Thüringer Gesetz zur Stärkung kreisangehöriger GemeindenVom 22. Dezember 2020*
- Ausfertigungsdatum:
- 22.12.2020
- Fundstelle:
- GVBl. 2020, 678, 680
§ 1(1) Kreisangehörige Gemeinden erhalten im Jahr 2022 eine pauschale Zuweisung in Höhe von 200 Euro je Einwohner für die ersten 250 Einwohner der Gemeinde.(2) In den Folgejahren erhalten die kreisangehörigen Gemeinden eine Zuweisung entsprechend Absatz 1 nach Maßgabe des Landeshaushalts, vorbehaltlich einer Neuregelung des kommunalen Finanzausgleichs.(3) Stichtag für die Feststellung der Einwohnerzahl ist der 31. Dezember 2020.
§ 2(1) Die Zuweisung nach § 1 Abs. 1 für das Jahr 2022 wird unmittelbar nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgezahlt. Die Festsetzung der Zuweisungen nach § 1 erfolgt durch das für den kommunalen Finanzausgleich zuständige Ministerium von Amts wegen.(2) Die Zuweisungen werden den Thüringer Kommunen als nicht zweckgebundene allgemeine Deckungsmittel zur Verfügung gestellt. Pauschalen nach diesem Gesetz werden bei der Ermittlung der Höhe einer zu bewilligenden Bedarfszuweisung gemäß § 24 Abs. 2 ThürFAG nicht bedarfsmindernd berücksichtigt.
§ 1(1) Kreisangehörige Gemeinden erhalten im Jahr 2023 eine pauschale Zuweisung in Höhe von 300 Euro je Einwohner für die ersten 250 Einwohner der Gemeinde.(2) In den Folgejahren erhalten die kreisangehörigen Gemeinden eine Zuweisung entsprechend Absatz 1 nach Maßgabe des Landeshaushalts, vorbehaltlich einer Neuregelung des kommunalen Finanzausgleichs.(3) Stichtag für die Feststellung der Einwohnerzahl ist der 31. Dezember 2021.
§ 2(1) Die Zuweisung nach § 1 Abs. 1 für das Jahr 2023 wird unmittelbar nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgezahlt. Die Festsetzung der Zuweisungen nach § 1 erfolgt durch das für den kommunalen Finanzausgleich zuständige Ministerium von Amts wegen.(2) Die Zuweisungen werden den Thüringer Kommunen als nicht zweckgebundene allgemeine Deckungsmittel zur Verfügung gestellt. Pauschalen nach diesem Gesetz werden bei der Ermittlung der Höhe einer zu bewilligenden Bedarfszuweisung gemäß § 24 Abs. 2 ThürFAG nicht bedarfsmindernd berücksichtigt.
§ 1(1) Kreisangehörige Gemeinden erhalten im Jahr 2024 eine pauschale Zuweisung in Höhe von 300 Euro je Einwohner für die ersten 250 Einwohner der Gemeinde.(2) In den Folgejahren erhalten die kreisangehörigen Gemeinden eine Zuweisung entsprechend Absatz 1 nach Maßgabe des Landeshaushalts, vorbehaltlich einer Neuregelung des kommunalen Finanzausgleichs.(3) Stichtag zur Feststellunga) der kreisangehörigen Gemeinden nach Absatz 1 ist der 31. Dezember 2023;b) der Einwohnerzahl ist der 31. Dezember 2022.
§ 2(1) Die Zuweisung nach § 1 Abs. 1 für das Jahr 2024 wird unmittelbar nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgezahlt. Die Festsetzung der Zuweisungen nach § 1 erfolgt durch das für den kommunalen Finanzausgleich zuständige Ministerium von Amts wegen.(2) Die Zuweisungen werden den Thüringer Kommunen als nicht zweckgebundene allgemeine Deckungsmittel zur Verfügung gestellt. Pauschalen nach diesem Gesetz werden bei der Ermittlung der Höhe einer zu bewilligenden Bedarfszuweisung gemäß § 24 Abs. 2 ThürFAG nicht bedarfsmindernd berücksichtigt.
§ 1(1) Kreisangehörige Gemeinden erhalten im Jahr 2025 eine pauschale Zuweisung in Höhe von 300 Euro je Einwohner für die ersten 250 Einwohner der Gemeinde.(2) In den Folgejahren erhalten die kreisangehörigen Gemeinden eine Zuweisung entsprechend Absatz 1 nach Maßgabe des Landeshaushalts, vorbehaltlich einer Neuregelung des kommunalen Finanzausgleichs.(3) Stichtag zur Feststellunga) der kreisangehörigen Gemeinden nach Absatz 1 ist der 31. Dezember 2023;b) der Einwohnerzahl ist der 31. Dezember 2023.
§ 2(1) Die Zuweisung nach § 1 Abs. 1 für das Jahr 2025 wird unmittelbar nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgezahlt. Die Festsetzung der Zuweisungen nach § 1 erfolgt durch das für den kommunalen Finanzausgleich zuständige Ministerium von Amts wegen.(2) Die Zuweisungen werden den Thüringer Kommunen als nicht zweckgebundene allgemeine Deckungsmittel zur Verfügung gestellt. Pauschalen nach diesem Gesetz werden bei der Ermittlung der Höhe einer zu bewilligenden Bedarfszuweisung gemäß § 24 Abs. 2 ThürFAG nicht bedarfsmindernd berücksichtigt.
§ 1(1) Kreisangehörige Gemeinden erhalten im Jahr 2021 eine pauschale Zuweisung in Höhe von 200 Euro je Einwohner für die ersten 250 Einwohner der Gemeinde.(2) In den Folgejahren erhalten die kreisangehörigen Gemeinden eine Zuweisung entsprechend Absatz 1 nach Maßgabe des Landeshaushalts, vorbehaltlich einer Neuregelung des kommunalen Finanzausgleichs.(3) Stichtag für die Feststellung der Einwohnerzahl ist der 31. Dezember 2019.
§ 2(1) Die Zuweisung nach § 1 Abs. 1 für das Jahr 2021 wird unmittelbar nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgezahlt. Die Festsetzung der Zuweisungen nach § 1 erfolgt durch das für den kommunalen Finanzausgleich zuständige Ministerium von Amts wegen. Die Mittel für das Jahr 2021 können in das Jahr 2022 übertragen werden und müssen bis zum 31. Dezember 2022 verausgabt sein. Über die Verwendung der Mittel entscheidet der Gemeinderat durch Beschluss. Die Beschlüsse werden durch die zuständige Kommunalaufsicht bis zum 31. Dezember des jeweiligen Jahres an das für den kommunalen Finanzausgleich zuständige Ministerium übermittelt. Das für den kommunalen Finanzausgleich zuständige Ministerium hat bis zum 30. April des Folgejahres dem für den kommunalen Finanzausgleich zuständigen Ausschuss des Landtages zu berichten.(2) Die Zuweisungen werden den Thüringer Kommunen als nicht zweckgebundene allgemeine Deckungsmittel zur Verfügung gestellt. Pauschalen nach diesem Gesetz werden bei der Ermittlung der Höhe einer zu bewilligenden Bedarfszuweisung gemäß § 24 Abs. 2 ThürFAG nicht bedarfsmindernd berücksichtigt.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.