Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinde Zetzscha und ihre Eingliederung in die Stadt Altenburg Vom 20. Januar 1994
- Ausfertigungsdatum:
- 20.01.1994
- Fundstelle:
- GVBl. 1994, 91
Aufgrund des § 12 Abs. 2 Satz 1 der Vorläufigen Kommunalordnung für das Land Thüringen (VKO) in der Fassung vom 24. Juli 1992 (GVBl. S. 383) verordnet der Innenminister im Einvernehmen mit den beteiligten Gemeinden:
Auflösung und Eingliederung
§ 1 Auflösung und EingliederungDie Gemeinde Zetzscha, Landkreis Altenburg, wird aufgelöst und in die Stadt Altenburg, Landkreis Altenburg, eingegliedert.
Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung
§ 2 Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung(1) Die aufnehmende Stadt Altenburg ist Rechtsnachfolgerin der bisherigen Gemeinde Zetzscha. (2) Für die laufende Amtsperiode wird die Stadtverordnetenversammlung Altenburg um ein Mitglied der bisherigen Gemeindevertretung Zetzscha erweitert. (3) Die Rechtsfolgen der Eingliederung im übrigen ergeben sich aus § 12 a Abs. 1 und 3 VKO.
Übergangsbestimmungen
§ 3 Übergangsbestimmungen(1) Das Ortsrecht der aufgelösten Gemeinde gilt, soweit es nicht durch die Gemeindeauflösung gegenstandslos geworden ist, für den jeweiligen ursprünglichen Geltungsbereich so lange fort, bis es durch die aus der Gebietsänderung hervorgegangene Gemeinde wirksam ersetzt wird, längstens jedoch bis zum Ende des dritten auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgenden Kalenderjahres. (2) Die Wirksamkeit der von der aufgelösten Gemeinde aufgestellten Bauleitpläne wird durch diese Verordnung nicht berührt.
Gesetzesvorbehalt
§ 4 GesetzesvorbehaltAus dieser Verordnung kann im Hinblick auf die Bestimmung des § 12 Abs. 5 VKO kein Anspruch auf Bestandsschutz der hier geregelten Gebietsänderung erhoben werden.
Inkrafttreten
§ 5 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.