ThürGenTZustVO · Thüringen

Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Gentechnikrechts (ThürGenTZustVO) Vom 14. April 1998

Ausfertigungsdatum:
14.04.1998
Fundstelle:
GVBl. 1998, 148
11 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Allgemeine Zuständigkeit

§ 1 Allgemeine Zuständigkeit(1) Zuständige Behörde für die Ausführung des Gentechnikgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist das Landesverwaltungsamt, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Bestimmungen etwas anderes ergibt. (2) Zuständige Behörde nach Anhang VI der Gentechnik-Sicherheitsverordnung in der Fassung vom 14. März 1995 (BGBl. I S. 297) in der jeweils geltenden Fassung ist der Landesbetrieb für Arbeitsschutz und technischen Verbraucherschutz.

§ 2

Überwachung

§ 2 ÜberwachungZuständige Behörde für die Überwachung nach § 25 GenTG ist 1. für die Belange des Arbeitsschutzes im Sinne des § 2 Abs. 1 des Arbeitsschutzgesetzes der Landesbetrieb für Arbeitsschutz und technischen Verbraucherschutz, soweit Belange des Arbeitsschutzes durch die in § 2 Abs. 1 GenTG genannten Anlagen und Tätigkeiten berührt sind und2. für die Überwachung der biologischen Sicherheit im Sinne des § 1 Nr. 1 GenTG einschließlich der experimentellen Kontrolle das Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz.

§ 1

Allgemeine Zuständigkeit

§ 1 Allgemeine Zuständigkeit(1) Zuständige Behörde für die Ausführung des Gentechnikgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist das Landesverwaltungsamt, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Bestimmungen etwas anderes ergibt. (2) Zuständige Behörde nach Anhang VI der Gentechnik-Sicherheitsverordnung in der Fassung vom 14. März 1995 (BGBl. I S. 297) in der jeweils geltenden Fassung ist das Landesamt für Verbraucherschutz.

§ 2

Überwachung

§ 2 ÜberwachungZuständige Behörde für die Überwachung nach § 25 GenTG für 1. die Belange des Arbeitsschutzes im Sinne des § 2 Abs. 1 des Arbeitsschutzgesetzes, soweit diese durch die in § 2 Abs. 1 GenTG genannten Anlagen und Tätigkeiten berührt sind, und2. die Überwachung der biologischen Sicherheit im Sinne des § 1 Nr. 1 GenTG einschließlich der experimentellen Kontrolle ist das Landesamt für Verbraucherschutz.

§ 1

Allgemeine Zuständigkeit

§ 1 Allgemeine Zuständigkeit(1) Zuständige Behörde für die Ausführung des Gentechnikgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Bestimmungen etwas anderes ergibt. (2) Zuständige Behörde nach Anhang VI der Gentechnik-Sicherheitsverordnung in der Fassung vom 14. März 1995 (BGBl. I S. 297) in der jeweils geltenden Fassung ist das Landesamt für Verbraucherschutz.

§ 3

Behördliche Anordnungen

§ 3 Behördliche AnordnungenBehördliche Anordnungen nach dem Gentechnikgesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen trifft das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz. Soweit im Einzelfall im Rahmen der Überwachung zur Beseitigung festgestellter oder zur Verhütung künftiger Verstöße gegen das Gentechnikgesetz oder gegen die aufgrund des Gentechnikgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen behördliche Anordnungen erforderlich sind, können bei Gefahr im Verzug für die in § 1 Nr. 1 GenTG genannten Schutzgüter die nach § 2 Nr. 1 und 2 zuständigen Behörden jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich vorläufige Anordnungen erlassen. Das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz ist unverzüglich zu unterrichten und entscheidet über die endgültige Regelung.

§ 4

Ordnungswidrigkeiten

§ 4 OrdnungswidrigkeitenZuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 38 GenTG ist das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz.

Eingangsformel ThürGenTZustVO

Aufgrund des § 31 Halbsatz 1 des Gentechnikgesetzes (GenTG) in der Fassung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2066), geändert durch Artikel 5 § 1 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1416), des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2 ) unddes § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. März 1997 (BGBl. I S. 534), verordnet die Landesregierung:

§ 3

Behördliche Anordnungen

§ 3 Behördliche AnordnungenBehördliche Anordnungen nach dem Gentechnikgesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen trifft das Landesverwaltungsamt. Soweit im Einzelfall im Rahmen der Überwachung zur Beseitigung festgestellter oder zur Verhütung künftiger Verstöße gegen das Gentechnikgesetz oder gegen die aufgrund des Gentechnikgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen behördliche Anordnungen erforderlich sind, können bei Gefahr im Verzug für die in § 1 Nr. 1 GenTG genannten Schutzgüter die nach § 2 Nr. 1 und 2 zuständigen Behörden jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich vorläufige Anordnungen erlassen. Das Landesverwaltungsamt ist unverzüglich zu unterrichten und entscheidet über die endgültige Regelung.

§ 4

Ordnungswidrigkeiten

§ 4 OrdnungswidrigkeitenZuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 38 GenTG ist das Landesverwaltungsamt.

§ 5

Inkrafttreten

§ 5 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.