ThürAPOgITD · Thüringen

Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des gehobenen informationstechnischen Dienstes (ThürAPOgITD) Vom 9. November 2021

Ausfertigungsdatum:
09.11.2021
Fundstelle:
GVBl. 2021, 555
21 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel ThürAPOgITD

Aufgrund des § 14 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Laufbahngesetzes (ThürLaufbG) vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472 -498-), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2019 (GVBl. S. 298), verordnet das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Kommunales:

§ 1

Geltungsbereich

§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen informationstechnischen Dienstes in Kooperation mit der Dualen Hochschule Gera-Eisenach (Duale Hochschule). Soweit in dieser Verordnung nichts Anderes geregelt ist, finden die Regelungen der Studienordnung für den Bachelorstudiengang Wirtschaftsinformatik an der Dualen Hochschule (DHGEStudOWI) vom 15. Juli 2020 (Amtliche Bekanntmachungen der Dualen Hochschule Gera-Eisenach Nr. 5 S. 123) und der Prüfungsordnung für die Bachelorstudiengänge der Dualen Hochschule (DHGEPrüfO) vom 4. Oktober 2017 (Amtliche Bekanntmachungen der Dualen Hochschule Gera-Eisenach Nr. 6 S. 2) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

§ 10

Module, Modulprüfung, Modulnote, Leistungspunkte

§ 10 Module, Modulprüfung, Modulnote, Leistungspunkte(1) Die fachtheoretische und die fachpraktische Ausbildung sind in thematisch und zeitlich abgeschlossene Module gegliedert, die sich aus verschiedenen Lehr- und Lernformen zusammensetzen. Während der Module sind Studien- und Prüfungsleistungen zu absolvieren. Module werden als Pflichtmodule, Wahlmodule und fakultative Zusatzmodule angeboten. Die Module sind durch die Anwärter jeweils mit einer Modulprüfung abzuschließen. Aus der Bewertung der einzelnen Modulprüfung ergibt sich die Modulnote.(2) Für Module, deren Studien- und Prüfungsleistungen bestanden wurden, werden Leistungspunkte nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen (European Credit Transfer System -ECTS-) vergeben. Die jeweilige Anzahl der Leistungspunkte, die für erfolgreich absolvierte Module erreicht werden können, sind von der Hochschule durch Satzung festzulegen. Fakultative Zusatzmodule, die von der Dualen Hochschule bedarfs- und kapazitätsabhängig angeboten werden, führen zu keinen Leistungspunkten.(3) Während des gesamten dualen Studiums sind insgesamt 180 Leistungspunkte zu erreichen. Für die Vergabe von Leistungspunkten werden alle mit einer Lehrveranstaltung oder einer Prüfung verbundenen, studienbezogenen Tätigkeiten einbezogen. Mit den Leistungspunkten ist keine qualitative Bewertung der Studienleistungen verbunden.

§ 11

Grundsätze der fachtheoretischen Ausbildung

§ 11 Grundsätze der fachtheoretischen Ausbildung(1) Die Lerninhalte der fachtheoretischen Ausbildung sind nach wissenschaftlichen Erkenntnissen und Methoden praxisbezogen und anwendungsorientiert entsprechend dem aktuellen Stand des Studiengangs zu vermitteln. Die Lehrveranstaltungen sollen in jedem Fachgebiet aktuelle Bezüge zur Verwaltungspraxis aufweisen.(2) Die Duale Hochschule regelt das Nähere zum Inhalt und Ablauf der fachtheoretischen Ausbildung durch die Studienordnung für den Bachelorstudiengang Wirtschaftsinformatik an der Dualen Hochschule.(3) Die Studienordnung für den Bachelorstudiengang Wirtschaftsinformatik an der Dualen Hochschule enthält einen Studienplan sowie Modulübersichten mit Modulbeschreibungen, durch die insbesondere dargestellt werden:1. die Verteilung der Lehrveranstaltungsstunden auf die Studienfächer,2. die Aufteilung der Lehrveranstaltungsstunden auf die Semester und Studienabschnitte der fachtheoretischen Ausbildung3. die Art der Lehrveranstaltungen,4. die Art und Zahl der Prüfungs- und Studienleistungen,5. die Lerninhalte und Lernziele der einzelnen Studienfächer.

§ 12

Inhalte der fachtheoretischen Ausbildung

§ 12 Inhalte der fachtheoretischen Ausbildung(1) Die fachtheoretische Ausbildung besteht zu rund zwei Dritteln aus naturwissenschaftlich-technischen und zu rund einem Drittel aus rechts-, verwaltungs- und betriebswirtschaftlichen Lerninhalten.(2) Die Lerninhalte im naturwissenschaftlich-technischen Bereich umfassen insbesondere folgende Schwerpunkte:1. Grundlagen der Informatik,2. IT-Sicherheit, Datenschutz und Datensicherheit,3. E-Government,4. IT-Administration, IT-Management,5. Softwareanpassung und -entwicklung,6. Datenbanken,7. Mathematik.(3) Die Lerninhalte umfassen im rechtlichen Bereich insbesondere:1. Recht der Informationstechnologie einschließlich Vertrags-, Vergabe- und Lizenzrecht,2. allgemeines Verwaltungsrecht,3. Grundlagen des Privatrechts.(4) Die übrigen Lerninhalte umfassen insbesondere:1. Verwaltungsbetriebswirtschaft,2. öffentliche Finanzwirtschaft,3. Finanz- und Projektmanagement,4. Verwaltungsorganisation,5. Controlling.

§ 13

Grundsätze der fachpraktischen Ausbildung

§ 13 Grundsätze der fachpraktischen Ausbildung(1) Die fachpraktische Ausbildung soll berufliche Kenntnisse und Erfahrungen vermitteln. Die Anwärter sollen während der fachpraktischen Ausbildung die während der fachtheoretischen Ausbildung erworbenen Kenntnisse ausbauen und insbesondere lernen, diese in der Praxis anzuwenden. Sie sollen in den Ausbildungsstellen die verschiedenen Einsatzgebiete der Informationstechnologie in der Verwaltung, die vorhandenen Systeme und Anwendungsprogramme sowie wesentliche Aufgaben der Verwaltungstätigkeit, allgemeine Verwaltungsabläufe und verwaltungsmäßige Zusammenhänge kennenlernen. Durch Mitarbeit in fachgeeigneten Projekten sollen die Anwärter ihre bisherigen Kenntnisse erweitern und vertiefen und einen Einblick in die organisatorischen Strukturen und konkreten Problemstellungen der Verwaltung gewinnen. Dabei soll auch Gelegenheit zum selbständigen Vortrag, zur Verhandlungsführung und zur Sitzungsleitung gegeben werden. Die selbständige Bearbeitung von Aufgaben im Rahmen von Projektarbeiten ist unter fachliche Anleitung zu stellen. Zu Verhandlungen, Besprechungen und anderen dienstlichen Sitzungen sollen sie nach Möglichkeit hinzugezogen werden.(2) Die Arbeitszeit während der fachpraktischen Ausbildung richtet sich nach den jeweils geltenden Arbeitszeitregelungen in den Ausbildungsstellen. Die fachpraktische Ausbildung wird grundsätzlich in Vollzeit absolviert. Eine Teilzeitbeschäftigung mit mindestens 75 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit kann bewilligt werden, wenn die in § 62 Abs. 1 ThürBG genannten Voraussetzungen vorliegen. Die Teilzeitbeschäftigung ist zu versagen, sofern zu besorgen ist, dass die Ausbildungsziele aufgrund der reduzierten wöchentlichen Arbeitszeit nicht erreicht werden können. Für die Bewilligung und Versagung der Teilzeitbeschäftigung nach den Sätzen 3 und 4 ist die Einstellungsbehörde des Anwärters zuständig.

§ 14

Ablauf und Inhalt der fachpraktischen Ausbildung, Ausbildungsstellen

§ 14 Ablauf und Inhalt der fachpraktischen Ausbildung, Ausbildungsstellen(1) Die fachpraktische Ausbildung ist nach § 9 Abs. 1 Satz 4 in sechs Abschnitte gegliedert, die in den Ausbildungsstellen absolviert werden. Die fachpraktische Ausbildung umfasst insbesondere die folgenden Bereiche:1. Verwaltung:Organisation, Aufgabenstellungen, Bürokunde, Kennenlernen verschiedener Verwaltungsprozesse, rechtliche Grundlagen, Verwaltungsdienstleistungen einschließlich IT-Unterstützung und Rahmenbedingungen,2. Informationstechnik:Kennenlernen der IT-Bereiche mit den eingesetzten IT-Systemen, dem Betrieb von IT-Systemen, der Archivierung und der Programmpflege, Programm-Installation mit Testungen, einfache Programmierung und Programmanpassungen unter Verwendung von IT-Standards, Dokumentation von IT-Infrastrukturen, Unterweisung der Anwender in einfachen Programmen, Betreuung von IT-Anwendern, Mitarbeit bei der Konzeption von Vorgaben für Langfristenentwicklung im IT-Bereich, Aufbau der Planung und Einleitung der Realisierung eines Langfristenplans mit allen erforderlichen Maßnahmen einschließlich Zusammenarbeit mit Dienstleistern.(2) Abschnitte der fachpraktischen Ausbildung können im Bereich einer jeweils anderen Einstellungsbehörde nach dieser Verordnung und deren nach § 5 Abs. 2 Satz 1 festgelegten Ausbildungsstellen abgeleistet werden; ein Einsatz bei anderen Dienstherren oder in der privaten Wirtschaft ist ausgeschlossen.(3) Jeder Anwärter hat während der fachpraktischen Ausbildung einen Beschäftigungsnachweis zu führen. In diesem sind die durch ihn bearbeiteten Aufgaben und Tätigkeiten, aber auch Fehlzeiten, festzuhalten. Das Ergebnis der bearbeiteten Aufgaben ist dem Beschäftigungsnachweis in geeigneter Form als Anlage beizufügen. Der Nachweis ist wöchentlich dem Ausbilder sowie am Ende jedes Abschnitts der fachpraktischen Ausbildung dem Ausbildungsleiter zur Gegenzeichnung vorzulegen.(4) Zur Ergänzung der fachpraktischen Ausbildung können nach Festlegung der Einstellungsbehörde praxisbegleitende Arbeitsgemeinschaften eingerichtet werden. Sie dienen der zusätzlichen praktischen Unterweisung in den Ausbildungsstellen aber auch der Vertiefung und Ergänzung fachtheoretischer Lerninhalte.

§ 15

Prüfungsbehörde, Prüfungsverfahren, Bewertung der Leistungen

§ 15 Prüfungsbehörde, Prüfungsverfahren, Bewertung der Leistungen(1) Prüfungsbehörde ist die Duale Hochschule. Sie trifft in Prüfungsangelegenheiten alle Entscheidungen einschließlich der Entscheidungen über eingelegte Rechtsbehelfe.(2) Die Einzelheiten zu den Prüfungen regelt die Duale Hochschule durch die Prüfungsordnung für die Bachelorstudiengänge der Dualen Hochschule, insbesondere hinsichtlich der Bewertung und Benotung von Prüfungsleistungen, des Prüfungsverfahrens, Prüfungserleichterungen, der Wiederholung von Prüfungen sowie der Folgen bei Verstößen gegen die Prüfungsbestimmungen.(3) Die Bewertung der Prüfungsleistungen erfolgt mit folgenden Noten: 1. sehr gut (1,0 bis 1,5) = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht, 2. gut (1,6 bis 2,5) = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht, 3. befriedigend (2,6 bis 3,5) = eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht, 4. ausreichend (3,6 bis 4,0) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht 5. nicht ausreichend (4,1 bis 5,0) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.Die Prüfer geben ihre Noten mit einer Dezimalstelle nach dem Komma an; weitere Dezimalstellen werden nicht berücksichtigt. Neben der Note sind zusätzlich die Leistungspunkte nach § 10 Abs. 2 auszuweisen. Näheres zur Bewertung der Prüfungsleistungen und der Modulnote bestimmt § 7 DHGEPrüfO.

§ 16

Modulprüfungen

§ 16 Modulprüfungen(1) Modulprüfungen sind Prüfungsleistungen, mit denen die fachliche Qualifikation sowie die schriftliche und mündliche Ausdrucksfähigkeit der Anwärter festgestellt werden soll. Die Benotung der Prüfungsleistungen soll den Leistungsstand der Anwärter zum Prüfungszeitpunkt zuverlässig und vergleichbar abbilden.(2) Modulprüfungen werden als Bachelorarbeit, Klausurarbeit, mündliche Prüfung, Programmentwurf, Projektarbeit und Seminararbeit erbracht.(3) Modulprüfungen sind während der fachtheoretischen und fachpraktischen Ausbildung nach Maßgabe der Studienordnung für den Bachelorstudiengang Wirtschaftsinformatik der Dualen Hochschule abzulegen. Das Bestehen einer Modulprüfung setzt voraus, dass sie mindestens mit der Note 4,0 bewertet wird.(4) Die Wiederholung nicht bestandener Modulprüfungen richtet sich nach § 10 DHGEPrüfO.

§ 17

Bachelorarbeit

§ 17 Bachelorarbeit(1) Die Anwärter haben während des sechsten Semesters im Rahmen der fachpraktischen Ausbildung bei den Ausbildungsstellen eine Bachelorarbeit zu erstellen, mit der sie ihre Befähigung zur selbständigen Bearbeitung einer komplexen Problemstellung aus der Praxis unter Anwendung praktischer und wissenschaftlicher Methoden aufzeigen sollen. Die Anwärter sind für die Anfertigung der Bachelorarbeit in angemessenem Umfang von anderen dienstlichen Aufgabenstellungen zu befreien. Die durchgängige Anwesenheit des Anwärters in der jeweiligen Ausbildungsstelle ist während der Anfertigung der Bachelorarbeit nicht erforderlich. Eine Entscheidung hierüber steht im Ermessen der Einstellungsbehörde.(2) Das Thema der Bachelorarbeit soll grundsätzlich einen Bezug zu der fachpraktischen Ausbildung der Anwärter haben und muss für eine umfassende, wissenschaftlich orientierte Auseinandersetzung geeignet sein. Es wird von der Prüfungsbehörde im sechsten Semester ausgegeben. Die Anwärter können mit der Einstellungsbehörde abgestimmte Vorschläge für das Thema der Bachelorarbeit der Prüfungsbehörde unterbreiten. Ein Anspruch auf Berücksichtigung der Vorschläge besteht nicht. Die Einstellungsbehörde teilt der Dualen Hochschule den die Bachelorarbeit betreuenden Ausbilder mit.(3) Die Bearbeitungsdauer für die Bachelorarbeit umfasst drei Monate während der Praxiszeit in der Ausbildungsstelle. Der Umfang der Arbeit soll etwa 50 Seiten DIN A 4 zuzüglich Verzeichnissen und Anlagen umfassen. Bei der Abgabe hat der Anwärter schriftlich zu versichern, dass er die Bachelorarbeit selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel benutzt hat. Die Duale Hochschule legt weitere Einzelheiten zur Form und zur Veröffentlichung der Bachelorarbeit fest.(4) Die Bewertung der Bachelorarbeit erfolgt durch zwei Gutachter, wobei einer der Gutachter der betreuende Ausbilder der Arbeit ist.

§ 18

Bachelorprüfung, Laufbahnprüfung

§ 18 Bachelorprüfung, Laufbahnprüfung(1) Die Bachelorprüfung ist die Gesamtheit aller Modulprüfungen und wird mit einer Gesamtnote abgebildet. Die Prüfung ist bestanden, wenn die nach § 10 Abs. 3 Satz 1 erforderlichen 180 Leistungspunkte erzielt wurden. Dies setzt voraus, dass die Modulprüfungen einschließlich der Bachelorarbeit bestanden worden sind.(2) Die Bachelorprüfung ist zugleich Laufbahnprüfung im Sinne des § 21 Abs. 1 ThürLaufbG.(3) Mit dem erfolgreichen Abschluss des Studiums Wirtschaftsinformatik - Schwerpunkt Verwaltungsinformatik erwerben die Studierenden den akademischen Grad „Bachelor of Science (B.Sc.)“ und die Laufbahnbefähigung für den gehobenen informationstechnischen Dienst. Auf der Grundlage des Bachelorzeugnisses und der Bachelorurkunde, die durch die Duale Hochschule erstellt werden, ist durch die Einstellungsbehörde des Anwärters eine entsprechende Mitteilung über den Erwerb der vorgenannten Laufbahnbefähigung zu fertigen und zu den Personalakten zu nehmen.(4) Mit dem Bestehen der Laufbahnprüfung für den gehobenen informationstechnischen Dienst wird kein Rechtsanspruch auf eine Verwendung in der Landesverwaltung erworben.

§ 19

Gleichstellungsbestimmung

§ 19 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils für alle Geschlechter.

§ 2

Laufbahnbefähigung, Vorbereitungsdienst, Dienstbezeichnung

§ 2 Laufbahnbefähigung, Vorbereitungsdienst, Dienstbezeichnung(1) Die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen informationstechnischen Dienstes wird durch Ableistung des Vorbereitungsdienstes einschließlich des Bestehens der Laufbahnprüfung erworben.(2) Während des Vorbereitungsdienstes werden die Anwärter auf die Erfüllung ihrer Aufgaben im freiheitlichen demokratischen und sozialen Rechtsstaat und die mit deren Wahrnehmung einhergehende Verantwortung im Kontext der Informations- und Kommunikationstechnik vorbereitet. Es werden die theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt, die sie zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn des informationstechnischen Dienstes benötigen. Ziel ist die Beherrschung rechenorientierter Arbeits- und Verfahrensweisen in der Landesverwaltung. Der Vorbereitungsdienst soll die Verantwortung, die der Einsatz der Informationstechnologie in der Landesverwaltung mit sich bringt, verdeutlichen.(3) Der Vorbereitungsdienst beinhaltet eine fachtheoretische und fachpraktische Ausbildung im Studiengang Wirtschaftsinformatik - Schwerpunkt Verwaltungsinformatik von in der Regel drei Jahren (sechs Semester) und schließt mit der Laufbahnprüfung ab. Er kann nach Maßgabe des § 19 ThürLaufbG in Verbindung mit den Regelungen der Dualen Hochschule in der Studienordnung Wirtschaftsinformatik und der Prüfungsordnung für die Bachelorstudiengänge verlängert werden. Abweichungen vom Studienplan nach Anlage 1.10 DHGEStudOWI und dem Ausbildungsplan nach § 5 Abs. 4 Satz 1 können zugelassen werden. Die Entscheidung über die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes und über Abweichungen von Studien- und Ausbildungsplan trifft die zuständige Einstellungsbehörde im Benehmen mit der Dualen Hochschule.(4) Die ausgewählten Bewerber werden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf als Anwärter eingestellt. Sie führen während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung „Informationstechnische Oberinspektoranwärterin“ oder „Informationstechnischer Oberinspektoranwärter“. Die einheitlich zu verwendenden Kurzbezeichnungen lauten „ITOIAnw‘in“ oder „ITOIAnw“. Sie sind zur Teilnahme an Veranstaltungen ihres Studiengangs an der Dualen Hochschule und an sonstigen von ihrem jeweiligen Vorgesetzten bestimmten Veranstaltungen verpflichtet. Sie sind ferner zur Ablegung der nach der Prüfungsordnung für die Bachelorstudiengänge vorgesehenen Prüfungsleistungen sowie zu eigenverantwortlichem Selbststudium verpflichtet. Über die Ergebnisse ihrer Prüfungsleistungen haben die Anwärter unverzüglich ihre Einstellungsbehörden unter Vorlage entsprechender Nachweise zu unterrichten.

§ 20

Inkrafttreten

§ 20 InkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 2021 in Kraft.

§ 3

Beginn und Ende des Beamtenverhältnisses, Entlassung

§ 3 Beginn und Ende des Beamtenverhältnisses, Entlassung(1) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf nach § 2 Abs. 4 Satz 1 beginnt jeweils am 1. Oktober. Es besteht in der Regel drei Jahre.(2) Der Anwärter ist zu entlassen, wenn er seine Entlassung beantragt. Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf soll erfolgen, wenn1. ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn der Anwärter in seiner Ausbildung nicht hinreichend fortschreitet,2. an der vorgeschriebenen Ausbildung nicht teilnimmt oder3. seine dienstliche Führung zu erheblichen Beanstandungen Anlass gibt.Über die Entlassung entscheidet die Einstellungsbehörde. Die Ausbildungsstellen sowie die Duale Hochschule sind in das Verfahren einzubeziehen. In den Fällen des Satzes 2 ist der Anwärter vor der Entlassung zu hören.(3) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet mit dem Ablauf des Tages, an dem das1. Bestehen der Laufbahnprüfung oder2. endgültige Nichtbestehen einer Modulprüfung oder der Laufbahnprüfungschriftlich bekannt gegeben worden ist. Im Fall des Satzes 1 Nr. 1 endet das Beamtenverhältnis jedoch frühestens nach Ablauf der für den Vorbereitungsdienst festgesetzten Zeit. Die Mitteilung über das Ende des Beamtenverhältnisses auf Widerruf ist dem Anwärter durch die Einstellungsbehörde schriftlich bekanntzugeben.

§ 4

Einstellung, Stellenausschreibung, Auswahlverfahren

§ 4 Einstellung, Stellenausschreibung, Auswahlverfahren(1) Zuständige Einstellungsbehörde ist die jeweilige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Dienststelle.(2) In den Vorbereitungsdienst kann durch die jeweilige Einstellungsbehörde nach Absatz 1 eingestellt werden, wer1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in ein Beamtenverhältnis und2. die Immatrikulationsvoraussetzungen für ein Studium an der Dualen Hochschule erfüllt.Vor der Entscheidung durch die jeweilige Einstellungsbehörde über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst wird in einem Auswahlverfahren festgestellt, ob der Bewerber aufgrund seiner Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst der Laufbahn geeignet erscheint. Die jeweilige Einstellungsbehörde entscheidet unter Berücksichtigung des Ergebnisses des Auswahlverfahrens über die Einstellung des Bewerbers. Die Duale Hochschule ist durch die jeweilige Einstellungsbehörde über den ausgewählten Bewerber zu informieren. Beim Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 wird von der Dualen Hochschule vor Beginn des Studiums eine bedingte Zulassung erteilt.(3) Die Bewerber werden durch öffentliche Stellenausschreibung ermittelt. In der Stellenausschreibung sind die allgemeinen und persönlichen Anforderungen an die Bewerber darzustellen. Die geforderten Bildungsabschlüsse einschließlich der erwarteten Noten sind anzugeben. Für das Verfahren sind die Einstellungsbehörden zuständig.(4) Zum Auswahlverfahren werden diejenigen Bewerber durch die jeweilige Einstellungsbehörde zugelassen, die nach den übermittelten Unterlagen, insbesondere unter Berücksichtigung zu vergleichender Zeugnis- oder anderweitiger Abschlussnoten, am besten für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst der Laufbahn geeignet erscheinen. Menschen mit Behinderung und ehemalige Soldaten auf Zeit mit Eingliederungs- oder Zulassungsschein oder einer Bestätigung nach § 10 Abs. 4 Satz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes werden, wenn sie die in der Stellenausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllen, grundsätzlich zum Auswahlverfahren zugelassen.(5) Menschen mit Behinderung sollen durch die jeweilige Einstellungsbehörde vor der Teilnahme am Auswahlverfahren darauf hingewiesen werden, dass ihnen auf Antrag entsprechend der Art und des Umfangs der Behinderung angemessene Nachteilsausgleiche gewährt werden können. Art und Umfang der zu gewährenden Maßnahmen und Hilfsmittel sind durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen. Die Schwerbehindertenvertretung ist einzubeziehen; dies gilt nicht, wenn der Betroffene die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ausdrücklich ablehnt. Die vorgesehenen Nachteilsausgleiche dürfen nicht dazu führen, dass die fachlichen Anforderungen herabgesetzt werden.(6) Vor der Einstellung hat der Bewerber der Einstellungsbehörde insbesondere folgende Unterlagen vorzulegen:1. die Geburtsurkunde, gegebenenfalls die Heiratsurkunde oder Bescheinigung über das Bestehen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und gegebenenfalls die Geburtsurkunden der Kinder,2. ein ärztliches Gesundheitszeugnis, das zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Einstellungsbehörde nicht älter als drei Monate sein darf und in dem auch zur Beamtendiensttauglichkeit Stellung genommen wird,3. ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes zur unmittelbaren Vorlage bei der Einstellungsbehörde,4. eine schriftliche Erklärung des Bewerbers, ob gegen ihn ein Ermittlungsverfahren einer Staatsanwaltschaft, ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Disziplinarverfahren anhängig ist, ob er in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt und ob er die Voraussetzung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Beamtenstatusgesetzes erfüllt,5. eine Bescheinigung über die bedingte Zulassung an der Dualen Hochschule.

§ 5

Ausbildungszuständigkeit

§ 5 Ausbildungszuständigkeit(1) Die Einstellungsbehörde ist für die Ausbildung der Anwärter zuständig und hat insbesondere folgende Aufgaben:1. enge Zusammenarbeit mit der Dualen Hochschule zur Koordinierung der fachtheoretischen und fachpraktischen Ausbildung,2. Veranlassung der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung einer gleichwertigen und sachgerechten fachpraktischen Ausbildung sowie Überwachung und Lenkung des Ablaufs der fachpraktischen Ausbildung,3. Zuweisung der Anwärter an die Duale Hochschule und die Ausbildungsstellen,4. Gewährleistung einer kontinuierlichen Qualitätssicherung und Evaluation der fachpraktischen Ausbildung,5. auf Anforderung Unterrichtung des für Informations- und Kommunikationstechnik und E-Government zuständigen Ministeriums über Ergebnisse der Evaluation und gegebenenfalls ergriffene Maßnahmen zur Qualitätssicherung nach Nummer 4.Die Einstellungsbehörde ist hinsichtlich der Aufgaben nach Satz 1 zur engen Zusammenarbeit mit den Ausbildungsstellen und der Dualen Hochschule verpflichtet. Abstimmungen mit der Dualen Hochschule zur Ausgestaltung des Vorbereitungsdienstes für den gehobenen informationstechnischen Dienst erfolgen unter Berücksichtigung der Entwicklungen und geänderten Bedarfslagen durch das für Informations- und Kommunikationstechnik und E-Government zuständige Ministerium.(2) Die Einstellungsbehörde bestimmt die Ausbildungsstellen, in denen die fachpraktische Ausbildung erfolgt. An jeder Ausbildungsstelle ist ein Ausbildungsleiter als fachlicher Betreuer zu benennen. Der Ausbildungsleiter lenkt und überwacht die Ausbildung nach Maßgabe des Ausbildungsplans und stellt die ordnungsgemäße Umsetzung der fachpraktischen Ausbildungsvorhaben an der Ausbildungsstelle sicher. Der Ausbildungsleiter entscheidet, welchen Bediensteten als Ausbilder die Anwärter zur fachpraktischen Ausbildung in der Ausbildungsstelle zugewiesen werden.(3) Mit der Ausbildung sind grundsätzlich nur Bedienstete zu betrauen, die in dem jeweiligen Lehrgebiet tätig sind, mindestens über einen einschlägigen Bachelorabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss, Fähigkeiten sowie Kenntnisse verfügen und nach ihrer Persönlichkeit hierfür geeignet sind.(4) Der Ausbildungsleiter stellt unter Berücksichtigung der von der Dualen Hochschule vorgegebenen Betrieblichen Ausbildungsschwerpunkte in den Praxisphasen nach Anlage 1.10 der Studienordnung für den Bachelorstudiengang Wirtschaftsinformatik an der Dualen Hochschule Gera-Eisenach vor Beginn der fachpraktischen Ausbildung für den Anwärter einen Ausbildungsplan auf, in dem die jeweiligen Ausbildungsbereiche, denen die Anwärter zugewiesen werden, Zeiträume sowie Ausbilder festlegt sind. Unbeschadet dessen können Spezifika der Ausbildungsstellen, die nicht oder nur teilweise Gegenstand der fachtheoretischen Ausbildung sind, in geeigneter Weise integriert werden. Der Ausbildungsplan ist zu der für den jeweiligen Anwärter bei der Einstellungsbehörde geführten Personalakte zu nehmen. Der Ausbildungsleiter übersendet hierzu den Ausbildungsplan der Einstellungsbehörde.(5) Der Ausbilder hat den Anwärter am Arbeitsplatz fachlich zu unterweisen und den ausbildungsfördernden Einsatz in diesem Arbeitsbereich sicherzustellen.(6) Ausbildungsleiter und Ausbilder sollen berufspädagogisch und fachlich gefördert werden.

§ 6

Vorgesetzte

§ 6 VorgesetzteVorgesetzte des Anwärters im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 2 des Thüringer Beamtengesetzes (ThürBG) vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472) in der jeweils geltenden Fassung sind während der1. fachtheoretischen Ausbildung der Präsident der Dualen Hochschule und2. fachpraktischen Ausbildung der Leiter der Einstellungsbehörde, die Leiter der Ausbildungsstellen, die Ausbildungsleiter und im Rahmen ihrer Ausbildungstätigkeit die Ausbildersowie im Rahmen der Lehrveranstaltungen die damit beauftragten Lehrpersonen.

§ 7

Erholungsurlaub

§ 7 ErholungsurlaubErholungsurlaub darf grundsätzlich nur während der fachpraktischen Ausbildung gewährt werden.

§ 8

Ausbildungs- und Prüfungsakten

§ 8 Ausbildungs- und Prüfungsakten(1) Die Einstellungsbehörde führt für den Anwärter eine Personalakte, in die alle mit der Ausbildung zusammenhängenden Unterlagen aufzunehmen sind.(2) Die Duale Hochschule führt für den Anwärter eine Prüfungsakte, in die alle mit Prüfungsleistungen nach der Prüfungsordnung für die Bachelorstudiengänge der Dualen Hochschule stehenden Unterlagen aufzunehmen sind. Anwärter, die an der Laufbahnprüfung teilgenommen haben, können nach deren Abschluss oder nach dem endgültigen Nichtbestehen einer Modulprüfung ihre Prüfungsakte einsehen.

§ 9

Gliederung des Vorbereitungsdienstes

§ 9 Gliederung des VorbereitungsdienstesDas duale Bachelorstudium Wirtschaftsinformatik - Schwerpunkt Verwaltungsinformatik an der Dualen Hochschule ist ein praxisintegrierter dualer Studiengang, in dem Kenntnisse aus den Gebieten Verwaltung, Wirtschaft und Informatik vermittelt werden. Der Studiengang besteht zu gleichen Teilen aus fachtheoretischer Ausbildung an der Dualen Hochschule und fachpraktischer Ausbildung in den Ausbildungsstellen. Nach § 2 DHGEStudOWI sind Zeiten der fachtheoretischen Ausbildung Theoriephasen und Zeiten der fachpraktischen Ausbildung Praxisphasen. Der Vorbereitungsdienst ist wie folgt gegliedert:1. Erstes Semester mita) zwölf Wochen Theoriephase, geteilt in zwei Blöcke zu vier und acht Wochen, undb) 18 Wochen Praxisphase, geteilt in Blöcke zu acht, zwei und acht Wochen; das Semester beginnt mit achtwöchiger Praxisphase in den Ausbildungsstellen,2. Zweites Semester mita) zwölf Wochen Theoriephase undb) zehn Wochen Praxisphase, 3. Drittes bis Fünftes Semester mit jea) zwölf Wochen Theoriephase undb) zwölf Wochen Praxisphase sowie 4. Sechstes Semester mita) zwölf Wochen Theoriephase undb) 22 Wochen Praxisphase, während dieser auch die Bachelorarbeit nach § 17 anzufertigen ist.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.