Thüringen

Thüringer Verordnung über die Akkreditierung und Benennung zugelassener Überwachungsstellen nach dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz Vom 4. Mai 2005

Ausfertigungsdatum:
04.05.2005
Fundstelle:
GVBl. 2005, 202
8 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 4

Verpflichtungen der zugelassenen Überwachungsstellen

§ 4 Verpflichtungen der zugelassenen ÜberwachungsstellenDie zugelassenen Überwachungsstellen haben 1. nach von ihnen durchgeführten Prüfungen im Sinne der §§ 14 und 15 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) vom 27. September 2002 (BGBl. S. 3777) in der jeweils geltenden Fassung bei festgestellten sicherheitserheblichen Mängeln dem Anlagenbetreiber eine Frist zur Beseitigung zu setzen und die fristgemäße Beseitigung zu überprüfen; stellen sie fest, dass die Mängel nicht oder nicht vollständig abgestellt wurden, haben sie dies dem Landesbetrieb für Arbeitsschutz und technischen Verbraucherschutz unverzüglich mitzuteilen,2. nach von ihnen zuletzt durchgeführten wiederkehrenden Prüfungen im Sinne des § 15 BetrSichV zu kontrollieren, ob die folgende wiederkehrende Prüfung durch den Betreiber fristgemäß veranlasst wurde; stellen sie fest, dass die folgende wiederkehrende Prüfung nicht oder nicht fristgerecht veranlasst wurde, haben sie dies dem Landesbetrieb für Arbeitsschutz und technischen Verbraucherschutz unverzüglich mitzuteilen,3. innerhalb des mit der Akkreditierung und Benennung bestimmten Aufgabenbereichs zur Gewährleistung eines für die Prüfung der überwachungsbedürftigen Anlagen erforderlichen flächendeckenden Angebots jeden Prüfauftrag anzunehmen und auszuführen,4. den für Arbeitsschutz zuständigen Behörden die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu übermitteln,5. mit der Datei führenden Stelle nach § 5 zusammenzuarbeiten und in der von ihr bestimmten Form und Frist die notwendigen Daten in das Anlagenkataster einzustellen und6. sich ab dem 1. Januar 2006 an den Kosten der Datei führenden Stelle für die Erstellung und Führung von Anlagendateien zu beteiligen. Die Höhe der Kosten, die die jeweilige zugelassene Überwachungsstelle zu tragen hat, richtet sich nach der Anzahl der durchgeführten Prüfungen. Die Einzelheiten über die Kostenverteilung werden in dem Vertrag nach § 5 festgelegt.

Anlage 1

Anlage 1 (zu § 5 Satz 3)

Eingangsformel GerÜStAkkrV

Aufgrund des § 17 Abs. 4 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) und des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2) verordnet die Landesregierung:

§ 1

Anwendungsbereich

§ 1 Anwendungsbereich(1) Diese Verordnung regelt die für die Zulassung von Überwachungsstellen erforderliche Akkreditierung und Benennung und begründet Verpflichtungen der zugelassenen Überwachungsstellen. (2) Zugelassene Überwachungsstelle ist jede Stelle, die von der nach Landesrecht zuständigen Behörde akkreditiert und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit als Prüfstelle für einen bestimmten Aufgabenbereich benannt sowie von diesem im Bundesanzeiger bekannt gemacht wurde.

§ 2

Akkreditierung

§ 2 Akkreditierung(1) Zuständige Behörde für die Akkreditierung von Überwachungsstellen ist die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik. (2) Die Akkreditierung ist schriftlich bei der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik zu beantragen. Sie ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen.

§ 3

Benennung

§ 3 Benennung(1) Zuständige Behörde für die Benennung von Überwachungsstellen ist das für Arbeitsschutz zuständige Ministerium. (2) Die Benennung ist schriftlich bei dem für Arbeitsschutz zuständigen Ministerium zu beantragen. Sie ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen und kann unter dem Vorbehalt des Widerrufs sowie nachträglicher Auflagen erteilt werden. Erteilung, Ablauf, Rücknahme, Widerruf und Erlöschen sind dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch das für Arbeitsschutz zuständige Ministerium unverzüglich anzuzeigen. (3) Voraussetzungen für die Benennung sind 1. die Akkreditierung und2. der Betrieb einer Niederlassung in Thüringen, von der aus jederzeit zu den üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten fachkundige Auskünfte über die im Geltungsbereich dieser Verordnung durchgeführten Prüfungen und deren Ergebnisse erteilt werden und im Ereignisfall innerhalb von zwei Stunden fachkundiges Prüfpersonal für den akkreditierten und benannten Aufgabenbereich angefordert werden kann. (4) Die Benennung erfolgt durch Bescheid.

§ 5

Datei führende Stelle

§ 5 Datei führende StelleDie Aufgabe der Erstellung und Führung von Anlagendaten wird durch vertragliche Vereinbarung zwischen dem für Arbeitsschutz zuständigen Ministerium und einer Datei führenden Stelle geregelt. Die Datei führende Stelle wird im Thüringer Staatsanzeiger bekannt gemacht. Sie führt eine Anlagendatei, die mindestens die Daten enthält, die in Anlage 1 aufgeführt sind.

§ 6

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

§ 6 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-TretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2010 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.