Thüringer Verordnung über die Änderung der Grenzen der Gemeinde Georgenthal/Thür. Wald und der Gemeinde Nauendorf Vom 9. Juli 1996
- Ausfertigungsdatum:
- 09.07.1996
- Fundstelle:
- GVBl. 1996, 139
Grenzänderung
§ 1 Grenzänderung(1) Die Grenzen der Gemeinde Georgenthal/Thür. Wald und der Gemeinde Nauendorf, Landkreis Gotha, werden wie folgt geändert: 1. Die Grundstücke der Gemeinde Nauendorf, Gemarkung Nauendorf,Flur 3 Flurstücke 535/1 und 535/2,Flur 3 Flurstücke 536/4 bis 536/14,Flur 3 Flurstück 537,Flur 3 Flurstücke 538/1 bis 538/13,Flur 3 Flurstücke 539/1 bis 539/12,Flur 3 Flurstücke 542/5 bis 542/45,Flur 3 Flurstücke 543/1 und 543/2werden an die Gemeinde Georgenthal/Thür. Wald abgegeben.2. Die Grundstücke der Gemeinde Georgenthal/Thür. Wald, Gemarkung Georgenthal/Thür. Wald,Flur 4 Flurstück 44,Flur 4 Flurstücke 45/1 bis 45/25,Flur 4 Flurstück 46,Flur 4 Flurstück 47,Flur 7 Flurstücke 6/2 bis 6/5werden an die Gemeinde Nauendorf abgegeben. (2) Die Grenzänderung ist in dem Veränderungsnachweis beim Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation ausgewiesen und kann von jedermann eingesehen werden.
ThürGVBl. 12 1996 S. 139 Aufgrund des § 9 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501), geändert durch Gesetz vom 8. Juni 1995 (GVBl. S. 200), verordnet der Innenminister im Einvernehmen mit den beteiligten Gemeinden:
Grenzänderung
§ 1 Grenzänderung(1) Die Grenzen der Gemeinde Georgenthal/Thür. Wald und der Gemeinde Nauendorf, Landkreis Gotha, werden wie folgt geändert: 1. Die Grundstücke der Gemeinde Nauendorf, Gemarkung Nauendorf,Flur 3 Flurstücke 535/1 und 535/2,Flur 3 Flurstücke 536/4 bis 536/14,Flur 3 Flurstück 537,Flur 3 Flurstücke 538/1 bis 538/13,Flur 3 Flurstücke 539/1 bis 539/12,Flur 3 Flurstücke 542/5 bis 542/45,Flur 3 Flurstücke 543/1 und 543/2werden an die Gemeinde Georgenthal/Thür. Wald abgegeben.2. Die Grundstücke der Gemeinde Georgenthal/Thür. Wald, Gemarkung Georgenthal/Thür. Wald,Flur 4 Flurstück 44,Flur 4 Flurstücke 45/1 bis 45/25,Flur 4 Flurstück 46,Flur 4 Flurstück 47,Flur 7 Flurstücke 6/2 bis 6/5werden an die Gemeinde Nauendorf abgegeben. (2) Die Grenzänderung ist in dem Veränderungsnachweis beim Katasteramt Gotha ausgewiesen und kann von jedermann eingesehen werden.
Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung
§ 2 Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung(1) Die Gemeinde Georgenthal/Thür. Wald ist hinsichtlich der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Grundstücke Rechtsnachfolgerin der Gemeinde Nauendorf. (2) Die Gemeinde Nauendorf ist hinsichtlich der in § 1 Abs. 1 Nr. 2 genannten Grundstücke Rechtsnachfolgerin der Gemeinde Georgenthal/Thür. Wald. (3) Die Rechtsfolgen der Gebietsänderung im übrigen ergeben sich aus § 9 Abs. 4 Satz 2 ThürKO.
Inkrafttreten
§ 3 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.