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title: "Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinde Oberpörlitz und ihre Eingliederung in die Gemeinde Ilmenau Vom 13. August 1993"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/th/gemref53vth"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Thüringen"
language: "de"
source: "https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-GemRef53VTHrahmen"
updated: "2026-05-12T21:57:07+00:00"
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# Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinde Oberpörlitz und ihre Eingliederung in die Gemeinde Ilmenau Vom 13. August 1993

**Landesrecht Thüringen**
*Ausfertigung:* 13.08.1993
*Fundstelle:* GVBl. 1993, 615


### Eingangsformel GemRef53V

Aufgrund des § 12 Abs. 2 Satz 1 der Vorläufigen Kommunalordnung für das Land Thüringen (VKO) in der Fassung vom 24. Juli 1992 (GVBl. S. 383) verordnet der Innenminister im Einvernehmen mit den beteiligten Gemeinden:

### § 1 — Auflösung und Eingliederung

§ 1 Auflösung und EingliederungDie Gemeinde Oberpörlitz, Landkreis Ilmenau, wird aufgelöst und in die Gemeinde Ilmenau, Landkreis Ilmenau, eingegliedert.

### § 2 — Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung

§ 2 Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung(1) Die aufnehmende Gemeinde Ilmenau ist Rechtsnachfolgerin der bisherigen Gemeinde Oberpörlitz. (2) Für die laufende Amtsperiode wird die Stadtverordnetenversammlung Ilmenau um ein Mitglied der bisherigen Gemeindevertretung Oberpörlitz erweitert. (3) Die Rechtsfolgen der Eingliederung im übrigen ergeben sich aus § 12 a Abs. 1 und 3 VKO.

### § 3 — Übergangsbestimmungen

§ 3 Übergangsbestimmungen(1) Das Ortsrecht der aufgelösten Gemeinde gilt, soweit es nicht durch die Gemeindeauflösung gegenstandslos geworden ist, für den jeweiligen ursprünglichen Geltungsbereich so lange fort, bis es durch die aus der Gebietsänderung hervorgegangene Gemeinde wirksam ersetzt wird, längstens jedoch bis zum Ende des dritten auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgenden Kalenderjahres. (2) Die Wirksamkeit der von der aufgelösten Gemeinde aufgestellten Bauleitpläne wird durch diese Verordnung nicht berührt.

### § 4 — Gesetzesvorbehalt

§ 4 GesetzesvorbehaltAus dieser Verordnung kann im Hinblick auf die Bestimmung des § 12 Abs. 5 VKO kein Anspruch auf Bestandsschutz der hier geregelten Gebietsänderung erhoben werden.

### § 5 — Inkrafttreten

§ 5 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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— Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinde Oberpörlitz und ihre Eingliederung in die Gemeinde Ilmenau Vom 13. August 1993
Amtliche Fassung: https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-GemRef53VTHrahmen
Quelle: landesrecht.thueringen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
