Thüringen

Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinden Rottdorf, Alt- u. Neudörnfeld, Keßlar, Niedersynderstedt, Lohma, Loßnitz, Tromlitz, Lengefeld, Hochdorf, Krakendorf, Schwarza und Thangelstedt und ihre Eingliederung in die Gemeinde Blankenhain Vom 12. August 1993

Ausfertigungsdatum:
12.08.1993
Fundstelle:
GVBl. 1993, 589
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel GemRef50V

Aufgrund des § 12 Abs. 2 Satz 1 der Vorläufigen Kommunalordnung für das Land Thüringen (VKO) in der Fassung vom 24. Juli 1992 (GVBl. S. 383) verordnet der Innenminister im Einvernehmen mit den beteiligten Gemeinden:

§ 1

Auflösung und Eingliederung

§ 1 Auflösung und EingliederungDie Gemeinden Rottdorf, Alt- u. Neudörnfeld, Keßlar, Niedersynderstedt, Lohma, Loßnitz, Tromlitz, Lengefeld, Hochdorf, Krakendorf, Schwarza und Thangelstedt, Landkreis Weimar, werden aufgelöst und in die Gemeinde Blankenhain, Landkreis Weimar, eingegliedert.

§ 2

Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung

§ 2 Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung(1) Die aufnehmende Gemeinde Blankenhain ist Rechtsnachfolgerin der bisherigen Gemeinden Rottdorf, Alt- u. Neudörnfeld, Keßlar, Niedersynderstedt, Lohma, Loßnitz, Tromlitz, Lengefeld, Hochdorf, Krakendorf, Schwarza und Thangelstedt. (2) Für die laufende Amtsperiode wird die Stadtverordnetenversammlung Blankenhain um je ein Mitglied der bisherigen Gemeindevertretungen Rottdorf, Alt- u. Neudörnfeld, Keßlar, Niedersynderstedt, Lohma, Loßnitz, Tromlitz, Lengefeld, Hochdorf, Krakendorf, Schwarza und Thangelstedt erweitert. (3) Die Rechtsfolgen der Eingliederung im übrigen ergeben sich aus § 12 a Abs. 1 und 3 VKO.

§ 3

Übergangsbestimmungen

§ 3 Übergangsbestimmungen(1) Das Ortsrecht der aufgelösten Gemeinden gilt, soweit es nicht durch die Gemeindeauflösung gegenstandslos geworden ist, für den jeweiligen ursprünglichen Geltungsbereich so lange fort, bis es durch die aus der Gebietsänderung hervorgegangene Gemeinde wirksam ersetzt wird, längstens jedoch bis zum Ende des dritten auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgenden Kalenderjahres. (2) Die Wirksamkeit der von den aufgelösten Gemeinden aufgestellten Bauleitpläne wird durch diese Verordnung nicht berührt.

§ 4

Gesetzesvorbehalt

§ 4 GesetzesvorbehaltAus dieser Verordnung kann im Hinblick auf die Bestimmung des § 12 Abs. 5 VKO kein Anspruch auf Bestandsschutz der hier geregelten Gebietsänderung erhoben werden.

§ 5

Inkrafttreten

§ 5 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.