GemRZahlBestV TH · Thüringen

Thüringer Verordnung über die Bestimmung der Zahl der neuen Gemeinderatsmitglieder nach § 40 des Thüringer GemeindeneugliederungsgesetzesVom 15. Januar 1997

Ausfertigungsdatum:
15.01.1997
Fundstelle:
GVBl. 1997, 74
9 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel GemRZahlBestV

Aufgrund des § 40 Satz 2 des Thüringer Gemeindeneugliederungsgesetzes (ThürGNGG) vom 23. Dezember 1996 (GVBl. S. 333) verordnet der Innenminister:

§ 1

Gemeinderat Seelingstädt

§ 1 Gemeinderat SeelingstädtFür den Rest der gesetzlichen Amtszeit wird der Gemeinderat Seelingstädt um ein Mitglied des bisherigen Gemeinderats Friedmannsdorf erweitert.

§ 2

Gemeinderat Teichwolframsdorf

§ 2 Gemeinderat TeichwolframsdorfFür den Rest der gesetzlichen Amtszeit wird der Gemeinderat Teichwolframsdorf um je drei Mitglieder der bisherigen Gemeinderäte Kleinreinsdorf und Waltersdorf b. Berga/Elster erweitert.

§ 3

Stadtrat Nordhausen

§ 3 Stadtrat NordhausenFür den Rest der gesetzlichen Amtszeit wird der Stadtrat Nordhausen um ein Mitglied des bisherigen Gemeinderats Hesserode erweitert.

§ 4

Stadtrat Moorbad Lobenstein

§ 4 Stadtrat Moorbad LobensteinFür den Rest der gesetzlichen Amtszeit wird der Stadtrat Moorbad Lobenstein um ein Mitglied des bisherigen Gemeinderats Unterlemnitz erweitert.

§ 5

Stadtrat Blankenhain

§ 5 Stadtrat BlankenhainFür den Rest der gesetzlichen Amtszeit wird der Stadtrat Blankenhain um ein Mitglied des bisherigen Gemeinderats Neckeroda erweitert.

§ 6

Stadtrat Rudolstadt

§ 6 Stadtrat RudolstadtFür den Rest der gesetzlichen Amtszeit wird der Stadtrat Rudolstadt um je ein Mitglied der bisherigen Gemeinderäte Lichstedt, Oberpreilipp und Unterpreilipp erweitert.

§ 7

Gemeinderat Judenbach

§ 7 Gemeinderat JudenbachFür den Rest der gesetzlichen Amtszeit wird der Gemeinderat Judenbach um fünf Mitglieder des bisherigen Gemeinderats Heinersdorf erweitert.

§ 8

Inkrafttreten

§ 8 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.