ThürGIGAVO · Thüringen

Verordnung zur Ausführung des Thüringer Gesetzes zur Gleichstellung und Verbesserung der Integration von Menschen mit Behinderungen (ThürGIGAVO) Vom 4. Mai 2007

Ausfertigungsdatum:
04.05.2007
Fundstelle:
GVBl. 2007, 69
42 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 10

Umfang des Anspruchs

§ 10 Umfang des Anspruchs(1) Der Anspruch, dass Dokumente barrierefrei zugänglich gemacht werden, besteht in dem notwendigen Umfang, der zur Wahrnehmung eigener Rechte in einem Verwaltungsverfahren erforderlich ist. Der notwendige Umfang bestimmt sich insbesondere nach dem individuellen Bedarf der Berechtigten.(2) Die Entscheidung, in welcher der in § 8 Abs. 1 genannten Formen die Dokumente zugänglich gemacht werden, trifft der Träger der öffentlichen Gewalt in Abstimmung mit den Berechtigten. Die Berechtigten teilen hierzu dem jeweils zuständigen Träger der öffentlichen Gewalt rechtzeitig die Art der Beeinträchtigung und die aus ihrer Sicht geeignete Form, in der Dokumente zugänglich gemacht werden können, mit. Den Wünschen von Berechtigten, die sich auf die Form der Zugänglichmachung beziehen, soll entsprochen werden, soweit1. diese nicht unverhältnismäßige Mehrkosten verursachen,2. diese nicht nur mit erheblichem technischem oder verwaltungsorganisatorischem Mehraufwand realisierbar sind oder3. die Zugänglichmachung dadurch nicht unangemessen verzögert wird.Die Blindheit oder die Sehbeeinträchtigung sowie die Entscheidung nach Satz 1 sind aktenkundig zu machen und im weiteren Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen.(3) Erhält der Träger der öffentlichen Gewalt Kenntnis von der Blindheit oder einer anderen Sehbeeinträchtigung von Beteiligten des Verwaltungsverfahrens, hat er diese nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG in Verbindung mit § 25 Abs. 1 Satz 2 VwVfG auf ihren Anspruch nach § 13 Abs. 1 Satz 2 ThürGIG hinzuweisen.

§ 2

Anlass und Umfang des Anspruchs

§ 2 Anlass und Umfang des Anspruchs(1) Der Anspruch auf Bereitstellung einer Gebärdensprachdolmetscherin oder eines Gebärdensprachdolmetschers, einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers für taubblinde Menschen, einer Schriftdolmetscherin oder eines Schriftdolmetschers oder anderer geeigneter Kommunikationshilfen oder auf Erstattung der Aufwendungen besteht, soweit eine solche Kommunikationshilfe zur Wahrnehmung eigener Rechte in einem Verwaltungsverfahren oder zur Kommunikation der Berechtigten mit Schulen oder einer Kindertageseinrichtung erforderlich ist, in dem dafür notwendigen Umfang. Der notwendige Umfang bestimmt sich insbesondere nach dem individuellen Bedarf der Berechtigten.(2) Berechtigte haben nach Maßgabe des Absatzes 1 ein Wahlrecht hinsichtlich der zu benutzenden Kommunikationshilfe nach § 3. Dieses Wahlrecht umfasst für Berechtigte nach § 1 Abs. 1 auch das Recht, eine geeignete Kommunikationshilfe selbst bereitzustellen. Die Berechtigten haben dem jeweils zuständigen Träger der öffentlichen Gewalt rechtzeitig mitzuteilen, inwieweit sie von ihrem Wahlrecht nach den Sätzen 1 und 2 Gebrauch machen. Der Träger der öffentlichen Gewalt kann die ausgewählte Kommunikationshilfe zurückweisen, wenn sie ungeeignet ist. Das Bestehen eines Anspruches sowie die Wahlentscheidung nach den Sätzen 1 und 2 sind aktenkundig zu machen und im weiteren Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen.(3) Erhält der Träger der öffentlichen Gewalt Kenntnis von der Hör- oder Sprachbeeinträchtigung von Beteiligten des Verwaltungsverfahrens, hat er diese nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) in Verbindung mit § 25 Abs. 1 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) auf ihr Recht auf barrierefreie Kommunikation und auf das Wahlrecht nach Absatz 2 Satz 1 und 2 hinzuweisen.(4) Zur Abwehr von unmittelbar bevorstehenden Gefahren für bedeutsame Rechtsgüter, insbesondere für das Leben, die Gesundheit, die Freiheit oder nicht unwesentliche Vermögenswerte, kann im Einzelfall von dem Einsatz einer Kommunikationshilfe abgesehen werden.

Eingangsformel ThürGIGAVO

Aufgrund des § 12 Abs. 6 und des § 13 Abs. 2 des Thüringer Gesetzes zur Inklusion und Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (ThürGIG) vom 30. Juli 2019 (GVBl. S. 303), geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2020 (GVBl. S. 682), verordnet die Landesregierung:

§ 1

Geltungsbereich, Berechtigte, Geltendmachung

§ 1 Geltungsbereich, Berechtigte, Geltendmachung(1) Dieser Abschnitt gilt1. für alle natürlichen Personen, die als Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens wegen einer Hör- oder Sprachbeeinträchtigung nach Maßgabe des § 3 ThürGIG in Verbindung mit § 12 Abs. 3 und 4 ThürGIG zur Wahrnehmung eigener Rechte für die mündliche Kommunikation im Verwaltungsverfahren einen Anspruch auf Bereitstellung einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers für die Deutsche Gebärdensprache oder für lautsprachbegleitende Gebärden (Gebärdensprachdolmetscher), einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers für taubblinde Menschen, einer Schriftdolmetscherin oder eines Schriftdolmetschers oder anderer geeigneter Kommunikationshilfen haben, sowie2. nach Maßgabe des § 12 Abs. 5 ThürGIG für Eltern mit Hör- oder Sprachbeeinträchtigungen bei der Kommunikation mit Schulen oder einer Kindertageseinrichtung.Berechtigte im Sinne dieses Abschnitts sind die in Satz 1 genannten Personen.(2) Berechtigte nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 können ihren Anspruch nach § 12 Abs. 3 Satz 1 ThürGIG gegenüber dem Träger der öffentlichen Gewalt im Sinne des § 2 ThürGIG geltend machen. Der Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen ist durch die Berechtigten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 für die Kommunikation1. mit einer Schule nach § 12 Abs. 5 Satz 2 ThürGIG gegenüber dem für die Schule zuständigen Schulamt oder2. mit einer Kindertageseinrichtung nach § 12 Abs. 5 Satz 4 ThürGIG gegenüber dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, in dessen Zuständigkeitsbereich das Kind die Kindertageseinrichtung besucht,geltend zu machen.

§ 10

Umfang des Anspruchs

§ 10 Umfang des Anspruchs(1) Der Anspruch, dass Dokumente barrierefrei zugänglich gemacht werden, besteht in dem notwendigen Umfang, der zur Wahrnehmung eigener Rechte in einem Verwaltungsverfahren erforderlich ist. Der notwendige Umfang bestimmt sich insbesondere nach dem individuellen Bedarf der Berechtigten.(2) Die Entscheidung, in welcher der in § 8 Abs. 1 genannten Formen die Dokumente zugänglich gemacht werden, trifft der Träger der öffentlichen Gewalt in Abstimmung mit den Berechtigten. Die Berechtigten teilen hierzu dem jeweils zuständigen Träger der öffentlichen Gewalt rechtzeitig die Art der Beeinträchtigung und die aus ihrer Sicht geeignete Form, in der Dokumente zugänglich gemacht werden können, mit. Den Wünschen von Berechtigten, die sich auf die Form der Zugänglichmachung beziehen, soll entsprochen werden, soweit1. diese nicht unverhältnismäßige Mehrkosten verursachen,2. diese nicht nur mit erheblichem technischem oder verwaltungsorganisatorischem Mehraufwand realisierbar sind oder3. die Zugänglichmachung dadurch nicht unangemessen verzögert wird.Die Blindheit oder die Sehbeeinträchtigung sowie die Entscheidung nach Satz 1 sind aktenkundig zu machen und im weiteren Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen.(3) Erhält der Träger der öffentlichen Gewalt Kenntnis von der Blindheit oder einer anderen Sehbeeinträchtigung von Beteiligten des Verwaltungsverfahrens, hat er diese nach § 25 Abs. 1 Satz 2 ThürVwVfG auf ihren Anspruch nach § 13 Abs. 1 Satz 2 ThürGIG hinzuweisen.

§ 11

Kostentragung

§ 11 KostentragungFür die Berechtigten entstehen nach § 13 Abs. 1 Satz 2 ThürGIG keine zusätzlichen Kosten.

§ 12

Geltungsbereich, Berechtigte

§ 12 Geltungsbereich, Berechtigte(1) Dieser Abschnitt gilt für alle natürlichen Personen, die als Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens wegen kognitiver Beeinträchtigungen nach Maßgabe des § 3 ThürGIG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 2 ThürGIG zur Wahrnehmung eigener Rechte einen Anspruch darauf haben, dass ihnen Dokumente auf Verlangen ohne zusätzliche Kosten in einfacher und leicht verständlicher Art und Weise erklärt werden. Berechtigte im Sinne dieses Abschnitts sind die in Satz 1 genannten Personen.(2) Berechtigte nach Absatz 1 können ihren Anspruch gegen die in § 2 ThürGIG genannten Träger der öffentlichen Gewalt geltend machen.

§ 13

Gegenstand der Zugänglichmachung

§ 13 Gegenstand der ZugänglichmachungDer Anspruch nach § 14 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 ThürGIG umfasst Dokumente einschließlich der Anlagen, auf die in den Dokumenten Bezug genommen wird.

§ 14

Formen der Zugänglichmachung

§ 14 Formen der Zugänglichmachung(1) Die Träger der öffentlichen Gewalt sollen den Berechtigten auf deren Verlangen die Dokumente in einfacher und leicht verständlicher Art und Weise erklären.(2) Ist die Erklärung nach Absatz 1 nicht ausreichend, sollen die Träger der öffentlichen Gewalt den Berechtigten auf deren Verlangen die Dokumente schriftlich in Leichter Sprache erklären.(3) Die Landesfachstelle für Barrierefreiheit nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 ThürGIG berät die Träger der öffentlichen Gewalt bei der Kommunikation in einfacher und leicht verständlicher Sprache mit Menschen mit kognitiven Beeinträchtigungen.

§ 15

Kostentragung

§ 15 KostentragungFür die Berechtigten entstehen nach § 14 Abs. 1 Satz 2 ThürGIG keine zusätzlichen Kosten.

§ 16

Gleichstellungsbestimmung

§ 16 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils auch für Personen, die mit der Angabe „divers“ oder ohne eine Angabe des Geschlechts in das Geburtenregister eingetragen sind.

§ 17

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.(2) Gleichzeitig mit Inkrafttreten nach Absatz 1 tritt die Verordnung zur Ausführung des Thüringer Gesetzes zur Gleichstellung und Verbesserung der Integration von Menschen mit Behinderungen vom 4. Mai 2007 (GVBl. S. 69), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juli 2019 (GVBl. S. 312), außer Kraft.

§ 2

Anlass und Umfang des Anspruchs

§ 2 Anlass und Umfang des Anspruchs(1) Der Anspruch auf Bereitstellung einer Gebärdensprachdolmetscherin oder eines Gebärdensprachdolmetschers, einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers für taubblinde Menschen, einer Schriftdolmetscherin oder eines Schriftdolmetschers oder anderer geeigneter Kommunikationshilfen oder auf Erstattung der Aufwendungen besteht, soweit eine solche Kommunikationshilfe zur Wahrnehmung eigener Rechte in einem Verwaltungsverfahren oder zur Kommunikation der Berechtigten mit Schulen oder einer Kindertageseinrichtung erforderlich ist, in dem dafür notwendigen Umfang. Der notwendige Umfang bestimmt sich insbesondere nach dem individuellen Bedarf der Berechtigten.(2) Berechtigte haben nach Maßgabe des Absatzes 1 ein Wahlrecht hinsichtlich der zu benutzenden Kommunikationshilfe nach § 3. Dieses Wahlrecht umfasst für Berechtigte nach § 1 Abs. 1 auch das Recht, eine geeignete Kommunikationshilfe selbst bereitzustellen. Die Berechtigten haben dem jeweils zuständigen Träger der öffentlichen Gewalt rechtzeitig mitzuteilen, inwieweit sie von ihrem Wahlrecht nach den Sätzen 1 und 2 Gebrauch machen. Der Träger der öffentlichen Gewalt kann die ausgewählte Kommunikationshilfe zurückweisen, wenn sie ungeeignet ist. Das Bestehen eines Anspruches sowie die Wahlentscheidung nach den Sätzen 1 und 2 sind aktenkundig zu machen und im weiteren Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen.(3) Erhält der Träger der öffentlichen Gewalt Kenntnis von der Hör- oder Sprachbeeinträchtigung von Beteiligten des Verwaltungsverfahrens, hat er diese nach § 25 Abs. 1 Satz 2 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) auf ihr Recht auf barrierefreie Kommunikation und auf das Wahlrecht nach Absatz 2 Satz 1 und 2 hinzuweisen.(4) Zur Abwehr von unmittelbar bevorstehenden Gefahren für bedeutsame Rechtsgüter, insbesondere für das Leben, die Gesundheit, die Freiheit oder nicht unwesentliche Vermögenswerte, kann im Einzelfall von dem Einsatz einer Kommunikationshilfe abgesehen werden.

§ 3

Kommunikationshilfen

§ 3 Kommunikationshilfen(1) Die Kommunikation mittels einer Gebärdensprachdolmetscherin oder eines Gebärdensprachdolmetschers, einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers für taubblinde Menschen, einer Schriftdolmetscherin oder eines Schriftdolmetschers oder einer anderen geeigneten Kommunikationshilfe ist als geeignete Kommunikationsform anzusehen, wenn sie im konkreten Fall eine für die Wahrnehmung eigener Rechte der Berechtigten im Verwaltungsverfahren erforderliche Verständigung sicherstellt oder die Kommunikation von Eltern mit Hör- oder Sprachbeeinträchtigung mit Schulen oder einer Kindertageseinrichtung gewährleistet.(2) Als andere geeignete Kommunikationshilfen kommen in Betracht:1. Kommunikationshelferinnen oder Kommunikationshelfer, insbesonderea) Simultanschriftdolmetscherinnen und Simultanschriftdolmetscher,b) Oraldolmetscherinnen oder Oraldolmetscher,c) Kommunikationsassistentinnen oder Kommunikationsassistenten oderd) sonstige Personen des Vertrauens der Berechtigten, 2. Kommunikationsmethoden, insbesonderea) Lormen und taktil wahrnehmbare Gebärden,b) gestützte Kommunikation für Menschen mit zusätzlicher autistischer Störung oderc) relaisgestützte Kommunikation, 3. Kommunikationsmittel, insbesonderea) akustisch-technische Hilfen oderb) grafische Symbolsysteme.

§ 4

Art und Weise der Bereitstellung von geeigneten Kommunikationshilfen

§ 4 Art und Weise der Bereitstellung von geeigneten KommunikationshilfenGebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher, Dolmetscherinnen und Dolmetscher für taubblinde Menschen, Schriftdolmetscherinnen und Schriftdolmetscher oder andere geeignete Kommunikationshilfen werden für Berechtigte nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 vom jeweils zuständigen Träger der öffentlichen Gewalt bereitgestellt, es sei denn, die Berechtigten machen von ihrem Wahlrecht nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Gebrauch.

§ 5

Grundsätze für eine angemessene Vergütung oder Erstattung

§ 5 Grundsätze für eine angemessene Vergütung oder Erstattung(1) Die vom Träger der öffentlichen Gewalt zu gewährende angemessene Vergütung oder Erstattung von notwendigen Aufwendungen von Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetschern, Dolmetscherinnen und Dolmetschern für taubblinde Menschen, Schriftdolmetscherinnen und Schriftdolmetschern sowie Kommunikationshilfen nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 richtet sich nach den Absätzen 2 bis 4 und 6 in Verbindung mit dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG).(2) Eine Vergütung in Höhe des Honorars für Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach § 9 Abs. 5 Satz 1 JVEG erhalten Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher, Dolmetscherinnen und Dolmetscher für taubblinde Menschen, Schriftdolmetscherinnen und Schriftdolmetscher sowie Kommunikationshilfen nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a bis c mit nachgewiesener abgeschlossener Berufsausbildung oder staatlicher Anerkennung für das ausgeübte Tätigkeitsfeld.(3) Eine Vergütung in Höhe von 75 Prozent der Vergütung nach Absatz 2 erhalten Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher, Dolmetscherinnen und Dolmetscher für taubblinde Menschen, Schriftdolmetscherinnen und Schriftdolmetscher sowie Kommunikationshilfen nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a bis c mit nachgewiesener abgeschlossener Qualifizierung für das ausgeübte Tätigkeitsfeld.(4) Eine pauschale Abgeltung in Höhe von 25 Prozent der Vergütung nach Absatz 2, mindestens aber eine Abgeltung für die entstandenen Aufwendungen erhalten Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher, Dolmetscherinnen und Dolmetscher für taubblinde Menschen, Schriftdolmetscherinnen und Schriftdolmetscher sowie Kommunikationshilfen nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ohne nachgewiesene abgeschlossene Berufsausbildung oder Qualifizierung für das ausgeübte Tätigkeitsfeld.(5) Für den Einsatz anderer geeigneter Kommunikationshilfen nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 und 3 trägt der jeweils zuständige Träger der öffentlichen Gewalt die entstandenen Aufwendungen.(6) Die Träger der öffentlichen Gewalt können mit Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher, Dolmetscherinnen und Dolmetscher für taubblinde Menschen, Schriftdolmetscherinnen und Schriftdolmetscher sowie Kommunikationshilfen nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 hinsichtlich der Vergütung und Abgeltung für die entstandenen Aufwendungen von den Absätzen 1 bis 4 abweichende Rahmenvereinbarungen treffen.(7) Der Träger der öffentlichen Gewalt erstattet die Vergütung oder die pauschale Abgeltung unmittelbar denjenigen, die sie erbracht haben. Stellen die Berechtigten die Kommunikationshilfe nach § 2 Abs. 2 Satz 2 selbst bereit, trägt der Träger der öffentlichen Gewalt die Kosten nach den Absätzen 1 bis 5 nur nach Maßgabe des § 2 Abs. 1. In den Fällen des Satzes 2 dürfen die Berechtigten nicht auf eine Erstattung verwiesen werden, es sei denn, sie wünschen dies oder es liegt ein sonstiger besonderer Grund vor.

§ 6

Geltungsbereich, Berechtigte, Geltendmachung

§ 6 Geltungsbereich, Berechtigte, Geltendmachung(1) Dieser Abschnitt gilt für alle natürlichen Personen, die als Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens wegen Blindheit oder einer anderen Sehbeeinträchtigung nach Maßgabe des § 3 ThürGIG in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 ThürGIG zur Wahrnehmung eigener Rechte einen Anspruch darauf haben, dass ihnen Dokumente barrierefrei in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden. Berechtigte im Sinne dieses Abschnitts sind die in Satz 1 genannten Personen.(2) Berechtigte nach Absatz 1 können ihren Anspruch nach § 13 Abs. 1 Satz 2 ThürGIG gegen die in § 2 ThürGIG genannten Träger der öffentlichen Gewalt geltend machen.

§ 7

Gegenstand der Zugänglichmachung

§ 7 Gegenstand der ZugänglichmachungDer Anspruch nach § 13 Abs. 1 Satz 2 ThürGIG umfasst Bescheide, Allgemeinverfügungen, öffentlich-rechtliche Verträge und Vordrucke einschließlich der Anlagen (Dokumente).

§ 8

Formen der Zugänglichmachung

§ 8 Formen der Zugänglichmachung(1) Die Dokumente können den Berechtigten schriftlich, elektronisch, akustisch, mündlich oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht werden.(2) Werden Dokumente in schriftlicher Form zugänglich gemacht, erfolgt dies in Blindenschrift oder in Großdruck. Bei Großdruck sind ein Schriftbild, eine Kontrastierung und eine Papierqualität zu wählen, die die individuelle Wahrnehmungsfähigkeit der Berechtigten ausreichend berücksichtigt.(3) Die Dokumente können den Berechtigten durch den jeweils zuständigen Träger der öffentlichen Gewalt selbst, durch andere Träger der öffentlichen Gewalt oder durch beauftragte Dritte in der für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden.(4) Die Landesfachstelle für Barrierefreiheit nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 ThürGIG berät die Träger der öffentlichen Gewalt bei ihrer Aufgabe, blinden Menschen und Menschen mit anderen Sehbeeinträchtigungen nach Maßgabe dieses Abschnitts Dokumente zugänglich zu machen.

§ 9

Zeitpunkt der Zugänglichmachung

§ 9 Zeitpunkt der ZugänglichmachungDokumente sollen den Berechtigten gleichzeitig mit der Bekanntgabe auch in der für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden. Die im Verwaltungsverfahren maßgeblichen Regelungen zu Fristen und Terminen sowie zur Form, Bekanntgabe und Zustellung von Dokumenten bleiben von dieser Verordnung unberührt.

§ 17

Inkrafttreten

§ 17 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

§ 12

Gleichstellungsbestimmung

§ 12 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten sowohl in männlicher als auch in weiblicher Form.

§ 13

Inkrafttreten

§ 13 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Anlage ThürGIGAVO

Anlage zu § 5 Abs. 1Bezuschussung von Kosten für Gebärdensprachdolmetscher-Leistungen im Rahmen des ThürGIG1. Geltungsbereich:Die Regelung bezieht sich auf die Einsätze von Gebärdensprachdolmetschern im Rahmen der Leistungen des ThürGIG.2. Einsatzzeiten (Dolmetsch-, Fahr- und Wartezeiten):Einsatzzeiten sind sowohl Dolmetsch- als auch Fahr- und Wartezeiten. Diese werden in gleicher Höhe pro volle Zeitstunde pro Dolmetscher mit bis zu 42,50 Euro, je angefangene halbe Einsatzstunde mit bis zu 21,25 Euro bezuschusst. Vor- und Nachbereitungszeiten werden nicht gesondert berechnet. Die Vereinbarung von Pauschalsätzen für Dolmetsch-, Fahr- und Wartezeiten sowie Fahrkosten (s. Ziffer 3) ist - z. B. bei umfangreichen und/oder langfristigen Einsätzen - möglich.3. Wegstreckenentschädigung:Die Wegstreckenentschädigung erfolgt in entsprechender Anwendung des Landesreisekostenrechts.4. Umsatzsteuer:Sofern Umsatzsteuerpflicht besteht, ist die Umsatzsteuer zusätzlich erstattungsfähig.5. Ausfallkosten:Wird ein Einsatztermin innerhalb von drei Werktagen vor dem Einsatz abgesagt, können Ausfallkosten von 50 Prozent der Einsatzzeit erhoben werden. Wird der Termin einen Werktag vor dem Einsatz abgesagt, betragen die Ausfallkosten 100 Prozent. Ausfallkosten werden allerdings nur übernommen, wenn kurzfristig kein anderer Einsatz statt des ausgefallenen Termins wahrgenommen werden kann.6. Doppeleinsatz:6.1 Ein Fall für eine Doppelbesetzung mit zwei Dolmetschern liegt vor, wenn die Dolmetschzeit zusammenhängend länger als 60 Minuten dauert und keine Möglichkeit zur Steuerung von Pausen/Unterbrechungen durch den/die Dolmetscher besteht.6.2 Die Angemessenheit einer Doppelbesetzung bestimmt sich im Übrigen insbesondere nach folgenden Kriterien:- Vier oder mehr Gesprächsteilnehmer (ohne Dolmetscher),- Fehlen einer Steuerungsmöglichkeit des Dolmetschers zur Regelung von Pausen/Unterbrechungen während der Dolmetschzeit,- Dolmetschen bei inner- wie außerbetrieblichen Aus- bzw. Fortbildungsmaßnahmen und Lehrgängen mit einem Theorieanteil von mehr als 50 Prozent.Dabei ist eine Gesamtwürdigung der Kriterien unter besonderer Berücksichtigung der (voraussichtlichen) Dauer der Dolmetschzeit vorzunehmen.6.3 Im Übrigen kann in besonders gelagerten Fällen in gemeinsamer Abstimmung zwischen hörbehinderten Menschen, Dolmetschern und dem Träger der öffentlichen Verwaltung eine Doppelbesetzung vereinbart werden.7. QualifikationGebärdensprachdolmetscher, die entsprechend dieser Empfehlungen honoriert werden können, sind:a) Dolmetscher, die folgende Berufsabschlüsse nachweisen können:- Diplom-Gebärdensprachdolmetscher (Universität)- Diplom-Gebärdensprachdolmetscher (FH)- Staatl. geprüfter Gebärdensprachdolmetscher (Staatl. Prüfungsamt Darmstadt)- Staatl. geprüfter Gebärdensprachdolmetscher (Staatl. Prüfungsstelle München)- Geprüfter Gebärdensprachdolmetscher (IHK Düsseldorf)b) Dolmetscher, die bis 31. Dezember 2006 eine der folgenden Ausbildungen erfolgreich absolviert haben:- Berufsbegleitende Ausbildung am Ausbildungszentrum für Gebärdensprachdolmetscher, Zwickau- Weiterbildendes Studium, Qualifikation zum Gebärdensprachdolmetscher der Johann-Wolfgang-Goethe-Universität und der Fachhochschule, Frankfurt/Main- Berufsbegleitende Ausbildung des Instituts für Gebärdensprache in Baden-Württemberg- Modellversuch Gebärdensprachdolmetscher-Ausbildung NRW (Mo Ves DO)- Berufsbegleitende Ausbildung des Projektes SIGNaLE, BerlinIm Sinne der Qualitätssicherung sollten die Gebärdensprachdolmetscher unter Punkt a bei der Vergabe von Dolmetschereinsätzenbevorzugt berücksichtigt werden.8. Sonderregelung:Sofern Gebärdensprachdolmetscher mit dem unter Punkt 7 geforderten Qualifikationen nicht verfügbar sind, können Gebärdensprachdolmetscher ohne anerkannten Abschluss vergütet werden. Die Vergütung beträgt in diesen Fällen 30 Euro je volle Zeitstunde und 15 Euro je angefangene halbe Zeitstunde. Alle weiteren Regelungen gelten ohne Einschränkung.

Eingangsformel ThürGIGAVO

Aufgrund des § 11 Abs. 6, des § 13 Abs. 2 und des § 14 Abs. 2 des Thüringer Gesetzes zur Gleichstellung und Verbesserung der Integration von Menschen mit Behinderungen (ThürGIG) vom 16. Dezember 2005 (GVBl. S. 383) verordnet die Landesregierung:

§ 1

Anwendungsbereich

§ 1 Anwendungsbereich(1) Dieser Abschnitt gilt für alle natürlichen Personen, die als Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens wegen einer Hör- oder Sprachbehinderung nach Maßgabe des § 3 ThürGIG zur Wahrnehmung eigener Rechte für die mündliche Kommunikation im Verwaltungsverfahren einen Anspruch auf Bereitstellung eines Dolmetschers für die Deutsche Gebärdensprache oder für lautsprachbegleitende Gebärden (Gebärdendolmetscher) oder anderer geeigneter Kommunikationshilfen haben, sowie für hör- oder sprachbehinderte Eltern nicht hör- oder sprachbehinderter Kinder bei der Kommunikation mit Schulen (Berechtigte). (2) Die Berechtigten können ihren Anspruch nach § 11 Abs. 3 Satz 1 ThürGIG gegen die in § 6 Abs. 1 ThürGIG genannten Träger der öffentlichen Verwaltung geltend machen. Der Anspruch der Berechtigten auf Erstattung der notwendigen Aufwendungen nach § 11 Abs. 5 ThürGIG besteht gegenüber dem jeweils zuständigen Schulamt.

§ 10

Umfang des Anspruchs

§ 10 Umfang des Anspruchs(1) Die Entscheidung, in welcher der in § 8 Abs. 1 genannten Formen die Dokumente zugänglich gemacht werden sollen, trifft der Träger der öffentlichen Verwaltung in Abstimmung mit dem Berechtigten. Der Berechtigte teilt hierzu dem Träger der öffentlichen Verwaltung rechtzeitig die Art der Behinderung und die aus seiner Sicht geeignete Form der Zugänglichmachung mit. Wünschen von Berechtigten, die sich auf die Form der Zugänglichmachung beziehen, soll entsprochen werden, soweit sie nicht unverhältnismäßige Mehrkosten verursachen, nur mit erheblichem technischem oder verwaltungsorganisatorischem Mehraufwand realisierbar sind oder die Zugänglichmachung dadurch unangemessen verzögert wird. (2) Erhält der Träger der öffentlichen Verwaltung Kenntnis von der Blindheit oder einer anderen Sehbehinderung eines Berechtigten im Verwaltungsverfahren, hat er ihn auf seinen Anspruch nach § 6 Abs. 1 hinzuweisen.

§ 11

Kostentragung

§ 11 Kostentragung(1) Die Dokumente können dem Berechtigten durch den Träger der öffentlichen Verwaltung selbst, durch andere Träger der öffentlichen Verwaltung oder durch beauftragte Dritte in der für ihn wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden. (2) Die Vorschriften über die Kosten (Gebühren und Auslagen) öffentlich-rechtlicher Verwaltungstätigkeit bleiben unberührt. Auslagen für besondere Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass dem Berechtigten Dokumente in einer für ihn wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden, werden nicht erhoben.

§ 12

Regelungsbereich

§ 12 RegelungsbereichDieser Abschnitt gilt für Internetangebote sowie alle Anwendungen des eGovernment der in § 6 Abs. 1 ThürGIG genannten Träger der öffentlichen Verwaltung sowie für die von ihnen zur Verfügung gestellten Programmoberflächen im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung. Internetangebote, die aufgrund bundesrechtlicher Regelungen durch die Träger der öffentlichen Verwaltung vorzuhalten sind, werden von der Verordnung nicht erfasst.

§ 13

Einzubeziehende Gruppen behinderter Menschen

§ 13 Einzubeziehende Gruppen behinderter MenschenDie Gestaltung von Angeboten der Informationstechnik (§ 12 Satz 1) nach dieser Verordnung ist dazu bestimmt, behinderten Menschen im Sinne des § 3 ThürGIG, denen ohne die Erfüllung zusätzlicher Bedingungen die Nutzung der Informationstechnik nur eingeschränkt möglich ist, den Zugang zu eröffnen.

§ 14

Anzuwendende Standards

§ 14 Anzuwendende StandardsAngebote der Informationstechnik (§ 12 Satz 1) gelten als barrierefrei, wenn sie den Standards der Priorität I und für zentrale Einstiegs- und Navigationsseiten zusätzlich den Standards der Priorität II der Anlage zur Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung vom 17. Juli 2002 (BGBl. I S. 2654) in der jeweils geltenden Fassung entsprechen.

§ 15

Umsetzungsfristen

§ 15 Umsetzungsfristen(1) Die in § 12 Satz 1 genannten Angebote der Informationstechnik oder Teile davon, die nach mehr als drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung (Stichtag) neu gestaltet oder in wesentlichen Bestandteilen oder größerem Umfang verändert oder angepasst freigeschaltet werden, sind nach § 14 zu erstellen. (2) Vor dem Stichtag veröffentlichte Angebote sind bis zum Ablauf des 18. auf die Verkündung folgenden Kalendermonats barrierefrei nach § 14 zu gestalten, wenn sie sich speziell an Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 3 ThürGIG richten. Alle übrigen in § 12 Satz 1 genannten Angebote der Informationstechnik, die vor dem Stichtag dieser Verordnung veröffentlicht wurden, sind innerhalb von vier Jahren, gerechnet ab dem ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats, barrierefrei nach § 14 zu gestalten.

§ 16

Gleichstellungsbestimmung

§ 16 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten sowohl in männlicher als auch in weiblicher Form.

§ 17

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 17 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Mai 2012 außer Kraft.

§ 2

Voraussetzung und Umfang des Anspruchs

§ 2 Voraussetzung und Umfang des Anspruchs(1) Der Anspruch auf Bereitstellung eines Gebärdensprachdolmetschers oder einer anderen geeigneten Kommunikationshilfe besteht, soweit eine solche Kommunikationshilfe zur Wahrnehmung eigener Rechte in einem Verwaltungsverfahren oder zur Kommunikation der Berechtigten mit der Schule erforderlich ist, in dem dafür notwendigen Umfang. Der notwendige Umfang bestimmt sich insbesondere nach dem individuellen Bedarf der Berechtigten. (2) Berechtigte haben nach Maßgabe des Absatzes 1 ein Wahlrecht hinsichtlich der zu benutzenden Kommunikationshilfe. Dieses umfasst auch das Recht, einen Gebärdensprachdolmetscher oder eine andere geeignete Kommunikationshilfe selbst bereitzustellen. Die Berechtigten haben dem Träger der öffentlichen Verwaltung rechtzeitig mitzuteilen, inwieweit sie von ihrem Wahlrecht nach den Sätzen 1 und 2 Gebrauch machen. Der Träger der öffentlichen Verwaltung kann den ausgewählten Gebärdensprachdolmetscher oder die ausgewählte andere Kommunikationshilfe zurückweisen, wenn sie ungeeignet ist oder in sonstiger Weise den Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht entspricht. Die Hör- oder Sprachbehinderung sowie die Wahlentscheidung nach den Sätzen 1 und 2 sind aktenkundig zu machen und im weiteren Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen. (3) Erhält der Träger der öffentlichen Verwaltung Kenntnis von der Hör- oder Sprachbehinderung eines Berechtigten im Verwaltungsverfahren, hat er diesen auf sein Recht auf barrierefreie Kommunikation und auf das Wahlrecht nach Absatz 2 Satz 1 und 2 hinzuweisen. (4) Von der Hinzuziehung von Kommunikationshilfen nach Absatz 2 Satz 1 und 2 kann abgesehen werden, wenn eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint oder wenn durch die Hinzuziehung von Kommunikationshilfen die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde.

§ 3

Kommunikationshilfen

§ 3 Kommunikationshilfen(1) Die Kommunikation mittels eines Gebärdensprachdolmetschers, eines Gebärdensprachkursleiters oder einer anderen Kommunikationshilfe ist als geeignete Kommunikationsform anzusehen, wenn sie im konkreten Fall eine für die Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren oder eine für die Kommunikation mit der Schule erforderliche Verständigung sicherstellt. (2) Als andere Kommunikationshilfen kommen 1. Kommunikationshelfer, insbesonderea) Schriftmittler,b) Simultanschriftdolmetscher,c) Oraldolmetscher oderd) Kommunikationsassistenten; 2. Kommunikationsmethoden, insbesonderea) Lormen und taktil wahrnehmbare Gebärden oderb) gestützte Kommunikation für Menschen mit zusätzlicher autistischer Störung;c) relaisgestützte Kommunikation; 3. Kommunikationsmittel, insbesonderea) akustisch-technische Hilfen oderb) grafische Symbolsysteme in Betracht.

§ 4

Art und Weise der Bereitstellung von geeigneten Kommunikationshilfen

§ 4 Art und Weise der Bereitstellung von geeigneten KommunikationshilfenGebärdensprachdolmetscher und andere geeignete Kommunikationshilfen werden vom Träger der öffentlichen Verwaltung bereitgestellt, es sei denn, die Berechtigten machen von ihrem Wahlrecht nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Gebrauch.

§ 5

Grundsätze für eine angemessene Vergütung oder Erstattung

§ 5 Grundsätze für eine angemessene Vergütung oder Erstattung(1) Die Träger der öffentlichen Verwaltung vergüten Gebärdensprachdolmetscher und Kommunikationshelfer unter inhaltlicher Zugrundelegung der von der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen, dem Deutschen Gehörlosenbund und dem Bundesverband der Gebärdensprachdolmetscher Deutschlands herausgegebenen Empfehlungen zur Bezuschussung von Kosten für Gebärdensprachdolmetscher - Leistungen (Anlage - Bezuschussung von Kosten für Gebärdensprachdolmetscher - Leistungen im Rahmen des ThürGIG). Für den Einsatz sonstiger Kommunikationshilfen tragen die Träger der öffentlichen Verwaltung die entstandenen Aufwendungen. (2) Die Träger der öffentlichen Verwaltung vergüten die Leistungen unmittelbar denjenigen, die sie erbracht haben. Stellen Berechtigte den Gebärdensprachdolmetscher oder die sonstige Kommunikationshilfe selbst bereit, tragen die Träger der öffentlichen Verwaltung die Kosten nach Absatz 1 nur, soweit sie nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 erforderlich sind; Satz 1 gilt entsprechend; die Berechtigten dürfen nicht auf eine Erstattung verwiesen werden, es sei denn, sie wünschen dies oder es liegt ein sonstiger besonderer Grund vor.

§ 6

Geltung

§ 6 Geltung(1) Dieser Abschnitt gilt für alle natürlichen Personen, die als Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens wegen Blindheit oder einer anderen Sehbehinderung nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 Satz 2 ThürGIG zur Wahrnehmung eigener Rechte einen Anspruch darauf haben, dass ihnen Dokumente in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden (Berechtigte). (2) Die Berechtigten können ihren Anspruch aus § 13 Abs. 1 Satz 2 ThürGIG gegenüber den Trägern der öffentlichen Verwaltung im Sinne des § 6 Abs. 1 ThürGIG geltend machen.

§ 7

Gegenstand der Zugänglichmachung

§ 7 Gegenstand der ZugänglichmachungDer Anspruch nach § 13 Abs. 1 Satz 2 ThürGIG umfasst Bescheide, öffentlich-rechtliche Verträge und Vordrucke (Dokumente) einschließlich der Anlagen, auf die in den Dokumenten Bezug genommen wird.

§ 8

Formen der Zugänglichmachung

§ 8 Formen der Zugänglichmachung(1) Die Dokumente können den Berechtigten schriftlich, elektronisch, akustisch, mündlich oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht werden. (2) Werden Dokumente in schriftlicher Form zugänglich gemacht, erfolgt dies in Blindenschrift oder in Großdruck. Bei Großdruck sind ein Schriftbild, eine Kontrastierung und eine Papierqualität zu wählen, die die individuelle Wahrnehmungsfähigkeit der Berechtigten ausreichend berücksichtigt.

§ 9

Bekanntgabe

§ 9 BekanntgabeDokumente sollen dem Berechtigten gleichzeitig mit der Bekanntgabe auch in der für ihn wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden. Vorschriften über die im Verwaltungsverfahren maßgeblichen Regelungen zu Fristen, Terminen, Form, Bekanntgabe und Zustellung von Dokumenten bleiben von dieser Verordnung unberührt.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.