GKLStVtrG TH · Thüringen

Thüringer Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Gründung der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder Vom 21. Juni 2012*)

Ausfertigungsdatum:
21.06.2012
Fundstelle:
GVBl. 2012, 153
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1Dem am 15. Dezember 2011 in Berlin vom Freistaat Thüringen unterzeichneten Staatsvertrag über die Gründung der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Land Schleswig-Holstein und dem Freistaat Thüringen wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

§ 2

§ 2Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 2 Abs. 1 Satz 1 in Kraft tritt, wird von der Präsidentin des Landtags im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen bekannt gemacht*).

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.