Thüringen

Thüringer Verordnung über die Änderung der Grenzen des Landkreises Gotha und des Ilm-Kreises Vom 18. Juni 2002

Ausfertigungsdatum:
18.06.2002
Fundstelle:
GVBl. 2002, 281
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Grenzänderung

§ 1 Grenzänderung(1) Die Grenzen des Landkreises Gotha und des Ilm-Kreises werden wie folgt geändert: 1. das Grundstück des Landkreises Gotha (Gemeinde Crawinkel), Gemarkung Crawinkel Flur Flurstück Fläche m² 25 1/4 18110 wird an den Ilm-Kreis (Gemeinde Frankenhain) abgegeben;2. die Grundstücke des Ilm-Kreises (Gemeinde Frankenhain), Gemarkung Frankenhain Flur Flurstück Fläche m² 3 466 4620 3 471 990 3 472 920 3 473 5360 3 474 1710 3 475 1710 3 476 2380 werden an den Landkreis Gotha (Gemeinde Crawinkel) abgegeben. (2) Die Grenzänderung ist in den Veränderungsnachweisen bei dem Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation ausgewiesen und kann von jedermann eingesehen werden. (3) Für die Rechtsfolgen der Gebietsänderung im Übrigen gilt § 92 Abs. 5 Satz 3 ThürKO.

Eingangsformel GemRef443V

Aufgrund des § 92 Abs. 2 und 5 Satz 2 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung vom 14. April 1998 (GVBl. S. 73), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. März 2002 (GVBl. S. 161), verordnet das Innenministerium im Einvernehmen mit dem Landkreis Gotha und dem Ilm-Kreis:

§ 1

Grenzänderung

§ 1 Grenzänderung(1) Die Grenzen des Landkreises Gotha und des Ilm-Kreises werden wie folgt geändert: 1. das Grundstück des Landkreises Gotha (Gemeinde Crawinkel), Gemarkung Crawinkel Flur Flurstück Fläche m² 25 1/4 18110 wird an den Ilm-Kreis (Gemeinde Frankenhain) abgegeben;2. die Grundstücke des Ilm-Kreises (Gemeinde Frankenhain), Gemarkung Frankenhain Flur Flurstück Fläche m² 3 466 4620 3 471 990 3 472 920 3 473 5360 3 474 1710 3 475 1710 3 476 2380 werden an den Landkreis Gotha (Gemeinde Crawinkel) abgegeben. (2) Die Grenzänderung ist in den Veränderungsnachweisen bei den Katasterämtern des Landkreises Gotha und des Ilm-Kreises ausgewiesen und kann von jedermann eingesehen werden. (3) Für die Rechtsfolgen der Gebietsänderung im Übrigen gilt § 92 Abs. 5 Satz 3 ThürKO.

§ 2

In-Kraft-Treten

§ 2 In-Kraft-TretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.