Thüringen

Thüringer Verordnung über die Zuständigkeit nach § 36 Abs. 1 und 2 der Gewerbeordnung auf dem Gebiet der Wirtschaft und des Verkehrs Vom 3. April 1991

Ausfertigungsdatum:
03.04.1991
Fundstelle:
GVBl. 1991, 69
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel GewO§36Abs1V

Aufgrund des § 36 Abs. 1 und 2 der Gewerbeordnung in der Fassung vom 1. Januar 1987 (BGBl. I S. 425), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2840), in Verbindung mit § 1 Abs. 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 920), zuletzt geändert durch Artikel 95 Nr. 5 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341), verordnet die Landesregierung:

§ 1

§ 1Die Industrie- und Handelskammern sind zuständig für die öffentliche Bestellung und die Vereidigung von Sachverständigen für alle Sachgebiete im Rahmen des § 36 Abs. 1 der Gewerbeordnung sowie für die öffentliche Bestellung und die Vereidigung besonders geeigneter Personen auf den Gebieten der Wirtschaft im Rahmen des § 36 Abs. 2 der Gewerbeordnung, solange und soweit dafür nicht aufgrund anderer Rechtsvorschriften andere Kammern, Behörden oder sonstige Stellen zuständig sind.

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.