GemSteinuaErfGemAnerkV TH · Thüringen

Thüringer Verordnung über die Anerkennung der Vereinbarung einer erfüllenden Gemeinde zwischen der Gemeinde Steinbach und der Gemeinde Schweina Vom 4. November 1994

Ausfertigungsdatum:
04.11.1994
Fundstelle:
GVBl. 1994, 1217
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Thüringer Verordnung über die Anerkennung der Vereinbarung einer erfüllenden Gemeinde zwischen der ...

Gemäß § 11 Absatz 4 des Thüringer Gesetzes zur freiwilligen Neugliederung kreisangehöriger Gemeinden im Jahr 2012 vom 11. Dezember 2012 (GVBl. S. 446, 447) ist Folgendes zu beachten: ”Die in der Thüringer Verordnung über die Anerkennung der Vereinbarung einer erfüllenden Gemeinde zwischen der Gemeinde Steinbach und der Gemeinde Schweina vom 4. November 1994 (GVBl. S. 1217) anerkannte Übertragung von Verwaltungsaufgaben der Gemeinde Steinbach auf die Gemeinde Schweina wird aufgehoben.”

Eingangsformel GemSteinuaErfGemAnerkV

Aufgrund des § 51 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 46 Abs. 2 Satz 2 der Thüringer Kommunalordnung vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) verordnet der Innenminister:

§ 1

Erfüllende Gemeinde

§ 1 Erfüllende GemeindeDie Vereinbarung der Gemeinde Schweina und der Gemeinde Steinbach, Wartburgkreis, daß die Gemeinde Schweina für die Gemeinde Steinbach die Aufgaben der Verwaltungsgemeinschaft wahrnimmt (erfüllende Gemeinde), wird anerkannt.

§ 2

Inkrafttreten

§ 2 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.