Thüringen

Thüringer Verordnung über die Bildung der Verwaltungsgemeinschaft "Straußfurt" Vom 16. Februar 1993

Ausfertigungsdatum:
16.02.1993
Fundstelle:
GVBl. 1993, 230
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel GemRef8V

Aufgrund des § 31 Abs. 2 der Vorläufigen Kommunalordnung für das Land Thüringen (VKO) in der Fassung vom 24. Juli 1992 (GVBl. S. 383) verordnet der Innenminister:

§ 1

Bildung der Verwaltungsgemeinschaft

§ 1 Bildung der Verwaltungsgemeinschaft(1) Folgende Gemeinden des Landkreises Sömmerda bilden auf der Grundlage des § 31 Abs. 1 Satz 1 VKO eine Verwaltungsgemeinschaft: Gangloffsömmern,Henschleben,Schwerstedt,Straußfurt, Werningshausen undWundersleben.(2) Die Verwaltungsgemeinschaft führt den Namen "Straußfurt" und hat ihren Sitz in Straußfurt.

§ 2

Gesetzesvorbehalt

§ 2 GesetzesvorbehaltAus dieser Verordnung kann im Hinblick auf die Bestimmung des § 12 Abs. 5 VKO kein Anspruch auf Bestandsschutz der hiermit gebildeten Verwaltungsgemeinschaft erhoben werden.

§ 3

Inkrafttreten

§ 3 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.