Thüringer Verordnung über die Bestimmung der Zahl der neuen Gemeinderatsmitglieder nach § 40 des Thüringer GemeindeneugliederungsgesetzesVom 15. Januar 1997
- Ausfertigungsdatum:
- 15.01.1997
- Fundstelle:
- GVBl. 1997, 74
Aufgrund des § 40 Satz 2 des Thüringer Gemeindeneugliederungsgesetzes (ThürGNGG) vom 23. Dezember 1996 (GVBl. S. 333) verordnet der Innenminister:
Gemeinderat Seelingstädt
§ 1 Gemeinderat SeelingstädtFür den Rest der gesetzlichen Amtszeit wird der Gemeinderat Seelingstädt um ein Mitglied des bisherigen Gemeinderats Friedmannsdorf erweitert.
Gemeinderat Teichwolframsdorf
§ 2 Gemeinderat TeichwolframsdorfFür den Rest der gesetzlichen Amtszeit wird der Gemeinderat Teichwolframsdorf um je drei Mitglieder der bisherigen Gemeinderäte Kleinreinsdorf und Waltersdorf b. Berga/Elster erweitert.
Stadtrat Nordhausen
§ 3 Stadtrat NordhausenFür den Rest der gesetzlichen Amtszeit wird der Stadtrat Nordhausen um ein Mitglied des bisherigen Gemeinderats Hesserode erweitert.
Stadtrat Moorbad Lobenstein
§ 4 Stadtrat Moorbad LobensteinFür den Rest der gesetzlichen Amtszeit wird der Stadtrat Moorbad Lobenstein um ein Mitglied des bisherigen Gemeinderats Unterlemnitz erweitert.
Stadtrat Blankenhain
§ 5 Stadtrat BlankenhainFür den Rest der gesetzlichen Amtszeit wird der Stadtrat Blankenhain um ein Mitglied des bisherigen Gemeinderats Neckeroda erweitert.
Stadtrat Rudolstadt
§ 6 Stadtrat RudolstadtFür den Rest der gesetzlichen Amtszeit wird der Stadtrat Rudolstadt um je ein Mitglied der bisherigen Gemeinderäte Lichstedt, Oberpreilipp und Unterpreilipp erweitert.
Gemeinderat Judenbach
§ 7 Gemeinderat JudenbachFür den Rest der gesetzlichen Amtszeit wird der Gemeinderat Judenbach um fünf Mitglieder des bisherigen Gemeinderats Heinersdorf erweitert.
Inkrafttreten
§ 8 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.