---
title: "GemRZahlBestV TH — Thüringer Verordnung über die Bestimmung der Zahl der neuen Gemeinderatsmitglieder nach § 40 des Thüringer GemeindeneugliederungsgesetzesVom 15. Januar 1997"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/th/gemrzahlbestvth"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Thüringen"
language: "de"
source: "https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-GemRZahlBestVTHrahmen"
updated: "2026-05-13T12:48:28+00:00"
---

# GemRZahlBestV TH — Thüringer Verordnung über die Bestimmung der Zahl der neuen Gemeinderatsmitglieder nach § 40 des Thüringer GemeindeneugliederungsgesetzesVom 15. Januar 1997

**Landesrecht Thüringen**
*Ausfertigung:* 15.01.1997
*Fundstelle:* GVBl. 1997, 74


### Eingangsformel GemRZahlBestV

Aufgrund des § 40 Satz 2 des Thüringer Gemeindeneugliederungsgesetzes (ThürGNGG) vom 23. Dezember 1996 (GVBl. S. 333) verordnet der Innenminister:

### § 1 — Gemeinderat Seelingstädt

§ 1 Gemeinderat SeelingstädtFür den Rest der gesetzlichen Amtszeit wird der Gemeinderat Seelingstädt um ein Mitglied des bisherigen Gemeinderats Friedmannsdorf erweitert.

### § 2 — Gemeinderat Teichwolframsdorf

§ 2 Gemeinderat TeichwolframsdorfFür den Rest der gesetzlichen Amtszeit wird der Gemeinderat Teichwolframsdorf um je drei Mitglieder der bisherigen Gemeinderäte Kleinreinsdorf und Waltersdorf b. Berga/Elster erweitert.

### § 3 — Stadtrat Nordhausen

§ 3 Stadtrat NordhausenFür den Rest der gesetzlichen Amtszeit wird der Stadtrat Nordhausen um ein Mitglied des bisherigen Gemeinderats Hesserode erweitert.

### § 4 — Stadtrat Moorbad Lobenstein

§ 4 Stadtrat Moorbad LobensteinFür den Rest der gesetzlichen Amtszeit wird der Stadtrat Moorbad Lobenstein um ein Mitglied des bisherigen Gemeinderats Unterlemnitz erweitert.

### § 5 — Stadtrat Blankenhain

§ 5 Stadtrat BlankenhainFür den Rest der gesetzlichen Amtszeit wird der Stadtrat Blankenhain um ein Mitglied des bisherigen Gemeinderats Neckeroda erweitert.

### § 6 — Stadtrat Rudolstadt

§ 6 Stadtrat RudolstadtFür den Rest der gesetzlichen Amtszeit wird der Stadtrat Rudolstadt um je ein Mitglied der bisherigen Gemeinderäte Lichstedt, Oberpreilipp und Unterpreilipp erweitert.

### § 7 — Gemeinderat Judenbach

§ 7 Gemeinderat JudenbachFür den Rest der gesetzlichen Amtszeit wird der Gemeinderat Judenbach um fünf Mitglieder des bisherigen Gemeinderats Heinersdorf erweitert.

### § 8 — Inkrafttreten

§ 8 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

---

— Thüringer Verordnung über die Bestimmung der Zahl der neuen Gemeinderatsmitglieder nach § 40 des Thüringer GemeindeneugliederungsgesetzesVom 15. Januar 1997
Amtliche Fassung: https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-GemRZahlBestVTHrahmen
Quelle: landesrecht.thueringen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
