ThürEntschVO · Thüringen

Thüringer Verordnung über Höchstsätze für die Entschädigung der Gemeinderats-, Stadtrats- und Kreistagsmitglieder (Thüringer Entschädigungsverordnung - ThürEntschVO -)Vom 29. August 1995

Ausfertigungsdatum:
29.08.1995
Fundstelle:
GVBl. 1995, 311
10 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel ThürEntschVO

Aufgrund des § 129 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung vom 28. Januar 2008 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. April 2018 (GVBl. S. 74), verordnet das Ministerium für Inneres und Kommunales:

§ 1

Aufwandsentschädigung

§ 1 Aufwandsentschädigung(1) Die nach § 23 Abs. 2 Satz 1 oder § 102 Abs. 2 Satz 1 ThürKO gewählten Gemeinderats-, Stadtrats- und Kreistagsmitglieder erhalten für ihre ehrenamtliche Tätigkeit eine angemessene Aufwandsentschädigung. Das Gemeinderats-, Stadtrats- oder Kreistagsmitglied kann schriftlich gegenüber der Gemeinde oder dem Landkreis ganz oder zum Teil auf die Zahlung der Aufwandsentschädigung verzichten. (2) Die Aufwandsentschädigung kann als monatliche Pauschale oder als Sitzungsgeld gezahlt werden. Neben dem Sitzungsgeld ist ein monatlicher Sockelbetrag zulässig. Die Höhe der Aufwandsentschädigung wird jeweils durch Beschluss des Gemeinderats, Stadtrats oder des Kreistags nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen in der Hauptsatzung festgesetzt.

§ 2

Entschädigungssätze

§ 2 Entschädigungssätze(1) Die monatliche Pauschale darf nach der Einwohnerzahl der Gemeinde, der Stadt oder des Landkreises folgende Höchstsätze nicht überschreiten: 1. bei bis zu 5 000 Einwohnern 160 Euro, 2. bei bis zu 10 000 Einwohnern 240 Euro, 3. bei bis zu 50 000 Einwohnern 310 Euro, 4. bei bis zu 100 000 Einwohnern 390 Euro, 5. bei über 100 000 Einwohnern 470 Euro.(2) Das Sitzungsgeld darf nicht mehr als 40 Euro, in Städten und Landkreisen mit mehr als 50 000 Einwohnern nicht mehr als 60 Euro je Sitzung betragen. (3) Wird neben dem Sitzungsgeld ein monatlicher Sockelbetrag gezahlt, darf das Sitzungsgeld nicht mehr als 30 Euro betragen. Der Sockelbetrag darf nach der Einwohnerzahl der Gemeinde, der Stadt oder des Landkreises folgende Höchstsätze nicht überschreiten: 1. bei bis zu 5 000 Einwohnern 40 Euro, 2. bei bis zu 10 000 Einwohnern 120 Euro, 3. bei bis zu 50 000 Einwohnern 200 Euro, 4. bei bis zu 100 000 Einwohnern 270 Euro, 5. bei über 100 000 Einwohnern 350 Euro.(4) Sitzungsgelder dürfen für jede Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderats, des Stadtrats, des Kreistags und der jeweiligen Ausschüsse sowie für die Teilnahme an Fraktionssitzungen gezahlt werden, die der Vorbereitung von Sitzungen des Gemeinderats, des Stadtrats oder des Kreistags dienen. Die Zahl der Fraktionssitzungen, für die ein Sitzungsgeld gewährt wird, darf jährlich das Zweifache der Zahl der Sitzungen des Gemeinderats, Stadtrats oder Kreistags nicht übersteigen. Pro Tag dürfen nicht mehr als zwei Sitzungsgelder gezahlt werden. (5) Ab dem 1. Januar 2019 beträgt die Aufwandsentschädigung mindestens 50 Prozent der nach den Absätzen 1 bis 3 möglichen Höchstbeträge. Dieser Mindestbetrag verändert sich ab dem 1. Januar 2020 um die letzte im Gesetz- und Verordnungsblatt des Freistaats Thüringen veröffentlichte Preisentwicklungsrate nach § 26 Abs. 3 des Thüringer Abgeordnetengesetzes in der am Tag des Inkrafttretens dieser Rechtsverordnung geltenden Fassung.

§ 3

Berücksichtigung besonderer Funktionen

§ 3 Berücksichtigung besonderer Funktionen(1) An die Vorsitzenden der Ausschüsse sowie der Fraktionen kann neben der im Rahmen des § 2 zu zahlenden Entschädigung eine zusätzliche monatliche Entschädigung gezahlt werden. Diese Entschädigung darf nach der Einwohnerzahl der Gemeinde, der Stadt oder des Landkreises folgende Höchstsätze nicht überschreiten: 1. bei bis zu 5 000 Einwohnern 120 Euro, 2. bei bis zu 10 000 Einwohnern 160 Euro, 3. bei bis zu 50 000 Einwohnern 240 Euro, 4. bei bis zu 100 000 Einwohnern 310 Euro, 5. bei über 100 000 Einwohnern 390 Euro.(2) An das Gemeinderats-, Stadtrats- oder Kreistagsmitglied, dem nach § 23 Abs. 1 Satz 3 oder § 102 Abs. 1 Satz 3 ThürKO der Vorsitz in den Sitzungen des Gemeinderats, Stadtrats oder Kreistags übertragen wurde, kann neben der im Rahmen des § 2 zu zahlenden Entschädigung für jede Sitzung, in der es den Vorsitz führt, ein zusätzliches Sitzungsgeld bis zu der in § 2 Abs. 2 bestimmten Höhe oder eine zusätzliche monatliche Entschädigung gezahlt werden. Diese zusätzliche monatliche Entschädigung darf nach der Einwohnerzahl der Gemeinde, der Stadt oder des Landkreises folgende Höchstsätze nicht überschreiten: 1. bei bis zu 5 000 Einwohnern 80 Euro, 2. bei bis zu 10 000 Einwohnern 120 Euro, 3. bei bis zu 50 000 Einwohnern 160 Euro, 4. bei bis zu 100 000 Einwohnern 200 Euro, 5. bei über 100 000 Einwohnern 240 Euro.(3) Stellvertretenden Ausschussvorsitzenden, stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden und den Stellvertretern der in Absatz 2 bezeichneten Gemeinderats-, Stadtrats- oder Kreistagsmitglieder kann neben der im Rahmen des § 2 zu zahlenden Entschädigung für jede Sitzung, in der sie den Vorsitz führen, ein zusätzliches Sitzungsgeld bis zu der in § 2 Abs. 2 bestimmten Höhe gezahlt werden.

§ 4

Gleichstellungsbestimmung

§ 4 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Rechtsverordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 5

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Absatz 1 tritt die Thüringer Entschädigungsverordnung vom 29. August 1995 (GVBl. S. 311), geändert durch Artikel 18 der Verordnung vom 11. Dezember 2001 (GVBl. 2002 S. 92), außer Kraft.

§ 1

Entschädigungshöchstsätze

§ 1 Entschädigungshöchstsätze(1) Die Entschädigung, die den nach § 23 Abs. 2 Satz 1 oder § 102 Abs. 2 Satz 1 ThürKO gewählten Gemeinderats-, Stadtrats- und Kreistagsmitgliedern zu gewähren ist, kann nach Maßgabe der Hauptsatzung als monatliche Pauschale oder als Sitzungsgeld gezahlt werden. Neben dem Sitzungsgeld ist ein monatlicher Sockelbetrag zulässig. (2) Die monatliche Pauschale darf folgende Höchstsätze nicht überschreiten: In Gemeinden, Städten und Landkreisen mit einer Einwohnerzahl bis 5 000 103 Euro bis 10 000 154 Euro bis 50 000 205 Euro bis 100 000 256 Euro über 100 000 307 Euro. (3) Das Sitzungsgeld darf nicht mehr als 26 Euro, in Städten und Landkreisen mit mehr als 50000 Einwohnern nicht mehr als 36 Euro je Sitzung betragen. (4) Wird neben dem Sitzungsgeld ein Sockelbetrag gezahlt, so dürfen folgende Höchstsätze nicht überschritten werden: In Gemeinden, Städten und Landkreisen mit einer Einwohnerzahl Sockelbetrag Sitzungsgeld bis 5000 26 Euro 16 Euro bis 10000 77 Euro 16 Euro bis 50000 128 Euro 16 Euro bis 100000 179 Euro 16 Euro über 100000 231 Euro 16 Euro." (5) Sitzungsgelder dürfen gezahlt werden für jede Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderats, des Stadtrats, des Kreistags und der jeweiligen Ausschüsse sowie für die Teilnahme an Fraktionssitzungen, die der Vorbereitung von Sitzungen des Gemeinderats, des Stadtrats oder des Kreistags dienen. Die Zahl der Fraktionssitzungen, für die ein Sitzungsgeld gewährt wird, darf jährlich das Zweifache der Zahl der Sitzungen des Gemeinderats, Stadtrats oder Kreistags nicht übersteigen. Pro Tag dürfen nicht mehr als zwei Sitzungsgelder gezahlt werden.

§ 2

Berücksichtigung besonderer Funktionen

§ 2 Berücksichtigung besonderer Funktionen(1) An die Vorsitzenden der Ausschüsse sowie der Fraktionen kann neben der im Rahmen des § 1 zu zahlenden Entschädigung eine zusätzliche monatliche Entschädigung bis zu folgenden Höchstbeträgen gezahlt werden: In Gemeinden, Städten und Landkreisen mit einer Einwohnerzahl bis 5 000 77 Euro bis 10 000 103 Euro bis 50 000 154 Euro bis 100 000 205 Eurok über 100 000 256 Euro. (2) An das Gemeinderats-, Stadtrats- oder Kreistagsmitglied, dem nach § 23 Abs. 1 Satz 3 oder § 102 Abs. 1 Satz 3 ThürKO der Vorsitz in den Sitzungen des Gemeinderats, Stadtrats oder Kreistags übertragen wurde, kann neben der im Rahmen des § 1 zu zahlenden Entschädigung für jede Sitzung, in der es den Vorsitz führt, ein zusätzliches Sitzungsgeld bis zu der in § 1 Abs. 3 bestimmten Höhe oder eine zusätzliche monatliche Entschädigung bis zu folgenden Höchstbeträgen gezahlt werden: In Gemeinden, Städten und Landkreisen mit einer Einwohnerzahl bis 5 000 52 Euro bis 10 000 77 Euro bis 50 000 103 Euro bis 100 000 128 Euro über 100 000 154 Euro. (3) Stellvertretenden Ausschußvorsitzenden, stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden und den Stellvertretern der in Absatz 2 bezeichneten Gemeinderats-, Stadtrats- oder Kreistagsmitglieder kann neben der im Rahmen des § 1 zu zahlenden Entschädigung für jede Sitzung, in der sie den Vorsitz führen, ein zusätzliches Sitzungsgeld bis zu der in § 1 Abs. 3 bestimmten Höhe gezahlt werden.

Eingangsformel ThürEntschVO

Aufgrund des § 129 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501), geändert durch Gesetz vom 8. Juni 1995 (GVBl. S. 200), verordnet der Innenminister:

§ 3

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.(2) Gleichzeitig tritt die Thüringer Entschädigungsverordnung vom 23. September 1992 (GVBl. S. 500) außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.