ThürZustErmGeVO · Thüringen

Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen im allgemeinen Gewerberecht, Handwerksrecht, Schornsteinfegerrecht, Preisangabenrecht, Wirtschaftsstrafrecht, Markenrecht und nach dem Textilkennzeichnungsgesetz, dem Kristallglaskennzeichnungsgesetz, dem Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche sowie dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (Thüringer Zuständigkeitsermächtigungsverordnung Gewerbe - ThürZustErmGeVO -) Vom 9. Januar 1992

Ausfertigungsdatum:
09.01.1992
Fundstelle:
GVBl. 1992, 45
39 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 11

Übertragung von Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen

§ 11 Übertragung von Ermächtigungen zum Erlaß von RechtsverordnungenDie der Landesregierung durch1. § 36 Abs. 3, § 38 Abs. 3, § 56 Abs. 2 Satz 2 und § 67 Abs. 2 der Gewerbeordnung,2.§ 8 Abs. 3 Satz 4 und § 113 Abs. 3 Satz 3 der Handwerksordnung und3. § 1 Abs. 1 Satz 3 SchfHwG und § 9b Satz 1 SchfHwG erteilten Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen werden auf das für Wirtschaftsrecht zuständige Ministerium übertragen. Sieht eine Übertragungsermächtigung die Befugnis zur Weiterübertragung auf nachgeordnete oder der Aufsicht einer obersten Landesbehörde unterstehende Behörden vor, so wird auch diese Weiterübertragungsbefugnis auf das für Wirtschaftsrecht zuständige Ministerium übertragen.

§ 12

Gleichstellungsbestimmung

§ 12 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 13

Inkrafttreten

§ 13InkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Ausnahme von § 5 Abs. 1 Satz 2 am Ersten des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft. § 5 Abs. 1 Satz 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1992 in Kraft.

§ 5

Zuständigkeiten nach der Handwerksordnung und dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit

§ 5 Zuständigkeiten nach der Handwerksordnung und dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte sind als untere Gewerbebehörde zuständig für die Ausführung des § 16 Abs. 3 und 7 bis 9 der Handwerksordnung. Im Übrigen ist die obere Gewerbebehörde sowohl zuständige als auch höhere Verwaltungsbehörde nach der Handwerksordnung, soweit in anderen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist. Das gilt nicht für die Entscheidungen über die Amtsenthebung von Mitgliedern der Vollversammlung einer Handwerkskammer und für das Ausstellen von Bescheinigungen zum Ausweis des Vorstandes der Vollversammlung einer Handwerkskammer. Die Zuständigkeiten nach den §§ 7a bis 9 der Handwerksordnung werden auf die Handwerkskammern übertragen.(2) Die Landkreise und die kreisfreien Städte als untere Gewerbebehörden sind zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 117 und 118 der Handwerksordnung und nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz in der Fassung vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842) in der jeweils geltenden Fassung, soweit in anderen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist.

§ 1

Gewerbebehörden

§ 1 Gewerbebehörden(1) Untere Gewerbebehörden sind die Landkreise und die kreisfreien Städte sowie diejenigen kreisangehörigen Gemeinden, in denen aufgrund von Rechtsvorschriften, die vor dem 17. Mai 1990 in Kraft getreten sind, Gewerbeämter bereits bestehen. Die Landkreise, kreisfreien Städte und kreisangehörigen Gemeinden nehmen die Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis wahr. (2) Obere Gewerbebehörde ist das Landesverwaltungsamt. (3) Oberste Gewerbebehörde ist das für Gewerbe- und Handwerksrecht zuständige Ministerium.

§ 10

§ 10(aufgehoben)

§ 11

Übertragung von Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen

§ 11 Übertragung von Ermächtigungen zum Erlaß von RechtsverordnungenDie der Thüringer Landesregierung durch 1. § 36 Abs. 3, § 38 Abs. 3, § 56 Abs. 2 Satz 2 und § 67 Abs. 2 der Gewerbeordnung und2. § 4 Abs. 4 Satz 1, § 8 Abs. 3 Satz 3 und § 113 Abs. 3 Satz 3 der Handwerksordnung erteilten Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen werden auf den zuständigen Minister übertragen. Sieht eine Übertragungsermächtigung die Befugnis zur Weiterübertragung auf nachgeordnete oder der Aufsicht einer obersten Landesbehörde unterstehende Behörden vor, so wird auch diese Weiterübertragungsbefugnis auf den zuständigen Minister übertragen.

§ 3

Zuständigkeiten der oberen Gewerbebehörde, der Landkreise und der kreisfreien Städte aufgrund ...

§ 3 Zuständigkeiten der oberen Gewerbebehörde, der Landkreise und der kreisfreien Städte aufgrund des allgemeinen Gewerberechts(1) Die obere Gewerbebehörde ist zuständig für: 1. die Entscheidung über die Unterbindung der Gewerbetätigkeit einer ausländischen juristischen Person, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt wird (§ 15 Abs. 2 Satz 2 der Gewerbeordnung),2. die öffentliche Bestellung und Vereidigung besonders sachkundiger Versteigerer nach § 34 b Abs. 5 der Gewerbeordnung,3. die Entscheidungen aufgrund des § 35 der Gewerbeordnung,4. die Entscheidungen aufgrund der §§ 69 bis 69 b der Gewerbeordnung, soweit es sich um die Festsetzung von Messen handelt,5. die Entscheidungen aufgrund des § 70 a der Gewerbeordnung, soweit über eine Untersagung der Teilnahme an einer Messe, an Messen insgesamt oder an mehreren Arten von Veranstaltungen, wenn die Entscheidung auch die Veranstaltungsart Messe umfaßt, zu entscheiden ist. (2) Die Landkreise und die kreisfreien Städte sind als untere Gewerbebehörden zuständig für: 1. Entscheidungen aufgrund der §§ 51 und 59 der Gewerbeordnung,2. Entscheidungen aufgrund der §§ 69 bis 69 b der Gewerbeordnung, soweit über die Festsetzung von Ausstellungen oder Großmärkten zu entscheiden ist, und3. Entscheidungen aufgrund des § 70 a der Gewerbeordnung, soweit über eine Untersagung der Teilnahme an einer Ausstellung oder an einem Großmarkt, an Ausstellungen oder Großmärkten insgesamt oder an mehreren Arten von Veranstaltungen, wenn die Entscheidung auch die Veranstaltungsart Ausstellung oder die Veranstaltungsart Großmarkt umfaßt, zu entscheiden ist.

§ 13

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

§ 13 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-TretenDiese Verordnung tritt mit Ausnahme von § 5 Abs. 1 Satz 2 am Ersten des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft. § 5 Abs. 1 Satz 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1992 in Kraft. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.

§ 5

Zuständigkeiten nach der Handwerksordnung und dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit

§ 5 Zuständigkeiten nach der Handwerksordnung und dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit(1) Die Landkreise und die kreisfreien Städte sind als untere Gewerbebehörden zuständig für die Ausführung des § 16 Abs. 3 und 4 der Handwerksordnung. Im Übrigen ist die obere Gewerbebehörde sowohl zuständige als auch höhere Verwaltungsbehörde nach der Handwerksordnung, soweit in anderen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist. Das gilt nicht für die Entscheidungen über die Amtsenthebung von Mitgliedern der Vollversammlung einer Handwerkskammer und für das Ausstellen von Bescheinigungen zum Ausweis des Vorstandes der Vollversammlung einer Handwerkskammer. Die Zuständigkeiten nach den §§ 7a, 7b, 8, 9, 22b, 23, 24 und 42q der Handwerksordnung werden auf die Handwerkskammern übertragen.(2) Die Landkreise und die kreisfreien Städte als untere Gewerbebehörden sind zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 117 und 118 der Handwerksordnung und nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit in der Fassung vom 29. Januar 1982 (BGBl. I S. 109) in der jeweils geltenden Fassung, soweit in anderen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist.

§ 12

(aufgehoben)

§ 12 (aufgehoben)

§ 5a

Zuständigkeit der oberen Gewerbebehörde nach dem Geldwäschegesetz

§ 5a Zuständigkeit der oberen Gewerbebehörde nach dem GeldwäschegesetzDie obere Gewerbebehörde ist nach Landesrecht zuständige Stelle nach § 16 Abs. 2 Nr. 9 des Geldwäschegesetzes vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1690) in der jeweils geltenden Fassung soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

§ 10

Übertragung von Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen

§ 10 Übertragung von Ermächtigungen zum Erlaß von RechtsverordnungenDie der Thüringer Landesregierung durch 1. § 36 Abs. 3, § 38 Abs. 3, § 56 Abs. 2 Satz 2 und § 67 Abs. 2 der Gewerbeordnung,2. § 4 Abs. 4 Satz 1, § 8 Abs. 3 Satz 3 und § 113 Abs. 3 Satz 3 der Handwerksordnung und3. § 1 Abs. 1 Satz 3 SchfHwG und § 5 Abs. 1 Satz 2 SchfG in Verbindung mit § 9 Abs. 5 Satz 1 SchfHwG erteilten Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen werden auf den zuständigen Minister übertragen. Sieht eine Übertragungsermächtigung die Befugnis zur Weiterübertragung auf nachgeordnete oder der Aufsicht einer obersten Landesbehörde unterstehende Behörden vor, so wird auch diese Weiterübertragungsbefugnis auf den zuständigen Minister übertragen.

§ 11

Gleichstellungsbestimmung

§ 11 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 12

Inkrafttreten

§ 12InkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Ausnahme von § 5 Abs. 1 Satz 2 am Ersten des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft. § 5 Abs. 1 Satz 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1992 in Kraft.

§ 3

Zuständigkeiten der oberen Gewerbebehörde, der Landkreise und der kreisfreien Städte aufgrund ...

§ 3 Zuständigkeiten der oberen Gewerbebehörde, der Landkreise und der kreisfreien Städte aufgrund des allgemeinen Gewerberechts(1) Die obere Gewerbebehörde ist zuständig für: 1. die Entscheidung über die Unterbindung der Gewerbetätigkeit einer ausländischen juristischen Person, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt wird (§ 15 Abs. 2 Satz 2 der Gewerbeordnung),2. die öffentliche Bestellung und Vereidigung besonders sachkundiger Versteigerer nach § 34 b Abs. 5 der Gewerbeordnung,3. die Entscheidungen aufgrund des § 35 der Gewerbeordnung. (2) Die Landkreise und die kreisfreien Städte sind als untere Gewerbebehörden zuständig für: 1. Entscheidungen aufgrund der §§ 51 und 59 der Gewerbeordnung,2.Entscheidungen aufgrund der §§ 69 bis 69b der Gewerbeordnung, soweit über die Festsetzung von Messen, Ausstellungen oder Großmärkten zu entscheiden ist, und3. Entscheidungen aufgrund des § 70a der Gewerbeordnung, soweit über die Untersagung der Teilnahme an einer Messe oder an einer Ausstellung oder an einem Großmarkt, an Messen, Ausstellungen oder Großmärkten insgesamt oder an mehreren Arten von Veranstaltungen, wenn die Entscheidung auch die Veranstaltungsart Messe oder die Veranstaltungsart Ausstellung oder die Veranstaltungsart Großmarkt umfasst, zu entscheiden ist.

§ 4

Zuständigkeiten für Ordnungswidrigkeiten nach der Gewerbeordnung

§ 4 Zuständigkeiten für Ordnungswidrigkeiten nach der GewerbeordnungZuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 144 bis 146 und § 147 a Abs. 2 sowie § 147 b der Gewerbeordnung sind 1. die unteren Gewerbebehörden für die Zuwiderhandlungen gegen § 144 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. j und k, Abs. 2 Nr. 1, 3, 7 und 8, § 145 Abs. 2 Nr. 8, § 146 Abs. 2 Nr. 11, § 147a Abs. 2 sowie § 147b der Gewerbeordnung,2. im übrigen jeweils die Gewerbebehörde, die nach den §§ 2 und 3 dieser Verordnung für die Ausführung der Bestimmung zuständig ist, gegen die sich der Verstoß richtet.

§ 5

Zuständigkeiten nach der Handwerksordnung und dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit

§ 5 Zuständigkeiten nach der Handwerksordnung und dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte sind als untere Gewerbebehörde zuständig für die Ausführung des § 16 Abs. 3 und 7 bis 9 der Handwerksordnung. Im Übrigen ist die obere Gewerbebehörde sowohl zuständige als auch höhere Verwaltungsbehörde nach der Handwerksordnung, soweit in anderen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist. Das gilt nicht für die Entscheidungen über die Amtsenthebung von Mitgliedern der Vollversammlung einer Handwerkskammer und für das Ausstellen von Bescheinigungen zum Ausweis des Vorstandes der Vollversammlung einer Handwerkskammer. Die Zuständigkeiten nach den §§ 7a, 7b, 8, 9, 22b, 23, 24 und 42q der Handwerksordnung werden auf die Handwerkskammern übertragen.(2) Die Landkreise und die kreisfreien Städte als untere Gewerbebehörden sind zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 117 und 118 der Handwerksordnung und nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz in der Fassung vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842) in der jeweils geltenden Fassung, soweit in anderen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist.

§ 6

Zuständigkeiten der oberen Gewerbebehörde nach dem Schornsteinfegerrecht

§ 6 Zuständigkeiten der oberen Gewerbebehörde nach dem SchornsteinfegerrechtDie obere Gewerbebehörde ist zuständig für die Ausführung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes sowie des Schornsteinfegergesetzes und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen, soweit in den §§ 7 und 8 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung oder in anderen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist.

§ 7

Zuständigkeiten der unteren Gewerbebehörden nach dem Schornsteinfegerrecht

§ 7 Zuständigkeiten der unteren Gewerbebehörden nach dem Schornsteinfegerrecht(1) Die unteren Gewerbebehörden sind zuständig für: 1. die Aufsicht über den bevollmächtigen Bezirkschornsteinfeger nach § 21 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG und die Überprüfung der Tätigkeit des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers nach § 21 Abs. 1 Satz 2 SchfHwG,2. die zwangsweise Durchsetzung einer verweigerten Reinigung, Überprüfung oder Messung nach § 1 Abs. 3 Satz 2 SchfHwG,3. die Beitreibungen nach § 20 Abs. 3 SchfHwG,4. die Entgegennahme von Kehrbüchern und die für die Führung des Kehrbuchs erforderlichen Unterlagen nach § 21 Abs. 2 SchfHwG zur Überprüfung,5. die Entgegennahme der Meldung nach § 25 Abs. 1 SchfHwG,6. den Erlass des Zweitbescheides nach § 25 Abs. 2 SchfHwG,7. die Beauftragung mit der Ersatzvornahme nach § 26 Abs. 1 SchfHwG,8. die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 SchfHwG,9. Anordnungen nach § 12 Abs. 3 Satz 2 SchfG,10. die Bescheidung und die Beitreibung rückständiger Gebühren und Auslagen nach § 25 Abs. 4 Satz 4 SchfG sowie11. die Aufsicht über die Bezirkschornsteinfegermeister nach § 26 Abs. 1 SchfG. (2) Reicht ein Kehrbezirk über den Bereich der örtlichen Zuständigkeit der unteren Gewerbebehörde hinaus, so ist die Behörde zuständig, auf deren Gebiet die Tätigkeit des Schornsteinfegers anfällt. In Zweifelsfällen bestimmt die obere Gewerbebehörde die zuständige Behörde.

§ 8

Zuständigkeiten anderer Behörden

§ 8 Zuständigkeiten anderer Behörden(1) Die untere Bauaufsichtsbehörde ist zuständig für 1. die Entgegennahme der Meldung von Mängeln nach § 5 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 SchfHwG, 2. die Entgegennahme von Meldungen und die Verfügung oder Aufhebung von Sicherungsmaßnahmen nach § 14 Abs. 3 SchfHwG und3. die Entgegennahme von Anzeigen nach § 15 Satz 2 SchfHwG. (2) Zuständig für die Aufforderung des Bezirksschornsteinfegermeisters zur Hilfeleistung bei der Brandbekämpfung nach § 13 Abs. 1 Nr. 7 Schornsteinfegergesetz sind die kreisangehörigen Gemeinden und die kreisfreien Städte. (3) Für Entscheidungen über die Erteilung und den Entzug von Konzessionen für Privatkrankenanstalten, Privatentbindungsanstalten und Privatnervenkliniken im Sinne des § 30 Gewerbeordnung ist das Landesverwaltungsamt zuständig.

§ 9

Zuständigkeiten nach dem Textilkennzeichnungsgesetz und dem Kristallglaskennzeichnungsgesetz

§ 9 Zuständigkeiten nach dem Textilkennzeichnungsgesetz und dem KristallglaskennzeichnungsgesetzZuständig für den Vollzug des Textilkennzeichnungsgesetzes in der Fassung vom 14. August 1986 (BGBl. I S. 285) sowie den Vollzug des Kristallglaskennzeichnungsgesetzes vom 25. Juni 1971 (BGBl. I S. 857) jeweils in der jeweils geltenden Fassung sind die unteren Gewerbebehörden.

§ 10

Übertragung von Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen

§ 10 Übertragung von Ermächtigungen zum Erlaß von RechtsverordnungenDie der Landesregierung durch 1. § 36 Abs. 3, § 38 Abs. 3, § 56 Abs. 2 Satz 2 und § 67 Abs. 2 der Gewerbeordnung,2.§ 8 Abs. 3 Satz 4 und § 113 Abs. 3 Satz 3 der Handwerksordnung und3. § 1 Abs. 1 Satz 3 SchfHwG und § 9 Abs. 5 Satz 1 SchfHwG erteilten Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen werden auf das für Wirtschaftsrecht zuständige Ministerium übertragen. Sieht eine Übertragungsermächtigung die Befugnis zur Weiterübertragung auf nachgeordnete oder der Aufsicht einer obersten Landesbehörde unterstehende Behörden vor, so wird auch diese Weiterübertragungsbefugnis auf das für Wirtschaftsrecht zuständige Ministerium übertragen.

§ 2

Zuständigkeiten der unteren Gewerbebehörden aufgrund des allgemeinen Gewerberechts

§ 2 Zuständigkeiten der unteren Gewerbebehörden aufgrund des allgemeinen GewerberechtsDie unteren Gewerbebehörden sind zuständig für die Ausführung der Gewerbeordnung und der aufgrund der Gewerbeordnung erlassenen Rechtsverordnungen, soweit in den §§ 3 und 8 Abs. 2 dieser Verordnung oder in anderen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist.

§ 6

Zuständigkeiten der oberen Gewerbebehörde nach dem Schornsteinfegerrecht

§ 6 Zuständigkeiten der oberen Gewerbebehörde nach dem SchornsteinfegerrechtDie obere Gewerbebehörde ist zuständig für die Ausführung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, soweit in den §§ 7 und 8 Abs. 1 dieser Verordnung oder in anderen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist.

§ 7

Zuständigkeiten der unteren Gewerbebehörden nach dem Schornsteinfegerrecht

§ 7 Zuständigkeiten der unteren Gewerbebehörden nach dem Schornsteinfegerrecht(1) Die unteren Gewerbebehörden sind zuständig für: 1. die Aufsicht über den bevollmächtigten Schornsteinfeger nach § 21 SchfHwG,2. die zwangsweise Durchsetzung einer verweigerten Reinigung, Überprüfung oder Messung nach § 1 Abs. 3 Satz 2 SchfHwG,3. die Beitreibungen nach § 20 Abs. 3 SchfHwG,4. Anordnungen nach § 11 Abs. 3 Satz 1 SchfHwG,5. die Entgegennahme der Meldung nach § 25 Abs. 1 SchfHwG,6. den Erlass des Zweitbescheides nach § 25 Abs. 2 SchfHwG,7. die Beauftragung mit der Ersatzvornahme nach § 26 Abs. 1 SchfHwG,8. die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 SchfHwG. (2) Reicht ein Kehrbezirk über den Bereich der örtlichen Zuständigkeit der unteren Gewerbebehörde hinaus, so ist die Behörde zuständig, auf deren Gebiet die Tätigkeit des Schornsteinfegers anfällt. In Zweifelsfällen bestimmt die obere Gewerbebehörde die zuständige Behörde.

§ 8

Zuständigkeiten anderer Behörden

§ 8 Zuständigkeiten anderer Behörden(1) Die untere Bauaufsichtsbehörde ist zuständig für 1. die Entgegennahme der Meldung von Mängeln nach § 5 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 SchfHwG, 2. die Entgegennahme von Meldungen und die Verfügung oder Aufhebung von Sicherungsmaßnahmen nach § 14 Abs. 3 SchfHwG und3. die Entgegennahme von Anzeigen nach § 15 Satz 2 SchfHwG. (2) Für Entscheidungen über die Erteilung und den Entzug von Konzessionen für Privatkrankenanstalten, Privatentbindungsanstalten und Privatnervenkliniken im Sinne des § 30 Gewerbeordnung ist das Landesverwaltungsamt zuständig.

§ 3

Zuständigkeiten der oberen Gewerbebehörde, der Landkreise und der kreisfreien Städte aufgrund ...

§ 3 Zuständigkeiten der oberen Gewerbebehörde, der Landkreise und der kreisfreien Städte aufgrund des allgemeinen Gewerberechts und des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche(1) Die obere Gewerbebehörde ist zuständig für:1. die Entscheidung über die Unterbindung der Gewerbetätigkeit einer ausländischen juristischen Person, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt wird (§ 15 Abs. 2 Satz 2 der Gewerbeordnung),2. die öffentliche Bestellung und Vereidigung besonders sachkundiger Versteigerer nach § 34 b Abs. 5 der Gewerbeordnung,3. die Entscheidungen aufgrund des § 35 der Gewerbeordnung,4. die Entgegennahme der Mitteilungen nach Artikel 252 Abs. 5 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB), das Stellen von Auskunftsersuchen nach Artikel 253 § 2 EGBGB und die Bearbeitung von Auskunftsersuchen nach Artikel 253 § 3 EGBGB.(2) Die Landkreise und die kreisfreien Städte sind als untere Gewerbebehörden zuständig für:1. Entscheidungen aufgrund der §§ 51 und 59 der Gewerbeordnung,2.Entscheidungen aufgrund der §§ 69 bis 69b der Gewerbeordnung, soweit über die Festsetzung von Messen, Ausstellungen oder Großmärkten zu entscheiden ist, und3. Entscheidungen aufgrund des § 70a der Gewerbeordnung, soweit über die Untersagung der Teilnahme an einer Messe oder an einer Ausstellung oder an einem Großmarkt, an Messen, Ausstellungen oder Großmärkten insgesamt oder an mehreren Arten von Veranstaltungen, wenn die Entscheidung auch die Veranstaltungsart Messe oder die Veranstaltungsart Ausstellung oder die Veranstaltungsart Großmarkt umfasst, zu entscheiden ist.

§ 5a

Zuständigkeit der oberen Gewerbebehörde nach dem Geldwäschegesetz

§ 5a Zuständigkeit der oberen Gewerbebehörde nach dem GeldwäschegesetzDie obere Gewerbebehörde ist nach Landesrecht zuständige Stelle nach § 50 Nr. 9 des Geldwäschegesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822) in der jeweils geltenden Fassung soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

§ 7

Zuständigkeiten der unteren Gewerbebehörden nach dem Schornsteinfegerrecht

§ 7 Zuständigkeiten der unteren Gewerbebehörden nach dem Schornsteinfegerrecht(1) Die unteren Gewerbebehörden sind zuständig für:1. die Aufsicht über den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger nach § 21 SchfHwG,2. den Erlass der Duldungsverfügung nach § 1 Abs. 4 SchfHwG,3. die Beitreibungen nach § 20 Abs. 3 SchfHwG,4. Anordnungen nach § 11 Abs. 3 Satz 1 SchfHwG,5. die Entgegennahme der Meldung nach § 25 Abs. 1 SchfHwG,6. den Erlass des Zweitbescheides nach § 25 Abs. 2 SchfHwG,7. die Beauftragung mit der Ersatzvornahme nach § 26 Abs. 1 SchfHwG,8. die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 SchfHwG.(2) Reicht ein Bezirk über den Bereich der örtlichen Zuständigkeit der unteren Gewerbebehörde hinaus, so ist die Behörde zuständig, auf deren Gebiet die Tätigkeit des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers anfällt. In Zweifelsfällen bestimmt die obere Gewerbebehörde die zuständige Behörde.

§ 8

Zuständigkeiten anderer Behörden

§ 8 Zuständigkeiten anderer Behörden(1) Die untere Bauaufsichtsbehörde ist zuständig für1. die Entgegennahme der Meldung von Mängeln nach § 5 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 SchfHwG, 2. die Entgegennahme von Meldungen und die Verfügung oder Aufhebung von Sicherungsmaßnahmen nach § 14 Abs. 2 SchfHwG und3. die Entgegennahme von Anzeigen nach § 15 Satz 2 SchfHwG.(2) Für Entscheidungen über die Erteilung und den Entzug von Konzessionen für Privatkrankenanstalten, Privatentbindungsanstalten und Privatnervenkliniken im Sinne des § 30 Gewerbeordnung ist das Landesverwaltungsamt zuständig.

§ 10

Zuständigkeiten auf den Gebieten des Preisangaben-, Wirtschaftsstraf- und Markenrechts

§ 10Zuständigkeiten auf den Gebieten des Preisangaben-, Wirtschaftsstraf- und Markenrechts(1) Zuständige Behörden für die Überwachung der Einhaltung der Preisangabenverordnung (PAngV) in der Fassung vom 18. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4197) in der jeweils geltenden Fassung sind die Landkreise und kreisfreien Städte jeweils im übertragenen Wirkungskreis als untere Gewerbebehörden.(2) Zuständige Behörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach1.§ 10 PAngV,2.§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 in der Fassung vom 3. Juni 1975 (BGBl. I S. 1313) in der jeweils geltenden Fassung und3. § 145 Abs. 1 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156; 1996 I S. 682) in der jeweils geltenden Fassungsind die Landkreise und kreisfreien Städte jeweils im übertragenen Wirkungskreis als untere Gewerbebehörde.

Eingangsformel ThürZustErmGeVO

Aufgrund der §§ 4 Abs. 4 Satz 2, 8 Abs. 3 Satz 4, 16 Abs. 3 Satz 4, 49 Abs. 3 Satz 2, 113 Abs. 2 Satz 4 und 116 Satz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1), zuletzt geändert durch Art. 1 Satz 1 des Einigungsvertragsgesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885 - 998 -) in Verbindung mit Anlage I Kap. V Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 1 zum Einigungsvertrag, der §§ 36 Abs. 4 Satz 1, 38 Satz 2, 56 Abs. 2 Satz 2, 67 Abs. 2 Satz 2 und 155 Abs. 2 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1987 (BGBl. I S. 425), zuletzt geändert durch Art. 8 des Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2840), des § 10 Abs. 1 des Blindenwarenvertriebsgesetzes vom 9. April 1965 (BGBl. I S. 311), zuletzt geändert durch Art. 1 und 3 des Gesetzes vom 25. Juli 1984 (BGBl. I S. 1008), des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Art. 1 Satz 1 des Einigungsvertragsgesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885 - 958 -) in Verbindung mit Anlage I Kap. III Sachgebiet C Abschnitt III Nr. 4 zum Einigungsvertrag und des § 7 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2) sowie aufgrund des § 52 des Schornsteinfegergesetzes vom 15. September 1969 (BGBl. I S. 1634, 2432), zuletzt geändert durch Art. 1 Satz 1 des Einigungsvertragsgesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885 - 1000-) in Verbindung mit Anlage I Kap. V Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 3 zum Einigungsvertrag, des § 1 Abs. 1 der Verordnung über Orderlagerscheine vom 16. Dezember 1931 (RGBl. I S. 763) und des § 7 Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2) wird verordnet:

§ 2

Zuständigkeiten der unteren Gewerbebehörden aufgrund des allgemeinen Gewerberechts

§ 2 Zuständigkeiten der unteren Gewerbebehörden aufgrund des allgemeinen GewerberechtsDie unteren Gewerbebehörden sind zuständig für die Ausführung der Gewerbeordnung und der aufgrund der Gewerbeordnung erlassenen Rechtsverordnungen, soweit in den §§ 3 und 8 Abs. 3 dieser Verordnung oder in anderen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist.

§ 4

Zuständigkeiten für Ordnungswidrigkeiten nach der Gewerbeordnung

§ 4 Zuständigkeiten für Ordnungswidrigkeiten nach der GewerbeordnungZuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 144 bis 146 und § 147 a Abs. 2 sowie § 147 b der Gewerbeordnung sind 1. die unteren Gewerbebehörden für Zuwiderhandlungen gegen § 147 a Abs. 2 sowie § 147 der Gewerbeordnung,2. die obere Gewerbebehörde für Zuwiderhandlungen gegen § 144 Abs. 3 Nr. 1 der Gewerbeordnung,3. im übrigen jeweils die Gewerbebehörde, die nach den §§ 2 und 3 dieser Verordnung für die Ausführung der Bestimmung zuständig ist, gegen die sich der Verstoß richtet.

§ 6

Zuständigkeiten der höheren Gewerbebehörde nach dem Schornsteinfegerrecht

§ 6 Zuständigkeiten der höheren Gewerbebehörde nach dem SchornsteinfegerrechtDie obere Gewerbebehörde ist zuständig für die Ausführung des Schornsteinfegergesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, soweit in den §§ 7 und 8 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung oder in anderen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist.

§ 7

Zuständigkeiten der unteren Gewerbebehörden nach dem Schornsteinfegerrecht

§ 7 Zuständigkeiten der unteren Gewerbebehörden nach dem Schornsteinfegerrecht(1) Die unteren Gewerbebehörden sind zuständig für: 1. Die Überprüfung der Tätigkeit des Bezirksschornsteinfegermeisters und die zwangsweise Durchsetzung einer verweigerten Kehrung oder einer verweigerten Überprüfung nach § 1 Abs. 3Schornsteinfegergesetz sowie die Anordnung nach § 12 Abs. 2 Satz 2 Schornsteinfegergesetz,2. Beitreibungen nach § 25 Abs. 4 Satz 3 Schornsteinfegergesetz,3. Begutachtungen gemäß § 13 Abs. 2 der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen,4. Entgegennahmen und Überprüfungen von Kehrbüchern und anderen Aufzeichnungen gemäß § 19 Schornsteinfegergesetz und § 18 der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen. (2) Reicht ein Kehrbezirk über den Bereich der örtlichen Zuständigkeit einer unteren Gewerbebehörde hinaus, so ist die Behörde zuständig, auf deren Gebiet der größere bzw. der größte Teil des Kehr- und Überprüfungsgebührenaufkommens entfällt. In Zweifelsfällen bestimmt die obere Gewerbebehörde die zuständige Behörde. (3) Die unteren Gewerbebehörden sind ferner zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 50 Schornsteinfegergesetz.

§ 8

Zuständigkeiten anderer Behörden

§ 8 Zuständigkeiten anderer Behörden(1) Für die Entgegennahme der Meldung von Mängeln nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 Schornsteinfegergesetz ist die untere Bauaufsichtsbehörde zuständig. (2) Zuständig für die Aufforderung des Bezirksschornsteinfegermeisters zur Hilfeleistung bei der Brandbekämpfung nach § 13 Abs. 1 Nr. 7 Schornsteinfegergesetz sind die kreisangehörigen Gemeinden und die kreisfreien Städte. (3) Für Entscheidungen über die Erteilung und den Entzug von Konzessionen für Privatkrankenanstalten, Privatentbindungsanstalten und Privatnervenkliniken im Sinne des § 30 Gewerbeordnung ist das Landesverwaltungsamt zuständig.

§ 9

Zuständigkeiten nach dem Blindenwarenrecht

§ 9 Zuständigkeiten nach dem Blindenwarenrecht(1) Die unteren Gewerbebehörden sind zuständig für: 1. Entscheidungen über die Erteilung und über den Entzug eines Blindenwarenvertriebsausweises nach § 6 Blindenwarenvertriebsgesetz,2. das Einholen von Auskünften und die Ausübung der Nachschau nach § 7 Blindenwarenvertriebsgesetz,3. die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 11 Blindenwarenvertriebsgesetz, soweit dafür nicht die obere Gewerbebehörde zuständig ist. (2) Die obere Gewerbebehörde ist zuständig für: 1. Entscheidungen über die Anerkennung von Blindenwerkstätten und ihrer Zusammenschlüsse nach § 5 Blindenwarenvertriebsgesetz,2. die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 11 Abs. 2 Blindenwarenvertriebsgesetz in Betrieben nach § 5 Blindenwarenvertriebsgesetz.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.