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title: "Gesetz zur Übertragung der Verwaltung der Gewerbesteuern auf die Gemeinden Vom 7. März 1991"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/th/gewstuebgth"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Thüringen"
language: "de"
source: "https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-GewStÜbGTHrahmen"
updated: "2026-05-12T21:58:54+00:00"
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# Gesetz zur Übertragung der Verwaltung der Gewerbesteuern auf die Gemeinden Vom 7. März 1991

**Landesrecht Thüringen**
*Ausfertigung:* 07.03.1991
*Fundstelle:* GVBl. 1991, 59


### Eingangsformel GewStÜbG

Der Thüringer Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

### § 1 — Zuständigkeit

§ 1 Zuständigkeit(1) Die Verwaltung der Gewerbesteuer mit Ausnahme der Festsetzung und Zerlegung der Steuermeßbeträge obliegt den steuerberechtigten Gemeinden. (2) Das Finanzamt kann für die Bekanntgabe des Gewerbesteuermeßbescheids die Hilfe der hebeberechtigten Gemeinde in Anspruch nehmen.

### § 2 — Vorauszahlungen

§ 2 VorauszahlungenBis zur Festsetzung von Vorauszahlungen durch die zuständige Gemeinde ist der auf die Gewerbesteuer entfallende Anteil an den Steuerabschlagzahlungen (Anlage 1 Kapitel IV Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 15 Abs. 1 des Einigungsvertrags vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990, BGBl. 1990 II S. 885) nicht an das Finanzamt, sondern an die Gemeinde zu entrichten, in der sich die Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

### § 3 — Inkrafttreten

§ 3 InkrafttretenDieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1991 in Kraft.

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— Gesetz zur Übertragung der Verwaltung der Gewerbesteuern auf die Gemeinden Vom 7. März 1991
Amtliche Fassung: https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-GewStÜbGTHrahmen
Quelle: landesrecht.thueringen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
