Thüringen

Thüringer Verordnung über die Bildung der Verwaltungsgemeinschaft "Probstzella/Loquitzgrund" Vom 15. Dezember 1993

Ausfertigungsdatum:
15.12.1993
Fundstelle:
GVBl. 1994, 59
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel GemRef82V

Aufgrund des § 31 Abs. 2 der Vorläufigen Kommunalordnung für das Land Thüringen (VKO) in der Fassung vom 24. Juli 1992 (GVBl. S. 383) verordnet der Innenminister:

§ 1

Bildung einer Verwaltungsgemeinschaft

§ 1 Bildung einer Verwaltungsgemeinschaft(1) Folgende Gemeinden des Landkreises Saalfeld bilden auf der Grundlage des § 31 Abs. 1 Satz 1 VKO eine Verwaltungsgemeinschaft: Großgeschwenda,Königsthal,Laasen,Lichtentanne,Marktgölitz, Oberloquitz,Probstzella,Reichenbach bei Unterloquitz, Schaderthal undUnterloquitz.(2) Die Verwaltungsgemeinschaft führt den Namen "Probstzella/Loquitzgrund" und hat ihren Sitz in Probstzella.

§ 2

Gesetzesvorbehalt

§ 2 GesetzesvorbehaltAus dieser Verordnung kann im Hinblick auf die Bestimmung des § 12 Abs. 5 VKO kein Anspruch auf Bestandsschutz der hiermit gebildeten Verwaltungsgemeinschaft erhoben werden.

§ 3

Inkrafttreten

§ 3 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.