Thüringer Graduiertenförderungsverordnung(ThürGFVO) Vom 3. Juni 1993
- Ausfertigungsdatum:
- 03.06.1993
- Fundstelle:
- GVBl. 1993, 385
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 13 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Satz 1 tritt die Thüringer Graduiertenförderungsverordnung vom 3. Juni 1993 (GVBl. S. 385), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. März 2010 (GVBl. S. 56), außer Kraft.
Ziel der Förderung und Mittelverteilung auf die Hochschulen
§ 1 Ziel der Förderung und Mittelverteilung auf die Hochschulen(1) Zur Förderung und Entwicklung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses an den Hochschulen des Landes nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5 ThürHG werden auf der Grundlage des § 56 ThürHG und nach Maßgabe dieser Verordnung und der jeweils geltenden Rahmenvereinbarung sowie der im Haushaltsplan für diesen Zweck bereitgestellten Mittel Stipendien für Promotionsvorhaben und künstlerische Entwicklungsvorhaben an besonders qualifizierte Graduierte und Meisterschüler vergeben. Die für diesen Zweck bereitgestellten Mittel können von den Hochschulen durch Drittmittel ergänzt werden. (2) Die Verteilung der Mittel auf die Hochschulen für den in Absatz 1 genannten Zweck erfolgt durch das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium entsprechend den Grundsätzen der leistungsorientierten Mittelzuweisung nach § 13 Abs. 5 ThürHG.
Vergabekommission
§ 10 Vergabekommission(1) Die Vergabekommission hat die Aufgabe, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung eines Stipendiums festzustellen und die Förderungshöhe sowie die Förderungsdauer festzulegen. Die Vergabekommission gibt sich eine Geschäftsordnung. (2) Der Vergabekommission, die an jeder Hochschule vom Senat eingerichtet wird, müssen folgende Mitglieder angehören: 1. der Präsident oder ein Vizepräsident als Vorsitzender,2. die Gleichstellungsbeauftragte,3. mindestens ein Vertreter aus der Gruppe der Hochschullehrer,4. mindestens ein Vertreter aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiter und5. mindestens ein Graduierter (Promovierender) oder Meisterschüler. Bei der Zusammensetzung der Vergabekommission darf die Summe der Mitglieder nach den Nummern 2, 4 und 5 die der Mitglieder nach Nummer 3 nicht übersteigen. Die Hochschule hat bei der Wahl der Mitglieder der Vergabekommission einen angemessenen Frauenanteil zu sichern. Für jedes Mitglied ist ein Vertreter zu bestimmen. (3) Die Vergabekommission entscheidet innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der Bewerbungsfrist über die Stipendienvergabe. Die Vergabekommission kann ihre Entscheidung zu einem Antrag um höchstens ein Jahr zurückstellen, wenn dem Bewerber Gelegenheit gegeben werden soll, seine Befähigung zu wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeit oder die Bedeutung des Promotionsvorhabens oder des künstlerischen Entwicklungsvorhabens durch erste Arbeitsergebnisse nachzuweisen. (4) Näheres zu Absatz 2 regelt die Hochschule durch Satzung.
Berichtspflicht, Widerruf der Förderung
§ 11 Berichtspflicht, Widerruf der Förderung(1) Vor der Entscheidung über eine Weiterbewilligung des Stipendiums legt der Stipendiat der Vergabekommission einen Bericht vor, aus dem sich der sachliche und zeitliche Verlauf der bisherigen Arbeit und ein Arbeits- und Zeitplan für den Abschluss des Vorhabens erkennen lassen. Ohne Vorlage des Berichts darf die Weiterbewilligung nicht ausgesprochen werden. Der Betreuer des Vorhabens gibt zu dem Bericht eine Stellungnahme ab. Die Feststellung des Betreuers ist auf Antrag des Stipendiaten von der Vergabekommission zu überprüfen und bei abweichender Bewertung von dieser neu zu treffen. Die Vergabekommission kann zu diesem Zweck das Gutachten eines weiteren Hochschullehrers einholen. (2) Lassen Tatsachen erkennen, dass sich der Stipendiat nicht im erforderlichen Maße um die Verwirklichung des Zwecks der Förderung bemüht, hat die Hochschule den Zuwendungsbescheid mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen. Sonstige Vorschriften über die Aufhebung von Verwaltungsakten bleiben unberührt. (3) Nach Abschluss der Promotion oder nach Beendigung des künstlerischen Entwicklungsvorhabens während der Förderzeit informiert der Stipendiat die Vergabekommission darüber. Endet die Förderung, ohne dass die Dissertation oder das künstlerische Entwicklungsvorhaben eingereicht worden sind, legt der Stipendiat der Vergabekommission einen Bericht über seine Arbeit vor. Der Betreuer gibt zu dem Abschlussbericht eine Stellungnahme ab. (4) Die Hochschule berichtet im Rahmen des Jahresberichts nach § 9 ThürHG über die Vergabe der Stipendien und den Erfolg der Förderung.
Übergangsbestimmung
§ 12 ÜbergangsbestimmungDie Höhe der Stipendien entsprechend den sich aus dieser Verordnung ergebenden Beträgen gilt erstmals für Stipendien, die ab dem 1. Januar 2017 neu ausgeschrieben oder verlängert werden.
Gleichstellungsbestimmung
§ 13 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 14 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Satz 1 tritt die Thüringer Graduiertenförderungsverordnung vom 3. Juni 1993 (GVBl. S. 385), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. März 2010 (GVBl. S. 56), außer Kraft.
Grundsätze für die Vergabe der Stipendien durch die Hochschulen
§ 2 Grundsätze für die Vergabe der Stipendien durch die Hochschulen(1) Bei der Vergabe der Stipendien durch die Hochschulen sollen Fachgebiete, in denen besonderer Nachwuchsbedarf besteht, strukturierte Doktorandenprogramme sowie Forschungsschwerpunkte berücksichtigt werden. Es ist anzustreben, auch Vorhaben in kleinen Wissenschaftsgebieten zu fördern. (2) Fachhochschulabsolventen sollen insbesondere im Rahmen eines kooperativen Promotionsverfahrens berücksichtigt werden. (3) Übersteigt die Anzahl der Bewerber, welche die Voraussetzungen nach § 3 erfüllen, die Anzahl der zu vergebenden Stipendien, sind die Bewerber nach dem Grad ihrer Befähigung zu wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeit und nach der Bedeutung des Vorhabens auszuwählen; bei gleicher Eignung der Bewerber soll bei der Auswahl eine paritätische Vergabe an Frauen und Männer erfolgen, sofern entsprechend viele geeignete Bewerbungen beider Geschlechter vorliegen. Darüber hinaus sollen auch die speziellen Belange von Menschen mit Behinderung oder chronischer Krankheit, die gezeigte Bereitschaft, sich innerhalb und außerhalb der Hochschule ehrenamtlich zu engagieren, soziale Kriterien sowie die Zeit, die für die Erfüllung der Voraussetzungen für das Promotionsvorhaben oder das künstlerische Entwicklungsvorhaben benötigt wurde, berücksichtigt werden. Zeiten der Unterbrechung oder Verzögerung durch besondere familiäre Belastung, Krankheit, Schwangerschaft, Elternzeit, Behinderung, einen dem Studium dienlichen auswärtigen Forschungsaufenthalt oder einen anderen vom Bewerber nicht zu vertretenden wichtigen Grund dürfen nicht zu einer Benachteiligung führen. (4) Ein Rechtsanspruch auf Gewährung eines Stipendiums besteht nicht. (5) Auf Antrag des Bewerbers können aufgrund seiner besonderen persönlichen Situation, insbesondere bei Behinderung, chronischer oder schwerer Krankheit, Pflegebedürftigkeit von Kindern oder Angehörigen Teilzeitstipendien vergeben werden. Entsprechend der Teilzeit reduziert sich die Höhe und verlängert sich die Laufzeit des Stipendiums. Bei Wegfall der Gründe nach Satz 1 oder auf Wunsch des Stipendiaten können auf Antrag Teilzeitstipendien in Vollzeitstipendien umgewandelt werden.
Förderungsvoraussetzungen
§ 3 Förderungsvoraussetzungen(1) Ein Promotionsstipendium kann auf Antrag erhalten, wer 1. durch überdurchschnittliche Studien- und Prüfungsleistungen eine besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit nachweist,2. bei seiner Promotion von mindestens einem Hochschullehrer einer Thüringer Hochschule betreut wird (Betreuer) und3. an einer nach § 54 Abs. 1 ThürHG promotionsberechtigten Thüringer Hochschule zur Promotion zugelassen ist. Es genügt, wenn die Fördervoraussetzungen nach den Nummern 1 und 2 zum Zeitpunkt der Entscheidung der Vergabekommission vorliegen. Die Fördervoraussetzung nach Nummer 3 muss spätestens zum Förderbeginn gemäß Zuwendungsbescheid vorliegen. (2) Ein Stipendium für ein künstlerisches Entwicklungsvorhaben kann auf Antrag erhalten, wer 1. ein Studium an einer Hochschule abgeschlossen hat,2. eine überdurchschnittliche Qualifikation nachweist,3. bei dem künstlerischen Entwicklungsvorhaben von einem Hochschullehrer einer Thüringer Hochschule betreut wird (Betreuer) und4. das künstlerische Entwicklungsvorhaben an einer Thüringer Hochschule durchführt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Bei der Feststellung der Qualifikation sollen künstlerische Leistungen, Erfahrungen und Kenntnisse, die der Bewerber innerhalb oder außerhalb der Hochschule erbracht oder erworben hat, berücksichtigt werden. (3) Die Gewährung des Stipendiums ist für die Zeit und in dem Umfang ausgeschlossen, in der und in dem der Bewerber aus anderen öffentlichen Mitteln oder von mit öffentlichen Mitteln finanzierten Einrichtungen gefördert wird. Satz 1 gilt nicht für der Promotion oder dem künstlerischen Entwicklungsvorhaben dienliche Auslandsaufenthalte. (4) Das Stipendium kann Berufstätigen nicht gewährt werden. Eine vergütete Mitarbeit des Stipendiaten in Forschung und Lehre an einer Hochschule oder an einer außeruniversitären Forschungseinrichtung von höchstens zehn Stunden in der Woche oder eine anderweitige Erwerbstätigkeit von höchstens fünf Stunden in der Woche sind zulässig. (5) Die Mitarbeit des Stipendiaten in der Lehre darf im Durchschnitt zwei Lehrveranstaltungsstunden pro Studienjahr nicht übersteigen.
Dauer der Förderung
§ 4 Dauer der Förderung(1) Die Dauer der Förderung beträgt in der Regel zwei Jahre. Sie kann bis zu einer maximalen Gesamtförderdauer von drei Jahren (für ein Vollzeitstipendium) verlängert werden, wenn dies nach Thema und Anlage des Vorhabens erforderlich ist. (2) Unterbricht eine Stipendiatin ihr Promotionsvorhaben oder künstlerisches Entwicklungsvorhaben aufgrund einer Schwangerschaft für einen Zeitraum von sechs Wochen vor ihrer Entbindung bis zu acht Wochen danach, wird das Stipendium für diese Zeit weitergezahlt und der Bewilligungszeitraum um die Zeit der Unterbrechung verlängert. Bei Früh- und Mehrlingsgeburten verlängert sich der Zeitraum nach Satz 1 bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach der Entbindung. Bei Frühgeburten und sonstigen vorzeitigen Entbindungen verlängert sich der Zeitraum nach Satz 1 zusätzlich um den Zeitraum der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes, der nicht in Anspruch genommen werden konnte. (3)
Aussetzung der Förderung
§ 5 Aussetzung der Förderung(1) Die Förderung wird ausgesetzt, sofern sie nach § 3 Abs. 3 und 4 ausgeschlossen ist. Nach Wegfall der Ausschlussgründe und Anzeige gegenüber der Hochschule kann die Förderung im Umfang der noch verbleibenden Monate des Bewilligungszeitraums fortgesetzt werden. (2) Die Förderung soll auf Antrag des Stipendiaten ausgesetzt werden, wenn der Stipendiat wegen besonderer familiärer Belastung, Krankheit, Schwangerschaft, Elternzeit, Behinderung oder aus einem anderen von ihm nicht zu vertretenden wichtigen Grund sein Promotionsvorhaben oder künstlerisches Entwicklungsvorhaben für die Dauer von mehr als sechs Wochen unterbricht. § 4 Abs. 2 bleibt unberührt. Nach Beendigung der Unterbrechung wird die Förderung im Umfang der noch verbleibenden Monate des Bewilligungszeitraums fortgesetzt. (3) Die Förderung kann auf Antrag des Stipendiaten in anderen als den in Absatz 1 genannten Ausnahmefällen ausgesetzt werden, wenn der Betreuer bestätigt, dass das Promotionsvorhaben oder das künstlerische Entwicklungsvorhaben durch eine Unterbrechung nicht gefährdet wird. Die Unterbrechung darf ein Jahr nicht überschreiten. Die Förderung wird mit Genehmigung des Antrags zum Ende des Monats, in dem der Antrag genehmigt wird, ausgesetzt. Bei Vorliegen der Voraussetzung der Sätze 1 und 2 wird nach Beendigung der Unterbrechung und Anzeige gegenüber der Hochschule die Förderung im Umfang der noch verbleibenden Monate des Bewilligungszeitraums fortgesetzt.
Beendigung der Förderung
§ 6 Beendigung der FörderungDie Förderung endet außer in den Fällen des Zeitablaufs nach § 4 Abs. 1 am Ende des Monats, in dem 1. die letzte Prüfungsleistung im Rahmen des Promotionsverfahrens oder des künstlerischen Entwicklungsvorhabens stattfindet, spätestens jedoch nach 36 Monaten bei Vollzeitstipendien und nach 72 Monaten bei Teilzeitstipendien, oder2. das Promotionsvorhaben oder das künstlerische Entwicklungsvorhaben vom Stipendiaten aufgegeben oder unberechtigt oder ohne Zustimmung der Hochschule unterbrochen wurde oder3. auf Antrag des Stipendiaten.
Art und Umfang des Stipendiums
§ 7 Art und Umfang des Stipendiums(1) Das Stipendium wird als Zuwendung gewährt. Es setzt sich aus dem Grundbetrag und dem Familienzuschlag zusammen. Darüber hinaus können Sach- und Reisekosten als Sonderzuwendung gewährt werden. Näheres zu den Sätzen 2 und 3 wird vom Präsidium der Hochschule nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 geregelt. Das Präsidium kann die Zuständigkeit auf Leitungsorgane von Organisationseinheiten der strukturierten Doktorandenförderung übertragen. Die Übertragung ist mit Vorgaben zu verbinden, die dem Ziel einer einheitlichen Förderungspraxis dienen. (2) Der Stipendiat erhält monatlich einen Grundbetrag in Höhe von 1 350 Euro; ab dem 1. Januar 2020 erhöht sich der Grundbetrag auf 1 400 Euro. Überschreitet das gemeinsame Jahreseinkommen des Stipendiaten und seines Ehepartners oder Lebenspartners nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz 75 000 Euro, so erhält der Stipendiat einen Grundbetrag in Höhe von 750 Euro, ab dem 1. Januar 2020 erhöht sich der Grundbetrag auf 800 Euro. Als Jahreseinkommen gilt die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes nach Abzug der Einkommensteuer, der Kirchensteuer und der Sozialabgaben. Maßgebend ist das Jahreseinkommen im Jahr vor der Antragstellung. (3) Der Stipendiat erhält monatlich einen Familienzuschlag in Höhe von 300 Euro für ein unterhaltspflichtiges Kind und jeweils 150 Euro für jedes weitere unterhaltspflichtige Kind. Wird der Ehepartner des Stipendiaten oder der andere Elternteil des Kindes durch ein Stipendium nach dieser Verordnung gefördert, wird der Familienzuschlag jeweils nur zur Hälfte gewährt. Eine Förderung nach Satz 2 hat der Stipendiat der Hochschule ab Kenntnis anzuzeigen. Der Familienzuschlag ist für den Monat, der dem Monat der Anzeige nach Satz 3 folgt, frühestens mit Beginn der Förderung des Ehepartners oder anderen Elternteils, entsprechend anzupassen. (4) Dem Stipendiaten können auf Antrag die Sach- und Reisekosten, die im unmittelbaren fachlichen Zusammenhang mit der anzufertigenden wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeit stehen, in Höhe von bis zu 1 000 Euro pro Jahr gewährt werden, soweit sie nicht von der Hochschule oder einer anderen Einrichtung getragen werden. Reisekosten sind nach dem Thüringer Reisekostengesetz zu berechnen. (5) Menschen mit Behinderung oder schwerwiegender chronischer Krankheit sollen, unter Berücksichtigung der der Hochschule für die Landesgraduiertenförderung noch zur Verfügung stehenden Mittel, auf Antrag einen angemessenen Zuschuss für Hilfsmittel, die zur Verwirklichung ihres Promotionsvorhabens oder künstlerischen Entwicklungsvorhabens zwingend notwendig sind, erhalten. Der Stipendiat hat nachzuweisen, dass trotz Beantragung von Hilfsmitteln keine Unterstützung von vorrangig in Anspruch zu nehmenden Trägern erfolgt.
Antrags- und Vergabeverfahren
§ 8 Antrags- und Vergabeverfahren(1) Die Stipendien werden von der Hochschule unter Angabe der Förderungsdauer mit einer Bewerbungsfrist öffentlich ausgeschrieben.(2) Der schriftliche oder elektronische Antrag des Bewerbers ist an die in der Ausschreibung genannte zuständige Stelle der Hochschule zu richten. Dem Antrag sind außer den nach dieser Verordnung erforderlichen Angaben die Stellungnahmen des Betreuers und eines weiteren Hochschullehrers, eines fachnahen habilitierten Mitgliedes der Hochschule oder eines anderen nach der jeweiligen Promotionsordnung zugelassenen Betreuers beizufügen. Die Stellungnahmen müssen die Befähigung des Bewerbers und die Bedeutung des Vorhabens beurteilen und Angaben über den Zeitplan enthalten.(3) Die Vergabe der Stipendien und die Entscheidung über die Gewährung der Sach- und Reisekosten erfolgen durch die Vergabekommission der Hochschule. Die Gewährung eines Stipendiums erfolgt durch Zuwendungsbescheid.
Mitwirkungs- und Nachweispflichten des Stipendiaten
§ 9 Mitwirkungs- und Nachweispflichten des Stipendiaten(1) Der Stipendienbewerber ist verpflichtet, alle zur Feststellung der Förderfähigkeit, insbesondere die zur Prüfung der Eignungs- und Leistungsvoraussetzungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Nachweise hierzu durch geeignete Unterlagen zu erbringen. (2) Der Stipendiat ist verpflichtet, Ausschlussgründe nach § 5 Abs. 1 ab Kenntnis und die Gründe der Unterbrechung nach § 5 Abs. 2 sechs Wochen nach deren Beginn gegenüber der Hochschule schriftlich oder elektronisch anzuzeigen und durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. Für Unterbrechungen aufgrund von Schwangerschaft und Geburt nach § 4 genügen eine schriftliche oder elektronische Anzeige und die Vorlage der Nachweise innerhalb des Förderzeitraums. (3) Will ein Stipendiat Familienzuschläge beanspruchen, hat er das Vorliegen der dafür erforderlichen Voraussetzungen mittels geeigneter Unterlagen nachzuweisen. (4) Alle Änderungen, die für die Bewilligung und Höhe des Stipendiums erheblich sind, insbesondere eine vorzeitige Beendigung des geförderten Vorhabens, hat der Stipendiat der Hochschule unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. (5) Begehrt der Stipendiat eine Verlängerung seines Stipendiums, muss er diese zwei Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraums beantragen.
Ziel der Förderung und Mittelverteilung auf die Hochschulen
§ 1 Ziel der Förderung und Mittelverteilung auf die Hochschulen(1) Zur Förderung und Entwicklung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses an den Hochschulen des Landes nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5 ThürHG werden auf der Grundlage des § 63 ThürHG und nach Maßgabe dieser Verordnung und der jeweils geltenden Rahmenvereinbarung sowie der im Haushaltsplan für diesen Zweck bereitgestellten Mittel Stipendien für Promotionsvorhaben und künstlerische Entwicklungsvorhaben an besonders qualifizierte Graduierte und Meisterschüler vergeben. Die für diesen Zweck bereitgestellten Mittel können von den Hochschulen durch Drittmittel ergänzt werden. (2) Die Verteilung der Mittel auf die Hochschulen für den in Absatz 1 genannten Zweck erfolgt durch das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium entsprechend den Grundsätzen der leistungsorientierten Mittelzuweisung nach § 14 Abs. 5 ThürHG.
Vergabekommission
§ 10 Vergabekommission(1) Die Vergabekommission hat die Aufgabe, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung eines Stipendiums festzustellen und die Förderungshöhe sowie die Förderungsdauer festzulegen. Die Vergabekommission gibt sich eine Geschäftsordnung. (2) Der Vergabekommission, die an jeder Hochschule vom Senat eingerichtet wird, müssen folgende Mitglieder angehören: 1. der Präsident oder ein Vizepräsident als Vorsitzender,2. die Gleichstellungsbeauftragte,3. mindestens ein Vertreter aus der Gruppe der Hochschullehrer,4. mindestens ein Vertreter aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiter,5. mindestens ein Graduierter (Promovierender) oder Meisterschüler und6. der Diversitätsbeauftragte. Bei der Zusammensetzung der Vergabekommission darf die Summe der Mitglieder nach den Nummern 2, 4, 5 und 6 die der Mitglieder nach Nummer 3 nicht übersteigen. Die Hochschule hat bei der Wahl der Mitglieder der Vergabekommission einen angemessenen Frauenanteil zu sichern. Für jedes Mitglied ist ein Vertreter zu bestimmen. (3) Die Vergabekommission entscheidet innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der Bewerbungsfrist über die Stipendienvergabe. Die Vergabekommission kann ihre Entscheidung zu einem Antrag um höchstens ein Jahr zurückstellen, wenn dem Bewerber Gelegenheit gegeben werden soll, seine Befähigung zu wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeit oder die Bedeutung des Promotionsvorhabens oder des künstlerischen Entwicklungsvorhabens durch erste Arbeitsergebnisse nachzuweisen. (4) Näheres zu Absatz 2 regelt die Hochschule durch Satzung.
Berichtspflicht, Widerruf der Förderung
§ 11 Berichtspflicht, Widerruf der Förderung(1) Vor der Entscheidung über eine Weiterbewilligung des Stipendiums legt der Stipendiat der Vergabekommission einen Bericht vor, aus dem sich der sachliche und zeitliche Verlauf der bisherigen Arbeit und ein Arbeits- und Zeitplan für den Abschluss des Vorhabens erkennen lassen. Ohne Vorlage des Berichts darf die Weiterbewilligung nicht ausgesprochen werden. Der Betreuer des Vorhabens gibt zu dem Bericht eine Stellungnahme ab. Die Feststellung des Betreuers ist auf Antrag des Stipendiaten von der Vergabekommission zu überprüfen und bei abweichender Bewertung von dieser neu zu treffen. Die Vergabekommission kann zu diesem Zweck das Gutachten eines weiteren Hochschullehrers einholen.(2) Lassen Tatsachen erkennen, dass sich der Stipendiat nicht im erforderlichen Maße um die Verwirklichung des Zwecks der Förderung bemüht, hat die Hochschule den Zuwendungsbescheid mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen. Sonstige Vorschriften über die Aufhebung von Verwaltungsakten bleiben unberührt.(3) Nach Abschluss der Promotion oder nach Beendigung des künstlerischen Entwicklungsvorhabens während der Förderzeit informiert der Stipendiat die Vergabekommission darüber. Endet die Förderung, ohne dass die Dissertation oder das künstlerische Entwicklungsvorhaben eingereicht worden sind, legt der Stipendiat der Vergabekommission einen Bericht über seine Arbeit vor. Der Betreuer gibt zu dem Abschlussbericht eine Stellungnahme ab.(4) Die Hochschule berichtet im Rahmen des Jahresberichts nach § 10 ThürHG über die Vergabe der Stipendien und den Erfolg der Förderung.
Förderungsvoraussetzungen
§ 3 Förderungsvoraussetzungen(1) Ein Promotionsstipendium kann auf Antrag erhalten, wer 1. durch überdurchschnittliche Studien- und Prüfungsleistungen eine besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit nachweist,2. bei seiner Promotion von mindestens einem Hochschullehrer einer Thüringer Hochschule betreut wird (Betreuer) und3. an einer nach § 61 Abs. 1 ThürHG promotionsberechtigten Thüringer Hochschule zur Promotion zugelassen ist. Es genügt, wenn die Fördervoraussetzungen nach den Nummern 1 und 2 zum Zeitpunkt der Entscheidung der Vergabekommission vorliegen. Die Fördervoraussetzung nach Nummer 3 muss spätestens zum Förderbeginn gemäß Zuwendungsbescheid vorliegen. (2) Ein Stipendium für ein künstlerisches Entwicklungsvorhaben kann auf Antrag erhalten, wer 1. ein Studium an einer Hochschule abgeschlossen hat,2. eine überdurchschnittliche Qualifikation nachweist,3. bei dem künstlerischen Entwicklungsvorhaben von einem Hochschullehrer einer Thüringer Hochschule betreut wird (Betreuer) und4. das künstlerische Entwicklungsvorhaben an einer Thüringer Hochschule durchführt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Bei der Feststellung der Qualifikation sollen künstlerische Leistungen, Erfahrungen und Kenntnisse, die der Bewerber innerhalb oder außerhalb der Hochschule erbracht oder erworben hat, berücksichtigt werden. (3) Die Gewährung des Stipendiums ist für die Zeit und in dem Umfang ausgeschlossen, in der und in dem der Bewerber aus anderen öffentlichen Mitteln oder von mit öffentlichen Mitteln finanzierten Einrichtungen gefördert wird. Satz 1 gilt nicht für der Promotion oder dem künstlerischen Entwicklungsvorhaben dienliche Auslandsaufenthalte. (4) Das Stipendium kann Berufstätigen nicht gewährt werden. Eine vergütete Mitarbeit des Stipendiaten in Forschung und Lehre an einer Hochschule oder an einer außeruniversitären Forschungseinrichtung von höchstens zehn Stunden in der Woche oder eine anderweitige Erwerbstätigkeit von höchstens fünf Stunden in der Woche sind zulässig. (5) Die Mitarbeit des Stipendiaten in der Lehre darf im Durchschnitt zwei Lehrveranstaltungsstunden pro Studienjahr nicht übersteigen.
Dauer der Förderung
§ 4 Dauer der Förderung(1) Die Förderungsdauer beträgt in der Regel zwei Jahre und kann um höchstens ein weiteres Jahr verlängert werden. Zusätzlich zur Verlängerungsmöglichkeit nach Satz 1 kann die Förderung auf Antrag um bis zu zwei Jahren verlängert werden, wenn der Stipendiat1. ein Kind im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in der Fassung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33) in der jeweils geltenden Fassung tatsächlich betreut, das zum Zeitpunkt des Antrags das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,2. einen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Abs. 3 des Pflegezeitgesetzes (PflegeZG) vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874 -896-) in der jeweils geltenden Fassung pflegt und die Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 PflegeZG nachgewiesen hat oder3. eine Behinderung oder schwerwiegende chronische Erkrankung hat.(2) Unterbricht eine Stipendiatin ihr Promotionsvorhaben oder künstlerisches Entwicklungsvorhaben aufgrund einer Schwangerschaft für einen Zeitraum von sechs Wochen vor ihrer Entbindung bis zu acht Wochen danach, wird das Stipendium für diese Zeit weitergezahlt und der Bewilligungszeitraum um die Zeit der Unterbrechung verlängert. Bei Früh- und Mehrlingsgeburten verlängert sich der Zeitraum nach Satz 1 bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach der Entbindung. Bei Frühgeburten und sonstigen vorzeitigen Entbindungen verlängert sich der Zeitraum nach Satz 1 zusätzlich um den Zeitraum der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes, der nicht in Anspruch genommen werden konnte.
Beendigung der Förderung
§ 6 Beendigung der FörderungDie Förderung endet außer in den Fällen des Zeitablaufs nach § 4 Abs. 1 am Ende des Monats, in dem 1. die letzte Prüfungsleistung im Rahmen des Promotionsverfahrens oder des künstlerischen Entwicklungsvorhabens stattfindet, spätestens jedoch nach 60 Monaten bei Vollzeitstipendien und nach 120 Monaten bei Teilzeitstipendien, oder2. das Promotionsvorhaben oder das künstlerische Entwicklungsvorhaben vom Stipendiaten aufgegeben oder unberechtigt oder ohne Zustimmung der Hochschule unterbrochen wurde oder3. auf Antrag des Stipendiaten.
Berichtspflicht, Widerruf der Förderung
§ 11 Berichtspflicht, Widerruf der Förderung(1) Vor der Entscheidung über eine Weiterbewilligung des Stipendiums legt der Stipendiat der Vergabekommission einen Bericht vor, aus dem sich der sachliche und zeitliche Verlauf der bisherigen Arbeit und ein Arbeits- und Zeitplan für den Abschluss des Vorhabens erkennen lassen. Ohne Vorlage des Berichts darf die Weiterbewilligung nicht ausgesprochen werden. Der Betreuer des Vorhabens gibt zu dem Bericht eine Stellungnahme ab. Die Feststellung des Betreuers ist auf Antrag des Stipendiaten von der Vergabekommission zu überprüfen und bei abweichender Bewertung von dieser neu zu treffen. Die Vergabekommission kann zu diesem Zweck das Gutachten eines weiteren Hochschullehrers einholen.(2) Lassen Tatsachen erkennen, dass sich der Stipendiat nicht im erforderlichen Maße um die Verwirklichung des Zwecks der Förderung bemüht, hat die Hochschule den Zuwendungsbescheid mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen. Sonstige Vorschriften über die Aufhebung von Verwaltungsakten bleiben unberührt.(3) Nach Abschluss der Promotion oder nach Beendigung des künstlerischen Entwicklungsvorhabens während der Förderzeit informiert der Stipendiat die Vergabekommission darüber. Endet die Förderung, ohne dass die Dissertation oder das künstlerische Entwicklungsvorhaben eingereicht worden sind, legt der Stipendiat der Vergabekommission einen Bericht über seine Arbeit vor. Der Betreuer gibt zu dem Abschlussbericht eine Stellungnahme ab.(4) Die Hochschule berichtet im Rahmen des Jahresberichts nach § 10 ThürHG über die Vergabe der Stipendien und den Erfolg der Förderung. Sie ist zum Zweck der Berichtserstellung sowie der Bewertung ihrer Tätigkeit bei der Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses berechtigt, die von den Bewerbern bei der Antragstellung nach § 8 Abs. 2 sowie § 9 Abs. 1 erhobenen Daten zu verarbeiten.
Dauer der Förderung
§ 4 Dauer der Förderung(1) Die Förderungsdauer beträgt in der Regel drei Jahre und kann um höchstens ein weiteres Jahr verlängert werden. Zusätzlich zur Verlängerungsmöglichkeit nach Satz 1 kann die Förderung auf Antrag um bis zu zwei Jahren verlängert werden, wenn der Stipendiat1. ein Kind im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in der Fassung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33) in der jeweils geltenden Fassung tatsächlich betreut, das zum Zeitpunkt des Antrags das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,2. einen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Abs. 3 des Pflegezeitgesetzes (PflegeZG) vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874 -896-) in der jeweils geltenden Fassung pflegt und die Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 PflegeZG nachgewiesen hat oder3. eine Behinderung oder schwerwiegende chronische Erkrankung hat.(2) Unterbricht eine Stipendiatin ihr Promotionsvorhaben oder künstlerisches Entwicklungsvorhaben aufgrund einer Schwangerschaft für einen Zeitraum von sechs Wochen vor ihrer Entbindung bis zu acht Wochen danach, wird das Stipendium für diese Zeit weitergezahlt und der Bewilligungszeitraum um die Zeit der Unterbrechung verlängert. Bei Früh- und Mehrlingsgeburten verlängert sich der Zeitraum nach Satz 1 bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach der Entbindung. Bei Frühgeburten und sonstigen vorzeitigen Entbindungen verlängert sich der Zeitraum nach Satz 1 zusätzlich um den Zeitraum der Schutzfrist nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Mutterschutzgesetzes, der nicht in Anspruch genommen werden konnte.
Antrags- und Vergabeverfahren
§ 8 Antrags- und Vergabeverfahren(1) Die Stipendien werden von der Hochschule unter Angabe der Förderungsdauer mit einer Bewerbungsfrist öffentlich ausgeschrieben.(2) Der schriftliche oder elektronische Antrag des Bewerbers ist an die in der Ausschreibung genannte zuständige Stelle der Hochschule zu richten. In dem Antrag hat der Bewerber insbesondere Angaben zu den Daten nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 10, 12, 13 sowie 17 der Thüringer Hochschul-Datenverarbeitungsverordnung (ThürHDatVO) vom 16. August 2019 (GVBl. S. 367) in der jeweils geltenden Fassung zu machen. Dem Antrag sind außer den nach dieser Verordnung erforderlichen Angaben die Stellungnahmen des Betreuers und eines weiteren Hochschullehrers, eines fachnahen habilitierten Mitgliedes der Hochschule oder eines anderen nach der jeweiligen Promotionsordnung zugelassenen Betreuers beizufügen. Die Stellungnahmen müssen die Befähigung des Bewerbers und die Bedeutung des Vorhabens beurteilen und Angaben über den Zeitplan enthalten.(3) Die Vergabe der Stipendien und die Entscheidung über die Gewährung der Sach- und Reisekosten erfolgen durch die Vergabekommission der Hochschule. Die Gewährung eines Stipendiums erfolgt durch Zuwendungsbescheid.
Vergabekommission
§ 10 Vergabekommission(1) Die Vergabekommission hat die Aufgabe, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung eines Stipendiums festzustellen und die Förderungshöhe sowie die Förderungsdauer festzulegen. Die Vergabekommission gibt sich eine Geschäftsordnung. (2) Der Vergabekommission, die an jeder Hochschule vom Senat eingerichtet wird, müssen folgende Mitglieder angehören: 1. der Präsident oder ein Vizepräsident als Vorsitzender,2. die Gleichstellungsbeauftragte,3. mindestens ein Vertreter aus der Gruppe der Hochschullehrer,4. mindestens ein Vertreter aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiter,5. mindestens ein Graduierter (Promovierender) oder Meisterschüler und6. der Diversitätsbeauftragte. Bei der Zusammensetzung der Vergabekommission darf die Summe der Mitglieder nach Satz 1 Nummern 2, 4, 5 und 6 die der Mitglieder nach Satz 1 Nummer 3 nicht übersteigen. Die Hochschule hat bei der Wahl der Mitglieder der Vergabekommission einen angemessenen Frauenanteil zu sichern. Für jedes Mitglied ist ein Vertreter zu bestimmen. (3) Die Vergabekommission entscheidet innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der Bewerbungsfrist über die Stipendienvergabe. Die Vergabekommission kann ihre Entscheidung zu einem Antrag um höchstens ein Jahr zurückstellen, wenn dem Bewerber Gelegenheit gegeben werden soll, seine Befähigung zu wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeit oder die Bedeutung des Promotionsvorhabens oder des künstlerischen Entwicklungsvorhabens durch erste Arbeitsergebnisse nachzuweisen. (4) Näheres zu Absatz 2 regelt die Hochschule durch Satzung.
Gleichstellungsbestimmung
§ 13 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils für alle Geschlechter.
Förderungsvoraussetzungen
§ 3 Förderungsvoraussetzungen(1) Ein Promotionsstipendium kann auf Antrag erhalten, wer 1. durch überdurchschnittliche Studien- und Prüfungsleistungen eine besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit nachweist,2. bei seiner Promotion von mindestens einem Hochschullehrer einer Thüringer Hochschule betreut wird (Betreuer) und3. an einer nach § 61 Abs. 1 ThürHG promotionsberechtigten Thüringer Hochschule zur Promotion zugelassen ist. Es genügt, wenn die Fördervoraussetzungen nach den Nummern 1 und 2 zum Zeitpunkt der Entscheidung der Vergabekommission vorliegen. Die Fördervoraussetzung nach Nummer 3 muss spätestens zum Förderbeginn gemäß Zuwendungsbescheid vorliegen. (2) Ein Stipendium für ein künstlerisches Entwicklungsvorhaben kann auf Antrag erhalten, wer 1. ein Studium an einer Hochschule abgeschlossen hat,2. eine überdurchschnittliche Qualifikation nachweist,3. bei dem künstlerischen Entwicklungsvorhaben von einem Hochschullehrer einer Thüringer Hochschule betreut wird (Betreuer) und4. das künstlerische Entwicklungsvorhaben an einer Thüringer Hochschule durchführt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Bei der Feststellung der Qualifikation sollen künstlerische Leistungen, Erfahrungen und Kenntnisse, die der Bewerber innerhalb oder außerhalb der Hochschule erbracht oder erworben hat, berücksichtigt werden. (3) Die Gewährung des Stipendiums ist für die Zeit und in dem Umfang ausgeschlossen, in der und in dem der Bewerber aus anderen öffentlichen Mitteln oder von mit öffentlichen Mitteln finanzierten Einrichtungen gefördert wird. Satz 1 gilt nicht für der Promotion oder dem künstlerischen Entwicklungsvorhaben dienliche Auslandsaufenthalte. (4) Das Stipendium kann Berufstätigen nicht gewährt werden. Eine vergütete Mitarbeit des Stipendiaten in Forschung und Lehre an einer Hochschule oder an einer außeruniversitären Forschungseinrichtung von höchstens zwölf Stunden in der Woche oder eine anderweitige Erwerbstätigkeit von höchstens fünf Stunden in der Woche sind zulässig. (5) Die Mitarbeit des Stipendiaten in der Lehre darf im Durchschnitt zwei Lehrveranstaltungsstunden pro Studienjahr nicht übersteigen.
Antrags- und Vergabeverfahren
§ 8 Antrags- und Vergabeverfahren(1) Die Stipendien werden von der Hochschule unter Angabe der Förderungsdauer mit einer Bewerbungsfrist öffentlich ausgeschrieben.(2) Der schriftliche oder elektronische Antrag des Bewerbers ist an die in der Ausschreibung genannte zuständige Stelle der Hochschule zu richten. In dem Antrag hat der Bewerber insbesondere Angaben zu den Daten nach § 6 Abs. 3 Nr. 1 bis 10, 12, 13 sowie 17 der Thüringer Hochschul-Datenverarbeitungsverordnung vom 16. August 2019 (GVBl. S. 367) in der jeweils geltenden Fassung zu machen. Dem Antrag sind außer den nach dieser Verordnung erforderlichen Angaben die Stellungnahmen des Betreuers und eines weiteren Hochschullehrers, eines fachnahen habilitierten Mitgliedes der Hochschule oder eines anderen nach der jeweiligen Promotionsordnung zugelassenen Betreuers beizufügen. Die Stellungnahmen müssen die Befähigung des Bewerbers und die Bedeutung des Vorhabens beurteilen und Angaben über den Zeitplan enthalten.(3) Die Vergabe der Stipendien und die Entscheidung über die Gewährung der Sach- und Reisekosten erfolgen durch die Vergabekommission der Hochschule. Die Gewährung eines Stipendiums erfolgt durch Zuwendungsbescheid.
Antrags- und Vergabeverfahren
§ 8 Antrags- und Vergabeverfahren(1) Die Stipendien werden von der Hochschule unter Angabe der Förderungsdauer mit einer Bewerbungsfrist öffentlich ausgeschrieben.(2) Der schriftliche oder elektronische Antrag des Bewerbers ist an die in der Ausschreibung genannte zuständige Stelle der Hochschule zu richten. In dem Antrag hat der Bewerber insbesondere Angaben zu den Daten nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 11, 13, 14 sowie 18 der Thüringer Hochschul-Datenverarbeitungsverordnung vom 30. April 2025 (GVBl. S. 89) in der jeweils geltenden Fassung zu machen. Dem Antrag sind außer den nach dieser Verordnung erforderlichen Angaben die Stellungnahmen des Betreuers und eines weiteren Hochschullehrers, eines fachnahen habilitierten Mitgliedes der Hochschule oder eines anderen nach der jeweiligen Promotionsordnung zugelassenen Betreuers beizufügen. Die Stellungnahmen müssen die Befähigung des Bewerbers und die Bedeutung des Vorhabens beurteilen und Angaben über den Zeitplan enthalten.(3) Die Vergabe der Stipendien und die Entscheidung über die Gewährung der Sach- und Reisekosten erfolgen durch die Vergabekommission der Hochschule. Die Gewährung eines Stipendiums erfolgt durch Zuwendungsbescheid.
Aufgrund des § 56 Abs. 4 Satz 3 des Thüringer Hochschulgesetzes (ThürHG) vom 21. Dezember 2006 (GVBl. S. 601), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 20. März 2009 (GVBl. S. 238), verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:
Ziel der Förderung und Mittelverteilung auf die Hochschulen
§ 1 Ziel der Förderung und Mittelverteilung auf die Hochschulen(1) Zur Förderung und Entwicklung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses an den Hochschulen des Landes nach § 1 Abs. 2 Satz 1 ThürHG werden nach Maßgabe dieser Verordnung und der im Haushaltsplan für diesen Zweck bereitgestellten Mittel Stipendien für Promotionsvorhaben und künstlerische Entwicklungsvorhaben an besonders qualifizierte Graduierte und Meisterschüler vergeben. Die im Haushaltsplan für diesen Zweck bereitgestellten Mittel können von den Hochschulen durch Drittmittel ergänzt werden. (2) Die Verteilung der Mittel auf die Hochschulen für den in Absatz 1 genannten Zweck erfolgt durch das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium entsprechend den Grundsätzen der leistungsorientierten Mittelzuweisung nach § 13 Abs. 5 ThürHG.
Berichtspflicht, Widerruf der Förderung
§ 10 Berichtspflicht, Widerruf der Förderung(1) Vor der Entscheidung über eine Weiterbewilligung des Stipendiums legt der Stipendiat einen Bericht vor, aus dem sich der sachliche und zeitliche Verlauf der bisherigen Arbeit und ein Arbeits- und Zeitplan für den Abschluss des Vorhabens erkennen lassen. Ohne Vorlage des Berichts darf die Weiterbewilligung nicht ausgesprochen werden. Der Betreuer des Vorhabens gibt zu dem Bericht eine Stellungnahme ab. Die Feststellung des Betreuers ist auf Antrag des Stipendiaten von der Vergabekommission zu überprüfen und bei abweichender Bewertung von dieser neu zu treffen. Die Vergabekommission kann zu diesem Zweck das Gutachten eines weiteren Hochschullehrers einholen. (2) Lassen Tatsachen erkennen, dass sich der Stipendiat nicht im erforderlichen Maße um die Verwirklichung des Zwecks der Förderung bemüht, hat die Hochschule den Zuwendungsbescheid mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen. Sonstige Vorschriften über die Aufhebung von Verwaltungsakten bleiben unberührt. (3) Nach Abschluss der Promotion während der Förderzeit informiert der Stipendiat die Vergabekommission über die Einreichung der Dissertation. Endet die Förderung, ohne dass die Dissertation eingereicht worden ist, legt der Stipendiat der Vergabekommission einen Bericht über seine Arbeit vor. Der Betreuer gibt zu dem Abschlussbericht eine Stellungnahme ab. (4) Die Hochschule berichtet im Rahmen des Jahresberichts nach § 9 ThürHG über die Vergabe der Stipendien und den Erfolg der Förderung.
Übergangsbestimmung
§ 11 ÜbergangsbestimmungDie Vergabekommission kann mit Wirkung ab dem auf den Monat des Inkrafttretens dieser Verordnung folgenden Monat für die nach der Thüringer Graduiertenförderungsverordnung vom 3. Juni 1993 (GVBl. S. 385), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. März 2010 (GVBl. S. 56), vergebenen Stipendien die Höhe des Grundbetrags und die Höhe des Familienzuschlags durch Beschluss neu festlegen. Ein Absenken der Höhe des Grundbetrags ist ausgeschlossen.
Gleichstellungsbestimmung
§ 12 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 13 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2016 außer Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Satz 1 tritt die Thüringer Graduiertenförderungsverordnung vom 3. Juni 1993 (GVBl. S. 385), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. März 2010 (GVBl. S. 56), außer Kraft.
Grundsätze für die Vergabe der Stipendien durch die Hochschulen
§ 2 Grundsätze für die Vergabe der Stipendien durch die Hochschulen(1) Bei der Vergabe der Stipendien durch die Hochschulen sollen Fachgebiete, in denen besonderer Nachwuchsbedarf besteht, strukturierte Doktorandenprogramme sowie Forschungsschwerpunkte berücksichtigt werden. Es ist anzustreben, auch Vorhaben in kleinen Wissenschaftsgebieten zu fördern. (2) Übersteigt die Anzahl der Bewerber, welche die Voraussetzungen nach § 3 erfüllen, die Anzahl der zu vergebenden Stipendien, sind die Bewerber nach dem Grad ihrer Befähigung zu wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeit und nach der Bedeutung des Vorhabens auszuwählen. Bei gleicher Eignung der Bewerber sollen auch die speziellen Belange von Frauen und von Menschen mit Behinderung oder chronischer Krankheit, die gezeigte Bereitschaft, sich innerhalb und außerhalb der Hochschule ehrenamtlich zu engagieren, soziale Kriterien sowie die Zeit, die für die Erfüllung der Voraussetzungen für das Promotionsvorhaben oder das künstlerische Entwicklungsvorhaben benötigt wurde, berücksichtigt werden. Zeiten der Unterbrechung oder Verzögerung durch besondere familiäre Belastung, Krankheit, Schwangerschaft, Elternzeit, Behinderung, einen dem Studium dienlichen auswärtigen Forschungsaufenthalt oder einen anderen vom Bewerber nicht zu vertretenden wichtigen Grund dürfen nicht zu einer Benachteiligung führen. (3) Ein Rechtsanspruch auf Gewährung eines Stipendiums besteht nicht. (4) Auf Antrag des Bewerbers können aufgrund seiner besonderen persönlichen Situation, insbesondere bei Behinderung, chronischer oder schwerer Krankheit, Pflegebedürftigkeit von Kindern oder Angehörigen Teilzeitstipendien vergeben werden. Entsprechend der Teilzeit reduziert sich die Höhe und verlängert sich die Laufzeit des Stipendiums. Bei Wegfall der Gründe nach Satz 1 oder auf Wunsch des Stipendiaten können auf Antrag Teilzeitstipendien in Vollzeitstipendien umgewandelt werden. Der erwartete Erfolg der Promotion darf durch ein Teilzeitstipendium nicht gefährdet werden.
Förderungsvoraussetzungen
§ 3 Förderungsvoraussetzungen(1) Ein Promotionsstipendium kann auf Antrag erhalten, wer 1. die Zulassungsvoraussetzungen zur Promotion erfüllt,2. durch überdurchschnittliche Studien- und Prüfungsleistungen eine besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit erkennen lässt,3. bei seiner Promotion von mindestens einem Hochschullehrer einer Thüringer Hochschule betreut wird (Betreuer) und4. sich auf die Promotion an einer Thüringer Hochschule vorbereitet. Bei Fehlen der in Satz 1 Nr. 3 genannten Voraussetzung kann ein Stipendium gewährt werden, sofern das Promotionsvorhaben bei einem Hochschullehrer einer Thüringer Hochschule begonnen wurde. (2) Ein Stipendium für ein künstlerisches Entwicklungsvorhaben kann auf Antrag erhalten, wer 1. ein Studium an einer Hochschule abgeschlossen hat,2. eine überdurchschnittliche Qualifikation nachweist,3. bei dem künstlerischen Entwicklungsvorhaben von einem Hochschullehrer einer Thüringer Hochschule betreut wird (Betreuer) und4. das künstlerische Entwicklungsvorhaben an einer Thüringer Hochschule durchführt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Bei der Feststellung der Qualifikation sollen künstlerische Leistungen, Erfahrungen und Kenntnisse, die der Bewerber innerhalb oder außerhalb der Hochschule erbracht oder erworben hat, berücksichtigt werden. (3) Die Gewährung des Stipendiums ist für die Zeit und in dem Umfang ausgeschlossen, in der und in dem der Bewerber aus anderen öffentlichen Mitteln oder von mit öffentlichen Mitteln finanzierten Einrichtungen gefördert wird. Satz 1 gilt nicht für der Promotion oder dem künstlerischen Entwicklungsvorhaben dienliche Auslandsaufenthalte. (4) Das Stipendium kann Berufstätigen nicht gewährt werden. Eine vergütete Mitarbeit des Bewerbers in Forschung und Lehre an einer Thüringer Hochschule oder an einer außeruniversitären Forschungseinrichtung in Thüringen von höchstens zehn Stunden in der Woche oder eine anderweitige Erwerbstätigkeit von höchstens fünf Stunden in der Woche sind zulässig. (5) Die Mitarbeit des Bewerbers in der Lehre soll im Durchschnitt zwei Lehrveranstaltungsstunden pro Studienjahr nicht übersteigen.
Dauer der Förderung
§ 4 Dauer der Förderung(1) Die Dauer der Förderung beträgt in der Regel zwei Jahre. Sie kann um höchstens ein weiteres Jahr verlängert werden, wenn dies nach Thema und Anlage des Vorhabens erforderlich ist. (2) Das Stipendium wird jeweils für die Dauer eines Jahres bewilligt. Zwei Monate vor Ablauf des Bewilligungsjahres ist nach Maßgabe des § 10 Abs. 2 festzustellen, ob eine weitere Förderung gerechtfertigt ist. (3) Unterbricht eine Stipendiatin ihr Promotionsvorhaben oder künstlerisches Entwicklungsvorhaben für einen Zeitraum von sechs Wochen vor ihrer Entbindung bis zu acht Wochen danach, wird das Stipendium für diese Zeit weitergezahlt und der Bewilligungszeitraum um die Zeit der Unterbrechung verlängert. Bei Früh- und Mehrlingsgeburten verlängert sich der Zeitraum nach Satz 1 bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach der Entbindung. Bei Frühgeburten und sonstigen vorzeitigen Entbindungen verlängert sich der Zeitraum nach Satz 1 zusätzlich um den Zeitraum der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes, der nicht in Anspruch genommen werden konnte.
Aussetzung der Förderung
§ 5 Aussetzung der Förderung(1) Die Förderung kann ausgesetzt werden, wenn der Stipendiat wegen besonderer familiärer Belastung, Krankheit, Schwangerschaft, Elternzeit, Behinderung oder aus einem anderen von ihm nicht zu vertretenden wichtigen Grund sein Promotionsvorhaben oder künstlerisches Entwicklungsvorhaben für die Dauer von mehr als sechs Wochen unterbricht. § 4 Abs. 3 bleibt unberührt. Nach Beendigung der Unterbrechung wird die Förderung im Umfang der noch verbleibenden Monate des Bewilligungszeitraums fortgesetzt. (2) Die Förderung wird ausgesetzt, sofern sie nach § 3 Abs. 4 und 5 ausgeschlossen ist. Nach Wegfall der Ausschlussgründe kann die Förderung im Umfang der noch verbleibenden Monate des Bewilligungszeitraums fortgesetzt werden. (3) Der Stipendiat ist verpflichtet, die Unterbrechung nach Absatz 1 sechs Wochen nach deren Beginn und die Ausschlussgründe nach Absatz 2 ab Kenntnis gegenüber der Hochschule anzuzeigen. (4) Die Hochschule kann auf Antrag des Stipendiaten in Ausnahmefällen der Unterbrechung des Promotionsvorhabens oder künstlerischen Entwicklungsvorhabens zustimmen, wenn der Betreuer bestätigt, dass hierdurch das Promotionsvorhaben oder künstlerische Entwicklungsvorhaben nicht gefährdet wird. Die Unterbrechung soll ein Jahr nicht überschreiten. Die Förderung wird mit Genehmigung des Antrags zum Ende des Monats, in dem der Antrag genehmigt wird, ausgesetzt. Bei Vorliegen der Voraussetzung des Satzes 1 wird nach Beendigung der Unterbrechung die Förderung im Umfang der noch verbleibenden Monate des Bewilligungszeitraums fortgesetzt.
Beendigung der Förderung
§ 6 Beendigung der FörderungDie Förderung endet außer in den Fällen des Zeitablaufs nach § 4 Abs. 1 und 2 am Ende des Monats, in dem 1. das Promotionsvorhaben oder das künstlerische Entwicklungsvorhaben abgeschlossen wurde, spätestens jedoch nach 36 Monaten bei Vollzeitstipendien und nach 72 Monaten bei Teilzeitstipendien, oder2. das Promotionsvorhaben oder das künstlerische Entwicklungsvorhaben vom Stipendiaten aufgegeben oder unberechtigt oder ohne Zustimmung der Hochschule unterbrochen wurde.
Art und Umfang des Stipendiums
§ 7 Art und Umfang des Stipendiums(1) Das Stipendium wird als Zuwendung gewährt. Es setzt sich aus dem Grundbetrag und dem Familienzuschlag zusammen. Darüber hinaus können Sach- und Reisekosten gewährt werden. Näheres zu den Sätzen 2 und 3 wird vom Präsidium der Hochschule nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 geregelt. Das Präsidium kann die Zuständigkeit auf Leitungsorgane von Organisationseinheiten der strukturierten Doktorandenförderung übertragen. Die Übertragung ist mit Vorgaben zu verbinden, die dem Ziel einer einheitlichen Förderungspraxis dienen. (2) Der Stipendiat erhält monatlich einen Grundbetrag in Höhe von maximal 1 365 Euro. Überschreitet das gemeinsame Jahreseinkommen des Stipendiaten und seines Ehepartners oder Lebenspartners nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz 50 000 Euro, so beträgt der maximale Grundbetrag bei einem Jahreseinkommen 1. von bis zu 60 000 Euro 1 200 Euro, 2. von bis zu 70 000 Euro 1 000 Euro, 3. von bis zu 80 000 Euro 800 Euro, 4. von bis zu 90 000 Euro 600 Euro, 5. über 90 000 Euro 400 Euro. Als Jahreseinkommen gilt die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes nach Abzug der Einkommensteuer, der Kirchensteuer und der Sozialabgaben. Maßgebend ist das Jahreseinkommen im Jahr vor der Antragstellung. (3) Der Stipendiat erhält monatlich einen Familienzuschlag in Höhe von 180 Euro für ein unterhaltspflichtiges Kind und 90 Euro für jedes weitere unterhaltspflichtige Kind. Wird der Ehepartner des Stipendiaten oder der andere Elternteil des Kindes durch ein Stipendium nach dieser Verordnung gefördert, wird der Familienzuschlag jeweils nur zur Hälfte gewährt. Eine Förderung nach Satz 2 hat der Stipendiat der Hochschule ab Kenntnis anzuzeigen. Der Familienzuschlag ist für den Monat, der dem Monat der Anzeige nach Satz 3 folgt, frühestens mit Beginn der Förderung des Ehepartners oder anderen Elternteils, entsprechend anzupassen. (4) Die Anzahl aller in einem Kalenderjahr vergebenen Stipendien muss mindestens der Anzahl der an der jeweiligen Hochschule im Jahre 2009 rechnerisch möglichen zu vergebenden Stipendien entsprechen. (5) Dem Stipendiaten können auf Antrag die Sach- und Reisekosten, die im unmittelbaren fachlichen Zusammenhang mit der anzufertigenden wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeit stehen, in Höhe von bis zu 1 000 Euro pro Jahr gewährt werden, soweit sie nicht von der Hochschule oder einer anderen Einrichtung getragen werden. Reisekosten sind nach dem Thüringer Reisekostengesetz zu berechnen.
Vergabeverfahren
§ 8 Vergabeverfahren(1) Die Vergabe der Stipendien und die Entscheidung über die Gewährung der Sach- und Reisekosten erfolgen durch die Vergabekommission der Hochschule. (2) Die Stipendien werden von der Hochschule unter Angabe der Förderungsdauer mit einer Bewerbungsfrist zumindest hochschulöffentlich ausgeschrieben. Sie werden von der Hochschule auf schriftlichen Antrag des Bewerbers durch Zuwendungsbescheid bewilligt. (3) Der Antrag ist an die in der Ausschreibung genannte zuständige Stelle der Hochschulverwaltung zu richten. Anträge auf Gewährung eines Stipendiums können wiederholt gestellt werden. Dem Antrag sind außer den nach dieser Verordnung erforderlichen Angaben die Stellungnahmen des Betreuers und eines weiteren Hochschullehrers beizufügen. Die Stellungnahmen müssen die Befähigung des Bewerbers und die Bedeutung des Vorhabens beurteilen und Angaben über den Zeitplan enthalten.
Vergabekommission
§ 9 Vergabekommission(1) An jeder Hochschule wird vom Senat eine Vergabekommission eingerichtet. (2) Der Vergabekommission gehören als Mitglieder an: 1. der Präsident oder Vizepräsident als Vorsitzender,2. die Gleichstellungsbeauftragte,3. mindestens zwei und bis zu vier Hochschullehrer,4. mindestens ein und bis zu zwei zur Gruppe der akademischen Mitarbeiter gehörende Hochschulmitglieder und5. mindestens ein und bis zu zwei Graduierte oder Meisterschüler, welche auf der Grundlage dieser Verordnung gefördert werden. Die Hochschule hat bei der Wahl der Mitglieder der Vergabekommission einen angemessenen Frauenanteil zu sichern. Neben der Gleichstellungsbeauftragten soll mindestens ein weiteres Mitglied eine Frau sein. Für jedes Mitglied ist ein Vertreter zu bestimmen. (3) Außer dem Vorsitzenden und der Gleichstellungsbeauftragten werden die Mitglieder vom Senat für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein gewähltes Mitglied aus, ist für die restliche Amtszeit ein neues Mitglied zu wählen. (4) Die Vergabekommission hat die Aufgabe, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung eines Stipendiums festzustellen und die Förderungshöhe sowie die Förderungsdauer festzulegen. (5) Die Vergabekommission ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und mindestens vier weitere Mitglieder, darunter die Gleichstellungsbeauftragte und mindestens ein Vertreter jeder der in Absatz 2 genannten Gruppen, anwesend sind. Beschlüsse werden mit den Stimmen der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. (6) Die Vergabekommission entscheidet innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der Bewerbungsfrist über die Stipendienvergabe. Die Vergabekommission kann ihre Entscheidung zu dem Antrag um höchstens ein Jahr zurückstellen, wenn dem Antragsteller Gelegenheit gegeben werden soll, seine Befähigung zu wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeit oder die Bedeutung des Promotionsvorhabens oder des künstlerischen Entwicklungsvorhabens durch erste Arbeitsergebnisse nachzuweisen.
Übergangsbestimmungen
§ 12 ÜbergangsbestimmungenDer nach der ersten Verordnung zur Änderung des Thüringer Graduiertenförderungsverordnung erhöhte Grundbetrag kann an die nach den Bestimmungen der Verordnung in der bisherigen Fassung Geförderten nur dann gezahlt werden, wenn die bisher erbrachten Leistungen garantieren, daß das Vorhaben in maximal drei Jahren zum Abschluß gebracht werden kann. Über die Erhöhung entscheidet auf Antrag die Vergabekommission der Hochschule nach Maßgabe der im Haushalt zur Verfügung stehenden Mittel.
Inkrafttreten
§ 13 InkrafttretenStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
Art und Umfang des Stipendiums
§ 6 Art und Umfang des Stipendiums(1) Die Stipendien werden als Zuwendungen im Sinne der §§ 23 und 44 der Thüringer Landeshaushaltsordnung gewährt. (2) Der Stipendiat erhält einen Grundbetrag von 1400 Deutsche Mark monatlich. (3) Der Stipendiat kann auf Antrag einen Familienzuschlag erhalten, wenn er mindestens ein Kind zu versorgen hat. Der Familienzuschlag beträgt maximal 300 Deutsche Mark und wird nur dann in voller Höhe gewährt, wenn der andere Elternteil keinen Familienzuschlag aus einem Stipendium erhält. Erhalten beide Eltern Stipendien nach dieser Verordnung, kann der Maximalbetrag dem Antrag entsprechend auch zwischen beiden aufgeteilt werden. (4) Auf das Stipendium wird das Jahreseinkommen angerechnet, soweit es bei alleinstehenden Stipendiaten 15000 Deutsche Mark jährlich und bei verheirateten Stipendiaten einschließlich des Jahreseinkommens des Ehegatten 35 000 Deutsche Mark jährlich übersteigt. Für jedes Kind erhöhen sich diese Beträge um 2000 Deutsche Mark. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Maßgebend ist das Jahreseinkommen im Jahr vor der Antragstellung. Als Jahreseinkommen gilt die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes nach Abzug der Einkommensteuer und der Kirchensteuer. Das monatliche Stipendium ist um den zwölften Teil des anrechenbaren Jahreseinkommens zu kürzen. (5) Ändert sich das Jahreseinkommen bis zum Beginn oder innerhalb des Bewilligungszeitraumes gegenüber dem Jahreseinkommen im Kalenderjahr vor der Antragstellung, wird bei der Berechnung des Stipendiums das Jahreseinkommen im Bewilligungszeitraum zugrunde gelegt. (6) Erhalten beide Ehegatten Stipendien nach dieser Verordnung, so wird der Teil des Jahreseinkommens, der das nicht anrechenbare Jahreseinkommen übersteigt, je zur Hälfte auf das Stipendium jedes Ehegatten angerechnet. Jeder Ehegatte erhält den hälftigen Familienzuschlag nach Absatz 3. (7) Der sich aus der Stipendienberechnung ergebende Betrag ist auf volle 10 Deutsche Mark aufzurunden. Bleibt der ermittelte Stipendienbetrag unter 200 Deutsche Mark, so entfällt eine Stipendiengewährung. (8) Das Stipendium ist neu festzusetzen, wenn Veränderungen der Einkommensverhältnisse, des Familienstandes oder der Kinderzahl während der Bewilligungsdauer zu einer Veränderung des Stipendiums um mehr als 50 Deutsche Mark führen würden. Das erhöhte Stipendium ist vom Ersten des Monats an neu festzusetzen, in dem die Veränderungen wirksam werden, das verminderte vom Ersten des Monats an, der auf den Monat folgt, in dem die Veränderungen wirksam geworden sind. (9) Die in Absatz 8 aufgeführten Veränderungen sind unverzüglich der nach § 8 zuständigen Stelle mitzuteilen. Werden die Meldungen unterlassen, so kann eine überhöhte Stipendienzahlung zurückgefordert werden.
Erstattung von Sach- und Reisekosten
§ 7 Erstattung von Sach- und Reisekosten(1) Die Erstattung von Sach- und Reisekosten ist auf Aufwendungen zu beschränken, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der anzufertigenden wissenschaftlichen Arbeit stehen. Sie darf eine Gesamtsumme von 2 000 Deutsche Mark während der Förderungsdauer nicht überschreiten. Die Sach- und Reisekosten sind nachzuweisen. Eine pauschale Auszahlung ist nicht zulässig. Werden die Sachkosten von der Hochschule oder einer anderen Einrichtung getragen, so können sie nicht erstattet werden. (2) Reisekosten sind nach der niedrigsten Vergütungsstufe des Thüringer Reisekostengesetzes berechnen.
Zuständigkeit
§ 8 Zuständigkeit(1) Die Verteilung der nach Maßgabe des Haushalts zur Verfügung stehenden Mittel auf die Hochschulen ist Aufgabe des für das Hochschulwesen zuständige Ministeriums, dabei sind der § 1 Abs. 2 und der § 2 Abs. 3 zu berücksichtigen. (2) Die Vergabe der Stipendien und der besonderen Zuwendungen ist Aufgabe der Vergabekommissionen der Hochschulen. (3) Die Hochschulen dürfen von den Bewerbern und den Stipendiaten diejenigen personenbezogenen Daten erheben, die für die Gewährung des Stipendiums und den Vollzug dieser Verordnung erforderlich sind. Die Hochschulen dürfen diese Daten auch zur Erfüllung ihrer übrigen Aufgaben nach dem Thüringer Hochschulgesetz verwenden.
Vergabekommission
§ 10 Vergabekommission(1) An jeder Hochschule wird eine Vergabekommission eingerichtet. (2) Der Vergabekommission gehören als Mitglieder an: der Rektor der Hochschule oder dessen Vertreter als Vorsitzender, die Gleichstellungsbeauftragte, drei Hochschullehrer und zwei akademische Mitarbeiter. Der Senat der Hochschule kann bestimmen, die Vergabekommission um jeweils die gleiche Anzahl von Hochschullehrern und akademischen Mitarbeitern zu vergrößern. Die Hochschulen haben bei der Wahl der Mitglieder der Vergabekomission einen angemessenen Frauenanteil zu sichern. Neben der Gleichstellungsbeauftragten sollen bei einer Zusammensetzung nach Satz 1 mindestens zwei weitere Mitglieder Frauen sein. (3) Außer dem Vorsitzenden und der Gleichstellungsbeauftragten werden die Mitglieder vom Senat auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein gewähltes Mitglied aus, ist für die weitere Amtszeit ein neues Mitglied zu wählen. (4) Die Vergabekommission hat die Aufgabe, das Vorliegen der fachlichen Voraussetzungen für die Gewährung eines Stipendiums festzustellen, die Förderungsdauer festzulegen und die Notwendigkeit der Gewährung von Zuwendungen aufgrund von Stellungnahmen der zuständigen Fakultät oder des Fachbereichs zu beurteilen. Zu Förderungsanträgen von Bewerbern, die in ein Graduiertenkolleg aufgenommen werden wollen, gibt das für die Aufnahme der Kollegiaten zuständige Gremium die Stellungnahmen ab. (5) Die Vergabekommission ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende und insgesamt die Mehrheit der Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit den Stimmen der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. (6) Die Vergabekommission entscheidet innerhalb von zwei Monaten über die Stipendienvergabe und informiert umgehend das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium über die ausgewählten Stipendiaten, deren beabsichtigte Vorhaben und den betreuenden Hochschullehrer. Die Vergabekommission kann ihre Entscheidung zu dem Antrag um höchstens ein Jahr zurückstellen, wenn dem Antragsteller Gelegenheit gegeben werden soll, seine Befähigung zu wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeit oder die Bedeutung des Promotionsvorhabens durch erste Arbeitsergebnisse nachzuweisen.
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
§ 14 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-TretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2010 außer Kraft.
Förderungsvoraussetzungen
§ 2 Förderungsvoraussetzungen(1) Ein Promotionsstipendium kann auf Antrag erhalten, wer 1. die Zulassungsvoraussetzungen zur Promotion erfüllt,2. durch überdurchschnittliche Studien- und Prüfungsleistungen eine besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit erkennen läßt,3. ein Promotionsthema gewählt hat, dessen Bearbeitung erwarten läßt, daß das Vorhaben einen wichtigen und hervorragenden Beitrag zum Erkenntnisfortschritt im Wissenschaftsfach erbringen wird,4. bei seiner Promotion von einem Hochschullehrer einer Thüringer Hochschule betreut wird und5. sich auf die Promotion an einer Thüringer Hochschule vorbereitet. In Ausnahmefällen, die besonders zu begründen sind, kann auch bei Fehlen der in Satz 1 Nr. 4 und 5 genannten Voraussetzungen ein Stipendium gewährt werden. (2) Ein Stipendium für ein künstlerisches Vorhaben kann erhalten, wer ein Studium an einer Kunsthochschule abgeschlossen hat, eine überdurchschnittliche Qualifikation nachweist und an einer Thüringer Hochschule ein künstlerisches Entwicklungsvorhaben durchführt. Das Vorhaben muß einen wichtigen Beitrag zur künstlerisch-wissenschaftlichen oder künstlerisch-praktischen Entwicklung erwarten lassen. Bei der Feststellung der Qualifikation sollen künstlerische Leistungen, Erfahrungen und Kenntnisse, die der Bewerber in oder außerhalb der Hochschule erbracht oder erworben hat, mit berücksichtigt werden. Der Stipendiat muß von einem Hochschullehrer einer Thüringer Hochschule betreut werden. (3) Übersteigt die Anzahl der Bewerber, denen ein Stipendium gewährt werden könnte, die Anzahl der zu vergebenden Stipendien, so ist zwischen den Bewerbern nach dem Grad ihrer Befähigung zu wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeit und nach der Bedeutung des Vorhabens auszuwählen. Bei der Qualifikation der Bewerber im Sinne von Satz 1 soll auch die Zeit, die für die Erfüllung der Promotionsvoraussetzungen benötigt wurde, berücksichtigt werden. Ein Anspruch auf Gewährung eines Stipendiums besteht nicht. Dabei sollen Zeiten der Unterbrechung oder Verzögerungen durch familienbedingte Verpflichtungen nicht zu einer Benachteiligung führen. (4) Solange und soweit die Zulassung zur Promotion ein abgeschlossenes Hochschulstudium nicht voraussetzt, kann auch gefördert werden, wer die Promotion als Studienabschluß anstrebt. Bewerber mit besonders guten Studienergebnissen können dann Förderungsleistungen frühestens nach Ablauf der für den betreffenden Studiengang festgelegten Förderungshöchstdauer nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten. (5) Die Gewährung des Stipendiums durch das Land ist ausgeschlossen, wenn der Bewerber bei diesem Vorhaben aus anderen öffentlichen Mitteln oder von mit öffentlichen Mitteln finanzierten Einrichtungen gefördert wird oder gefördert worden ist. Zweitpromotionen werden nach dieser Verordnung nicht gefördert. (6) Das Stipendium kann Berufstätigen nicht gewährt werden. Eine Nebentätigkeit des Stipendiaten von weniger als 20 Stunden im Monat ist zulässig.
Vergabeverfahren
§ 9 Vergabeverfahren(1) Die Stipendien werden mindestens hochschulöffentlich unter Angabe des Vergabezeitraums mit einer Bewerbungsfrist ausgeschrieben. Die Stipendien und besonderen Zuwendungen werden von der Hochschule auf schriftlichen Antrag des Bewerbers durch Zuwendungsbescheid auf der Grundlage der Thüringer Landeshaushaltsordnung bewilligt. (2) Der Antrag ist an die Hochschulverwaltung zu stellen. Anträge auf Gewährung eines Stipendiums können wiederholt gestellt werden. Dem Antrag ist außer den nach dieser Verordnung erforderlichen Angaben die Stellungnahme des betreuenden Hochschullehrers und eines weiteren Hochschullehrers beizufügen. Die Stellungnahme muß die Befähigung des Bewerbers und die Bedeutung des Vorhabens beurteilen und Angaben über den Zeitplan enthalten.
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
§ 14 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-TretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2011 außer Kraft.
Aufgrund des § 28 Abs. 4 Satz 3 des Thüringer Hochschulgesetzes vom 7. Juli 1992 (GVBl. S. 315) verordnet der Minister für Wissenschaft und Kunst:
Zweck der Förderung
§ 1 Zweck der Förderung(1) Zur Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses in Thüringen werden nach Maßgabe dieser Verordnung und der im Haushaltsplan für diesen Zweck bereitgestellten Mittel Stipendien für Promotionsvorhaben und künstlerische Entwicklungsvorhaben an besonders qualifizierte Wissenschaftler und Meisterschüler vergeben. (2) Bei der Verteilung der Haushaltsmittel auf die Hochschulen und der Gewährung der Stipendien sollen Fachgebiete, in denen besonderer Nachwuchsbedarf besteht, Graduiertenkollegs, Forschungsschwerpunkte, Verpflichtungen des Landes zur wissenschaftlichen oder künstlerischen Zusammenarbeit und die speziellen Belange von Frauen angemessen berücksichtigt werden. Es ist anzustreben, daß auch Vorhaben in kleinen Wissenschaftsgebieten gefördert werden können.
Fortgang des Vorhabens, Widerruf der Förderung
§ 11 Fortgang des Vorhabens, Widerruf der Förderung(1) Der Stipendiat berichtet der Hochschule in Abständen von jeweils sechs Monaten über den Stand seines Vorhabens. Der Betreuer gibt zu diesem Bericht eine Stellungnahme ab. (2) Vor der Entscheidung über eine Weiterbewilligung des Stipendiums legt der Stipendiat einen Arbeitsbericht vor, aus dem sich der sachliche und zeitliche Verlauf der bisherigen Arbeit und ein Arbeits- und Zeitplan für den Abschluß des Vorhabens erkennen lassen. Ohne Vorlage des Arbeitsberichts darf die Weiterbewilligung nicht ausgesprochen werden. (3) Der Betreuer des Vorhabens gibt zu dem Arbeitsbericht eine Stellungnahme ab. Die Vergabekommission kann das Gutachten eines weiteren Hochschullehrers einholen. (4) Lassen Tatsachen erkennen, daß sich der Stipendiat nicht in erforderlichem Maß um die Verwirklichung des Zwecks der Förderung bemüht, widerruft die Hochschule den Bewilligungsbescheid mit Wirkung für die Zukunft. Sonstige Vorschriften über die Aufhebung von Verwaltungsakten bleiben unberührt. (5) Nach Beendigung der Förderung legt der Stipendiat der Vergabekommission einen Bericht über seine Arbeit vor. Ist eine Promotion bis zu ihrem Abschluß gefördert worden, so genügt die Mitteilung über die Einreichung der Dissertation. Der Betreuer des Arbeitsvorhabens gibt zu dem Abschlußbericht eine Stellungnahme ab.
Dauer der Förderung
§ 3 Dauer der Förderung(1) Die Förderung dauert in der Regel zwei Jahre. Sie kann in begründeten Ausnahmefällen um höchstens ein weiteres Jahr verlängert werden, wenn dies nach Thema und Anlage des Vorhabens erforderlich ist oder der Stipendiat die Verzögerung des Abschlusses seines Vorhabens nicht zu vertreten hat. (2) Das Stipendium wird zunächst für die Dauer eines Jahres bewilligt. Vor Ablauf des Jahres ist festzustellen, ob eine weitere Förderung gerechtfertigt ist. (3) Die Förderung endet außer in den Fällen des Zeitablaufs nach den Absätzen 1 und 2 am Ende des Monats, in dem die Arbeit abgegeben wird. (4) Die Förderung wird auf Antrag ausgesetzt, wenn der Stipendiat aus einem wichtigen Grund seine Arbeit unterbricht und die Unterbrechung nicht länger als drei Monate dauert. (5) Die Hochschule kann der Unterbrechung des Arbeitsvorhabens wegen Krankheit, Schwangerschaft, besonderer familiärer Belastung des Stipendiaten oder aus einem anderen vom Stipendiaten nicht zu vertretenden wichtigen Grund für einen längeren Zeitraum als drei Monate zustimmen, wenn der Betreuer bestätigt, daß hierdurch das Arbeitsvorhaben nicht gefährdet wird. Diese Unterbrechung soll ein Jahr nicht überschreiten. Bei einer Unterbrechung aus einem wichtigen Grund kann das Stipendium in voller Höhe bis zum Ablauf des Monats fortgezahlt werden, in dem seit Beginn der Unterbrechung ein Zeitraum von sechs Wochen verstrichen ist. (6) Unterbricht eine Stipendiatin ihr Vorhaben für einen Zeitraum von sechs Wochen vor ihrer Entbindung bis zu acht Wochen danach, wird das Stipendium auf Antrag für diese Zeit in Höhe von zwei Dritteln weitergezahlt und der Bewilligungszeitraum um die Zeit der Unterbrechung verlängert. (7) Der Förderzeitraum kann beim Vorliegen wichtiger Gründe auf Antrag des Stipendiaten ausgedehnt werden, wenn der erfolgreiche Abschluß des Vorhabens trotzdem möglich ist. Das monatliche Stipendium ist dann so festzusetzen, daß die gesamte finanzielle Förderung des Vorhabens unverändert bleibt.
Förderungszeitpunkt
§ 4 FörderungszeitpunktDas Stipendium soll in der Regel unmittelbar nach Abschluß des Studiums oder eines auf das Studium folgenden Vorbereitungsdienstes gewährt werden. Hiervon kann abgesehen werden, wenn der Bewerber nach dem Studienabschluß durch seine Leistungen oder besondere Erfahrungen solche Voraussetzungen erworben hat, die ein hervorragendes Ergebnis erwarten lassen.
Unterstützung des Vorhabens
§ 5 Unterstützung des VorhabensDie Hochschule unterstützt das Vorhaben, indem sie 1. die wissenschaftliche oder künstlerische Betreuung gewährleistet,2. dem Stipendiaten ihre Einrichtungen zugänglich macht,3. sicherstellt, daß der Stipendiat sich im notwendigen Umfang an wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeiten im Fachbereich beteiligen kann.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.