dem Veranstalter sowie dem Treuhänder vorgelegt hat und sich daraus keine Bedenken ergeben,7. der Ausschluss gesperrter Spieler nach § 21 Abs. 5 Satz 1 und § 22 Abs. 2 Satz 1 GlüStV sichergestellt ist,8. bei gewerblichen Spielvermittlern zudem die Einhaltung der Anforderungen nach § 19 GlüStV gewährleistet ist. Sämtliche erforderlichen Nachweise sind vom Antragsteller durch Vorlage geeigneter Darstellungen, Konzepte und Bescheinigungen zu führen; die Erlaubnisbehörde ist nicht zu eigenen Ermittlungen verpflichtet. Die Nachweise nach Satz 2 Halbsatz 1 sollen mit dem Antrag vorgelegt werden. (2) Abweichend von § 4 Abs. 4 GlüStV kann zur besseren Erreichung der Ziele des § 1 GlüStV der Eigenvertrieb und die Vermittlung von Lotterien sowie die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten im Internet erlaubt werden, wenn die Beachtung der in § 4 Abs. 5 und § 5 Abs. 1 GlüStV genannten Voraussetzungen sichergestellt ist. Die Identifizierung und Authentifizierung gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 1 GlÜStV ist durch geeignete praxistaugliche Verfahren sicherzustellen. (3) Das eingesetzte Personal ist in der Früherkennung problematischen Spielverhaltens zu schulen. Die entsprechenden Maßnahmen sind der Erlaubnisbehörde mit Antragstellung nachzuweisen. (4) Über die Veranstaltung und gewerbliche Vermittlung von Glücksspielen in Thüringen ist eine gesonderte und von einem Wirtschaftsprüfer bestätigte Abrechnung zu erstellen und der zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörde bis zum 31. Mai des Folgejahres vorzulegen. Alternativ kann die zuständige Glücksspielaufsichtsbehörde die Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses oder des Wirtschaftsplans zulassen, wenn diese inhaltlich den Umfang der Tätigkeit in Thüringen nachvollziehbar darstellen. Der zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörde sind die Protokolle der Sitzungen und Besprechungen entscheidungsbefugter Gremien der Veranstalter und Vermittler unverzüglich zu übersenden. (5) Eine Erlaubnis im ländereinheitlichen Verfahren nach § 9a GlüStV steht einer Erlaubnis durch die Erlaubnisbehörden des Landes gleich.

§ 6

Wettvermittlungsstellen

§ 6 Wettvermittlungsstellen(1) Die Zahl der Wettvermittlungsstellen der Konzessionsnehmer nach § 10a Abs. 5 GlüStV wird auf höchstens 100 begrenzt und ist unter gleichmäßiger Berücksichtigung der Interessen der Konzessionsnehmer zu verteilen. Die Konzessionsnehmer können nach der Konzessionserteilung Vereinbarungen über die Übertragung und Nutzung der Wettvermittlungsstellen treffen; eine Übertragung auf andere Konzessionsnehmer ist ausgeschlossen. Werden Sportwetten mehrerer Konzessionsnehmer an einer Wettvermittlungsstelle vermittelt, verringert sich die Zahl der Wettvermittlungsstellen des jeweiligen Konzessionsnehmers entsprechend. Eine übermäßige Konzentration von Wettvermittlungsstellen in bestimmten Gebieten ist zu vermeiden. (2) Die Konzessionsnehmer haben darzulegen, ob und an welchen Orten sie Sportwettangebote auch über Wettvermittlungsstellen zu vertreiben beabsichtigen. (3) Ist der Veranstalter nach § 2 Abs. 1 Konzessionsnehmer oder vermittelt an einen solchen, kann die Wettvermittlung an diesen nur in den Annahmestellen nach § 2 Abs. 5 als Nebengeschäft erfolgen. § 2 Abs. 3 gilt entsprechend. In diesem Fall findet Absatz 1 keine Anwendung. (4) Eine Vermittlung von Sportwetten in anderen Stellen als in Wettvermittlungsstellen nach den Absätzen 1 und 3 ist unzulässig. (5) Unzulässig ist der Betrieb einer Wettvermittlungsstelle in unmittelbarer Nähe einer Einrichtung, die ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von Kindern und Jugendlichen besucht wird, oder in unmittelbarer Nähe von Suchtberatungsstellen oder vergleichbaren sozialen Einrichtungen gelegen ist.

§ 9

Verwendung der Erträge

§ 9 Verwendung der Erträge(1) Der Landessportbund Thüringen e.V. erhält sechs vom Hundert, jedoch nicht mehr als 10,22 Millionen Euro jährlich, die LIGA der Freien Wohlfahrtspflege 3,35 vom Hundert, jedoch nicht mehr als 5,87 Millionen Euro jährlich, der Spieleinsätze aus den vom Land veranstalteten Lotterien mit Ausnahme der Lotterie GlücksSpirale. Jährlich erhält der Landessportbund Thüringen e.V. mindestens 9,58 Millionen Euro und die LIGA der Freien Wohlfahrtspflege mindestens 5,35 Millionen Euro. (2) Der Überschuss aus den staatlichen Glücksspielen ist an den Landeshaushalt abzuführen. Überschuss ist der Betrag aus Einsätzen und Bearbeitungsgebühren, welcher nach Abzug der Betriebsaufwendungen, der an die Spielteilnehmer ausgeschütteten Gewinne und der Leistungen an den Landessportbund Thüringen e. V. sowie die Liga der Freien Wohlfahrtspflege verbleibt. (3) Der Überschuss ist für die Aufgabenerfüllung aus § 2 Abs. 6 sowie zur Förderung kultureller, sozialer, umweltschützerischer und sportlicher Zwecke zu verwenden. (4) Der Landessportbund Thüringen e. V. und die Liga der Freien Wohlfahrtspflege haben dem Land bis zum 30. Juni eines Jahres die satzungsgemäße Verwendung der ihnen im vorangegangenen Jahr zugeführten Mittel nachzuweisen. Der Landessportbund Thüringen e. V. und die Liga der Freien Wohlfahrtspflege unterliegen hinsichtlich der Verwendung dieser zugeführten Landesmittel der Prüfung des Rechnungshofs.

§ 2

Staatliche Glücksspiele

§ 2 Staatliche Glücksspiele(1) Das Land veranstaltet nach den Regelungen des Glücksspielstaatsvertrags öffentliche Glücksspiele in Form von Sportwetten und Lotterien in Erfüllung seiner öffentlichen Aufgaben nach § 10 Abs. 1 GlüStV (staatliche Glücksspiele). Das Land kann ferner öffentliche Glücksspiele, die nach dem Dritten Abschnitt des Glücksspielstaatsvertrags erlaubt werden können, und Zusatzlotterien veranstalten. Zu den nach den Satz 1 veranstalteten öffentlichen Glücksspielen können Sonderauslosungen ohne zusätzlichen Einsatz aus nicht ausgezahlten Gewinnen vorangegangener Veranstaltungen durchgeführt werden, um eine möglichst vollständige Ausschüttung des vorgesehenen Gewinnanteils zu erreichen.(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder als Anstalt des öffentlichen Rechts die Erlaubnis zur Veranstaltung von Lotterien in Form der Klassenlotterie und von ähnlichen Spielangeboten (Glücksspiele) erteilt werden. Sie nimmt die öffentliche Aufgabe nach § 10 Abs. 1 GlüStV wahr.(3) Das Land kann sich zur Wahrnehmung der ihm nach Absatz 1 obliegenden öffentlichen Aufgabe juristischer Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, deren Anteile vollständig dem Land gehören oder an denen das Land und andere vertragsschließende Länder mittelbar oder unmittelbar ausschließlich beteiligt sind und deren wirtschaftliche Betätigung über das für das Veranstalten und Durchführen von Glücksspielen Erforderliche nicht hinaus geht, bedienen. Staatliche Glücksspiele können auch mit der Erlaubnis der obersten Glücksspielaufsichtsbehörde gemeinsam mit den in § 10 Abs. 2 oder § 10a Abs. 2 GlüStV genannten Veranstaltern anderer Länder veranstaltet oder durchgeführt werden.(3a) Das Land kann der Lotterie-Treuhandgesellschaft mbH Thüringen als Beliehene die Wahrnehmung der ihm nach Absatz 1 obliegenden Aufgaben übertragen. Die Beleihung kann jederzeit ganz oder teilweise zurückgenommen, widerrufen oder mit Neubestimmungen verbunden werden. Die Beliehene untersteht der Aufsicht der Behörde, die die Beleihung vorgenommen hat.(4) Der Veranstalter nach Absatz 1 hat, sofern er für die Veranstaltung von Lotterien von der Möglichkeit des Absatzes 3 Gebrauch macht, gegenüber der zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörde eine natürliche Person zu benennen, die zur Entgegennahme von Weisungen der Glücksspielaufsichtsbehörde berechtigt ist, umfassende Kenntnisse über die Geschäftsvorfälle hat und weisungsbefugt in den Ablauf der Glücksspielveranstaltung eingreifen kann (Sicherheitsbeauftragter).(5) Staatliche Glücksspiele dürfen von Annahmestellen terrestrisch (stationär und mittels mobiler Annahmestellen) vertrieben werden. Die Gesamtzahl von 750 Annahme stellen darf nicht überschritten werden; sie sind regional ausgewogen zu verteilen.(6) Zur Sicherstellung des Schutzes vor Suchtgefährdung durch öffentliche Glücksspiele werden durch das für Gesundheit zuständige Ministerium spezifische Maßnahmen der Prävention, Hilfe und Forschung bei pathologischer Spielsucht umgesetzt.(7) Verboten ist das Veranstalten und beziehungsweise oder Vermitteln von Glücksspielen, bei denen die Ermittlung des Gewinns und beziehungsweise oder der Gewinnhöhe ganz oder teilweise von den Ziehungsergebnissen beziehungsweise dem Gewinnplan (Quoten) anderer Lotterien abhängig ist. Gleichermaßen verboten sind Wetten auf andere Ereignisse als Sportereignisse, ins besondere auf Ziehungsergebnisse von Lotterien.

§ 9

Verwendung der Erträge

§ 9 Verwendung der Erträge(1) Der Landessportbund Thüringen e. V. erhält sechs vom Hundert, jedoch nicht mehr als 10,22 Millionen Euro jährlich, die LIGA der Freien Wohlfahrtspflege 3,35 vom Hundert, jedoch nicht mehr als 5,87 Millionen Euro jährlich, der Spieleinsätze aus den vom Land veranstalteten Lotterien mit Ausnahme der Lotterie Glücks-Spirale und der 10-Euro-Sofortlotterie "Grünes Herz". Jährlich erhält der Landessportbund Thüringen e. V. mindestens 9,58 Millionen Euro und die LIGA der Freien Wohlfahrtspflege mindestens 5,35 Millionen Euro.(2) Der Überschuss aus den staatlichen Glücksspielen ist an den Landeshaushalt abzuführen. Überschuss ist der Betrag aus Einsätzen und Bearbeitungsgebühren, welcher nach Abzug der Betriebsaufwendungen, der an die Spielteilnehmer ausgeschütteten Gewinne und der Leistungen an den Landessportbund Thüringen e. V. die LIGA der Freien Wohlfahrtspflege, die Stiftung Naturschutz Thüringen sowie den Landesverband Thüringen der Gartenfreunde e. V. verbleibt.(3) Der Überschuss ist für die Aufgabenerfüllung aus § 2 Abs. 6 sowie zur Förderung kultureller, sozialer, umweltschützerischer und sportlicher Zwecke zu verwenden.(4) Der Landessportbund Thüringen e. V., die LIGA der Freien Wohlfahrtspflege, die Stiftung Naturschutz Thüringen sowie der Landesverband Thüringen der Gartenfreunde e. V., haben dem Land bis zum 30. Juni eines Jahres die satzungsgemäße Verwendung der ihnen im vorangegangenen Jahr zugeführten Mittel nachzuweisen. Der Landessportbund Thüringen e. V., die LIGA der Freien Wohlfahrtspflege, die Stiftung Naturschutz Thüringen sowie der Landesverband Thüringen der Gartenfreunde e.V. unterliegen hinsichtlich der Verwendung dieser zugeführten Landesmittel der Prüfung des Rechnungshofs.(5) Die Stiftung Naturschutz Thüringen erhält 9,35 vom Hundert und der Landesverband Thüringen der Gartenfreunde e. V. 1,65 vom Hundert der Spieleinsätze aus der vom Land veranstalteten 10-Euro-Sofortlotterie zur satzungsgemäßen Verwendung für Zwecke des Umwelt- und Naturschutzes beziehungsweise zur Ausgestaltung eines nachhaltigen Kleingartenwesens.

§ 2

Staatliche Glücksspiele

§ 2 Staatliche Glücksspiele(1) Aufgabe der Thüringer Staatslotterie ist die Veranstaltung, Vermittlung und Durchführung staatlicher öffentlicher Glücksspiele in Erfüllung der öffentlichen Aufgabe nach § 10 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrags. Die Thüringer Staatslotterie kann ferner öffentliche Glücksspiele, die nach dem Dritten Abschnitt des Glücksspielstaatsvertrags erlaubt werden können, und Zusatzlotterien veranstalten. Zu den nach den Satz 1 veranstalteten öffentlichen Glücksspielen können Sonderauslosungen ohne zusätzlichen Einsatz aus nicht ausgezahlten Gewinnen vorangegangener Veranstaltungen durchgeführt werden, um eine möglichst vollständige Ausschüttung des vorgesehenen Gewinnanteils zu erreichen. Die Veranstaltung, Vermittlung und Durchführung der Glücksspiele, Zusatzlotterien und Sonderauslosungen nach den Sätzen 1 bis 3 erfolgt nach Maßgabe der hierfür nach § 4 Abs. 1 Satz 1 erforderlichen Erlaubnis.(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder als Anstalt des öffentlichen Rechts die Erlaubnis zur Veranstaltung von Lotterien in Form der Klassenlotterie und von ähnlichen Spielangeboten (Glücksspiele) erteilt werden. Sie nimmt die öffentliche Aufgabe nach § 10 Abs. 1 GlüStV wahr.(3) Staatliche Glücksspiele können auch mit der Erlaubnis der obersten Glücksspielaufsichtsbehörde gemeinsam mit den in § 10 Abs. 2 oder § 10a Abs. 2 GlüStV genannten Veranstaltern anderer Länder veranstaltet oder durchgeführt werden.(4) Der Veranstalter nach Absatz 1 hat gegenüber der zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörde eine natürliche Person zu benennen, die zur Entgegennahme von Weisungen der Glücksspielaufsichtsbehörde berechtigt ist, umfassende Kenntnisse über die Geschäftsvorfälle hat und weisungsbefugt in den Ablauf der Glücksspielveranstaltung eingreifen kann (Sicherheitsbeauftragter).(5) Staatliche Glücksspiele dürfen von Annahmestellen terrestrisch (stationär und mittels mobiler Annahmestellen) vertrieben werden. Die Gesamtzahl von 750 Annahmestellen darf nicht überschritten werden; sie sind regional ausgewogen zu verteilen.(6) Zur Sicherstellung des Schutzes vor Suchtgefahren durch öffentliche Glücksspiele werden durch das für Gesundheit zuständige Ministerium spezifische Maßnahmen der Prävention, Hilfe und Forschung bei pathologischer Spielsucht umgesetzt.(7) Verboten ist das Veranstalten und beziehungsweise oder Vermitteln von Glücksspielen, bei denen die Ermittlung des Gewinns und beziehungsweise oder der Gewinnhöhe ganz oder teilweise von den Ziehungsergebnissen beziehungsweise dem Gewinnplan (Quoten) anderer Lotterien abhängig ist. Gleichermaßen verboten sind Wetten auf andere Ereignisse als Sportereignisse, insbesondere auf Ziehungsergebnisse von Lotterien.

§ 9

Verwendung der Erträge und Konzessionsabgabe

§ 9 Verwendung der Erträge und Konzessionsabgabe(1) Der Landessportbund Thüringen e. V. erhält sechs vom Hundert, jedoch nicht mehr als 10,22 Millionen Euro jährlich, die LIGA der Freien Wohlfahrtspflege 3,35 vom Hundert, jedoch nicht mehr als 5,87 Millionen Euro jährlich, der Spieleinsätze aus den von der Thüringer Staatslotterie veranstalteten Lotterien mit Ausnahme der Lotterie GlücksSpirale und der 10-Euro-Sofortlotterie ,Grünes Herz‘. Jährlich erhält der Landessportbund Thüringen e. V. mindestens 9,58 Millionen Euro und die LIGA der Freien Wohlfahrtspflege mindestens 5,35 Millionen Euro.(2) Die Stiftung Naturschutz Thüringen erhält 9,35 vom Hundert und der Landesverband Thüringen der Gartenfreunde e. V. 1,65 vom Hundert der Spieleinsätze aus der von der Thüringer Staatslotterie veranstalteten 10-Euro-Sofortlotterie zur satzungsgemäßen Verwendung für Zwecke des Umwelt- und Naturschutzes beziehungsweise zur Ausgestaltung eines nachhaltigen Kleingartenwesens.(3) Der Landessportbund Thüringen e. V., die LIGA der Freien Wohlfahrtspflege, die Stiftung Naturschutz Thüringen sowie der Landesverband Thüringen der Gartenfreunde e. V. haben der Thüringer Staatslotterie bis zum 30. Juni eines Jahres die satzungsgemäße Verwendung der ihnen im vorangegangenen Jahr zugeführten Mittel nachzuweisen. Die Thüringer Staatslotterie erlässt dazu weitere Bestimmungen und erstellt auf Basis der Meldungen bis zum 31. Oktober eines Jahres einen Bericht über die Verwendung der Mittel und legt diesen ihrer Aufsichtsbehörde vor. Der Landessportbund Thüringen e. V., die LIGA der Freien Wohlfahrtspflege, die Stiftung Naturschutz Thüringen sowie der Landesverband Thüringen der Gartenfreunde e. V. unterliegen hinsichtlich der Verwendung dieser zugeführten Landesmittel der Prüfung des Rechnungshofs.(4) Das Land erhebt eine Konzessionsabgabe auf die staatlichen Glücksspiele. Die Konzessionsabgabe ist der Betrag aus Einsätzen und Bearbeitungsgebühren, welcher nach Abzug der Betriebsaufwendungen, der an die Spielteilnehmer ausgeschütteten Gewinne und der Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 und nach Abzug eines angemessenen Unternehmergewinns verbleibt.(5) Die Konzessionsabgabe ist für die Aufgabenerfüllung aus § 2 Abs. 6 sowie zur Förderung kultureller, sozialer, umweltschützerischer und sportlicher Zwecke zu verwenden.

§ 1

Grundsatz

§ 1 GrundsatzBei der Anwendung der in diesem Gesetz geregelten Ausführungsbestimmungen zu dem Glücksspielstaatsvertrag sind die Ziele, 1. das Entstehen von Glücksspielsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen,2. das Glücksspielangebot zu begrenzen und den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken, insbesondere ein Ausweichen auf nicht erlaubte Glücksspiele zu verhindern,3. den Jugend- und den Spielerschutz zu gewährleisten,4. Sicherstellung, dass Glücksspiele ordnungsgemäß durchgeführt, die Spieler vor betrügerischen Machenschaften geschützt und die mit Glücksspielen verbundene Folge- und Begleitkriminalität abgewehrt werden, zu berücksichtigen. Im Rahmen der Ermessensausübung nach den Regelungen des Glücksspielstaatsvertrags und dieses Gesetzes ist den Zielen des Satzes 1 Rechnung zu tragen.

§ 10

Ordnungswidrigkeiten

§ 10 Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. ohne Erlaubnis nach diesem Gesetz öffentliches Glücksspiel veranstaltet oder vermittelt,2. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 2 GlüStV Minderjährige an Glücksspielen teilnehmen lässt,3. entgegen § 5 GlüStV für öffentliches Glücksspiel wirbt,4. entgegen § 6 GlüStV seiner Verpflichtung nicht nachkommt, die Spieler zu verantwortungsbewusstem Spiel anzuhalten und der Entstehung von Glücksspielsucht vorzubeugen,5. entgegen § 7 GlüStV seinen Aufklärungspflichten nicht nachkommt,6. entgegen seiner Verpflichtung aus § 8 Abs. 1 GlüStV kein übergreifendes Sperrsystem unterhält und dadurch das Teilnahmeverbot nach § 21 Abs. 3 und § 22 Abs. 2 GlüStV unterlaufen wird,7. als Kredit- und Finanzdienstleister einer Anordnung nach § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 Nr. 4 GlüStV nicht nachkommt,8. als Diensteanbieter einer Anordnung nach § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 Nr. 5 GlüStV nicht nachkommt,9. entgegen § 16 Abs. 1 GlüStV den Reinertrag nicht für den in der Erlaubnis festgelegten Zweck verwendet oder10.als gewerblicher Spielvermittler den Anforderungen nach § 19 Nr. 1 bis 3 GlüStV nicht nachkommt. (2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro geahndet werden. (3) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind 1. die Glücksspielaufsichtsbehörde, die für die Erteilung der Erlaubnis zuständig ist,2. das Landesverwaltungsamt in den Fällen des § 11 Abs. Nr. 11.

§ 11

Zuständigkeiten

§ 11 Zuständigkeiten(1) Zuständig für die Erlaubniserteilung, die Überwachung und die weiteren Aufgaben nach § 9 GlüStV und nach diesem Gesetz sind 1. das für das Glücksspielwesen zuständige Ministerium als oberste Glücksspielaufsichtsbehörde, soweit die Veranstaltung von staatlichen Glücksspielen nach § 2 Abs. 1 betroffen ist,2. das Landesverwaltungsamt als obere Glücksspielaufsichtsbehörde, soweita) die Veranstaltung über das Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt hinausgeht, mit Ausnahme von staatlichen Glücksspielen,b) die Vermittlung sich über das Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt hinaus erstreckt, und 3. die Landkreise und kreisfreien Städte jeweils im übertragenen Wirkungskreis als untere Glücksspielaufsichtsbehörde, sofern die Veranstaltung oder Vermittlung nicht über das Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt hinausgeht. (2) Das für das Glücksspielwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, von Absatz 1 abweichende oder ergänzende Zuständigkeiten durch Rechtsverordnung zu regeln.

§ 12

Übergangsbestimmungen

§ 12 Übergangsbestimmungen(1) Genehmigungen, Erlaubnisse oder Konzessionen, die zur Veranstaltung oder Vermittlung öffentlicher Glücksspiele berechtigen und vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt wurden, gelten, sofern nicht die Regelungen des § 25 Abs. 1 oder 2 GlüStV Anwendung finden, mit der Maßgabe fort, dass die Anforderungen des Glücksspielstaatsvertrags und dieses Gesetzes an das jeweilige Glücksspielangebot eingehalten werden, soweit nicht in der Verwaltungsentscheidung konkretere Anforderungen enthalten sind. Für die Veranstaltung und Vermittlung im Internet gilt Absatz 2 entsprechend. (2) Abweichend von § 4 Abs. 4 GlüStV kann bei Lotterien die Veranstaltung und die Vermittlung im Internet bis 31. Dezember 2008 erlaubt werden, wenn die Beachtung der in § 25 Abs. 6 GlüStV genannten Voraussetzungen sichergestellt ist. Der Nachweis ist von der den Antrag stellenden Person durch Vorlage geeigneter Darstellungen und Bescheinigungen zu führen; die Erlaubnisbehörde ist ohne derartige Unterlagen nicht zu eigenen Ermittlungen verpflichtet. Die Erlaubnis gilt als bis zum 31. Dezember 2008 erteilt, wenn und solange Satz 1 beachtet wird, ein dem Satz 2 genügender Antrag gestellt wurde und von der Erlaubnisbehörde dem Antragsteller nicht innerhalb eines Monats nach Eingang seines Antrags die Aufforderung zugestellt wird, das Internetangebot bis zur Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis zu unterlassen.

§ 13

Anwendungsbereich

§ 13 AnwendungsbereichDie für Wetten aus Anlass öffentlicher Leistungsprüfungen für Pferde geltenden Bestimmungen des Rennwett- und Lotteriegesetzes vom 8. April 1922 (RGBl. I S. 335, 393) in der jeweils geltenden Fassung werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

§ 14

Gleichstellungsbestimmung

§ 14 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 2

Staatliche Glücksspiele

§ 2 Staatliche Glücksspiele(1) Zur Veranstaltung von öffentlichen Glücksspielen in Form von Lotterien, die nicht nach dem Dritten Abschnitt des Glücksspielstaatsvertrags erlaubt werden können, und Wetten ist ausschließlich das Land befugt (staatliche Glücksspiele). Das Land kann ferner öffentliche Glücksspiele, die nach dem Dritten Abschnitt des Glücksspielstaatsvertrags erlaubt werden können, und Zusatzlotterien veranstalten. Zu den nach den Sätzen 1 und 2 veranstalteten öffentlichen Glücksspielen können Sonderauslosungen ohne zusätzlichen Einsatz aus nicht ausgezahlten Gewinnen vorangegangener Veranstaltungen durchgeführt werden, um eine möglichst vollständige Ausschüttung des vorgesehenen Gewinnanteils zu erreichen. (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann der Süddeutschen Klassenlotterie als einer Anstalt des öffentlichen Rechts die Erlaubnis zur Veranstaltung von Lotterien in Form der Klassenlotterie erteilt werden. Weitere Klassenlotterien von Veranstaltern im Sinne des § 10 Abs. 2 des Glücksspielstaatsvertrags (GlüStV) können von der zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörde erlaubt werden. Die Veranstalter nach den Sätzen 1 und 2 können Klassenlotterien gemeinsam veranstalten; sofern dies nicht der Fall ist, muss sich der Beginn der Veranstaltungen unterscheiden. (3) Das Land kann sich zur Durchführung von Veranstaltungen nach Absatz 1 juristischer Personen des Privatrechts, deren Anteile vollständig dem Land gehören und deren wirtschaftliche Betätigung über das für das Durchführen von Glücksspielen Erforderliche nicht hinaus geht, bedienen. (4) Der Veranstalter nach Absatz 1 hat, sofern er von der Möglichkeit des Absatzes 3 Gebrauch macht, gegenüber der zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörde eine natürliche Person zu benennen, die zur Entgegennahme von Weisungen der Glücksspielaufsichtsbehörde berechtigt ist, die umfassende Kenntnisse über die Geschäftsvorfälle hat und weisungsbefugt in den Ablauf der Glücksspielveranstaltung eingreifen kann (Sicherheitsbeauftragter). Der Veranstalter nach Absatz 2 hat einen Sicherheitsbeauftragten zu benennen. (5) Staatliche Glücksspiele dürfen von Annahmestellen vertrieben werden. Die Gesamtzahl von 750 Annahmestellen darf nicht überschritten werden und ist regional ausgewogen zu verteilen. Die Klassenlotterien der Veranstalter nach Absatz 2 dürfen nur von Lotterieeinnehmern vertrieben werden, deren Gesamtzahl zur Erreichung der Ziele des § 1 angemessen zu begrenzen ist. (6) Zur Sicherstellung des Schutzes vor Suchtgefährdung durch öffentliche Glücksspiele werden durch das für Gesundheit zuständige Ministerium spezifische Maßnahmen der Prävention, Hilfe und Forschung bei pathologischem Glücksspiel umgesetzt.

§ 3

Teilnahmebedingungen

§ 3 Teilnahmebedingungen(1) Zur einheitlichen Behandlung von Spielern hat die Veranstaltung und Vermittlung von öffentlichen Glücksspielen in Übereinstimmung mit den Teilnahmebedingungen des Veranstalters zu erfolgen. (2) Die Teilnahmebedingungen regeln abschließend die Voraussetzungen, unter denen ein Spiel- oder Wettvertrag zustande kommt. Sie sind der zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörde im Erlaubnisverfahren vorzulegen. Eine nachträgliche Änderung der Teilnahmebedingungen ist vorzulegen und wird vier Wochen nach Vorlage bei der zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörde wirksam, es sei denn, diese bestätigt die geänderten Teilnahmebedingungen vor Ablauf der Frist. (3) Die Teilnahmebedingungen der staatlichen Glücksspiele sind im Thüringer Staatsanzeiger zu veröffentlichen. Die Teilnahmebedingungen anderer öffentlicher Glücksspiele sind in geeigneter Form öffentlich bekannt zu machen, so dass eine Kenntnisnahme vor Spielbeginn jederzeit möglich ist.

§ 4

Erlaubnisverfahren

§ 4 Erlaubnisverfahren(1) Die Erlaubnis zur Veranstaltung und Vermittlung eines öffentlichen Glücksspiels wird mit Ausnahme der in Absatz 7 genannten Lotterien und Ausspielungen nur auf schriftlichen Antrag erteilt. Dem Antrag ist mit Ausnahme der Lotterien, die nach dem Dritten Abschnitt des Glücksspielstaatsvertrags erlaubt werden können, das Sozialkonzept nach § 6 GlüStV beizufügen.(2) Den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur Vermittlung seiner Glücksspiele stellt der Veranstalter, sofern der Vermittler für ihn tätig und in seine Vertriebsorganisation eingegliedert ist. Die Antragstellung für mehrere Annahmestellen oder mehrere Lotterieeinnehmer des Veranstalters kann in einem Antrag gemeinsam erfolgen (Sammelantrag). Dabei sind das Vertriebskonzept des Veranstalters insgesamt darzustellen und die vertraglichen Grundlagen zwischen Veranstalter und Vermittler offenzulegen. Das Vertriebskonzept muss die Rahmenbedingungen der Vermittlung in Bezug auf Vertriebsformen, deren Ausgestaltung, die Informationsmittel der Vermittler und die Überwachung der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen beinhalten. Die Erlaubnis zur Vermittlung der in die Vertriebsorganisation des Veranstalters eingegliederten Vermittler ist dem Veranstalter zu erteilen. (3) Staatliche Glücksspiele können mit der Erlaubnis der obersten Glücksspielaufsichtsbehörde gemeinsam mit den in § 10 Abs. 2 GlüStV genannten Veranstaltern anderer Länder veranstaltet oder durchgeführt werden. (4) Die Erlaubnis für Glücksspiele, die nicht nach dem Dritten Abschnitt des Glücksspielstaatsvertrags erlaubt werden können, wird durch die oberste Glücksspielaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem für Gesundheit zuständigen Ministerium schriftlich erteilt. Das für Gesundheit zuständige Ministerium prüft das beantragte öffentliche Glücksspiel hinsichtlich seiner sozialen Auswirkungen und bewertet das Sozialkonzept. (5) In der Erlaubnis für die Veranstaltung und Vermittlung öffentlicher Glücksspiele sind unbeschadet des § 17 GlüStV mindestens festzulegen: 1. der Veranstalter oder Vermittler, 2. das veranstaltete oder vermittelte Glücksspiel,3. die Form des Vertriebs oder der Vermittlung,4. die Kosten einer Spielteilnahme,5. die Zeit, in der die Spielteilnahme erfolgen darf,6. die Art der Ermittlung der Gewinne sowie die hierzu erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen,7. die Bekanntmachung der Gewinnzahlen und der Ergebnisse der Sportwetten,8. die Frist, innerhalb der ein Gewinnanspruch geltend gemacht werden kann,9. die Verwendung der Gewinne, auf die ein Anspruch nicht fristgerecht geltend gemacht worden ist,10.die Bedingungen für die Auszahlung der Gewinne und11.die erforderlichen Sicherheiten. (6) Die nach diesem Gesetz erteilten Erlaubnisse erlöschen spätestens fünf Jahre nach Zugang der Erlaubnis. Eine kürzere Befristung in der Erlaubnis ist möglich und bei erstmaliger Erlaubniserteilung geboten. (7) Die Erlaubnis für die Veranstaltung einer Lotterie oder Ausspielung kann durch die oberste Glücksspielaufsichtsbehörde für solche Veranstaltungen allgemein erteilt werden, 1. die sich nicht über das Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt hinaus erstrecken,2. deren Spielplan einen Reinertrag von mindestens 30 vom Hundert und eine Gewinnsumme von mindestens 30 vom Hundert der Summe der von den Spielern zu entrichtenden Entgelte vorsieht,3. deren Reinertrag ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Zwecke verwendet wird,4. bei denen der Gesamtpreis der Lose den Wert von 20000 Euro nicht übersteigt und5. bei denen die Vertriebstätigkeit die Dauer von einem Monat nicht überschreitet. Die allgemeine Erlaubnis begründet die Pflicht, die vorgesehene Veranstaltung mindestens zwei Wochen vor Beginn der zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörde und dem für den Veranstalter zuständigen Finanzamt schriftlich anzuzeigen. (8) Für allgemein erlaubte Veranstaltungen kann die zuständige Glücksspielaufsichtsbehörde im Einzelfall Auflagen erteilen. Eine allgemein erlaubte Veranstaltung ist zu untersagen, wenn der Veranstalter keine Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung der Veranstaltung oder für die zweckentsprechende Verwendung des Reinertrags bietet. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Veranstalter in der Vergangenheit gegen gesetzliche Bestimmungen zur Ordnung des Glücksspielwesens oder die Bestimmungen der allgemeinen Erlaubnis verstoßen hat.

§ 5

Erlaubnisvoraussetzungen

§ 5 Erlaubnisvoraussetzungen(1) Eine Erlaubnis für die Veranstaltung oder Vermittlung von Glücksspielen, die nicht nach dem Dritten Abschnitt des Glücksspielstaatsvertrags erlaubt werden können, darf nur erteilt werden, wenn 1. das öffentliche Glücksspiel zulässig ist, 2. die Teilnahme am Sperrsystem nach den §§ 8 und 23 GlüStV und die Durchsetzung des Verbots der Teilnahme gesperrter Spieler nach § 21 Abs. 3 Satz 1 und § 22 Abs. 2 Satz 1 GlüStV sichergestellt ist,3. die Einhaltung der Anforderungen des Glücksspielstaatsvertrags in Bezug auf Jugendschutz, Werbung und Spielerschutz gewährleistet wird, 4. die erforderliche Zuverlässigkeit vorliegt, insbesondere die Veranstaltung und Vermittlung für den Spielteilnehmer und die zuständige Glücksspielaufsichtsbehörde transparent und nachvollziehbar gestaltet ist,5. ein den Zielen und Anforderungen des Glücksspielstaatsvertrags und diesem Gesetz entsprechendes Vertriebskonzept vorgelegt wurde, 6. ein Sicherheitsbeauftragter im Sinne des § 2 Abs. 4 für die Veranstaltung und Vermittlung benannt und seine persönliche Zuverlässigkeit nachgewiesen wurde,7. die Schulung des eingesetzten Personals in der Früherkennung problematischen Spielverhaltens durchgeführt wurde,8. keine Glücksspielautomaten aufgestellt werden, die über eine Datenleitung mit dem Vermittler oder dem Veranstalter verbunden sind und ohne wesentliche Mitwirkung natürlicher Personen die Spielteilnahme ermöglichen, 9. die gewerbliche Vermittlung direkt an den Veranstalter erfolgt und neben der Einhaltung der Anforderungen des § 19 GlüStV die Vermittlung im Wesentlichen selbst besorgt, insbesondere die Entgegennahme der Spielscheine und die Weiterleitung an den Veranstalter nicht Dritten überlassen wird, und10.die Vermittlung an einen Veranstalter erfolgt, der eine gültige von der zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörde erteilte Erlaubnis besitzt. (2) Über die Veranstaltung und gewerbliche Vermittlung von Glücksspielen in Thüringen ist eine gesonderte und von einem Wirtschaftsprüfer bestätigte Abrechnung zu erstellen und der zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörde bis zum 31. Mai des Folgejahres vorzulegen. Alternativ kann die zuständige Glücksspielaufsichtsbehörde die Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses oder des Wirtschaftsplans zulassen, soweit diese inhaltlich den Umfang der Tätigkeit in Thüringen nachvollziehbar darstellen. Der zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörde sind die Protokolle der Sitzungen und Besprechungen entscheidungsbefugter Gremien der Veranstalter und Vermittler zeitnah zu übersenden. (3) Im Übrigen richtet sich die Erteilung einer Erlaubnis für die Veranstaltung und Vermittlung von Lotterien nach den Regelungen des Dritten Abschnitts des Glücksspielstaatsvertrags.

§ 6

Zulässige öffentliche Glücksspiele

§ 6 Zulässige öffentliche Glücksspiele(1) Glücksspiele in der Form der Lotterie, die nicht nach dem Dritten Abschnitt des Glücksspielstaatsvertrags erlaubt werden können, dürfen nur veranstaltet und vermittelt werden, wenn 1. die durchschnittliche Ausschüttung mindestens 30 vom Hundert, jedoch höchstens 75 vom Hundert der Spieleinsätze an die Spielteilnehmer beträgt,2. ein Jackpot von vornherein betragsmäßig oder durch einen festgelegten Anwachsungszeitraum begrenzt ist, 3. für Lotterien mit besonderem Gefährdungspotential die Teilnahme am Sperrsystem nach den §§ 8, 22 und 23 GlüStV erfolgt,4. für den Spieleinsatz vom Veranstalter und Vermittler kein Kredit gewährt wird,5. die eigene Teilnahme des Veranstalters oder Vermittlers dem Spielteilnehmer offengelegt wird,6. die Einsatzhöhe für die Teilnahme eines Spielers an Lotterien mit besonderem Gefährdungspotential periodisch begrenzt ist und7. bei Lotterien mit besonderem Gefährdungspotential die Gewinne nicht mit erneuten Spieleinsätzen verrechnet werden. (2) Glücksspiele in der Form von Wetten dürfen nur veranstaltet und vermittelt werden, wenn 1. die Wetten allein auf das sportliche Ergebnis eines Sportereignisses abstellen,2. höchstens 300 verschiedene Einzelwetten je Woche angeboten werden,3. die Teilnahme am Sperrsystem nach den §§ 8, 21 und 23 GlüStV erfolgt,4. durch den Wetteinsatz bei einer Einzel- oder Kombinationswette mit festen Gewinnquoten ein Höchstgewinn von nicht mehr als 100 000 Euro möglich ist,5. für den Wetteinsatz vom Veranstalter und Vermittler kein Kredit gewährt wird,6. keine finanziellen Vergünstigungen für die Spielteilnahme gewährt werden,7. keine Teile des Wetteinsatzes für Einzel- oder Kombinationswetten mit festen Gewinnquoten planmäßig zu dem Zweck angesammelt werden, die Quote oder den Gewinn zu erhöhen, 8. die Teilnahmemöglichkeit an der Wette vor dem Beginn des sportlichen Ereignisses endet und zwischen 22 Uhr und 6 Uhr des Folgetages sowie ganztägig an Sonn- und Feiertagen ausgeschlossen ist,9. die Einsatzhöhe für die Teilnahme eines Spielers periodisch begrenzt ist und10.die ausgeschütteten Gewinne nicht mit erneuten Wetteinsätzen verrechnet werden. (3) Im Übrigen richtet sich die Zulässigkeit von Lotterien nach den Regelungen des Dritten Abschnitts des Glücksspielstaatsvertrags.

§ 7

Spielerschutz

§ 7 Spielerschutz(1) Die nach dem Glücksspielstaatsvertrag oder nach diesem Gesetz zur Teilnahme am Sperrsystem verpflichteten Veranstalter von Lotterien mit besonderem Gefährdungspotential und Wetten sind verpflichtet, mit anderen Glücksspielveranstaltern oder Spielbanken, auch mit Sitz in anderen Ländern, ein gemeinsames Sperrsystem zu unterhalten. (2) Die von anderen Glücksspielveranstaltern oder Spielbanken erhaltenen Daten sind unverzüglich in die eigene Sperrdatei aufzunehmen. Die Daten der vom Glücksspielveranstalter ausgesprochenen Sperren sind den anderen Glücksspielveranstaltern oder Spielbanken innerhalb von 24 Stunden zuzuleiten. (3) Die Daten gesperrter Spieler dürfen nur für die Kontrolle der Spielersperre verwendet werden. (4) Verantwortliche Stelle im Sinne des Datenschutzrechts für die Daten gesperrter Spieler ist diejenige Stelle, welche die Sperre ausgesprochen oder übernommen hat. (5) Das für das Glücksspielwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, ergänzend zu § 23 GlüStV durch Rechtsverordnung Einzelheiten zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Daten gesperrter Spieler sowie technische und organisatorische Maßnahmen zur Datensicherheit zu regeln. Ebenso können das zu einer Spielsperre führende Verfahren und die Rechte des Betroffenen durch die Rechtsverordnung nach Satz 1 geregelt werden. (6) Durch den Glücksspielstaatsvertrag und dieses Gesetz wird das Recht auf Schutz personenbezogener Daten (Artikel 6 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen) eingeschränkt.

§ 8

Änderung und Aufhebung der Erlaubnis

§ 8 Änderung und Aufhebung der Erlaubnis(1) Eine Erlaubnis, die zum Veranstalten oder Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Sinne des Glücksspielstaatsvertrags berechtigt, kann, auch wenn sie vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt wurde, nach den Absätzen 2 bis 4 geändert oder aufgehoben werden. (2) Die Erlaubnis ist aufzuheben, wenn 1. der Veranstalter oder der Vermittler die Bestimmungen der Erlaubnis wiederholt nicht beachtet,2. der Veranstalter mit seinem Angebot nicht die Bestimmungen des § 6 einhält,3. der Veranstalter oder der Vermittler die Erlaubnisvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 nicht sicherstellt, 4. der Veranstalter oder der Vermittler keine organisatorischen Maßnahmen ergreift, welche die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben des Jugend- oder Spielerschutzes sicherstellen,5. durch den Veranstalter oder den Vermittler die geforderten Sicherheiten nicht bis zur Aufnahme der Tätigkeit geleistet werden,6. der Veranstalter oder der Vermittler bei Wegfall des Sicherheitsbeauftragten nicht unverzüglich einen zuverlässigen Ersatz benennt,7. der Veranstalter oder der Vermittler im Rahmen seiner Tätigkeit einen Straftatbestand verwirklicht,8. durch den Veranstalter oder den Vermittler die Erlaubnis durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt wurde und sie bei richtigen oder vollständigen Angaben nicht erteilt worden wäre,9. der Veranstalter oder der Vermittler entgegen § 4 Abs. 4 GlüStV sein Angebot auch nach Aufforderung zur Einstellung durch die zuständige Glücksspielaufsichtsbehörde im Internet veranstaltet oder vermittelt oder10.der gewerbliche Vermittler die eingenommenen Spieleinsätze wiederholt nicht unverzüglich an den Veranstalter weitergeleitet hat. (3) Die Erlaubnis kann geändert oder aufgehoben werden, wenn die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet ist. (4) Die Erlaubnis kann auf Antrag des durch die Erlaubnis Berechtigten geändert werden. (5) Bei der Aufhebung oder Änderung der Erlaubnis nach Absatz 3 sind durch das Land auf Antrag des Erlaubnisinhabers die Vermögensaufwendungen zu ersetzen, die er im Vertrauen auf den Fortbestand der Erlaubnis aufgewendet hat (negatives Interesse). Die Höhe des Ersatzes bemisst sich nach dem zum Zeitpunkt der Aufhebung oder Änderung bestehenden Wert der Aufwendungen, die nicht anderweitiger Nutzung zugeführt werden können. Ein Mitverschulden des Ersatzberechtigten für die Ersatzhöhe ist entsprechend § 254 BGB zu berücksichtigen. Der Ersatz ist in Geld zu leisten. Der Antrag auf Ersatz ist innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe der Aufhebungs- oder Änderungsentscheidung, die einen Hinweis auf diese Frist enthalten muss, bei der für die Aufhebung oder Änderung zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörde zu stellen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.